Abweichende Beweiswürdigung kein/e neu hervorgekommene/s Beweismittel/Tatsache iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der EK, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, betreffend Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens für das Jahr 2003 gemäß § 303 Abs. 1 BAO vom , entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) begehrt unter Hinweis auf eine in der den LP betreffenden Berufungsentscheidung vom , RV/2143-W/06, vom unabhängigen Finanzsenat getroffene Sachverhaltsfeststellung die Wiederaufnahme ihres Umsatzsteuerverfahrens für das Jahr 2003. Da ein von ihr dem LP hingegebenes Darlehen iHv € 6.000,- mit einem Betrag von € 5.454,54 als Entgelt für die Herstellung von Büchern gewürdigt worden sei, stehe ihr - so die Bw in ihrem Wiederaufnahmsantrag vom - ein Vorsteuerabzug über den Betrag von € 545,45 im Jahr 2003 zur.
Im angefochtenen Bescheid vom weist die Amtspartei die Wiederaufnahme im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass eben im zitierten Bescheid RV/2143-W/07 ein als Darlehen bezeichneter Geldbetrag im Rahmen der freien Beweiswürdigung als Entgelt beurteilt worden war. Daraus ergebe sich aber auch, dass im Jahr 2003 keine Rechnung, die jedoch unabdingbare Voraussetzung für den Vorsteuerabzug sei, vorgelegen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Berufung vom , in der vorgetragen wird, -) dass es für eine bescheidmäßige, rechtswirksame Feststellung einer Steuer keiner Rechnung bedürfe, -) dass das auch vom Finanzamt vorrangig anzuwendende Gemeinschaftsrecht normiere, dass das Steueraufkommen neutral sein müsse und -) dass die Begründung des Wiederaufnahmsantrages vom auch als Begründung für die gegenständliche Berufung gelte.
In Streit steht also, ob die im Umsatzsteuerverfahren 2003 des LP getroffene, vom Parteienbegehren abweichende Sachverhaltsfeststellung ein tauglicher Wiederaufnahmsgrund für das Umsatzsteuerverfahren desselben Jahres der Bw darstellt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Die Amtspartei ist im Recht, wenn sie in der vom Parteienbegehren abweichenden vom unabhängigen Finanzsenat getroffenen Sachverhaltsfeststellung weder ein neu hervorgekommenes Beweismittel noch eine neu hervorgekommene Tatsache iSd des § 303 Abs. 1 lit. b BAO erblickt und den Antrag auf Wiederaufnahme sohin abgewiesen hat.
Beide Parteien übersehen jedoch, dass der unabhängige Finanzsenat bezüglich der Jahre 2000 bis 2003 entschieden hat, dass die schriftstellerische Tätigkeit der Bw, soweit Vertragspartner LP ist, als Neigungstätigkeit iSd § Abs. 2 Z 2 Liebhabereiverordnung anzusehen ist und es der Bw zu dieser Betätigung daher an der Unternehmereigenschaft mangelt. Aufgrund der Vielzahl für die Bw geführten Umsatzsteuerverfahren darf als ihr hinlänglich bekannt vorausgesetzt werden, dass 1.) das Recht auf Vorsteuerabzug nur einem Unternehmer zusteht, und dies auch nur insoweit, als die im Inland erbrachte Leistung für sein Unternehmen ausgeführt worden ist, und 2.) der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer über diese erhaltene Leistung eine von einem Unternehmer ausgestellte ordnungsgemäße Rechnung iSd § 11 UStG 1994 besitzen muss.
Da eine Rechnung sohin nicht den Unternehmensbereich der Bw beträfe, bedarf es einer Auseinandersetzung mit dem weiteren Berufungsbegehren nicht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Rechtskraft Rechtsbehelf Wiederaufnahme neues Beweismittel |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
JAAAC-86209