Verspätungszuschlag im Zusammenhang mit Umsatzsteuervorauszahlungen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Stb , über die Beschwerden vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt vom und , betreffend Verspätungszuschläge im Zusammenhang mit der Umsatzsteuervorauszahlung für die Voranmeldungszeiträume 02/2016 bis 11/2016 zu Recht erkannt:
1) Die Bescheide betreffend Festsetzung von Verspätungszuschlägen im Zusammenhang mit der Umsatzsteuervorauszahlung für die Voranmeldungszeitäume Februar, März, April, Mai, Juni, August und November 2016 werden abgeändert:
Der Verspätungszuschlag im Zusammenhang mit der Umsatzsteuervorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum Februar 2016 wird mit € 222,62 festgesetzt, das sind 6% der Umsatzsteuervorauszahlung von € 3.710,34.
Der Verspätungszuschlag im Zusammenhang mit der Umsatzsteuervorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum März 2016 wird mit € 146,64 festgesetzt, das sind 6% der Umsatzsteuervorauszahlung von € 2.444,07.
Der Verspätungszuschlag im Zusammenhang mit der Umsatzsteuervorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum April 2016 wird mit € 200,97 festgesetzt, das sind 6% der Umsatzsteuervorauszahlung von € 3.349,49.
Der Verspätungszuschlag im Zusammenhang mit der Umsatzsteuervorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum Mai 2016 wird mit € 67,79 festgesetzt, das sind 6% der Umsatzsteuervorauszahlung von € 1.129,87.
Der Verspätungszuschlag im Zusammenhang mit der Umsatzsteuervorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum Juni 2016 wird mit € 182,72 festgesetzt, das sind 6% der Umsatzsteuervorauszahlung von € 3.045,40.
Der Verspätungszuschlag im Zusammenhang mit der Umsatzsteuervorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum August 2016 wird mit € 235,58 festgesetzt, das sind 6% der Umsatzsteuervorauszahlung von € 3.926,36.
Der Verspätungszuschlag im Zusammenhang mit der Umsatzsteuervorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum November 2016 wird mit € 173,16 festgesetzt, das sind 6% der Umsatzsteuervorauszahlung von € 2.885,90.
2) Die Bescheide betreffend Festsetzung von Verspätungszuschlägen im Zusammenhang mit der Umsatzsteuervorauszahlung für die Voranmeldungszeitäume Juli, September und Oktober 2016 werden aufgehoben.
3)Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit den angefochtenen zehn Bescheiden vom setzte das Finanzamt aus Anlass der Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Februar bis Oktober 2016 am sowie für den Monat November 2016 am jeweils einen Verspätungszuschlag in Höhe von 8 % fest. Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen sei wegen verspäteter Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen erfolgt.
In den dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerden begehrte die Bf die Festsetzung der Verspätungszuschläge jeweils mit € 0,00, und führte aus, dass die Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate 02-10/2016 am und für den Monat 11/2017 am erfolgt sei. Die Verspätung der Abgabe der einzelnen Voranmeldungen habe somit zwischen zehn Monaten und einem Monat betragen. Die aufgrund der Umsatzsteuervoranmeldungen zu entrichtenden Beträge seien als gering einzustufen. Der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen konnte nur verspätet nachgekommen werden, da die hierfür zuständige Mitarbeiterin eine sehr schwierige Schwangerschaft gehabt habe. Die verspätete Abgabe erscheine daher entschuldbar. Überdies fehle den Bescheiden über die Festsetzung der Verspätungszuschläge eine nachvollziehbare, das Ausüben des Ermessens der Behörde dokumentierende Begründung. Gemäß Erlass zur Festsetzung von Verspätungszuschlägen AÖF 2006/128 sei eine umfassende Dokumentation unter Berücksichtigung aller Umstände in die Ermessensentscheidung einfließen zu lassen.
Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung und führte im Wesentlichen aus, dass die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung von Abgabenerklärungen nicht wahrten, gemäß § 135 BAO einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen könne, wenn die Verspätung nicht entschuldbar sei.
Die Kriterien für die Ermessensübung seien hierbei:
"Das Ausmaß der Fristüberschreitung:
Die Verspätung zwischen 1 Monat und 10 Monaten
ist erheblich.
Die Höhe des erzielten finanziellen Vorteils:
Die Summe der Zahllast der verspätet gemeldeten Umsatzsteuervoranmeldungen beträgt € 22.897,65 und ist nicht gering.
Das bisherige steuerliche Verhalten:
Der Betriebsbeginn war am , auf dem Abgabenkonto ist ein vollstreckbarer Rückstand ausgewiesen.
Grad des Verschuldens:
Die Nichtabgabe der Voranmeldungen wird in der Beschwerde mit der "schwierigen Schwangerschaft" einer Mitarbeiterin begründet. Diese Aussage ist nicht nachvollziehbar, da in einer Steuerberatungskanzlei davon ausgegangen werden kann, dass wichtige Terminarbeiten (dazu zählt die rechtzeitige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung) auf andere Mitarbeiter aufgeteilt werden.
Den wirtschaftlichen Verhältnissen des Abgabepflichtigen wurde mit dem 8 % -igen Verspätungszuschlag entsprochen, da gemäß § 135 BAO ein Zuschlag bis zu 10% festgesetzt werden kann."
Die Bf begehrte darauf hin die Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht und führte aus, die Begründung der Beschwerdevorentscheidung basiere auf der Aussage, dass aufgrund der schwierigen Schwangerschaft einer Mitarbeiterin die Arbeit auf andere Mitarbeiter der Steuerberatungskanzlei aufgeteilt werden müsse. Jedoch handle es sich bei der Schwangerschaft nicht um eine Mitarbeiterin der Steuerberatungskanzlei, sondern um die Buchhalterin der Bf.
Das Finanzamt legte die Beschwerde am Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte ergänzend aus:
Aus den Daten der Sozialversicherung ist ersichtlich, dass im Jahr 2016 insgesamt vier Dienstnehmer beschäftigt wurden; drei Arbeiter und eine geringfügig beschäftigte Angestellte. Bei der geringfügig beschäftigten Angestellten handelt es sich um Frau IB, die bei der Bf von bis beschäftigt war. Aus der Homepage der Bf ist ersichtlich, dass es sich bei IB um die Buchhalterin handelt. Dazu passt auch, dass am der Jahreslohnzettel für die Genannte übermittelt wurde. Somit war sowohl der Bf als auch deren steuerlicher Vertretung bewusst, dass es spätestes ab dem gar keine Buchhalterin mehr gab, die - nach den Angaben der Bf - in der internen Organisation der Bf für die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen zuständig gewesen wäre. Darüber hinaus ist noch anzuführen, dass auch für das Jahr 2015 lediglich eine einzige Umsatzsteuervoranmeldung - nach gesonderter Erinnerung - abgegeben wurde. Im Dezember 2016 wurde die Beschwerdeführerin durch die Abgabensicherung des Finanzamtes erneut darauf aufmerksam gemacht, dass keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht wurden. Die "umgehende" Einreichung der UVAs wurde damals zugesagt. Trotzdem wurden die UVAs erst im Februar 2017 eingereicht, was zur Festsetzung von Verspätungszuschlägen in folgender Höhe führte:
Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen. Sie setzt voraus, dass ein Abgabepflichtiger die Frist bzw. Nachfrist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht einhält und dass dies nicht entschuldbar ist. Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft; bereits leichte Fahrlässigkeit schließt die Entschuldbarkeit aus (Ritz, BAO, § 135 Tz 10). Einerseits ist das Ausmaß der Fristüberschreitung erheblich (zum Teil mehr als 10 Monate); andererseits wurde die Beschwerdeführerin mehrmals durch das Finanzamt auf die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen hingewiesen. Trotzdem kam die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung nicht fristgerecht nach. Der Verspätungszuschlag von (einheitlich) 8 % ist dadurch gerechtfertigt, dass - solange es im Betrieb der Beschwerdeführerin noch eine Buchhalterin gab - sowohl das Ausmaß der Fristüberschreitung (7 bis 10 Monate) als auch die Höhe des finanziellen Vorteils (€ 10.633,77 für die Monate Februar bis Mai 2016) erheblich ist.
Im Zeitpunkt der Fälligkeit der UVAs für Juni bis Oktober 2016 gab es im Betrieb der Beschwerdeführerin gar keine Buchhalterin, womit die Argumentation in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag hinsichtlich eine schwierigen Schwangerschaft ins Leere geht. Somit ist auch für diesen Zeitraum ein Verspätungszuschlag von 8 % gerechtfertigt.
Hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldungen für November 2016, die spätestens am einzureichen gewesen wäre, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin erst im Dezember 2016 nochmals auf die Verpflichtung zur Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen hingewiesen wurde und sie sogar deren umgehende Übermittlung zugesagt hat. Insofern wiegt hier das Verschulden noch höher und es ist auch für diesen Zeitraum ein Verspätungszuschlag von 8% gerechtfertigt.
Mit Bedenkenvorhalt vom forderte das Bundesfinanzgericht die Bf zur Gegenäußerung zu der im Vorlagebericht enthaltenen Sachverhaltsdarstellung auf.
In Beantwortung teilte die Bf mit Eingabe vom mit, dass es auf Grund mehrerer Probleme in der Schwangerschaft und auch diversen unregelmäßigen Krankenständen zu Verzögerungen bei der Bearbeitung der Buchhaltungsunterlagen und dadurch auch zur verspäteten Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen gekommen sei. Da seitens des Arztes keine Freistellung für die Buchhalterin ausgestellt wurde, sei Herr GF davon ausgegangen, dass man mit ihrer Arbeitskraft rechnen könne. Das Finanzamt habe ausgeführt, dass auch im Jahr 2015 lediglich eine UVA abgegeben worden sei. "Tatsächlich wurde die Gesellschaft erst im Juli 2015 gegründet. Für das 3. Quartal sei eine UVA im Jahr 2015 übermittelt worden. Die UVA für das 4. Quartal war nicht im Jahr 2015 fällig. Um Hr. GF von den administrativen Arbeiten zu entlasten, sei dann eben Frau IB im November 2015 als Buchhalterin eingestellt worden."
Nach anfänglichen Schwierigkeiten bringe die Bf nun ihre Umsatzsteuervoranmeldungen stets rechtzeitig ein. Aus diesem Grund werde eine Stattgabe der Beschwerden beantragt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
Die beschwerdeführende GmbH wurde im Juli 2015 gegründet und übt den Betrieb einer Schlosserei aus. Die Bf beschäftigt drei Arbeiter und darüber hinaus von bis eine geringfügig beschäftigte Buchhalterin.
Nach Urgenz des Finanzamtes im Dezember 2016 wurden mit Einbringungstag seitens der Bf Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume Jänner bís Oktober 2016, und mit Einbringungsdatum eine Umsatzsteuervoranmeldung für November 2016 eingereicht.
In der Folge setzte das Finanzamt Verspätungszuschläge für die Zeiträume Februar 2016 bis November 2016 von jeweils 8 % der erklärten Umsatzsteuervorauszahlungen fest.
Dieser festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist nicht strittig.
Rechtliche Würdigung:
§ 135 BAO hat folgenden Wortlaut:
"Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, kann die Abgabenbehörde einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt.
Verspätungszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen."
§ 21 Abs. 1 UStG lautet:
"Der Unternehmer hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Die Vorauszahlung und der Überschuss sind Abgaben im Sinne der BAO. Ein vorangemeldeter Überschuss ist gutzuschreiben, sofern nicht Abs. 3 zur Anwendung gelangt. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, zurück.
Gegenständlich ist es unstrittig, dass die Bf die angeführten Umsatzsteuervoranmeldungen verspätet eingereicht hat. Die Beschwerde stützt sich ausschließlich darauf, dass die verspätet erklärten Beträge als gering einzustufen seien und der Grund der Verspätung in einer "schwierigen Schwangerschaft" der Buchhalterin gelegen sei. In der Folge bestehe nunmehr steuerliches Wohlverhalten, weshalb die verhängten Verspätungszuschläge aufzuheben seien.
Dem ist das Folgende zu entgegnen:
Der Verspätungszuschlag ist die Sanktion für die verspätete Einreichung bzw. für die Nichteinreichung einer Abgabenerklärung (vgl. Ritz, BAO5, § 135 Tz 6). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesetzeszweck des Verspätungszuschlages darin zu erblicken, dass der Abgabepflichtige zur Erfüllung der ihm gesetzlich obliegenden Pflicht zur rechtzeitigen Einreichung von Abgabenerklärungen angehalten werden soll (zB ; , 2002/17/0267; , 2009/17/0151) vgl. Ritz, BAO5, § 135 Tz 1).
Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen (zB ; , 2006/14/0054; , 2009/17/0151; , 2009/17/0125).
Sie setzt voraus, dass ein Abgabepflichtiger die Frist bzw. Nachfrist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht einhält und dass dies nicht entschuldbar ist.
Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft; bereits leichte Fahrlässigkeit schließt die Entschuldbarkeit aus (; , 2004/17/0217; , 2008/15/0035; , 2009/17/0125).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verspätung dann entschuldbar, wenn dem Abgabepflichtigen ein Verschulden nicht zugerechnet werden kann, das heißt, wenn er die Versäumung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt hat. Die Judikatur erachtet in diesem Zusammenhang grobe Fahrlässigkeit als gegeben, wenn eine so schwere Sorgfaltswidrigkeit gesetzt wird, wie sie einem ordentlichen Menschen in dieser Situation keineswegs unterläuft. Als leicht fahrlässig gilt ein Verhalten, wenn es auf einem Fehler beruht, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (Judikaturnachweise bei Ritz, BAO³, § 135 Tz 10).
Im Verfahren gemäß § 135 BAO ist es Aufgabe des Abgabenerklärungspflichtigen, die für ihn sprechenden Entschuldigungsgründe den Abgabenbehörden vorzutragen und darzulegen (Stoll, BAO, 1528).
Die Bf. selbst behauptet nicht, dass im vorliegenden Fall der unterlaufene Irrtum bei Anwendung der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt unvermeidbar bzw. unabwendbar gewesen wäre. Wie bereits oben ausgeführt, schließt jedoch selbst der leichteste Grad der Fahrlässigkeit (culpa levissima) die Entschuldbarkeit aus. Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlages lagen somit vor.
Im Zuge der Ermessensübung sind vor allem zu berücksichtigen (vgl. Ritz, BAO5, § 135 Tz 13 ):
- das Ausmaß der Fristüberschreitung (; , 2006/14/0054; , 2008/15/0035; ; , RV/0906-G/11),
- die Höhe des durch die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung erzielten finanziellen Vorteils (vgl -G/02, FJ 2004, 77; ; , 2006/14/0054; , 2008/15/0035; BMF, AÖF 2006/128, Abschn 5; ; , RV/0098-L/06),
- das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen, zB seine Neigung zur Missachtung abgabenrechtlicher Pflichten (; , 96/16/0126) bzw. dass der Abgabepflichtige in der Vergangenheit seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen stets pünktlich nachgekommen ist (FJ-LS 93/1991), weiters etwa die Nichteinreichung der Erklärungen für die Vorjahre (, 1614/80) oder der Umstand, dass der Abgabepflichtige bereits mehrfach säumig war ( ),
- der Grad des Verschuldens (, 1179/70; , 2006/14/0054; ; , RV/0193-L/08),
- die persönlichen, insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen.
Gegenständlich ist das Ausmaß der Fristüberschreitung teilweise erheblich und betrug für die Umsatzsteuervoranmeldungen Februar bis Mai 2016 sieben bis zehn Monate, für die Umsatzsteuererklärungen Juni 2016 bis November 2016 ein bis sechs Monate.
Durch diese Fristüberschreitung kann ein finanzieller Vorteil (Liquiditätsvorteil) nicht in Abrede gestellt werden. Dieser Vorteil ist jedoch angesichts des Gesamtbetrages von knapp über € 20.000,- und der gegebenen Niedrigstzinsphase als insgesamt eher gering einzustufen.
Was das bisherige steuerliche Verhalten betrifft, so ergibt sich aus dem Gesagten, dass die Bf nach der Betriebsgründung im Juli 2015 am für das 3. Quartal eine UVA abgegeben hat.
Das Abgabenkonto ist derzeit ausgeglichen. Auch stellt sich die Annahme des Finanzamtes, dass es sich bei der Buchhalterin um eine Angestellte des steuerlichen Vertreters handle, als sachverhaltswidrig dar. Laut Beschwerdeausführungen könne mit künftigem steuerlichen Wohlverhalten gerechnet werden.
Bezüglich des Grades des Verschuldens, der im Rahmen der Ermessensübung auch entsprechend zu berücksichtigen ist, ist Folgendes festzustellen:
Die Bf rechtfertigt ihr Fehlverhalten ausschließlich mit der "schwierigen Schwangerschaft der Buchhalterin". Diese Begründung kann sich wohl nur auf die Zeiträume bis zum Ausscheiden der Buchhalterin Mitte August 2016 beziehen.
Ausführungen, weshalb die Bf keine geeigneten Vorkehrungen treffen konnte, um ihrer Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen insbesondere auch für Zeiträume nach dem schwangerschaftsbedingten Ausfall der Buchhalterin, somit ab August 2016 rechtzeitig nachkommen zu können, ist diese überhaupt schuldig geblieben.
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird durch die Geschäftsführer vertreten. Die Geschäftsführer haben jedenfalls für die Buchführung und für die Erstellung und Abgabe von Steuererklärungen Sorge zu tragen. (Reich-Rohrwig, GmbH-Recht, 2. Aufl., 2/318).
Unbestritten ist die Bf ihrem gesetzlichen Auftrag zur Abgabe von Umsatzsteuer-voranmeldungen für die strittigen Zeiträume verspätet, und überdies erst nach Urgenz des Finanzamtes, im Februar (bzw. März) 2017 nachgekommen. Somit ist ihr jedenfalls ein schuldhaftes Verhalten anzulasten.
Im Ergebnis wurden keine Vorkehrungen dafür getroffen, dass im Fall einer eventuellen Überlastung der zuständigen Buchhalterin durch die Schwangerschaft, bzw. nach deren Ausscheiden im August 2016, abgabenrechtlichen Verpflichtungen, die mit Säumnisfolgen verbunden sind, jedenfalls nachgekommen wird. Im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung war daher von Organisationsmängeln auszugehen, die ein grobes Verschulden an der Verspätung begründen.
Allerdings sind bei der Ermessensübung zur Festlegung der Höhe des Verspätungszuschlages auch die wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Größe des Betriebes, das nunmehrige "steuerliche Wohlverhalten nach Anlaufschwierigkeiten" nicht außer Acht zu lassen.
Bei der Festlegung der Höhe war einerseits auf das Ausmaß von sieben bis zehn Monate der erstmaligen Verspätung für die Monate Februar bis Mai 2016 - für die Monate Juni bis November 2016 handelt es sich zwar um geringere aber dafür um wiederholte und somit umso schwerwiegendere Verspätungen - Bedacht zu nehmen und andererseits auf den Umfang und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebes und des relativ geringen sich aus der Verspätung ergebenden finanziellen Vorteils. Unter weiterer Berücksichtigung des nunmehrigen steuerlichen Verhaltens der Bf erweist sich die Festsetzung eines Verspätungszuschlages in Höhe von einheitlich 6 % für alle Zeiträume zur Erreichung des Gesetzeszweckes, dass die Abgabepflichtige zur Erfüllung der ihr gesetzlich obliegenden Pflicht zur rechtzeitigen Einreichung von Abgabenerklärungen angehalten werden soll, als angemessen.
Berechnung der Verspätungszuschläge für die Voranmeldungszeiträume Juli, September und Oktober 2016:
6 % der selbst berechneten Umsatzsteuerzahllast ergäbe für Juli 2016 einen Verspätungszuschlag von 49,77 €, für September 2016 € 48,51 und für Oktober € 46,08. 6 % der Bemessungsgrundlage würden somit zu einem Verspätungszuschlag von weniger als 50,00 € führen, weshalb die Verspätungszuschlagsbescheide für die Monate Juli, September und Oktober 2016 gemäß § 135 BAO aufzuheben waren.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da über die im gegenständlichen Fall zu beurteilende Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen die Verhängung eines Verspätungszuschlages wegen verspäteter Einreichung einer Umsatzsteuervoranmeldung gerechtfertigt ist, im Sinne der zitierten Literatur und der dort wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichthofes entschieden wurde, und eine Rechtfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, war die Unzulässigkeit der Revision auszusprechen.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102275.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at