Eine nebenberuflich ausgeübte schriftstellerische Tätigkeit war hinsichtlich ihrer Art und ihres Umfanges als nicht typisch erwerbswirtschaftlich zu beurteilen
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch BF Consulting WP GmbH, 1070 Wien, Mariahilferstraße 32, vom gegen die vorläufigen Bescheide des Finanzamtes für den 1. Bezirk, vertreten durch Mag. Christa Dürr, vom betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für den Zeitraum 1998 bis 2002 entschieden:
Die Berufung gegen die vorläufigen Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2002 wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im Streitzeitraum 1998 bis 2002 als Beamter des A.N.V. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und erklärte zudem Verluste aus selbständiger Arbeit als Schriftsteller, Vortragender und Therapeut auf dem Gebiet des "S.". Das Finanzamt führte die Veranlagung der Einkommensteuer 1998 bis 2001 erklärungsgemäß durch und berücksichtigte in den Einkommensteuerbescheiden dieser Jahre die geltend gemachten Verluste in Höhe von - € 9.608,23 (1998), - € 19.948,04 (1999), - € 10.781,81 (2000), - € 9.640,78 (2001).
Für das Jahr 2002 erklärte der Bw. aus der besagten Tätigkeit einen weiteren Verlust in Höhe von -24.863,78 €.
Die Abgabenbehörde erster Instanz legte den erstmalig erlassenen Umsatzsteuerbescheiden 1998 bis 2001 Einnahmen in Höhe von 0,00 € für 1998, von 699,84 € für 1999, von 4.061,63 € für 2000 und von 4.634,52 € für 2001 zu Grunde. Der Bw. erklärte für 2002 5.394,49 € umsatzsteuerbare Einnahmen.
Ein im Berufungsfall durchgeführtes Betriebsprüfungsverfahren ergab, dass der Bw. seit 1994 auf dem Gebiet der S tätig gewesen sei. Er habe seine persönlichen Erfahrungen mit "S." und vor allem die damit überwundene Lebenskrise in einer im Jahre 1999 erschienenen Biografie dargestellt. In den Jahren 2000 und 2001 habe er zwei weitere Bücher in dieser Art verfasst.
Die anlässlich der besagten Tätigkeit entstandenen Ausgaben hätten einerseits die literarische Arbeit und die darauf bezogene Vortragstätigkeit, andererseits im geringfügigen Ausmaß die durchgeführten "S. "-Behandlungen betroffen. Im Zeitraum 1998 bis 2002 seien dadurch Verluste in Höhe von insgesamt 74.842,64 € entstanden.
Für die Betriebsprüfung habe sich somit die in Streit stehende Betätigung gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2 der Liebhabereiverordnung (LVO) als steuerlich nicht zu beachtende Einkunftsquelle dargestellt. Die Anerkennung einer solchen Tätigkeit als Einkunftsquelle setze nämlich voraus, dass - trotz der Verluste - in einem absehbaren Zeitraum ein Gesamtgewinn erzielt werden könne. Dies bedeute, die erwirtschafteten Gewinne sollten im Laufe der Betätigung die bisher angefallenen Verluste abdecken und darüber hinaus bei einer betrieblichen Einkunftsquelle das betriebliche Vermögen vermehren (Gesamtgewinn). Weiters müsse ein objektives Ertragsstreben des Steuerpflichtigen erkennbar sein, wobei der absehbare Zeitraum im Zusammenhang mit der Finanzierbarkeit der im Aufbau befindlichen Einkunftsquelle zu sehen bzw. mit der Rentabilität des Kapitaleinsatzes gleichzusetzen sei.
Feststehe zudem, dass die im konkreten Fall neben einer hauptberuflichen Tätigkeit als Beamter in der verbleibenden Freizeit ausgeübte Betätigung eine solche gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2 LVO und auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurück zu führen sei. Dabei wäre einerseits zu beachten, dass es dem Bw. gerade durch die hobbymäßige Beschäftigung mit der Materie "S. " ermöglicht worden sei, ein solches Buch zu schreiben, während andererseits die nichtselbständige Vollbeschäftigung das objektive Ertragsstreben des Bw. zweifelsohne gehemmt habe. Zugleich werde sein positives Einkommen als Beamter durch die laufenden Verluste aus der Betätigung als "S." -Lehrer und Autor belastet. Darüber hinaus führe die Art des wirtschaftlichen Engagements, wonach der Bw. - bis auf wenige Ausnahmen - unentgeltlich therapeutische "S. "-Behandlungen durchgeführt habe, zur Liebhabereibeurteilung im konkreten Fall.
Der Bw. habe zudem für Vorträge kein Honorar, für Behandlungen (Energiesitzungen) nur an zwei Klienten Honorare in Rechnung gestellt. Hinsichtlich der bisher erschienenen Bücher sei vertraglich die Abnahme einer bestimmten Stückanzahl je Auflage vereinbart worden, wobei der "Literat" selbst für die Vermarktung der Bücher in seiner Freizeit zu sorgen gehabt habe. Der Ertrag der ersten Auflage würde mit den Herstellungskosten gegen verrechnet werden, sodass erst ab der zweiten Auflage ein Autorenhonorar angefallen sei.
Aus den Prüfungsbericht geht für den Bereich der Umsatzsteuer hervor, dass Umsätze aus einer solchen Tätigkeit nicht der Umsatzsteuer unterliegen und die damit zusammenhängenden Vorsteuern nicht in Abzug gebracht werden könnten. Weiters stellte die Prüferin fest, dass die während des Verfahrens vorgelegte erste Prognoserechnung hinsichtlich der Erlöse aus Buchverkäufen mit großer Unsicherheit behaftet sei. Es könne weder die Entwicklung der Auflagenstärke noch die künftigen Verkaufserlöse abgeschätzt werden. Es bliebe nämlich die Möglichkeit der Widerlegung der Liebhabereiannahme, beispielsweise durch Änderung der selbständigen Nebenbeschäftigung in eine Hauptbeschäftigung bzw. durch die Präsentation der tatsächlichen Verkaufserlöse aus Buchverkäufen, vorerst aufrecht. Dabei sei zu beachten, dass dies innerhalb eines betriebswirtschaftlich vertretbaren Zeitraumes von acht bis zehn Jahren eintreten soll.
Auf Grundlage dieser Prüfungsfeststellungen erließ das Finanzamt im wieder aufgenommenen Verfahren vorläufige Bescheide betreffend die Umsatzsteuer und die Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2002, in denen es die Bemessungsgrundlagen der umsatzsteuerbaren Umsätze sowie die Vorsteuern mit Null festsetzte und einkommensteuerrechtlich die Anerkennung der strittigen Verluste versagte.
Dagegen erhob der Bw. Berufung und führte darin aus, dass er im Jahre 1998 seine Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender und Therapeut begonnen habe. In den Folgejahren habe er die Basis für die zukünftigen Erträge gelegt, wobei die Jahre 1998 bis 2002 durch hohe Aufwendungen für die Erstellung von Unterlagen, die Verfassung der Bücher und die Vorbereitungen auf die Praxis als Therapeut gekennzeichnet gewesen seien. Natürlich sei er von Beginn an bestrebt gewesen, auf Dauer einen Überschuss zu erzielen. Dies bestätige auch eine von ihm dargelegte zweite Prognoserechnung, nach der ab dem Jahr 2007 mit einem positiven Gesamtergebnis zu rechnen sei. Die Ansicht der Betriebsprüfung, wonach die Ausübung der in Rede stehenden Betätigung neben einer hauptberuflichen als Beamter in der verbleibenden Freizeit und die hobbymäßige Beschäftigung mit der Materie "S. " zur Liebhabereibeurteilung führe, sei sachlich nicht gerechtfertigt. Eine Tätigkeit sei nämlich, unabhängig davon, ob ein Steuerpflichtiger sie als Haupt- oder Nebenberuf ausübe, für sich zu beurteilen. Desgleichen könne aus der Tatsache allein, dass bestimmte Leistungen wie Vorträge unentgeltlich durchgeführt werden, eine Liebhabereivermutung nicht abgeleitet werden, wenn bei unentgeltlich durchgeführten Vorträgen letztlich Erträge durch den Verkauf von Büchern erzielt würden.
In ihrer Stellungnahme zur Berufung hob die Prüferin die im Zeitraum 1998 bis 2002 erwirtschafteten Verluste von beinahe 75.000,00 € hervor und verwies darauf, dass diese schon seit Jahren die positiven Einkünfte der hauptberuflichen nichtselbständigen Tätigkeit gefährdet hätten. Darüber hinaus hätten private Motive, wie die hobbymäßige Auseinandersetzung mit der gegenständlichen Materie, die Erstellung einer Biografie und der Wille, die persönlich gemachten Erfahrungen mit dieser Heilungsmethode auch anderen in Buchform mitzuteilen, bestanden. Die Anerkennung einer Einkunftsquelle als selbständig und unabhängig setze jedoch voraus, dass trotz bestehender Verluste in einem absehbaren Zeitraum ein Gesamtgewinn erwirtschaftet werde. Dieser Beobachtungszeitraum stehe im engen Zusammenhang mit der Finanzierbarkeit dieser Einkunftsquelle. Der vorliegende Prüfungszeitraum von fünf Jahren im Zusammenhang mit den vorgelegten Prognoserechnungen seien jedoch für eine solche Anerkennung nicht ausreichend gewesen, zumal die zweite Prognoserechnung sich von der ersten einnahmenseitig enorm unterscheide und demnach nicht sehr beweiskräftig sei:
1. Prognoserechnung (€ Beträge):
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2003 | 2004 | 2005 | |
Umsatzerlöse | 7.632,46 | 8.246,80 | 9.045,00 |
Ausgaben | 843,92 | 996,80 | 1.045,00 |
Jahresüberschuss | 6.788,54 | 7.250,00 | 8.000,00 |
2006 | 2007 | 2008 | |
Umsatzerlöse | 9.267,50 | 9.375,00 | 9690,00 |
Aufwand | 1.117,50 | 1.075,00 | 1.190,00 |
Jahresüberschuss | 8.150,00 | 8.300,00 | 8.500,00 |
2. Prognoserechnung (€ Beträge):
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2003 | 2004 | 2005 | 2006 | |
Einnahmen | 11.500,00 | 16.500,00 | 21.500,00 | 26.500,00 |
Ausgaben | 8.100,00 | 8.100,00 | 7.700,00 | 7.700,00 |
Gewinn/Verlust | 3.400,00 | 8.400,00 | 13.800,00 | 18.800,00 |
2007 | 2008 | 2009 | ||
Einnahmen | 27.500,00 | 27.500,00 | 27.500,00 | |
Ausgaben | 7.700,00 | 7.700,00 | 7.700,00 | |
Gewinn/Verlust | 19.800,00 | 19.800,00 | 19.800,00 |
Dazu gab die Betriebsprüfung an, dass in der ersten Vorausschau sich trotz stetig erwarteter Einnahmensteigerungen bis zum Jahr 2008 kein Gesamtüberschuss ergeben hätte. Die im Berufungsverfahren vorgelegte zweite Prognose habe wesentlich höhere Einnahmen ausgewiesen, die jedoch nicht aus dem Buchverkauf resultierten. In diesem Zusammenhang sei es für die Betriebsprüfung nicht nachvollziehbar, dass der Bw. in den ersten fünf Jahren seiner Tätigkeit für Behandlungen ohne therapeutische Ausbildung Einnahmen in Höhe von 729,15 € erklärt, während er in den darauf folgenden fünf Jahren (ab 2003) Einnahmen im Ausmaß von 73.500,00 € prognostiziert habe. Ein ähnlich großes Missverhältnis existiere auch bezüglich der bisher tatsächlich erzielten und den nunmehr prognostizierten Vortragseinnahmen sowie der Verkäufe der energetisierten Uhren als sonstige Einnahmen. Daraus folge, dass die zweite Prognoserechnung speziell im Hinblick auf die prognostizierten höheren Einnahmen weder schlüssig noch plausibel sei und sich bei Betrachtung der Ergebnisse der ersten fünf Jahre nicht nach den bisherigen Resultaten orientiere.
Die Prüferin betonte auch, dass die langfristige Finanzierbarkeit der strittigen Tätigkeit allein durch die vom Bw. erzielten Einkünfte als Bundesbediensteter ermöglicht worden sei und schon daraus eine Liebhabereitätigkeit zu erkennen sei. Dazu komme, dass die vorgelegten Prognoserechnungen nicht plausibel seien und daher einen Unsicherheitsfaktor betreffend die Abschätzbarkeit zu erwartender Erlöse beinhalten würden. Abschließend verwies die Prüferin auf unentgeltlich erbrachte Vorträge als Indiz dafür, dass der wirtschaftliche Erfolg der strittigen Tätigkeit objektiv in Zweifel zu ziehen sei.
Das Finanzamt erließ am eine abweisende Berufungsvorentscheidung, wonach bei einer Betätigung, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sei, nicht die Bewirtschaftung eines Wirtschaftsgutes, das sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignet, sondern eine bloße Tätigkeit im Vordergrund stehe, diese unter § 1 Abs. 2 Z. 2 der Liebhabereiverordnung fiele. Diese Bestimmung gelte einerseits für typische Hobbytätigkeiten, wie z.B. die Hobbymalerei, sowie andererseits auch für Tätigkeiten, die ihrer Art nach an sich typisch erwerbswirtschaftlich sind, jedoch im Hinblick auf ihren Umfang nicht erwerbstypisch ausgeübt würden.
Bei der vom Bw. nebenberuflich betriebenen selbständigen Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender und Therapeut handle es sich nach Ansicht der Abgabenbehörde erster Instanz um eine typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführende Tätigkeit. Wie aus der Relation der Einnahmen zu den Ausgaben ersichtlich sei, hätten die angefallenen Betriebsausgaben die Einnahmen um ein Vielfaches überstiegen. Aus dem Umstand, dass der Bw. bereit gewesen sei, dermaßen hohe Kosten aufzuwenden, um relativ geringe Einnahmen zu erzielen, sei abzuleiten, dass er diese Tätigkeit als Hobby und keineswegs um Gewinne zu erzielen, demnach in einer nicht erwerbswirtschaftlichen Art und Weise betrieben habe.
Auch waren die im Zuge des Verfahrens vorgelegten Prognoserechnungen nicht sehr aussagekräftig, da sie sich vom Inhalt und ihrer Aussage her erheblich voneinander unterschieden hätten. Aus der im Berufungsverfahren vorgelegten zweiten Vorausschau der Einnahmenentwicklung habe sich erst nach zehn Jahren ein Gesamtgewinn ergeben, was angesichts des relativ langen Zeitraumes gegen die Berücksichtigung als Einkunftsquelle spreche. Demnach sei die Tätigkeit des Bw. auf Grund ihrer Gesamtgestaltung (keine Gewinnerzielungsmöglichkeit innerhalb eines absehbaren Zeitraums, unentgeltliche Vortragstätigkeit) nicht geeignet, zu einem wirtschaftlichen Gesamterfolg zu führen und werde nicht aus erwerbswirtschaftlichen Gründen, sondern aus einer in der Lebensführung begründeten Neigung ausgeübt. Daher würde es sich bei der zu beurteilenden selbständigen Tätigkeit um eine Liebhabereitätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 der Liebhabereiverordnung handeln.
Über die Berufung wurde erwogen:
Im Berufungsfall erklärte der Bw. aus einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen Tätigkeit als Buchautor und "S. - Meister" während des fünfjährigen Streitzeitraumes einen Gesamtverlust, wobei sich die Gesamteinnahmen lt. Betriebsprüfung wie folgt darstellen:
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Gesamteinnahmen | Einnahmen
Buch | Einnahmen
Behandlung /Vorträge | |
1998 | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
1999 | 9.629,99 S (699,84 €) | 9.699,99 S (699,84 €) | 0,00 |
2000 | 55.889,12 S (4.061,62 €) | 54.555,79 (3.964,72 €) | 1.233,00 S (89,61 €) |
2001 | 63.772,39 S (4.634,52 €) | 55.439,15 S (4.028,92 €) | 0,00 |
2002 | 74.229,80 S (5.394,49 €) | 58.041,08 S (4.218,01 €) | 10.033,32 S (729,15 €) |
sonstige
Erlöse | |||
2001 | 605,60 € | ||
2002 | 447,33 € |
Gemäß § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung (LVO) BGBl 1993/33 liegen Einkünfte bei einer Betätigung vor, die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Die Absicht muss anhand in § 2 Abs. 1 und 3 geregelter objektiver Umstände nachvollziehbar sein.
Demgegenüber ist nach § 1 Abs. 2 Z 2 LVO Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste aus Tätigkeiten entstehen, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind. Diese Annahme kann nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 LVO widerlegt werden, wonach bei Betätigungen gemäß § 1 Abs 2 LVO Liebhaberei dann nicht vorliegt, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem "absehbaren" Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt.
Die Liebhabereibetrachtung ist für eine organisatorisch in sich geschlossene mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Einheit vorzunehmen (§ 1 Abs. 1 letzter Satz und § 1 Abs. 2 letzter Satz LVO). Der Bw. hat die Überschussermittlung für seine unterschiedlichen Tätigkeiten als Beurteilungseinheit vorgenommen, wobei dieses Vorgehen nach gegebener Sachlage im Streitzeitraum zweifelsohne im bestehenden engen Nutzungszusammenhang zwischen der literarischen Arbeit, der darauf bezogenen Vortragstätigkeit und der bisher durchgeführten Behandlungen begründet ist.
Bei der Beurteilung, ob eine Tätigkeit iSd § 1 Abs. 2 Z 2 LVO auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist, ist nicht auf die Neigung des Steuerpflichtigen abzustellen, sondern darauf, ob die konkrete Tätigkeit bei Anlegen eines abstrakten Maßstabes einen Zusammenhang mit einer in der Lebensführung begründeten Neigung aufweist (vgl. ; ). Dies trifft nach der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung auf eine nebenberuflich ausgeführte schriftstellerische Betätigung zur Herausgabe eines Sachbuches zu, wenn eine solche erst durch die hobbymäßige Beschäftigung des Steuerpflichtigen mit einer Materie, die Gegenstand dieses Buches ist, ermöglicht wurde.
Im Berufungsfall hat sich der Bw. seit dem Jahre 1994 aus persönlichen Erfahrungen mit der S ("S. ") beschäftigt und in der Folge im Streitzeitraum die in Rede stehende Tätigkeit nebenberuflich, in seiner Freizeit, durch Erwirtschaften eines Verlustes ausgeübt. Dazu kommt, dass er seinen Lebensunterhalt über eine andere Tätigkeit verdient hat, was jedenfalls als bedeutsames Indiz für das Nichtvorliegen einer typisch erwerbswirtschaftlichen Betätigung zu werten ist. Überdies hätte der Bw. aus der zu beurteilenden Betätigung nicht einmal seinen Lebensunterhalt bestreiten, geschweige denn, den im Streitzeitraum erwirtschafteten Verlust tragen können. Solcherart war diese Tätigkeit von Beginn an hinsichtlich ihrer Art und ihres Umfanges als nicht typisch erwerbswirtschaftlich einzustufen, zumal sie durch persönliche Interessen und Vorlieben des Bw. motiviert war und nebenberuflich, in der Freizeit ausgeübt wurde.
Im Lichte dieser Ausführungen ist dem Einwand des Bw., eine Tätigkeit sei, unabhängig davon, ob sie als Haupt- oder Nebenberuf ausgeübt werde, für sich selbst zu beurteilen, nicht zu folgen.
Überdies stützte die Abgabenbehörde erster Instanz die Liebhabereivermutung nicht allein auf den Umstand, dass der Bw. bestimmte Behandlungs- und Vortragsleistungen unentgeltlich durchgeführt hat. Vielmehr hat sie ihre rechtliche Beurteilung nach dem Gesamtbild der vorliegenden Verhältnisse, also den im Streitzeitraum erwirtschafteten Verlusten, dem persönlichen Interesse des Bw. an der "S. " - Materie, dem Entstehen der Sachbücher und der Durchführung der "S. " - Behandlungen sowie der Vorträge vorgenommen.
Dem Argument, wonach der Bw. die in Rede stehende Betätigung im Jahre 1998 begonnen und in den Folgejahren die Basis für zukünftige Erträge gelegt habe, ist zu entgegnen, dass die Annahme, ob innerhalb eines absehbaren Zeitraumes ein wirtschaftlicher Gesamterfolg erzielt wird, grundsätzlich nach Ablauf eines im Einzelfall tauglichen Beobachtungszeitraumes möglich ist. Denn erst dann können mit der notwendigen Sicherheit Prognosen darauf angestellt werden, ob sich die Tätigkeit in der betriebenen Weise innerhalb eines nach der Verkehrsauffassung üblichen Zeitraumes im Sinne eines der positiven Steuererhebung zugänglichen Ertrages rechnen wird (vgl , 0195; , 0048). Wenn der Bw. sein stetiges Streben nach Überschüssen ins Treffen führt, übersieht er, dass dieses nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur ein subsidiäres Beurteilungskriterium für das Vorliegen einer Einkunftsquelle im Rahmen einer Betätigung ist, die typischerweise einer in der Lebensführung begründeten Neigung entspricht.
Da das wirtschaftliche Ergebnis der in Rede stehenden Betätigung über fünf Jahre hindurch nur in Verlusten bestanden hatte, ist sie bis dato unter Einbeziehung der bisherigen Art der Wirtschaftsführung jedenfalls nicht als objektiv ertragsfähig in Erscheinung getreten. Die Tatsache, dass überwiegend Einnahmen aus dem Verkauf der drei Bücher erzielt wurden, während Vorträge und Behandlungen, bis auf wenige Ausnahmen, unentgeltlich durchgeführt worden sind, berechtigt zur Annahme, dass Liebhaberei die wahrscheinlichere Folge der zu beurteilenden Betätigung ist.
Dazu kommt, dass der zweiten modifizierten Prognose keine verlässlichen Aussagen über die zukünftige Einnahmenentwicklung zu entnehmen sind:
Der Bw. gab einen steigenden Verkauf der verfassten Bücher während des Zeitraumes Jänner bis Juni 2003 (ca. 1.100 Stück) und zur Weihnachtszeit an und leitet daraus eine vermehrte Inanspruchnahme von "Energiedienstleistungen" ab. Demnach würden die erstmals im Jahre 2002 erzielten Einnahmen aus Behandlungen in Höhe von 729,15 € im Jahr 2007 auf 14.000,00 € ansteigen und danach (2008 und 2009) gleich bleiben. Die sonstigen Einnahmen steigen von 447,33 € (2002) bis zum Jahre 2006 auf 2000,00 € und fallen danach bis zum Jahr 2009 auf 1.500,00 € ab. Die im Jahr 2001 bezogenen Einnahmen aus Vorträgen im Ausmaß von 89,63 € steigen von 1.500,00 € im Jahr 2003 auf 4.000,00 € im Jahr 2007 an und verbleiben bis zum Jahr 2009 in gleicher Höhe.
Angesichts der wirtschaftlichen Ergebnisse des Streitzeitraumes sind solche Angaben weder realistisch noch nachvollziehbar und auch für die Zukunft nicht abschätzbar. Daraus folgt, dass eine Abgabepflicht wegen der Unmöglichkeit, die aus den Büchern erzielten Erlöse und die damit im Zusammenhang stehenden anderen Einnahmen vorherzusehen, ungewiss ist. Weiters würden tatsächliche Einnahmensteigerungen auch mit einer Erhöhung der Ausgaben verbunden sein. Die in Rede stehende Prognoserechnung weist jedoch im Gegensatz dazu sehr hohe Einnahmen und sehr niedrige Ausgaben aus, sodass diese auch aus diesem Grund nicht geeignet ist, die Einkunftsquelleneigenschaft der verlustbringenden Tätigkeit zuverlässig zu beurteilen.
Ob der Bw. die in der Prognose dargestellte Einnahmenentwicklung auch tatsächlich verwirklichen konnte, war nach derzeitiger Aktenlage nicht feststellbar, da trotz des Ersuchens im Berufungsverfahren bis dato keine Abgabenerklärungen für 2003 und 2004 abgegeben worden sind.
Ausgehend von den durch die Betriebsprüfung für den Streitzeitraum adaptierten Verlusten in Höhe von 49.120,06 € (Anlagen 1 bis 5 zu Tz 35 des Prüfungsberichtes) ist selbst unter der Annahme, die vorausgesagte Einnahmensteigerung würde sich bewahrheiten, erst im zehnten Jahr des Tätigwerdens (2007) ein Gesamtgewinn zu erwarten.
Auch wenn ein Zeitraum von zehn Jahren für eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 LVO als noch absehbar iSd § 2 Abs. 4 LVO angesehen werden kann, ist für den Berufungsfall entscheidungswesentlich, welche Ergebnisse ab dem Jahr 2003 tatsächlich erwirtschaftet werden. Da das Gesamtbild der Verhältnisse bei gegebener Sachlage derzeit nicht endgültig beurteilt werden kann und dieses jedoch eher für Liebhaberei als für eine Einkunftsquelle spricht, war die Betätigung des Bw. in den Streitjahren sowohl in einkommensteuerrechtlicher als auch in umsatzsteuerlicher Hinsicht (§ 6 LVO) vorläufig als Liebhaberei anzusehen. Dies bedeutet, dass einerseits Verluste aus dieser Tätigkeit nicht berücksichtigt werden, andererseits Umsätze nicht der Umsatzsteuer unterliegen und die damit zusammenhängenden Vorsteuern nicht abgezogen werden können.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 1 Abs. 2 Z 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 |
Schlagworte | Art und Umfang der Tätigkeit nebenberuflich Buchautor Beobachtungszeitraum Prognose vorläufige Liebhabereibeurteilung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
TAAAC-85974