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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 27.09.2012, RV/1197-W/10

Anerkennung diverser Aufwendungen als Sonderausgaben bzw. außergewöhnliche Belastungen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch den gerichtlich zum Verlassenschaftskurator bestellten Mag .Reinhard Wittmann, Notar, 1140 Wien, Hütteldorferstraße 110, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vertreten durch ADir. Martin Paulovics, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Im Zuge ihrer, dem Finanzamt am übermittelten Erklärung betreffend die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2008 machte die von zwei auszahlenden Stellen Pensionsbezüge lukrierende Bw. neben der Berücksichtigung des Kirchenbeitrages als Sonderausgabe in Höhe von 100 € auch Pauschbeträge für Diätverpflegung wegen Zuckerkrankheit geltend.

Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Bw. für das gesamte Jahr 2008 pflegebedingte Geldleistungen erhalten hat, wobei sich das betragliche Ausmaß derselben laut Lohnzettel auf 3.062,10 € belaufen hat.

Gegen den mit datierten auf eine Nachforderung von 138,40 € lautenden Einkommensteuerbescheid 2008 wurde mit Schriftsatz vom seitens der mit Vollmacht ausgewiesenen Tochter Berufung erhoben und hierbei begründend ausgeführt, dass angesichts der Tatsache, dass ungeachtet des Umstandes, dass das Pflegegeld ob gestiegenen Pflegeaufwands in toto aufgezehrt worden sei, im streitgegenständlichen Zeitraum bei der Bw. eine Behinderung von mehr als 25 % vorgelegen sei, wobei deren Anerkennung als außergewöhnliche Belastung die im angefochtenen Bescheid ausgewiesene Nachforderung ausschließe.

Darüber hinaus seien sowohl der Kirchenbeitrag sowie der an den Kriegsopferverband geleistete Beitrag als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

Aus den, dem Rechtsmittelschriftsatz beigelegten Unterlagen geht hervor, dass sich laut Aufstellung des FSW einerseits der Kosteneitrag der Bw. zu den Pflegeleistungen ob geänderten Pflegebedarfs ab dem auf einen Monatsbetrag von 272,09 € belaufen werde, andererseits dass in Anbetracht eines vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien abgeschlossenen Vergleiches der Bw. ab dem das Pflegegeld der Stufe 3 gewährt werde.

Mit Vorhalt vom wurde die Vertreterin der Bw. aufgefordert, das tatsächliche Ausmaß des Pflegaufwands der Bw. darzulegen bzw. die an den Kriegsopferverband geleisteten Beträge nachzuweisen.

In dem mit datierten Antewortschreiben wurde der - mit entsprechenden Rechnungen des FSW nachgewiesene - Pflegaufwand der Bw. mit dem Betrag von 1.311,97 € beziffert, respektive die an den Kriegsopferverband geleistete Beträge mit 57,60 € dargetan.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom vertrat die Abgabenbehörde erster Instanz die Ansicht, dass die in Höhe von 1.311,97 € um das steuerfreie Pflegegeld von 3.062,10 € zu kürzen sei und insoweit der Ansatz einer außergewöhnlichen Belastung nicht zum Tragen komme.

Während der Kirchenbeitrag im Höchstausmaß von 100 € im angefochtenen Bescheid Berücksichtigung gefunden habe, seien die an den Kriegsopferverband geleisteten Beiträge weder als außergewöhnliche Belastung zu erfassen, noch diese unter den Begriff der Sonderausgaben zu subsumieren.

Mit Schriftsatz vom stellte die Vertreterin der Bw. einen Antrag auf Vorlage des Rechtsmittels an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte hierbei ins Treffen, dass die Bw. ob ihrer körperlichen Behinderung (Diabetes mellitus, degenerative Wirbelsäulenveränderung) einen Behinderungsgrad von zumindest 70% aufweise und demzufolge sowohl ein monatlicher Freibetrag in der Höhe von 70 € sowie ein Freibetrag für Taxikosten wegen Gehbehinderung zustehe.

Darüber hinaus seien im Jahr 2008 aus dem Titel der Wohnraumschaffung nachgewiesener Maßen Annuitäten von 211,07 € geleistet worden und mindere nämlicher Beitrag zusätzlich zu den vorgenannten, ebenfalls zu gewährenden Freibeträgen die Steuerschuld.

In einem Nachtragsschriftsatz gab die Vertreterin der Bw. bekannt, dass ab dem Mai 2008 monatliche Kosten von 18 € an LC abgebucht worden seien und demzufolge die außergewöhnlichen Belastungen um den Betrag von 144 € zu erhöhen seien.

Mit Schriftsatz vom wurde die Bw. seitens der Abgabenbehörde erster Instanz auf den Umstand verwiesen, dass die Bestätigung der SW über die Rückzahlungen von Annuitäten im Ausmaß von 211,07 € nach § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 nur zu einem Viertel der geltend gemachten Ausgaben als Sonderausgaben in Ansatz zu bringen seien, weswegen im vorliegenden Fall der über diesem Betrag höher angesiedelte, im angefochtenen Bescheid bereits berücksichtigte Pauschbetrag von 60 € zum Tragen komme.

Des Weiteren stehe gemäß der Bestimmung des § 35 Abs. 1 und 3 EStG 1988 auch der in der Berufung beantragte Freibetrag wegen einer Erwerbsminderung von 70% ob des Bezuges von Pflegegeld nicht zu.

Die Anerkennung des pauschalen Freibetrages wegen Diätverpflegung sei an eine amtliche Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen gebunden, wobei die Vorlage der dem Finanzamt angebotenen Privatatteste zum Zweck der Feststellung der Notwendigkeit der Diätverpflegung vonnöten sei.

Ebenso verhalte es sich mit dem Freibetrag für Taxikosten bei einem Gehbehinderten, welche einerseits des Vorliegen eine Erwerbsminderung von mindestens 50%, andererseits eine Bescheinigung des Bundessozialamtes voraussetze.

In einem weiteren Bedenkenvorhalt vom wurde die Bw. um Nachreichung eines Beleges betreffend die Kosten für den LC ersucht.

Des Weiteren erfolgte - unter Beilegung eines Duplikates des angefochtenen Bescheides- der nochmalige Hinweis auf Anerkennung des Kirchenbeitrages als Sonderausgabe sowie auf die Tatsache, der gemäß der Beitrag an den Kriegsopferverband nicht in der taxativen Aufzählung des § 18 EStG 1988 enthalten sei, weswegen eine Anerkennung desselben als Sonderausgabe nicht in Betracht komme.

Mit Schriftsatz vom übermittelte die Vertreterin der Bw. die Quittungsbelege für die Einrichtung des LC Notrufes, wobei für das Jahr 2008 aus der Montage, der Anschlusseinrichtung sowie der Monatsmieten für den Zeitraum August bis Dezember herrührende Kosten von 131 € verzeichnet wurden.

Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Installierung der Notfalltelefonanlage selbst auf der Gehbehinderung und Gebrechlichkeit der Bw. gefußt habe.

Nach entsprechender Erinnerung durch das Finanzamt gab die Vertreterin der Bw. bekannt, in Ermangelung einer entsprechenden Eintragung beim Bundessozialamt den Antrag auf Berücksichtigung der Freibeträge für Taxikosten wegen Gehbehinderung sowie Diätverpflegung nicht weiter aufrecht erhalten zu wollen.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Berücksichtigung der Pflegekosten bzw. jener für das Notfalltelefon als außergewöhnliche Belastung

Nach der Aktenlage steht fest, dass die im streitgegenständlichen Zeitraum 89 Jahre alte Bw. pflegebedingte Geldleistungen in Form von Pflegegeld der Stufe 2 (Jänner 2008 bis Mai 2008) bzw. der Stufe 3 (Juni 2008 bis Dezember 2008) erhalten hat.

Während die pflegebedingten Geldleistungen auf den Betrag von 3.062,10 € lauten, sind an tatsächlichem Pflegeaufwand ein Betrag von 1.311,97 € bzw. von 131 € (Notfalltelefon) verzeichnet worden.

Abschließend ist anzumerken, dass im Rechtsmittelverfahren seitens der Tochter der Bw. zwar mehrmals auf eine zumindest im Ausmaß von 70% bestehende Behinderung der Bw. verwiesen wurde, ohne dass eine solche vom Bundessozialamt tatsächlich bescheinigt worden ist.

In Ansehung des festgestellten Sachverhaltes kommt im vorliegenden Fall, der von der Vertreterin der Bw. intendierte Ansatz einer außergewöhnlichen Belastung schon deshalb nicht zum Tragen, da die nachgewiesenen Kosten für Pflege bzw. für die Installierung, respektive jene der Miete für das Notfalltelefon - wie im Verwaltungsgeschehen dargelegt -, erheblich unter dem im Jahr 2008 bezogenen Pflegegeld angesiedelt gelegen sind und insoweit die Tatbestandsvoraussetzung des § 34 Abs. 6 Teilstrich 5 EStG 1988 sprich die Anerkennung von Mehraufwendungen aus der Behinderung als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen übersteigen.

Darüber hinaus kommt auch der Ansatz von nicht um eine pflegebedingte Geldleistung zu kürzenden Freibeträge nach den §§ 2 bis 4 der Verordnung zu § 34 und 35 EStG 1988, BGBl I 1996/303 in Ermangelung der Feststellung des Grades der Behinderung der Bw. ebenfalls nicht in Betracht.

Aus vorgenannten Gründen ist daher dem Rechtsmittel in diesem Punkt der Erfolg zu versagen.

2. Anerkennung nachstehender Beiträge als Sonderausgaben

2.1. Kirchenbeitrag

In Anbetracht der Tatsache, dass der Kirchenbeitrag im gesetzlich festgelegten Höchstausmaß von 100 € im angefochtenen Bescheid berücksichtigt worden ist, kann daher dem diesbezüglichen Antrag der Bw. seitens der Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht näher getreten werden.

2.2. Beiträge an den Kriegsopferverband

Unter grundsätzlicher Bezugnahme auf den Vorhalt des Finanzamtes vom ist die Bw. seitens des unabhängigen Finanzsenates ergänzend darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes die Aufzählung der in § 18 EStG 1988 determinierten Sonderausgaben taxativ ist ().

In Anbetracht vorstehender Ausführungen und des Faktums, dass sich die Verausgabung von Beiträgen an den Kriegsopferverband nicht von der erschöpfenden Aufzählung des § 18 EStG 1988 umfasst ist, kommt dem diesbezüglichen Antrag der Bw. ebenfalls keine Berechtigung zu.

2.3. Anerkennung der Beiträge für Wohnraumschaffung

Einleitend ist zu diesem Punkt festzuhalten, dass es sich bei den an die SW verausgabten Annuitätsrückzahlungen von 211,07 € dem Typus nach um Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 handelt.

Hierbei normiert § 18 Abs. 2 EStG 1988, dass für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 60 Euro jährlich abzusetzen ist.

Nach der Bestimmung des § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 besteht unter anderem für Ausgaben aus der Wohnraumschaffung ein einheitlicher Höchstbetrag von 2.920 Euro jährlich.

Nach dem dritten Teilstrich leg. cit. ist für den Fall, dass die Ausgaben insgesamt niedriger sind, als der jeweilig maßgebende Höchstbetrag, ein Viertel der Ausgaben mindestens aber der Pauschbetrag nach Abs. 2 als Sonderausgabe abzusetzen ist.

In Anbetracht vorstehender Ausführungen vermag der unabhängige Finanzsenat im Ansatz des Pauschbetrages von 60 € insoweit keine Rechtswidrigkeit zu erblicken, da dieser unbestrittener Maßen höher ist, als ein Viertel von 211,07 €.

Zusammenfassend war daher wie im Spruch zu befinden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 18 Abs. 1 Z 3 und 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 Abs. 6 TS 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at