ASoK-Spezial Arbeitsrecht 2023
1. Aufl. 2023
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3. Zusammenfassung weiterer wichtiger Gerichtsentscheidungen
Welche Rechtsfolgen treten ein, wenn in einer Gleitzeitvereinbarung kein Durchrechnungszeitraum festgelegt wurde?
Durch über die Schlichtungsstelle erzwingbare BV (§ 97 Abs 1 Z 2 iVm Abs 2 ArbVG) bzw durch schriftliche Vereinbarung mit jedem einzelnen AN in Betrieben, in denen kein BR errichtet ist, kann eine gleitende Arbeitszeit eingeführt werden (§ 4 b AZG).
Das Gesetz gibt für die Vereinbarung einer Gleitzeit folgenden Mindestinhalt vor:
Die Dauer der Gleitzeitperiode,
den Gleitzeitrahmen,
das Höchstausmaß von Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächste Gleitzeitperiode und
Dauer und Lage der fiktiven Normalarbeitszeit.
Zur einleitenden Frage hat der OGH insbesondere Folgendes festgehalten:
Fehlt ein Element des Mindestinhalts einer Gleitzeitvereinbarung nach § 4b Abs 3 AZG, so ist die Gleitzeitvereinbarung unwirksam und es gelten die Normalarbeitszeitgrenzen nach § 3 Abs 1 AZG. Insoweit sind Überschreitungen der Arbeitszeit wieder als zuschlagspflichtige Überstunden zu werten. Insbesondere auch der Durchrechnungszeitraum (§ 4b Abs 3 Z 3 AZG) muss festgelegt werden. Eine rechtlich korrekte Gleitzeitregelung ist mit „offenem Durchrechnungszeitraum“ nicht möglich.
Dem AN kommt nach...