Nichtfeststellung der überwiegenden Unterhaltskostentragung
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7106413/2016-RS1 | Wenn Tatsachenfeststellungen nicht getroffen werden können, trifft die Beweislast denjenigen, zu dessen Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde: Die Abgabenbehörde hat damit die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die den Abgabenanspruch begründen; der Steuerpflichtige für Tatsachen, die Begünstigungen, Steuerermäßigungen u.ä. begründen bzw. die den Abgabenanspruch einschränken oder aufheben oder eine (ihn treffende) gesetzliche Vermutung widerlegen. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde der Ta ťána R*****, *****Adresse_Wien_12*****, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom , mit welchem der Antrag vom auf Familienbeihilfe für den im August 1996 geborenen Martin V*****ek ab September 2014 abgewiesen wurde, Versicherungsnummer 5****, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Soweit der angefochtene Bescheid einen Antrag vom auf Familienbeihilfe für den im August 1996 geborenen Martin V*****ek für den Zeitraum September und Oktober 2014 abweist, wird er ersatzlos aufgehoben.
Im Übrigen, hinsichtlich der Abweisung des Antrags vom auf Familienbeihilfe für den im August 1996 geborenen Martin V*****ek für den Zeitraum November 2014 bis Mai 2015, bleibt der Spruch des angefochtenen Bescheides unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Antrag
Mit dem Formular Beih 1, beim Finanzamt persönlich überreicht am , beantragte die spätere Beschwerdeführerin (Bf) Taťána R***** Familienbeihilfe für ihren Sohn Martin V*****ek.
Die Bf sei tschechische Staatsbürgerin, seit Dezember 2013 geschieden, im Juli 2014 nach Österreich eingereist und Schankgehilfin bei einem Dienstgeber in Wien 13. Sie wohne in *****Adresse_Wien_18*****. Im Ausland gebe es keinen gemeinsamen Wohnort mit ihrem Kind.
Beantragt werde die Zuerkennung der Familienbeihilfe (ohne Beginn- oder Zeitraumangabe, das Feld "ab" auf Seite 2 des Formulars wurde nicht ausgefüllt) für den im August 1996 geborenen Martin V*****ek. Dieser sei ihr Sohn, ebenfalls tschechischer Staatsbürger und wohne in einer Einrichtung in Boskovice, nämlich in der von ihm als Student seit September 2014 besuchten Berufsschule in Boskovice, wobei als deren Anschrift einmal jene in Boskovice, das andere Mal H***** 5 in Brno angegeben wurde. Der Sohn verfüge über keine Einkünfte, die Bf finanziere monatlich die überwiegenden Kosten.
Dem Antrag offenbar beigefügt (oder im weiteren Verfahren vorgelegt, dies lässt sich dem elektronischen Akt nicht entnehmen) waren:
Dienstvertrag
Aktenkundig ist ein Dienstvertrag der Bf, *****Adresse_Wien_18*****, mit einem Arbeitgeber in Wien 13, wonach die Bf ab als Schankgehilfin laut Kollektivvertrag für Arbeiter im Gastgewerbe mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden und einem monatlichen Bruttolohn von 660,00 € beschäftigt werde. Zuvor sei die Bf von bis geringfügig beschäftigt gewesen.
Meldebestätigung
Laut Meldebestätigung vom ist die Bf seit diesem Tag (Wohnsitzqualität: Keine) in *****Adresse_Wien_18***** gemeldet. Diese Kontaktstelle gelte nicht als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes.
Schulbesuchsbestätigung
Laut Studienbestätigung einer Mittelfachschule und Mittelberufschule (SOŠ a SOU) in Boskovice vom sei Martin im Jahrgang 2014/2015 Schüler des 1. Schuljahres des Tagesstudiums.
Geburtsurkunde
Martin V*****ek wurde im August 1996 in Brno geboren, sein Vater ist Zdeněk V*****ek, seine Mutter Taťána V*****k ová, geb. D*****ková.
Heiratsurkunde
Laut Anmerkung auf der Heiratsurkunde wurde die im Jahr 2008 zwischen Libor R***** und Taťána V*****k ová, geb. D*****ková, geschlossene Ehe (Vereinbarung des Nachnamens R***** für Mann, Frau und Kinder) mit Urteil des Kreisgerichtes in Hodonín am geschieden.
Anmeldebescheinigung
Für die Bf wurde eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) als Arbeitnehmerin (§ 51 Abs. 1 Z 1 NAG) am vom Amt der Wiener Landesregierung ausgestellt.
Vorhalt
Laut Screenshot aus dem elektronischen Beihilfenprogramm des Finanzamts (Ausdruck vom ) wurde vom Finanzamt ein Vorhalt mit folgenden Fragen an die Bf am versandt:
Versdat 130415 Atermin 40515 Art V Betrag Pers RS FB **1**
Sachbearbeiter ALLGEMEINVERANLAGUNG DW 514011 Zi IC
Do Dokumentbeschreibung .................................................... .
26 Ihrer Ehe mit Zdenek V*****ek
61 (aktuell) von Martin mit Angabe der Dauer der Ausbildung
50 ab September 2014 von Ihnen und dem Kindsvater
51 (aktuell, Bestätigung des gemeinsamen Wohnsitzes mit Martin in
89 Tschechien)
48 von Martin
Der nähere Inhalt dieses Vorhalts wurde nicht bekanntgegeben, das diesbezügliche PDF wurde wie folgt in den elektronischen Akt aufgenommen (Versicherungsnummer vom BFG anonymisiert):
ZMR
Laut Abfrage des Finanzamts aus dem Zentralen Melderegister vom ist die Bf obdachlos, Unterkunftgeber sei "Caritas, Zweite Gruft" seit bis laufend.
Annahme verweigert
Die Annahme des ohne Zustellnachweis versandten Vorhalts vom wurde an der Anschrift *****Adresse_Wien_18***** (laut ZMR keine Zustelladresse) verweigert:
Abweisungsbescheid
Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag der Bf vom auf Familienbeihilfe für den im August 1996 geborenen Martin V*****ek (im Bescheid als Martin V*****ek bezeichnet) ab September 2014 ab und begründete dies wie folgt:
Da Sie trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht haben und dadurch Ihrer Mitwirkungspflicht nach § 115 Bundesabgabenordnung nicht nachgekommen sind, muss angenommen werden, dass im oben genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat bzw. besteht.
Beschwerde
Mit Schreiben vom , am selben Tag beim Finanzamt eingelangt, erhob die Bf Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid:
Bescheidbeschwerde
Hiermit erhebe ich, Tatana R*****, gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom , ausgehändigt am , mit dem die Zuerkennung der Familienbeihilfe für mein Sohn V*****ek Martin geb. am ....08.1996 ab September 2014 abgewiesen wurde, folgende
Beschwerde
Der zur Gänze angefochtene Bescheid ist inhaltlich rechtswidrig und rechtswidrig in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften und ich führe diese Beschwerde wie folgt aus:
1. Sachverhalt
Finanzamt stellte fest, dass aufgrund der verletzten Mitwirkungspflicht nach § 115 Bundesabgabenordnung, nehmen sie an, dass kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat bzw. besteht.
Seit Juni 2014 bin ich in Österreich rechtmäßig niedergelassen und war/bin wie folgt beschäftigt:
-
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-
-
-
-
-
- laufend (siehe Beilage)
Die EU-Dokumentation ist vorhanden. Da ich im Moment bei Caritas *****Adresse_Wien_18***** gemeldet bin und die Post wird entweder durch die Sozialarbeiterinnen oder auch durch die anderen Mitbewohner entgegen genommen und das konnte dazu führen, dass mich meine Post nicht erreicht hat und sie zurück ans Finanzamt geschickt wurde. So bekam ich keinerlei Information, welche Dokumente von mir noch Finanzamt verlangt hat. Nachdem bereits fünf Monate ab der Antragstellung vergangen sind und ich keine Antwort erhalten habe, habe ich Selbstinitiative ergriffen und ging zum zuständigen Finanzamt, um zu fragen, wieweit es mit der Bearbeitung meines Antrages ist. Ich erhielt Vorort einen Abweisungsbescheid, mit der Begründung, dass ich die Mitwirkungspflicht verletzt habe.
Da ich, aus oben genannten Gründen, keine Post erhalten habe und bekam somit keinerlei Information, konnte leider nicht mitwirken.
Im Jahr wurde ich rechtskräftig geschieden (siehe Beilage). Mein Lebensmittelpunkt ist in Österreich und habe keinen anderen Wohnsitzt. Mein Sohn besucht seit 2014 eine Mittelfachschule ... in Boskovice im Tagesstudium, wohnt im Internat, im Brün, H***** 5, Tschechische Republik (siehe Beilage). Die Wochenenden verbringt mein Sohn mit mir in Wien bei meiner Freundin, die uns die Möglichkeit gibt am Wochenenden bei ihr in der Wohnung gemeinsam zu sein. Mein Sohn ist nicht beschäftigt und hat somit kein Einkommen. Ich komme für alle Ausgaben meines Sohnes auf.
Da ich geschieden bin und bin nur in Österreich beschäftigt habe ich keinerlei Ansprüche aus einem anderem EU-Land auf Familienleistungen. Siehe Formular E411. Das Formular 401 kann beim Bedarf vom Finanzamt aus Österreich aus Tschechien angefordert werden. Das wurde mir in CZ mitgeteilt.
2. Rechtzeitigkeit der Beschwerde
Der angefochtene Bescheid wurde mir als Beschwerdeführer am persönlich ausgehändigt.
Die Beschwerde ist daher fristgerecht erhoben.
3. Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe
In dem angefochtenen Bescheid begründete die Behörde ihre Abweisung damit, dass ich der Mitwirkungspflicht nach § 115 Bundesabgabenordnung nicht nachgekommen bin und war somit anzunehmen, dass kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat bzw. besteht.
Ich als Beschwerdeführer stelle daher hinsichtlich der Abweisung der Familienbeihilfe nachstehend
den Antrag
die Behörde möge meiner Beschwerde entsprechen und den angefochtenen Bescheid vom wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zur Gänze aufheben und mir die beantragte Familienbeihilfe ab Juni 2014 für meinen Sohn gewähren.
Der Beschwerde beigefügt waren die erwähnten Anlagen (die, siehe oben, bereits zum Teil der Behörde vorgelegt wurden):
E 411
Laut Formular E 411, ausgestellt am vom Úřad Práce Č R in Boskovice ist die Bf TAŤÀNA R*****, früher D*****OKVÀ, geboren Nové Město na Moravě, tschechische Staatsangehörige (Feld 1). Andere Personen mit allfälligem Anspruch auf Familienleistungen im Wohnland gibt es nicht (Feld 2). Ihr Sohn MARTIN V*****EK ist im August 1996 geboren, wohne derzeit in Brno, H***** 5 (Feld 3). Die Bf gehe im Wohnland weder einer nichtselbständigen noch einer selbständigen Tätigkeit nach (Felder 4 und 5). Im Feld 6.2 ist für den Zeitraum bis angekreuzt: a) má nárok na rodinné dávky pro rodinné přislušniky (Anspruch auf Familienleistungen für die Familienangehörigen), b) nemá nárok na rodinné dávky pro rodinné přislušniky z těchto dúvodú (kein Anspruch auf Familienleistungen aus folgendem Grund), c) nepředložila žadost (keinen Antrag gestellt). Das Feld "celková částka rodinných dávek" (Gesamtbetrag der Familienleistungen) ist leer belassen. Handschriftlich vermerkt wurde: přídavek na dítě od (kein Kindergeld ab ).
Meldebestätigung
Laut Meldebestätigung vom ist die Bf seit diesem Tag (Wohnsitzqualität: Keine) in *****Adresse_Wien_18***** gemeldet. Diese Kontaktstelle gelte nicht als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes.
Personaldokumente
Für die Bf als tschechische Staatsangehörige wurde am ein Pass durch die zuständige tschechische Behörde ausgestellt, für ihren Sohn Martin V*****ek, ebenfalls tschechischer Staatsbürger, am eine Identitätskarte (Personalausweis).
Schulbesuchsbestätigung
Eine Mittelfachschule und Mittelberufschule (SOŠ a SOU) in Boskovice bestätigte am , dass Martin V*****ek, wohnhaft in Brno, H***** 5, im Schuljahr 2014/2015 Student an dieser Schule und im Jugendwohnheim dieser Schule untergebracht sei.
Ferner gibt es eine Studienbestätigung dieser Schule vom , wonach Martin im Jahrgang 2014/2015 Schüler des 1. Schuljahres des Tagesstudiums sei.
Versicherungsdatenauszug
Folgende Versicherungsdaten der Bf sind laut Auszug vom bei der österreichischen Sozialversicherung aktenkundig:
- geringfügig beschäftigte Arbeiterin
- Arbeiterin bei AG 2
- geringfügig beschäftigte Arbeiterin
- Arbeiterin
- geringfügig beschäftigte Arbeiterin bei AG 3
- Selbstvers. § 19a ASVG Arbeiterin
- Krankengeldbezug
- laufend geringfügig beschäftigte Arbeiterin bei AG 5
Die Beitragsgrundlage 2014 betrug bei AG 2 allgemein 313,47, bei AG 3 allgemein 1.506,38, Sonderzahlungen 251,32.
Anmeldebescheinigung
Für die Bf wurde eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) als Arbeitnehmerin (§ 51 Abs. 1 Z 1 NAG) am vom Amt der Wiener Landesregierung ausgestellt.
Heiratsurkunde
Laut Anmerkung auf der Heiratsurkunde wurde die im Jahr 2008 zwischen Libor R***** und Taťána V*****k ová, geb. D*****ková, geschlossene Ehe (Vereinbarung des Nachnamens R***** für Mann, Frau und Kinder) mit Urteil des Kreisgerichtes in Hodonín am geschieden.
Geburtsurkunde
Martin V*****ek wurde im August 1996 in Brno geboren, sein Vater ist Zdeněk V*****ek, seine Mutter Taťána V*****k ová, geb. D*****ková.
Meldebestätigung vom
Am legte die Bf dem Finanzamt eine Meldebestätigung vom vor, wonach sie von bis in *****Adresse_Wien_18***** gemeldet gewesen sei, ferner eine Meldebestätigung vom , wonach sie seit diesem Tag ihren Hauptwohnsitz in *****Adresse_Wien_12***** habe, schließlich eine Meldebestätigung vom , wonach sich an der Adresse *****Adresse_Wien_12***** ein Nebenwohnsitz der Bf befinde.
Urgenz vom
Laut einer elektronischen "Anfrage" ("Finanzservice-Ticket") dürfte die Bf am im IC vorgesprochen haben und urgierte die Erledigung ihrer Beschwerde:
FB wurde 2014 beantragt und im Mai 2015 abgewiesen. Darauf hin langte am eine Beschwerde ein. Frau R***** erwartet sich eine Erledigung nach mehr als 6 Monaten!!!
Vorhalt vom
Mit Schreiben vom (vollständig im elektronischen Akt enthalten) ersuchte das Finanzamt die Bf um Beantwortung folgender Ergänzungspunkte bis zum :
1) Die Bescheidbeschwerde verweist u. a. auf Ihre Scheidung im Jahr 2012, auf einen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Österreich, und auf Ihren in der Tschechischen Republik eine Fachmittelschule besuchenden und dort im Internat wohnenden Sohn.
Geben Sie bitte bekannt (und weisen Sie bitte durch Vorlage der diesbezüglichen Dokumente, erforderlichenfalls samt Übersetzung nach),
a) welchem Elternteil bzw. wem (im Rahmen des Scheidungsverfahrens oder allenfalls in einem daran anschließenden gerichtlichen oder behördlichen Verfahren) die Obsorge für Ihr damals noch nicht volljähriges Kind übertragen wurde,
b) ob, und wenn ja wem für das damals noch nicht volljährige Kind gerichtlich, behördlich oder allenfalls durch Vergleiche der in Frage kommenden Personen Verpflichtungen für eine Unterhaltsleistungen (in jeweils welcher Form und in welcher betraglichen Höhe auferlegt worden sind,
c) ob die Unterhaltsverpflichtungen nach wie vor aufrecht sind, und wenn nein, seit wann und aus welchen Gründen nicht mehr,
d) für den Fall, dass dem anderen Elternteil keine Unterhaltsverpflichtungen auferlegt worden sein sollten, aus welchen Gründen und seit wann dies zutrifft,
e) für den Fall, dass der andere Elternteil (oder ev. andere unterhaltsverpflichtete Personen) seinen (deren) Verpflichtungen nicht nachkommen sollte(n), seit wann dies zutrifft, in welchem Ausmaß dzt. Unterhaltsrückstände bestehen, und welche Maßnahmen zur Hereinbringung der Unterhaltsansprüche gesetzt worden sind.
2) Laut vorgelegter Übersetzung der Bestätigung vom ist Ihr Sohn in Brünn, H***** 5 wohnhaft und im Schuljahr 2014/2015 im Jugendwohnheim der von ihm besuchten Schule untergebracht. Auch im vorgelegten Formular E411 wird als Wohnadresse Ihres Sohnes die Adresse „H***** 5, Brno" ausgewiesen.
Sie selbst halten in der Bescheidbeschwerde fest, dass Sie Ihren Lebensmittelpunkt in Österreich, und „keinen anderen Wohnsitz" haben.
Es wird daher um schriftliche Klarstellung (und um belegmäßigen Nachweis der diesbezüglichen Angaben),
a) ob (und seit wann, bzw. seit wann nicht mehr) Sie einen weiteren (gemeinsamen) Wohnsitz (zusammen mit Ihrem Sohn) unterhalten, (und wenn ja, wo befindet sich dieser weitere - gemeinsame- Wohnsitz ?)
b) in welcher Rechtsstellung (Liegenschaftseigentümerin, Mieterin, sonstige Nutzungsberechtigte auf welcher Rechtsgrundlage ?) dieser weitere Wohnsitz von Ihnen genutzt wird,
c) ob es sich bei dem Wohnsitz in Brno, H***** 5 um einen gemeinsamen Wohnsitz Ihres Sohnes mit seinem Vater bzw. seinen Großeltern handelt, bzw. wenn nein, in welcher Rechtsstellung Ihr Sohn diese Wohnadresse als Wohnsitz nutzt,
d) in welcher Höhe aus der Internatsunterbringung des Sohnes Kosten einerseits vorgeschrieben, andererseits bezahlt worden sind (bzw. ev. auch dzt. noch bezahlt werden) gebeten.
3) Aus dem vorgelegten Formular E 411 kann abgeleitet werden, dass Sie selbst in der Tschechischen Republik für Zeiträume ab für Ihr Kind keine dortigen Familienleistungen beantragt bzw. erhalten haben.
Schon mit Ergänzungsersuchen vom waren Sie um Vorlage eines Nachweises, dass kein, bzw. für welchen Zeitraum Anspruch auf eine der österreichischen Familienbeihilfe gleichzusetzende ausländische Beihilfe bestand bzw. besteht gebeten worden, und zwar für Sie und für den Kindesvater.
Eine entsprechende Bestätigung für den Kindesvater wurde weder im Bescheidverfahren, noch nunmehr ergänzend zusammen mit der Bescheidbeschwerde vorgelegt.
Sie werden daher (nochmals) gebeten, die diesbezügliche Bestätigung für den Kindesvater nachzureichen.
4) In der Bescheidbeschwerde hielten Sie fest, dass Ihr Sohn nicht beschäftigt ist und kein Einkommen hat, und dass Sie ,,für alle Ausgaben Ihres Sohnes aufkommen".
Sie werden daher ersucht,
a) bekannt zu geben und belegmäßig nachzuweisen, welche Aufwendungen in jeweils welcher Höhe für Ihren Sohn im Antragszeitraum (Beschwerdezeitraum) im Detail und' insgesamt angefallen sind, und wann und in welcher Form Sie die diesbezüglichen Beträge in welcher Form (Barzahlungen, Überweisungen usw.) konkret verausgabt haben, sowie
b) bekannt zu geben (und belegmäßig nachzuweisen) mit welchen, aus welchen Quellen bzw. von wem stammenden (finanziellen) Mitteln Sie im Antragszeitraum (Beschwerdezeitraum) einerseits Ihre eigenen Lebensführungskosten, und andererseits auch alle Ihrem Sohn erwachsenen Ausgaben bestritten haben.
Schreiben vom
Mit Schreiben vom , eingelangt laut Eingangsstempel des Finanzamts am (siehe aber im Folgenden), gab die Bf in Bezugnahme offenbar auf das Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom bekannt:
1. Scheidungsurkunde vom Jahr 2012 wurde auf Deutsch übersetzt aus der geht hervor, dass ich als Mutter die alleinige Obsorge für unseren Sohn habe und der Vater des Kindes Alimente in der Höhe von 2000,- Tschechische Kronen (ca. 70,- Euro) monatlich zu zahlen hätte. Wie Sie aus der Übersetzung entnehmen können, hat der Vater des Kindes seiner Pflichten nicht zur Gänze nachgegangen und wurde gerichtlich dazu erneut aufgefordert. Seit dem bemüht er sich und versucht regelmäßig zu zahlen. Ich habe unsere gemeinsame Wohnung in Brün, in Tschechien, wo ich auch mit meinem Sohn zusammen gewohnt habe im Jahr 2011 aufgegeben, da wir gemeinsam nach Frankreich umgezogen sind. Mein Sohn wollte unbedingt diese bestimmte Fachmittelschule ... in Boskovice/Tschechien besuchen und daher nach unseren sorgfältigen Gesprächen sind wir zu dieser Entscheidung gekommen, dass er unter der Woche im Internat in Boskovice wohnen wird und am Wochenende zu mir nach Wien kommt. Er wird nächstes Jahr maturieren und wird sich dann entscheiden ob er nach Wien oder in Tschechien zur Universität gehen wird.
2. Die Adresse H***** 5, Brün, Tschechien ist eine Adresse vom Magistrat. Alle Personen, die über keine Wohnmöglichkeit verfügen, wo sie den Hauptwohnsitz auch begründen können bzw. Obdachlose Personen, (alle müssen natürlich Tschechische Staatsbürgerschaft besitzen) werden automatisch beim Magistrat mit einem Hauptwohnsitz registriert. Das gilt aber nur als Registrier- und Postadresse. Mein Sohn besucht eine staatliche Schule, die vom Staat gefördert wird und somit alle Schülerlnnen, die diese Fachmittelschule besuchen, müssen gesetzlich einen Hauptwohnsitz in Tschechien begründen. Seit verfüge ich über eine Wohnung und über einen Mietvertag in *****Adresse_Wien_12*****, wo ich meinen Hauptwohnsitzt auch begründe. Den Hauptwohnsitz vom Magistrat in Brünn werde ich sobald wie möglich abmelden und meinen Personalausweis in Tschechien abgeben.
Meinen Lebensmittelpunkt habe ich in Wien seit Juni 2014. Ich habe meine sozialen und kulturellen Bindungen in Wien.
Die monatlichen Kosten vom Internat betragen 1.000,- Kc und die Kost 1.700,- Kc. Monatliche Ausgaben für Internat und Kost betragen 2.700,- Kc, in Euro 100,- (siehe Beilage).
3. Da in nach der Scheidung alleine die Obsorge für unseren Sohn bekommen habe, hat der Vater des Kindes hat keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
4. Wie bereits erwähnt, bekomme ich vom Kindesvater Alimente in der monatlichen Höhe von 70,- Euro. Weiters wie ich in der Beschwerde erwähnt habe, war ich vom Juni 2014 bis Dato mit Unterbrechungen in Österreich beschäftigt.
Vorsprache vom
Offenbar sprach die Bf am am Finanzamt vor, da sich im elektronischen Finanzamtsakt eine Ausfertigung des Ergänzungsersuchens vom mit Eingangsstempel "persönlich überreicht" befindet.
Daran angeschlossen ist im elektronischen Finanzamtsakt das Schreiben der Bf vom ohne Eingangsstempel.
Ferner befinden sich im Anschluss daran im Finanzamtsakt:
Personaldokumente
Für Martin V*****ek, tschechischer Staatsbürger, wurde ein Reisepass und am eine Identitätskarte (Personalausweis) von der zuständigen tschechischen Behörde ausgestellt. Auf der Rückseite des letzteren ist als Adresse H***** č.p. 165/5 in Brno, Staré Brno, angegeben.
E-Card
Für Martin V*****ek wurde vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eine E-Card (ohne Europäischer Krankenversicherungskarte) ausgestellt.
Unterhaltsübereinkommen
Das Bezirksgericht Hodonín genehmigte am (rechtskräftig seit ) pflegschaftsgerichtlich ein Unterhaltsübereinkommen betreffend Jakub V*****ek und Martin V*****ek, abgeschlossen zwischen seinen Eltern Taťána R***** und Zdeněk V*****ek betreffend Erhöhung des Lebensunterhaltsbetrags.
Demzufolge verpflichtet sich der Vater, künftig für den Lebensunterhalt vom minderjährigen Jakub V*****ek, geb. am ...1.1994, mit einem Betrag in der Höhe von 3.000,- CZK sowie für den Lebensunterhalt vom minderjährigen Martin V*****ek, geb. am ....8.1996, mit einem Betrag in der Höhe von 2.000,- CZK, beizutragen, zahlbar an die Mutter, spätestens bis zu jedem 20. Tag im Monat, im Voraus.
Meldebescheinigung
Laut Bescheinigung des Magistrats der Stadt Brünn vom ist Martin V*****ek seit in Brno, H***** 5/165 "zum Aufenthalt angemeldet".
Schulgeldbestätigung
Die Schule in Boskovice bestätigte am , dass für ihren Schüler Martin V*****ek monatliche Zahlungen für Unterkunft und Verpflegung von 2.700 Kč (davon 1.700 Kč für Verpflegung und 1.000 Kč für Unterkunft) zu leisten sind/waren:
Potvrzení pro Martina V*****ka, žáka naší školy:
Měsíčni platba na stravné a ubytováni činí 2.700,--Kč
Strava čini 1.700,--Kč a ubytování 1.000,--Kč
Daran angeschlossen offenbar eine Detailübersicht (Doklad pro strávnika) über die Verpflegung von bis , ferner einer weitere Bestätigung vom über Zahlungen für Unterkunft und Verpflegung im Schuljahr 2014 bis 2015 sowie ein Informationsblatt über die Mahlzeiten in der Cafeteria der Schule.
In diesem Zusammenhang wurde auch eine (im elektronischen Akt teilweise unleserliche) Kopie einer Zahlungsbestätigung der Schule vom über 2.700 tschechische Kronen (entspricht etwa 100 €) vorgelegt.
Schulbesuchsbestätigung
Die Mittelfachschule und Mittelberufschule (SOŠ a SOU) in Boskovice bestätigte am , dass Martin V*****ek im Schuljahr 2015/2016 Student an dieser Schule im 2. Schuljahr sei.
Dienstverträge
Vorgelegt wurde ferner ein Vertrag über ein unbefristetes Dienstverhältnis ab als Arbeiterin/Reinigungskraft zu 9 Wochenstunden an 6 Wochentagen laut Kollektivvertrag zu 376 € monatlich mit einem Salzburger Reinigungsunternehmen (Arbeitsstätte in Wien 1) samt Lohnzettel für den Zeitraum von 3. 3. bis (steuerpflichtige Bezüge gesamt 2.836,60 €).
Ferner ein "Personalaufnahmeblatt/Dienstvertrag" eines Vorarlberger Unternehmens (Arbeitsstätte in Wien 16) betreffend Aufnahme als Raumpflegerin zu einem Bruttostundenlohn von 8,28 €, teilzeitbeschäftigt mit 30 Wochenstunden, ab . Diesbezüglich wurde auch die Meldung an die Sozialversicherung vorgelegt. Innerhalb der Probezeit wurde der Vertrag am vom Dienstgeber aufgelöst.
Zahlungen
Laut einer Aufstellung wurden auf dem österreichischen Bankkonto der Bf von bis folgende Überweisungen mittels netbanking App betreffend Martin V*****ek gebucht:
: 200,00 €
: 50,00 €
: 100,00 €
: 100,00 €
: 50,00 €
: 160,00 €
: 100,00 €
: 120,00 €.
Liste über Zahlungen
Folgende Liste über Zahlungen der Mutter ist aktenkundig, wobei nicht ersichtlich ist, von wem diese Aufstellung stammt und wer die Zahlungen erhalten hat (die jüngeren Zahlungen entsprechen jenen laut Überweisungsaufstellung):
Bestätigung des Arbeitsamts
Das Úřad Práce České republiky - Krajská pobo čka v Brně bestätigte am betreffend Martin V*****ek, 62700 Brno 27, Slatina, M***** 1076/6, dass für diesen im Zeitraum bis keine Leistungen erbracht wurden (Výše jmenované(mu) nebyly vyplaceny v období od do žádné dávky). Laut Beiblatt wurden offenbar von 11/2010 bis 9/2013 monatliche Zahlungen offenbar an Kindergeld (PnD) von (seit 9/2011, zuvor monatlich 610 Kč, Verdoppelung in 12/2010 und 12/2011) 700 (Kč) geleistet.
Fahrkarte
Am 3. 2. 2106 wurde für den eine Fahrkarte von Brno nach Wien zum Preis von 8 €, ausgestellt von Student agency k.s., gelöst, am selben Tag auch eine Rückfahrkarte.
Mindestsicherung
Laut Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom wurde der Bf, obdachlos, auf Grund eines Antrags vom Mindestsicherung zuerkannt:
I.)
wird Ihnen eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt.
von bis EUR 92,53
von bis EUR 827,82
von bis EUR 827,82
von bis EUR 827,82
von bis EUR 827,82
von bis EUR 827,82
von bis EUR 827,82
von bis EUR 827,82
von bis EUR 827,82
von bis EUR 827,82
von bis EUR 827,82
von bis EUR 827,82
Die Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung werden durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung erbracht, sofern Sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder eine Mitversicherung bei einer anderen Person möglich ist.
II.)
wird Ihnen für den über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Bedarf eine Mietbeihilfe zuerkannt.
Die Leistung beträgt:
von bis EUR 102,43
von bis EUR 102,43
von bis EUR 102,43
von bis EUR 102,43
von bis EUR 102,43
von bis EUR 102,43
von bis EUR 102,43
von bis EUR102,43
von bis EUR 102,43
von bis EUR 102,43
von bis EUR 102,43
von bis EUR102,43
Die Ihnen für obgenannte Zeiträume zuerkannte bereits ausbezahlte Leistung wird auf die zugesprochene Leistung der Mindestsicherung angerechnet.
Rechtsgrundlagen:
§§ 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung, im Zusammenhang mit den §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMGVO) in der geltenden Fassung...
Sozialversicherungsauskunft
Am holte das Finanzamt eine Sozialversicherungsauskunft betreffend Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen ein. Für den Beschwerdezeitraum entsprechen die Daten jenen des Versicherungsauszugs vom . Das am begonnene Dienstverhältnis endete am .
ZMR
Laut Abfrage aus dem Zentralen Melderegister vom war die Bf von bis obdachlos (Meldung bei "Caritas, Zweite Gruft", *****Adresse_Wien_18*****), seit ist der Hauptwohnsitz in *****Adresse_Wien_12***** (Unterkunftgeber eine gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft).
Aktenvermerk zur Beschwerdeerledigung
Folgender Aktenvermerk zur Beschwerdeerledigung seitens des Fachbereichs des Finanzamts wurde vorgelegt:
Angefochtener Bescheid: AW-Besch. v. betr. V*****ek Martin (ab 09/14)
Mit Beschwerde vorgebrachter Sachverhalt:
Ast seit Juni 2014 in Österreich rechtmäßig niedergelassen (in *****Adresse_Wien_18*****, Caritas 2. Gruft ???) Sohn im Internat in Brünn, H***** 5 im Internat und an den Wochenenden bei der ASt in Wien, bei einer Freundin, die ihr die Möglichkeit gibt, bei ihr an den Wochenenden gemeinsam in der Wohnung zu sein)
In der Beschwerde wird auf Beschäftigungszeiten verwiesen, die in der AJ-WEB (HVB) - Abfrage nicht aufscheinen. Aus dem von der ASt mit übersandten SV-Datenauszug ergeben sich aber tatsächlich (z.T. aus geringfügigen Beschäftigungen) die im Beschwerdeschreiben aufgelisteten Beschäftigungszeiten.
Der als anspruchsbegründend eingewandte Sohn ist nicht beschäftigt, ASt kommt für alle Ausgaben des Sohnes auf (unklar, aus welchen Mitteln)
Der Vorhalt vom wurde nicht in allen Punkten voll beantwortet, die Beantwortung erschöpft sich
o in der Bekanntgabe, ab der Scheidung im Jahr 2012 das alleinige Obsorgerecht für den als anspruchsbegründend eingewandten Sohn erhalten zu haben,
o in der Bekanntgabe, dass der KV zu einer monatlichen Zahlung von 2000 Tschechischen Kronen (ca. 70 Euro) verpflichtet sei,
o in der Bekanntgabe, dass die gemeinsame Wohnung in Tschechien in 2011 aufgegeben wurde, weil sie „nach Frankreich" umgezogen sind, aber die Ast zur Entscheidung gelangte, dass er [gemeint: der Sohn] unter der Woche im Internat in Boskowice wohnen wird, und am Wochenende zu ihr nach Wien kommt
o in der Bekanntgabe, dass die Adresse in Brünn, H***** 5 die Magistrats-Adresse ist, an der alle obdachlosen Staatsbürger registriert werden, die Registrierung deshalb erfolgte, damit der Sohn in Tschechien seinen Schulabschluss machen könne, und dass sie sich (zumal sie seit November 2015 über einen Hauptwohnsitz in 1120 Wien verfüge) von dort abmelden und ihren Personalausweis in Tschechien abgeben werde. (Demnach ist ASt nach wie vor ebenso wie ihr Sohn in Tschechien obdachlos gemeldet)
o in der nicht weiter begründeten Behauptung, die ASt habe ihre sozialen und kulturellen Bindungen in Wien, ihren Lebensmittelpunkt seit Juni 2014 in Wien,
o in der Bekanntgabe, dass die monatlichen Kosten für Internat und Kost 100 Euro betragen,
o in der Behauptung, dass der Vater des Kindes keinen Anspruch auf Familienbeihilfe habe, weil die ASt alleine die Obsorge für den Sohn bekommen hat. (Eine Bestätigung darüber, dass kein Anspruch auf dortige Familienleistungen besteht, wurde nicht vorgelegt.)
Der Vollständigkeit halber ist auch festzuhalten, dass die ASt der Vorhaltsbeantwortung auch einen vom datierten Bescheid beigefügt hat, anhand dessen ihr (über ihren Antrag vom ) zur Deckung ihres Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs (ab ) Mindestsicherung und Mietbeihilfe zuerkannt wurde .
Insbesondere die Vorhaltspunkte 2, 3 und 4 wurden nicht (bzw. nicht im erbetenen Umfang) beantwortet, und auch die geforderten Nachweise nicht erbracht.
Zum behaupteten Nicht-Anspruch des Kindesvaters ist festzuhalten, dass (lt. MISSOK) in Tschechien die unterhaltsberechtigten Kinder die anspruchsberechtigten Personen sind, und bei unter 18 jährigen Kindern an deren Stelle die Eltern oder die für die Erziehung des Kindes verantwortlichen Personen diese Familienleistungen erhalten.
Unter zusätzlicher Berücksichtigung von Art. 68 der VO (EG) 883/2004 ergibt sich bei Berufstätigkeit (und Wohnsitz) des KV in Tschechien bei gleichzeitigem Wohnsitz des Kindes in Tschechien (Wohnsitz muss nicht am HH des KV gelegen sein) ein vorrangiger Anspruch auf tschechische Familienleistungen (700 CZK), die der Sohn lukrieren kann, und für Österreich nur eine nachrangige Zuständigkeit.
Zum überwiegenden Unterhalt für den Sohn V*****ek Martin ergeben sich (unabhängig von der Nicht-Beantwortung von Punkt 4 des Vorhaltes vom selbst unter Berücksichtigung der eigenen Angaben der ASt) im Sinne der Vorhaltsbeantwortung monatliche Zahlungen der ASt (für Internat und Kost) i. H. von CZK 2700,-- (€ 100,--) wovon CZK 2000,-- (€ 70,--) aus den Unterhaltszahlungen des KV bestritten werden können.
Somit kann für den Beschwerde-Zeitraum
a) keine Haushaltszugehörigkeit des als anspruchsbegründend eingewandten Kindes zum Haushalt der ASt (Meldung der ASt in Caritas 2. Gruft als obdachlos) sowie
b) keine überwiegende Kostentragung der ASt für das Kind und daher
c) kein Beihilfenanspruch im Beschwerdezeitraum festgestellt werden.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf einen ev. möglichen Beihilfenanspruch der ASt ab 11/2015 oder 12/2015 (vgl. nunmehriger Wohnsitz der ASt plus zusätzlicher Leistungszufluss aus Mindestsicherung und Mietenbeihilfe, ev. nunmehr doch überwiegende Kostentragung durch ASt) werden diesbezüglich weitere Nachweise mittels Ü-Schreiben abverlangt.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde vom als unbegründet ab, wobei die BVE an die Bf per Adresse *****Adresse_Wien_12***** ausgefertigt wurde:
Gemäß Art.67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom hat eine Person (auf die die Verordnung anzuwenden ist) Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen.
Der Anspruch ist somit in der Form festgelegt, dass er nach den Rechtsvorschriften des für die Erbringung der Familienleistungen zuständigen Mitgliedstaats besteht. Im zuständigen Mitgliedstaat festgelegte Zuerkennungsvoraussetzungen gelten somit auch in Anwendungsfällen der gen. Verordnung (EG) 883/2004 .
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 legt als (einen) wesentlichen Anspruchsgrund die Haushaltszugehörigkeit des als anspruchsbegründend eingewandten Kindes beim Anspruchsberechtigten, bzw. soweit sich ein Anspruch nicht bereits daraus ergibt, eine überwiegende Kostentragung für das als anspruchsbegründend eingewandte Kind fest.
Zudem legt (auch) Artikel 1 der Verordnung (EG) 883/2004 mit lit.i fest, dass als Familienangehöriger jede Person gilt, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt, oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird, sowie, dass wenn eine Person nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen wird, wenn sie mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft lebt, diese Voraussetzung als erfüllt gilt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten bestritten wird.
Mit Ergänzungsersuchen vom waren Sie (u. a.) gebeten worden, bekannt zu geben und belegmäßig nachzuweisen, welche Aufwendungen in jeweils welcher Form und Höhe für Ihren Sohn im Antragszeitraum (Beschwerdezeitraum) im Detail und insgesamt angefallen sind, und wann und in welcher Form Sie die diesbezüglichen Beträge konkret verausgabt haben, sowie bekannt zu geben (und belegmäßig nachzuweisen) mit welchen, aus welchen Quellen bzw. von wem stammenden (finanziellen) Mitteln Sie im Antragszeitraum (Beschwerdezeitraum) einerseits Ihre eigenen Lebensführungskosten, und andererseits auch alle Ihrem Sohn erwachsenen Ausgaben bestritten haben.
Dieses Ergänzungsersuchen wurde mit der Eingabe vom nicht beantwortet, der beigefügte Bescheid über eine Zuerkennung der Mindestsicherung samt Mietenbeihilfe betrifft nach dem Beschwerdezeitraum gelegene Zeiträume.
Aus dem Schriftsatz vom kann auf monatliche Zahlungen „für Internat und Kost" i. H. v. CZK 2700,-- (€ 100) geschlossen werden, die im Ausmaß von CZK 2000,-- (€ 70) aus Unterhaltsleistungen des Kindesvaters bestritten werden (können).
Insofern kann für den Beschwerdezeitraum weder eine Haushaltszugehörigkeit des als anspruchsbegründend eingewandten Sohnes, noch eine überwiegende Tragung seiner Kosten, und insoweit kein Anspruch auf Familienleistungen festgestellt werden.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Vorlageantrag
Hiergegen stellte die Bf am Vorlageantrag:
Hiermit stelle ich fristgerecht beim Bundesfinanzgericht binnen eines Monats nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am , den Antrag, meine Beschwerde vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Weiteres verweise ich auf die Ausführungen in meiner Beschwerde der Ergänzung und beantrage diese dem Finanzgericht zur Entscheidung vorzulegen und wiederhole meinen in der Beschwerde vom gestellten Antrag {im Anhang finden Sie auch meine Beschwerde und meine Ergänzung).
BEGEHREN
Ich, Tatana R*****, stelle daher hiermit den nachstehenden Antrag, das Bundesfinanzgericht möge den angefochtenen Bescheid wegen
a.) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes
in eventu
wegen
b.) Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung der Verfahrensvorschriften zur Gänze aufheben und mir, wie oben begründet, die Familienbeihilfe für den oben erwähnten Zeitraum gewähren, bzw. für die Zeiten meiner Beschäftigung in Österreich.
Beigefügt waren die Beschwerde vom und das Schreiben vom in Kopie.
Vorlage
Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde der Bf dem Bundesfinanzgericht vor und führte unter anderem dazu aus:
Sachverhalt:
Die Bescheidbeschwerde postuliert (unter Hinweis auf dem angefochtenen Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit) eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Gewährung der Familienbeihilfe für den Beschwerdezeitraum.
Beweismittel:
Bescheidbeschwerde, Vorlageantrag und weitere hochgeladene Akt-Dokumente
Stellungnahme:
Artikel 67 der Verordnung (EG) 883/2004 legt einen Anspruch auf Familienleistungen für Familienangehörige (Kinder), die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, so, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden, fest.
§ 2 (2) FLAG 1967 ordnet den Beihilfenanspruch der Person zu, zu deren Haushalt das Kind gehört, subsidiär nur für den Fall, dass keine Person bereits aufgrund der Haushaltszugehörigkeit anspruchsberechtigt ist, wird der Beihilfenanspruch jener Person zugeordnet, die die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt.
Nach den bisherigen Vorbringen ist (trotz diesbezüglicher Ergänzungsansuchen) eine Haushaltszugehörigkeit des als anspruchsbegründend eingewandten Sohnes, oder eine überwiegende Kostentragung für ihn, im Beschwerdezeitraum nicht nur nicht feststellbar, sondern vielmehr sogar widerlegt. (Eingabe vom , Ausführungen zu Ergänzungspunkt 2. und 4.)
Diesbezüglich tritt auch durch die Ausführungen im Vorlageantrag keine Änderung ein.
Es wird daher beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Beschluss vom
Mit Datum fasste das Bundesfinanzgericht gemäß §§ 2 lit. a Z 1, 2a, 138, 265 Abs. 5, 269 BAO folgenden Beschluss:
I.
Der Beschwerdeführerin Taťána R***** wird unter Hinweis auf ihre Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß § 119 BAO aufgetragen, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses
1. dem Bundesfinanzgericht bekanntzugeben,
a) wer im Beschwerdezeitraum (September 2014 bzw. - Spruchpunkt III. - November 2014 bis Mai 2015) die Zahlungen an die Střední škola A***** C*****a Boskovice von 2.700 Kč monatlich geleistet hat,
b) welche Unterhaltszahlungen im Beschwerdezeitraum vom Vater Zdeněk V*****ek tatsächlich geleistet wurden (jeweils mit Zahlungstag und Zahlungsbetrag, soweit noch bekannt),
c) welche Unterhaltskosten für Martin V*****ek im Beschwerdezeitraum neben den Zahlungen an die Schule angefallen sind (ungefähre Aufschlüsselung nach Art der Kosten, etwa weitere Verpflegung, Bekleidung, Unterrichtsmittel, Handy, usw. mit jeweiligen ungefähren Beträgen),
d) wer im Beschwerdezeitraum die restlichen (lit. c) Unterhaltskosten für Martin V*****ek getragen hat (Mutter, Vater, Großeltern, karitative Organisationen, Staat, usw.);
e) welche finanziellen Mittel der Beschwerdeführerin Taťána R***** im Beschwerdezeitraum zur Verfügung standen (Ersparnisse, Arbeitseinkommen, sonstiges Einkommen, Unterhaltszahlungen, Unterstützungen durch karitative Einrichtungen, Unterstützungen durch den Staat, usw., jeweils unter Angabe der ungefähren Beträge) und wofür diese verwendet wurden (eigener Unterhalt, Unterhalt für Martin V*****ek, Unterhalt für Jakub V*****ek, usw.);
2. eine von Martin V*****ek unterfertigte Bestätigung über seine Unterhaltskosten im Beschwerdezeitraum sowie über deren Finanzierung (Spruchpunkt I. 1. d) dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.
II.
Der belangten Behörde Finanzamt Wien 8/16/17 wird unter Hinweis auf ihre amtswegige Ermittlungspflicht gemäß § 115 BAO aufgetragen, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses
1. dem Bundesfinanzgericht bekanntzugeben,
a) ob die Richtigkeit der Auskunft des Úřad Práce České republiky - Krajská pobočka v Brně vom , wonach seit Oktober 2013 keine Familienleistungen für Martin V*****ek erbracht wurden, bestritten wird, und bejahendenfalls weswegen,
b) aus welchen Gründen die belangte Behörde von einem möglichen Anspruch des Vaters auf tschechische Familienleistungen ab Oktober 2013 ausgeht, wenn die Obsorge für Martin V*****ek der Mutter zukommt,
c) worauf sich die Annahme, der Vater sei in Tschechien berufstätig, stützt;
2. für den Fall, dass das Finanzamt von dem Erhalt von Familienleistungen ab Oktober 2013 (lit. a), einem Anspruch des Vaters (lit. a) oder einer aus einer Berufstätigkeit des Vaters vorrangigen Zuständigkeit von Tschechien zur Erbringung von Familienleistungen (lit. c), ausgeht, eine Bestätigung des Úřad Práce České republiky vorzulegen, aus der sich ergibt, dass diese Annahmen zutreffend sind und welche tschechische Familienleistungen im Fall eines diesbezüglichen Antrags im Beschwerdezeitraum erbracht worden wären.
III.
Der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde wird gemäß §§ 183 Abs. 4, 269 BAO Gelegenheit gegeben, sich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu der Ansicht zu äußern, dass der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Zeitraumes September und Oktober 2014 über ein nicht vom Antrag der Beschwerdeführerin vom umfasstes Anbringen abspricht.
Begründend führte das Gericht nach Darstellung des Verfahrensganges und der maßgebenden Rechtsgrundlagen aus:
Überschießener Abweisungsbescheid
Wie oben dargestellt, enthält der Antrag vom , über den der Abweisungsbescheid vom abspricht, keine Angabe darüber, ab wann Familienbeihilfe beantragt wird.
Im Antragsvordruck "Beih 1", welcher am abgegeben wurde, ist das vorgesehene Feld, ab wann die Familienbeihilfe beantragt wird, nicht ausgefüllt. Damit hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer rückwirkenden Beantragung nicht ausgeschöpft. Somit ist davon auszugehen, dass mit diesem Antrag die Familienbeihilfe vom Tag der Antragstellung an begehrt wurde (vgl. ; Zl. 2009/16/0127).
Soweit der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Zeitraumes September und Oktober 2014 über einen Zeitraum abspricht, für den Familienbeihilfe (am ) nicht beantragt wurde, ist dieser, da Familienbeihilfe gemäß § 10 FLAG 1967 nur über Antrag zu gewähren ist, ersatzlos aufzuheben.
Den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist gemäß §§ 183 Abs. 4, 269 BAO Gelegenheit gegeben, sich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu dieser Ansicht zu äußern.
Unterhaltskosten und Kostentragung
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass der in Tschechien ein Internat besuchende Sohn der Beschwerdeführerin, Martin V*****ek, im Beschwerdezeitraum (September 2014 bzw. November 2014 bis Mai 2015) bei der damals in Österreich obdachlosen Beschwerdeführerin Taťána R***** nicht haushaltszugehörig war und auch ein gemeinsamer Haushalt in Tschechien nicht bestanden hat. Der Sohn war demzufolge auch nicht bei seinem Vater haushaltszugehörig.
Für die Frage, ob österreichische Familienleistungen zustehen, kommt es daher gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 darauf an, wer die überwiegenden Unterhaltskosten für Martin V*****ek im Beschwerdezeitraum (September 2014 bzw. November 2014 bis Mai 2015) getragen hat.
Diesbezüglich sind zum einen die gesamten Unterhaltskosten für Martin V*****ek festzustellen und zum anderen, wer diese jeweils getragen hat.
Der Beschwerdeführerin Taťána R***** sind daher unter Hinweis auf ihre Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß § 119 BAO die in Spruchpunkt I. genannten Aufträge zu erteilen.
Tschechische Familienleistungen
Nach der Aktenlage hat Tschechien seit Oktober 2013 keine Familienleistungen für Martin V*****ek erbracht (Auskunft des Úřad Práce České republiky - Krajská pobočka v Brně vom ).
Zum maßgebenden tschechischen Recht hat das Bundesfinanzgericht unter anderem ausgeführt ():
"Wie sich aus MISSOC, dem System der EU zur gegenseitigen Information über den sozialen Schutz, das auf Deutsch, Englisch und Französisch detaillierte, vergleichbare und regelmäßig aktualisierte Informationen über nationale Systeme der sozialen Sicherheit liefert (http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=815&langId=de), ergibt, bestehen in der Tschechischen Republik nach dem Gesetz über die staatliche Sozialunterstützung (Zákon o státní sociální podpoře) Nr. 117/1995 und dem Gesetz über Sozial- und Rechtsschutz von Kindern (Zákon o sociálně-právní ochraně dětí) Nr. 359/1999 als Familienleistungen Kindergeld (Přídavek na dítě) und, für die Betreuung von Kleinkindern, Erziehungsgeld (Rodičovský příspěvek), ferner Geburtsbeihilfe (Porodné) und besondere Zuschüsse für Pflegekinder/-eltern (Dávky pěstounské péče).
Für den Anspruch auf Sozialleistungen ist nach § 7 des Gesetzes über die staatliche Sozialunterstützung Nr. 117/1995 grundsätzlich das Zusammenleben in einer Familie und die gemeinsame Kostentragung Voraussetzung (§ 7 Abs. 2 leg. cit.); bei getrennt lebenden Eltern kommt in bestimmten Fällen der Obsorge Bedeutung zu (§ 7 Abs. 3 lit. a leg. cit.).
Leistungsempfänger von Kindergeld (Přídavek na dítě) sind unterhaltsberechtigte Kinder (§ 17 des Gesetzes über die staatliche Sozialunterstützung Nr. 117/1995, ...).
Ein unterhaltsberechtigtes Kind ist ein Kind bis zur Vollendung der Schulpflicht (d.h. unter 15 Jahren) und darüber hinaus, wenn sich das Kind systematisch auf den zukünftigen Beruf vorbereitet (durch eine Vollzeit-Ausbildung an weiterführenden Schulen oder Hochschulen) oder nicht in der Lage ist, aus gesundheitlichen Gründen sich auf den zukünftigen Beruf vorzubereiten oder aufgrund von Behinderung nicht in der Lage ist zu arbeiten, aber höchstens bis zum Alter von 26 Jahren. Anstelle der Minderjährigen (d.h. unter 18 Jahre) erhalten die Eltern oder die für die Erziehung des Kindes verantwortliche Person die Leistungen (§ 19 des Gesetzes über die staatliche Sozialunterstützung Nr. 117/1995, ...).
Das Kindergeld (Přídavek na dítě) ist eine bedürftigkeitsabhängige Leistung mit festgesetzten Beträgen je nach Alter des Kindes (die wiedergegebenen Werte für 2012 sind nach wie vor gültig, die detaillierten Eurowerte sind dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen):
CZK 500 (€ 20) für Kinder unter sechs Jahren,
CZK 610 (€ 24) für Kinder zwischen sechs und 15 Jahren,
CZK 700 (€ 28) für Kinder zwischen 15 und 26 Jahren.
Der Anspruch auf Kindergeld (Přídavek na dítě) beschränkt sich auf Familien deren Einkommen niedriger als das 2,4fache des Mindestbedarfs (Životní minimum) ist, wobei (vereinfacht) das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres heranzuziehen ist (Details sind in §§ 4 ff des Gesetzes über die staatliche Sozialunterstützung Nr. 117/1995 geregelt, ...)..."
Vorerst ist für das Bundesfinanzgericht nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der von seinem Sohn getrennt lebende Vater, dem auch nicht die Obsorge zukommt, im Beschwerdezeitraum Anspruch auf tschechische Familienleistungen gehabt haben soll.
Der belangten Behörde sind daher die in Spruchpunkt II. genannten Aufträge zu erteilen.
Der Beschluss wurde der belangten Behörde am sowie der Bf durch Hinterlegung am (Beginn der Abholfrist und damit Zustellzeitpunkt ) nachweislich zugestellt.
Äußerung der belangten Behörde vom
Die belangte Behörde gab zum Beschluss vom mit E-Mail vom folgende Stellungnahme ab:
Mit Beschluss vom (GZ. RV/7106413/2016) wurde dem ho. Finanzamt unter Hinweis auf die amtswegige Ermittlungspflicht (§ 115 BAO) aufgetragen, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung des Beschlusses
1) dem Bundesfinanzgericht bekanntzugeben,
a) ob die Richtigkeit der Auskunft des Urad Prace Ceske republiky – Krajska pobocka v Brne vom , wonach seit Oktober 2013 keine Familienleistungen für Martin V*****ek erbracht wurden, bestritten wird, und bejahendenfalls weswegen,
b) aus welchen Gründen die belangte Behörde von einem möglichen Anspruch des Vaters auf tschechische Familienleistungen ab Oktober 2013 ausgeht, wenn nach der Aktenlage die Obsorge für Martin V*****ek der Mutter zukommt,
c) worauf sich die Annahme, der Vater sei in Tschechien berufstätig, stützt;
2) für den Fall, dass das Finanzamt von dem Erhalt von Familienleistungen ab Oktober 2013 (lit.a), einem Anspruch des Vaters (lit.a) oder einer aus einer Berufstätigkeit des Vaters vorrangigen Zuständigkeit von Tschechien zur Erbringung von Familienleistungen (lit.c) ausgeht, eine Bestätigung des Urad Prace Ceske republiky vorzulegen, aus der sich ergibt, dass diese Annahmen zutreffend sind und welche tschechische Familienleistungen im Fall eines diesbezüglichen Antrags im Beschwerdezeitraum erbracht worden wären.
Dem ho. Finanzamt wurde mit o. a. Beschluss weiters gemäß § 269 BAO Gelegenheit gegeben, sich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung des Beschlusses zu der Ansicht zu äußern, dass der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Zeitraumes September und Oktober 2014 über ein nicht vom Antrag der Beschwerdeführerin vom umfasstes Anbringen abspricht.
Zu Punkt 1) wird bekannt gegeben,
a) dass die Richtigkeit der Auskunft des Urad Prace Ceske republiky – Krajska pobocka v Brne vom , wonach seit Oktober 2013 keine Familienleistungen für Martin V*****ek erbracht wurden, weder bestritten, noch in Zweifel gezogen wird,
b) dass ein möglicher Anspruch auf Familienleistungen aus Tschechien im Beschwerdezeitraum (der angefochtene Bescheid vom weist den Beihilfenantrag vom „ab September 2014“ ab) ungeachtet der, der Beschwerdeführerin (Antragstellerin) laut Aktenlage ab der Scheidung im Jahr 2012 alleine zukommenden Obsorge angesichts der Volljährigkeit des als anspruchsbegründend eingewandten Sohnes (seit August 2014) einerseits, und einer mangelnden Haushaltszugehörigkeit ebendieses Sohnes zu einem (österreichischen, oder in einem anderen Staat gelegenen) Haushalt der Beschwerdeführerin (Antragstellerin) andererseits, nicht zuletzt unter Berücksichtigung von Artikel 1 lit.i Z.1 sublit.ii in Verbindung mit Artikel 68 Abs.1 lit.b sublit.i der Verordnung (EG) 883/2004, und der (angesichts des Ergänzungsauftrages des Bundesfinanzgerichts auch an die Beschwerdeführerin noch nicht restlos geklärten) Verhältnisse in Bezug auf die überwiegende Kostentragung, eventuell (auch) bei einer anderen Person gegeben sein könnte, (Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass weder der angefochtene Bescheid vom , noch die Beschwerdevorentscheidung vom , noch der Vorlagebericht vom einen Anspruch des Kindesvaters unterstellt.),
c) dass eine Sachverhalts-Annahme, der Vater sei in Tschechien berufstätig, bisher noch nicht (konkret) geäußert bzw. eingewandt wurde. Da die Beschwerdeführerin (Antragstellerin) Unterhaltszahlungen des Kindesvaters erwähnt, kann nach dem derzeitigen Informationsstand des Finanzamtes nicht ausgeschlossen werden, dass diese ev. auch aus Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit bestritten worden sind. Dieser Umstand hat aber keineswegs zwangsläufig zur Folge, dass deshalb davon auszugehen wäre, dass die vom Kindesvater geleisteten bzw. zugewendeten Mittel einer im Beschwerdezeitraum ausgeübten Tätigkeit und/oder tschechischen Einkommensquelle entstammen.
Zu Punkt 2) wird bekannt gegeben, dass das Finanzamt nach dem derzeitigen Informationsstand weder vom Erhalt von Familienleistungen (aus der Tschechischen Republik), noch von einem Anspruch des Kindesvaters, noch von einer (anspruchsbegründenden) Berufstätigkeit des Kindesvaters in Tschechien ausgeht, sehr wohl aber vom Nichtvorliegen der Zuerkennungsvoraussetzungen für die Beschwerdeführerin (Antragstellerin), und zwar aus den in der Beschwerdevorentscheidung und im Vorlagebericht dargelegten Gründen.
Sofern sich aus den zu erwartenden schriftlichen Äußerungen (Nachweisen) der Beschwerdeführerin (Antragstellerin) zu dem ihr mit eingangs erwähnten Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom erteilten Ergänzungsauftrag diesbezüglich konkrete Hinweise zu einem anders gelagerten Sachverhalt ergeben sollten, ist beabsichtigt, diese Hinweise (insoweit sie überhaupt geeignet sein sollten, am Nichtvorliegen der Zuerkennungsvoraussetzungen bei der Beschwerdeführerin irgendetwas zu ändern) für ev. weitere, an den Beschwerdezeitraum anschließende neue Antragszeiträume zu berücksichtigen.
Die im eingangs erwähnten Beschluss vom dargelegte Rechtsansicht, dass mangels rückwirkender Beantragung der Familienbeihilfe davon auszugehen ist, dass mit dem Antrag vom Familienbeihilfe vom Tag der Antragstellung an begehrt wurde, wird durch das ho. Finanzamt geteilt.
Keine Äußerung der Beschwerdeführerin
Von der Bf langte innerhalb der mit Beschluss vom gesetzten Frist weder eine Äußerung ein noch wurden die abverlangten Nachweise vorgelegt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht hält nach der Aktenlage für erwiesen:
Die Bf Taťána R*****, vormals V*****ková, geb. D*****ková, ist Mutter des im August 1996 geborenen Martin V*****ek, dessen Vater Zdeněk V*****ek ist. Alle drei sind tschechische Staatsbürger. Martin V*****ek ist seit September 2014 Schüler des 1. Schuljahres des Jahrgangs 2014/2015 der Střední škola A***** C*****a Boskovice. Die Bf beantragte am ohne Angabe eines Beginntages oder Zeitraumes Familienbeihilfe für Martin V*****ek.
Die Bf lebte gemeinsam mit ihrem Sohn Martin bis zum Jahr 2011 in Brno, Tschechien, und übersiedelte dann nach Frankreich. Die Wohnung in Brno wurde anlässlich der Übersiedlung aufgegeben.
Die Bf reiste im Juli 2014 nach Österreich ein und arbeitete als Schankgehilfin, zunächst in Form einer geringfügigen Beschäftigung, seit September 2014 Teilzeit zu 20 Wochenstunden. In weiterer Folge war die Bf bei verschiedenen Arbeitgebern in Österreich mit unterschiedlicher Wochenarbeitszeit beschäftigt. Für die Bf wurde eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) als Arbeitnehmerin (§ 51 Abs. 1 Z 1 NAG) am vom Amt der Wiener Landesregierung ausgestellt. Seit Dezember 2015 bezieht die Bf Bedarfsorientierte Mindestsicherung (Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs), seit Jänner 2016 in Höhe von 827,82 € monatlich, plus Mietbeihilfe von 102,43 €.
Die Bf war im Beschwerdezeitraum (September 2014 bzw. November 2014 bis Mai 2015) in Tschechien nicht erwerbstätig. Für Martin V*****ek wurden im Beschwerdezeitraum keine tschechischen Familienleistungen bezogen. Die Obsorge für Martin V*****ek kommt (nur) der Bf zu. Der Vater ist zu Unterhaltsleistungen von 2.000 CZK monatlich für Martin verpflichtet.
Die Bf hatte zunächst in Österreich keinen Wohnsitz und war obdachlos. Seit November 2015 hat die Bf in Wien in *****Adresse_Wien_12***** einen Wohnsitz. Ein anderer Wohnsitz ist nicht aktenkundig, die im Verfahren bekanntgegebene weitere Anschrift in Brno ist, wie die frühere Anschrift in Wien in *****Adresse_Wien_18*****, eine bloße Registrierungsanschrift für Obdachlose.
Im Beschwerdezeitraum (September 2014 bzw. November 2014 bis Mai 2015) befand sich die Bf in Wien und war damals obdachlos. Martin wohnte in Tschechien im Internat der Fachmittelschule. Es bestand weder ein gemeinsamer Haushalt von Martin mit der Bf in Österreich oder in Tschechien, ebenso bestand kein gemeinsamer Haushalt von Martin mit seinem Vater oder mit einem anderen Familienangehörigen.
Für Unterkunft und Verpflegung von Martin ist der Schule in Boskovice monatlich ein Betrag von 2.700 CZK zu zahlen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass im Beschwerdezeitraum die überwiegenden Unterhaltskosten für Martin von der Bf getragen wurden.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Aktenlage. Sie sind mit Ausnahme der Nichtfeststellung der Tragung der überwiegenden Unterhaltskosten nicht strittig.
Da Martin im Beschwerdezeitraum unstrittig nicht bei seiner Mutter haushaltszugehörig war, ist rechtlich von Bedeutung, wer im Beschwerdezeitraum für die überwiegenden Unterhaltskosten aufgekommen ist.
Hierzu sind zunächst die tatsächlichen Unterhaltskosten für Martin zu erheben und in weiterer Folge zu prüfen, wer wie viel von diesen Unterhaltskosten getragen hat (vgl. etwa ).
Ohne zumindest schätzungsweise Feststellung der gesamten Unterhaltskosten für ein Kind lässt sich in der Regel nicht sagen, ob die Unterhaltsleistung in einem konkreten Fall eine überwiegende war (vgl. Nowotny in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 149), wobei dies für jedes einzelne Monat gesondert zu beurteilen ist (vgl. Nowotny in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 152).
Stehen die gesamten Unterhaltskosten fest, kommt es darauf an, wer diese jeweils überwiegend getragen hat.
Der Bf wurde mit Beschluss vom aufgetragen, bestimmte Fragen in Zusammenhang mit den Unterhaltskosten und der Unterhaltsleistung zu beantworten und bestimmte Nachweise vorzulegen. Hierfür wurde der Bf eine Frist von sechs Wochen ab Zustellung eingeräumt. Der Beschluss wurde der Bf nachweislich mit Wirkung vom zugestellt.
Die Bf hat auf diesen Beschluss nicht reagiert.
Da es sich hierbei um Fragen des höchstpersönlichen Lebensbereichs der Bf und ihres Sohnes handelt, sind weitere amtswegige Ermittlungen nicht zielführend.
Das Gericht vermag daher nicht festzustellen, dass die Bf im Beschwerdezeitraum überwiegend die Unterhaltskosten für ihren Sohn getragen hat.
Rechtsgrundlagen
Nationales Recht
§ 2 BAO lautet:
§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten
a) der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten
1. Beihilfen aller Art und
2. Erstattungen, Vergütungen und Abgeltungen von Abgaben und Beiträgen;
b) des Tabak-, Salz- und Alkoholmonopols, soweit die Abgabenbehörden des Bundes nach den diese Monopole regelnden Vorschriften behördliche Aufgaben zu besorgen haben;
c) der von den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden zuzuerkennenden oder rückzufordernden landesrechtlich geregelten Erstattungen von Abgaben.
§ 2a BAO lautet:
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.
§ 115 BAO lautet:
§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.
(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.
§ 119 BAO lautet:
§ 119. (1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
(2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.
§ 138 BAO lautet:
§ 138. (1) Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
(2) Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind.
§ 166. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
§ 167. (1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
§ 183 BAO lautet:
§ 183. (1) Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen.
(2) Die Abgabenbehörde kann die Beweisaufnahme auch im Wege der Amtshilfe durch andere Abgabenbehörden vornehmen lassen.
(3) Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
(4) Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
§ 243 BAO lautet:
§ 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
§ 265. (1) Die Abgabenbehörde hat die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
(2) Die Vorlage der Bescheidbeschwerde hat jedenfalls auch die Vorlage von Ablichtungen (Ausdrucken) des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung, des Vorlageantrages und von Beitrittserklärungen zu umfassen.
(3) Der Vorlagebericht hat insbesondere die Darstellung des Sachverhaltes, die Nennung der Beweismittel und eine Stellungnahme der Abgabenbehörde zu enthalten.
(4) Die Abgabenbehörde hat die Parteien (§ 78) vom Zeitpunkt der Vorlage an das Verwaltungsgericht unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen.
(5) Partei im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auch die Abgabenbehörde, deren Bescheid mit Bescheidbeschwerde angefochten ist.
(6) Die Abgabenbehörde ist ab der Vorlage der Bescheidbeschwerde verpflichtet, das Verwaltungsgericht über Änderungen aller für die Entscheidung über die Beschwerde bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse unverzüglich zu verständigen. Diese Pflicht besteht ab Verständigung (Abs. 4) auch für den Beschwerdeführer.
§ 266. (1) Die Abgabenbehörde hat, soweit nicht anderes angeordnet ist, gleichzeitig mit der Vorlage der Bescheidbeschwerde die Akten (samt Aktenverzeichnis) vorzulegen. Die Abgabenbehörde hat den Parteien (§ 78) eine Ausfertigung des Aktenverzeichnisses zu übermitteln.
(2) Mit Zustimmung des Verwaltungsgerichtes darf die Übermittlung der Beschwerde (§ 265) und die Aktenvorlage (Abs. 1) in Form von Ablichtungen erfolgen.
(3) Soweit Akten oder Beweismittel nur auf Datenträgern vorliegen, sind auf Verlangen des Verwaltungsgerichtes ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben von der Abgabenbehörde bzw. von der Partei (§ 78) beizubringen.
(4) Soweit die Abgabenbehörde die Vorlage von Akten (Abs. 1 bzw. bezüglich Maßnahmenbeschwerden oder Säumnisbeschwerden auf Verlangen des Verwaltungsgerichtes) unterlässt, kann das Verwaltungsgericht nach erfolgloser Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen.
§ 269 BAO lautet:
§ 269. (1) Im Beschwerdeverfahren haben die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Dies gilt nicht für:
a) § 245 Abs. 3 (Verlängerung der Beschwerdefrist),
b) §§ 262 und 263 (Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung),
c) §§ 278 Abs. 3 und 279 Abs. 3 (Bindung an die für den aufhebenden Beschluss bzw. für das Erkenntnis maßgebliche Rechtsanschauung).
(2) Die Verwaltungsgerichte können das zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren durch eine von ihnen selbst zu bestimmende Abgabenbehörde durchführen oder ergänzen lassen.
(3) Der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter kann die Parteien zur Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie zur Beilegung des Rechtsstreits laden. Über das Ergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 270 BAO lautet:
§ 270. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände.
§ 2 FLAG 1967 lautet:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007 - 2013.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a) deren Nachkommen,
b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c) deren Stiefkinder,
d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186 a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 4).
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 2 und 4) entspricht.
(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.
(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
§ 2a FLAG 1967 lautet:
§ 2a. (1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den Haushalt überwiegend führt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden.
§ 4 FLAG 1967 lautet:
§ 4. (1) Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
(2) Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 5 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs. 5) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre.
(3) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet.
(4) Die Ausgleichszahlung ist jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn aber der Anspruch auf die gleichartige ausländische Beihilfe früher erlischt, nach Erlöschen dieses Anspruches über Antrag zu gewähren.
(5) Die in ausländischer Währung gezahlten gleichartigen ausländischen Beihilfen sind nach den vom Bundesministerium für Finanzen auf Grund des § 4 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223/1972, in der „Wiener Zeitung“ kundgemachten jeweiligen Durchschnittskursen in inländische Währung umzurechnen.
(6) Die Ausgleichszahlung gilt als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe finden jedoch auf die Ausgleichszahlung keine Anwendung.
(7) Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung geht auf die Kinder, für die sie zu gewähren ist, über, wenn der Anspruchsberechtigte vor rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches gestorben ist. Sind mehrere anspruchsberechtigte Kinder vorhanden, ist die Ausgleichszahlung durch die Anzahl der anspruchsberechtigten Kinder zu teilen.
Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht unter anderem kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
§§ 10, 11, 12, 13 FLAG 1967 lauten:
§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.
(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.
(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.
(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.
(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.
§ 12. (1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.
(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.
§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
§ 53 FLAG 1967 lautet:
§ 53. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.
(2) Die Gleichstellung im Sinne des Abs. 1 gilt auch im Bereich der Amtssitzabkommen sowie Privilegienabkommen, soweit diese für Angestellte internationaler Einrichtungen und haushaltszugehörige Familienmitglieder nicht österreichischer Staatsbürgerschaft einen Leistungsausschluss aus dem Familienlastenausgleich vorsehen.
(3) § 41 ist im Rahmen der Koordinierung der sozialen Sicherheit im Europäischen Wirtschaftsraum mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Dienstnehmer im Bundesgebiet als beschäftigt gilt, wenn er den österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegt.
§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:
(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
Unionsrecht
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
Für den Streitzeitraum ist die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden: VO 883/2004) maßgebend.
Die VO 883/2004 gilt nach ihrem Art. 3 Abs. 1 Buchstabe j für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, welche Familienleistungen betreffen. Die in Rede stehende Familienbeihilfe ist eine Familienleistung.
Nach Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 gilt diese Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in dem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
Zu den Familienangehörigen zählt Art. 1 Abs. 1 Buchstabe i Nummer 1 Unterbuchstabe i VO 883/2004 "jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird". "Unterscheiden die gemäß Nummer 1 anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, so werden der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen" (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe i Nummer 2 VO 883/2004). Wird nach den anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. i Z 3 VO 883/2004 diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird.
"Wohnort" ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe j VO 883/2004), "Aufenthalt" der vorübergehende Aufenthalt (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe k VO 883/2004).
"Familienleistungen" sind alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe z VO 883/2004).
Art. 4 VO 883/2004 zufolge haben die Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen nach Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats.
Art. 11 VO 883/2004 lautet:
Artikel 11
Allgemeine Regelung
(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.
(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:
a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
b) ein Beamter unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört;
c) eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
d) eine zum Wehr- oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
e) jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a bis d fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats.
(4) Für die Zwecke dieses Titels gilt eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit, die gewöhnlich an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes auf See ausgeübt wird, als in diesem Mitgliedstaat ausgeübt. Eine Person, die einer Beschäftigung an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes nachgeht und ihr Entgelt für diese Tätigkeit von einem Unternehmen oder einer Person mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat erhält, unterliegt jedoch den Rechtsvorschriften des letzteren Mitgliedstaats, sofern sie in diesem Staat wohnt. Das Unternehmen oder die Person, das bzw. die das Entgelt zahlt, gilt für die Zwecke dieser Rechtsvorschriften als Arbeitgeber.
Nach Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004 unterliegt daher eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats.
Artikel 13 VO 883/2004 lautet:
Artikel 13
Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten
(1) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt
a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt oder wenn sie bei mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, oder
b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeiten in dem Wohnmitgliedstaat ausübt.
(2) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt
a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, oder
b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.
(3) Eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und
eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Absatz 1 bestimmten Rechtsvorschriften.
(4) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat als Beamter beschäftigt ist und die eine Beschäftigung und/oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört.
(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen werden für die Zwecke der nach diesen Bestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würden.
Nach Art. 67 VO 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.
Art. 68 VO 883/2004 lautet:
Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen
(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:
a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.
b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:
i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;
ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;
iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.
(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.
(3) Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt Folgendes:
a) Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag;
b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist.
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
Die Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen zur VO 883/2004.
Art. 11 VO 987/2009 lautet:
Artikel 11
Bestimmung des Wohnortes
(1) Besteht eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Trägern von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten über die Feststellung des Wohnortes einer Person, für die die Grundverordnung gilt, so ermitteln diese Träger im gegenseitigen Einvernehmen den Mittelpunkt der Interessen dieser Person und stützen sich dabei auf eine Gesamtbewertung aller vorliegenden Angaben zu den einschlägigen Fakten, wozu gegebenenfalls die Folgenden gehören können:
a) Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats;
b) die Situation der Person, einschließlich
i) der Art und der spezifischen Merkmale jeglicher ausgeübten Tätigkeit, insbesondere des Ortes, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und der Dauer jedes Arbeitsvertrags,
ii) ihrer familiären Verhältnisse und familiären Bindungen,
iii) der Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit,
iv) im Falle von Studierenden ihrer Einkommensquelle,
v) ihrer Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter,
vi) des Mitgliedstaats, der als der steuerliche Wohnsitz der Person gilt.
(2) Können die betreffenden Träger nach Berücksichtigung der auf die maßgebenden Fakten gestützten verschiedenen Kriterien nach Absatz 1 keine Einigung erzielen, gilt der Wille der Person, wie er sich aus diesen Fakten und Umständen erkennen lässt, unter Einbeziehung insbesondere der Gründe, die die Person zu einem Wohnortwechsel veranlasst haben, bei der Bestimmung des tatsächlichen Wohnortes dieser Person als ausschlaggebend.
Art. 60 VO 987/2009 lautet:
Artikel 60
Verfahren bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung
(1) Die Familienleistungen werden bei dem zuständigen Träger beantragt. Bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung ist, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellt wird.
(2) Der nach Absatz 1 in Anspruch genommene Träger prüft den Antrag anhand der detaillierten Angaben des Antragstellers und berücksichtigt dabei die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die die familiäre Situation des Antragstellers ausmachen.
Kommt dieser Träger zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung prioritär anzuwenden sind, so zahlt er die Familienleistungen nach den von ihm angewandten Rechtsvorschriften.
Ist dieser Träger der Meinung, dass aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ein Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag nach Artikel 68 Absatz 2 der Grundverordnung bestehen könnte, so übermittelt er den Antrag unverzüglich dem zuständigen Träger des anderen Mitgliedstaats und informiert die betreffende Person; außerdem unterrichtet er den Träger des anderen Mitgliedstaats darüber, wie er über den Antrag entschieden hat und in welcher Höhe Familienleistungen gezahlt wurden.
(3) Kommt der Träger, bei dem der Antrag gestellt wurde, zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften zwar anwendbar, aber nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung nicht prioritär anwendbar sind, so trifft er unverzüglich eine vorläufige Entscheidung über die anzuwendenden Prioritätsregeln, leitet den Antrag nach Artikel 68 Absatz 3 der Grundverordnung an den Träger des anderen Mitgliedstaats weiter und informiert auch den Antragsteller darüber. Dieser Träger nimmt innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu der vorläufigen Entscheidung Stellung.
Falls der Träger, an den der Antrag weitergeleitet wurde, nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags Stellung nimmt, wird die oben genannte vorläufige Entscheidung anwendbar und zahlt dieser Träger die in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen und informiert den Träger, an den der Antrag gerichtet war, über die Höhe der gezahlten Leistungen.
(4) Sind sich die betreffenden Träger nicht einig, welche Rechtsvorschriften prioritär anwendbar sind, so gilt Artikel 6 Absätze 2 bis 5 der Durchführungsverordnung. Zu diesem Zweck ist der in Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung genannte Träger des Wohnorts der Träger des Wohnorts des Kindes oder der Kinder.
(5) Der Träger, der eine vorläufige Leistungszahlung vorgenommen hat, die höher ist als der letztlich zu seinen Lasten gehende Betrag, kann den zu viel gezahlten Betrag nach dem Verfahren des Artikels 73 der Durchführungsverordnung vom vorrangig zuständigen Träger zurückfordern.
Zuständigkeit der Erbringung von Familienleistungen
Die Bf und ihr Sohn Martin sind tschechische Staatsbürger und damit Unionsbürger.
Da im Beschwerdezeitraum Österreich Beschäftigungsstaat war, ist Österreich zur Erbringung von Familienleistungen zuständig.
Familienleistungen nur auf Antrag
Gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 wird Familienbeihilfe nur über Antrag gewährt. Der Fall einer automatischen Auszahlung anlässlich der Geburt eines Kindes nach § 10a FLAG 1967 liegt hier nicht vor.
Wie im Beschluss vom dargelegt, enthält der Antrag vom , über den der Abweisungsbescheid vom abspricht, keine Angabe darüber, ab wann Familienbeihilfe beantragt wird.
Somit ist davon auszugehen, dass mit diesem Antrag die Familienbeihilfe vom Tag der Antragstellung an begehrt wurde (vgl. ; ).
Soweit der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Zeitraumes September und Oktober 2014 über einen Zeitraum abspricht, für den Familienbeihilfe (am ) nicht beantragt wurde, ist dieser, da Familienbeihilfe gemäß § 10 FLAG 1967 nur über Antrag zu gewähren ist, rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) und daher gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben.
Hierzu wurde den Parteien Parteiengehör gewährt.
Die belangte Behörde teilte diese Rechtsauffassung, die Bf äußerte sich nicht.
Überwiegende Kostentragung maßgeblich
Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 FLAG 1967 hat primär Anspruch auf Familienbeihilfe die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört.
Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen war Martin im verbleibenden Beschwerdezeitraum (November 2014 bis Mai 2015) nicht bei seiner Mutter haushaltszugehörig.
Es kommt daher gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967 für einen Anspruch auf Familienbeihilfe darauf an, wer die Unterhaltskosten für Martin überwiegend getragen hat.
Mangels Mitwirkung der Bf im Beschwerdeverfahren, die damit § 119 BAO (und nicht, wie das Finanzamt im angefochtenen Bescheid, wie auch sonst immer wieder unzutreffend in Bescheiden betreffend Familienbeihilfeangelegenheiten zu lesen, vermeint, § 115 BAO) verletzt hat, konnte, wie oben ausgeführt, nicht festgestellt werden, dass im Beschwerdezeitraum die überwiegenden Unterhaltskosten für Martin von der Bf getragen wurden.
Wenn Tatsachenfeststellungen nicht getroffen werden können, trifft die Beweislast denjenigen, zu dessen Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde: Die Abgabenbehörde hat damit die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die den Abgabenanspruch begründen; der Steuerpflichtige für Tatsachen, die Begünstigungen, Steuerermäßigungen u.ä. begründen bzw. die den Abgabenanspruch einschränken oder aufheben oder eine (ihn treffende) gesetzliche Vermutung widerlegen (vgl. Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts, II7, Tz. 1301).
Wenn die Feststellung, dass eine Anspruchsvoraussetzung vorliegt, nicht getroffen werden kann, geht dies daher zu Lasten der Bf, die Familienbeihilfe beantragt.
Im Übrigen ist auf die ausführliche Begründung der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageberichts des Finanzamts zu verweisen.
Die Bf vermag daher mit ihrer Beschwerde eine Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) des Spruchs des angefochtenen Abweisungsbescheids, soweit dieser den Zeitraum November 2014 bis Mai 2015 betrifft, nicht aufzuzeigen. Die Beschwerde ist insoweit gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.
Revisionsnichtzulassung
Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dass ein Antrag gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 nur dann zurückwirkt, wenn dies ausdrücklich beantragt wird, entspricht der ständigen Rechtsprechung.
Dass Anspruchsvoraussetzung nach § 2 Abs. 2 FLAG 1967 entweder die Haushaltszugehörigkeit oder subsidiär die überwiegende Kostentragung ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Hierzu besteht umfangreiche Rechtsprechung.
Ob das Gericht auf Grund der vorliegenden Beweismittel feststellen kann, dass die Bf im Beschwerdezeitraum die überwiegenden Unterhaltskosten für Ihren Sohn getragen hat, ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 183 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 53 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 Art. 2 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1 Art. 1 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1 Art. 4 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1 Art. 11 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1 Art. 67 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1 Art. 68 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7106413.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at