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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 01.12.2010, RV/2856-W/09

Vorsoll nicht Spruchbestandteil eines Umsatzsteuerbescheides -Verrechnungsweisung war nicht erteilt worden

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom betreffend Umsatzsteuer 2006 entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 BAO zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Umsatzsteuerbescheid 2006 wurde vom Finanzamt (am ) mit der Begründung erlassen, die Besteuerungsgrundlagen seien wegen Nichtabgabe der Steuererklärung gemäß § 184 BAO ermittelt worden. Die Zahllast errechnete sich in Höhe von € 6.068,80. Die bisher vorgeschriebene Umsatzsteuer wurde in Höhe von € 902,00 ausgewiesen. Auf Grund dieser Beträge ergab sich laut Bescheid eine Abgabennachforderung in Höhe von € 5.166,80.

Das Rechtsmittel der Berufung (vom ) richtet sich gegen "den Rückstand am Steuerkonto ... (St.Nr.). Die Angaben und das Ergebnis sind falsch."

Mit Berufungsvorentscheidung (vom ) wurde die Berufung mit der Begründung abgewiesen, die der Schätzung zugrunde liegenden Bemessungsgrundlagen seien mit jenen der vorliegenden Buchhaltung ident.

Der Vorlageantrag (vom ) wurde wie folgt eingebracht: Es wurde im Jahr 2006 € 2.669,-- Umsatzsteuer bezahlt, anbei die Zahlungsauflistung, aber im Umsatzsteuerbescheid nur € 902,-- angerechnet. Es fehlen somit € 1.767,--. Durch die Quotenzahlungen bedingten hin und her Buchungen, von Herrn ..., bestand ein fiktiver Rückstand, der effektive Fehlstand wurde mit € 721,73 und 21,80 beglichen. Daher sollte das Konto ein Guthaben ausweisen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die aktenkundigen Auftragsbestätigungen beinhalten - abgesehen von den Daten des Auftraggebers (Bw.) und des Empfängers (Finanzamt) - (lediglich) nachfolgende Angaben:

Auftragsbestätigung vom :


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Betrag
15,-
Zeitraum
Monat -
Monat
Jahr
1 /
06
Abgabenart
Betrag
Abgabenart
Betrag

Auftragsbestätigung vom :


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Betrag
115,-
Zeitraum
Monat -
Monat
Jahr
2 /
06
Abgabenart
Betrag
Abgabenart
Betrag

Auftragsbestätigung vom :


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Betrag
500,-
Zeitraum
Monat -
Monat
Jahr
Abgabenart
Betrag
Abgabenart
Betrag

Auftragsbestätigung vom :


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Betrag
325,-
Zeitraum
Monat -
Monat
Jahr
Abgabenart
Betrag
Abgabenart
Betrag

Auftragsbestätigung vom :


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Betrag
1.065,-
Zeitraum
Monat -
Monat
Jahr
3 /
06
Abgabenart
Betrag
Abgabenart
Betrag

Auftragsbestätigung vom (Hervorhebungen durch den Referenten):


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Betrag
152,-
Zeitraum
Monat -
Monat
Jahr
4 /
06
Abgabenart U
Betrag
Abgabenart
Betrag

Auftragsbestätigung vom :


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Betrag
55,-
Zeitraum
Monat -
Monat
Jahr
5 /
06
Abgabenart
Betrag
Abgabenart
Betrag

Auftragsbestätigung vom :


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Betrag
65,-
Zeitraum
Monat -
Monat
Jahr
6 /
06
Abgabenart
Betrag
Abgabenart
Betrag

Auftragsbestätigung vom :


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Betrag
278,-
Zeitraum
Monat -
Monat
Jahr
7 /
06
Abgabenart
Betrag
Abgabenart
Betrag

Auftragsbestätigung vom :


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Betrag
180,-
Zeitraum
Monat -
Monat
Jahr
8 /
06
Abgabenart
Betrag
Abgabenart
Betrag

Auftragsbestätigung vom :


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Betrag
185,-
Zeitraum
Monat -
Monat
Jahr
9 /
06
Abgabenart
Betrag
Abgabenart
Betrag

Auftragsbestätigung vom :


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Betrag
375,-
Zeitraum
Monat -
Monat
Jahr
10 /
06
Abgabenart
Betrag
Abgabenart
Betrag

Auftragsbestätigung vom :


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Betrag
72,-
Zeitraum
Monat -
Monat
Jahr
11 /
06
Abgabenart
Betrag
Abgabenart
Betrag

Auftragsbestätigung vom :


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Betrag
112,-
Zeitraum
Monat -
Monat
Jahr
12 /
06
Abgabenart
Betrag
Abgabenart
Betrag

In der dem Vorlageantrag beigelegten "Zahlungsauflistung" sind die Beträge dieser Auftragsbestätigungen - mit Ausnahme jener vom 5. und (€ 500,00 und € 325,00) - zum Gesamtbetrag in Höhe von € 2.669,00 aufsummiert.

Am wurde ein Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für den Kalendermonat Jänner 2006 erlassen. Die Zahllast betrug € 750,00 (Abgabeninformationssystem-Ausdruck).

Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO ist eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Berufung ist u.a. dann gegeben, wenn sie sich nicht gegen den Spruch eines Bescheides richtet. Nur der Spruch des Bescheides erzielt eine normative Wirkung und ist der Rechtskraft fähig; daher kann auch nur der Spruch eines Bescheides angefochten werden (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, Band 3, S 2787).

§ 198 Abs. 2 BAO lautet: Abgabenbescheide haben im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Führen Abgabenbescheide zu keiner Nachforderung, so ist eine Angabe über die Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeiten entbehrlich. Ist die Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit bereits vor deren Festsetzung eingetreten, so erübrigt sich, wenn auf diesen Umstand hingewiesen wird, eine nähere Angabe über den Zeitpunkt der Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeit.

Mit Erkenntnis vom , 2001/14/0203, hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass das Vorsoll eines Umsatzsteuerbescheides nicht dem Spruch desselben zuzuordnen ist. Wörtlich hat er ausgeführt: Der angefochtene Bescheid geht davon aus, dass Teile des Spruches der gemäß § 200 Abs. 2 BAO erlassenen Umsatzsteuerbescheide ..., mit denen inhaltlich die vorläufigen Umsatzsteuerbescheide übernommen worden sind, unrichtig sind, und zwar der Ausspruch über die Differenz zwischen dem "Vorsoll" und der Abgabenhöhe. Dies sei darauf zurückzuführen, dass das Finanzamt den Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen habe.Dem ist entgegenzuhalten, dass die Worte "bisher war vorgeschrieben" oder "... ergibt sich eine Nachforderung" der in Rede stehenden Bescheidteile erkennen lassen, dass diese Teile nicht zum Spruch des Bescheides gehören. Der Aussage über das Vorsoll und die Differenz zwischen dem "Vorsoll" und der Abgabenhöhe kommt jedenfalls dann ausschließlich Informationscharakter zu, wenn für diese Differenz keine Fälligkeit festgesetzt wird. Dieser Teil der Bescheide bringt in einem solchen Fall keinen normativen Willen der Behörde zum Ausdruck. Im Übrigen erwähnt auch § 198 Abs. 2 BAO das "Vorsoll" nicht."

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt demnach (entgegen Ritz, BAO³, § 198 Tz. 15) die Rechtsmeinung, dass die Aufzählung der Spruchbestandteile durch § 198 Abs. 2 BAO taxativ ist und daher im Bereich der Selbstbemessungsabgaben wie der Umsatzsteuer das auf den dem Finanzamt bekannt gegebenen Verrechnungsweisungen bzw. eingezahlten Beträgen des Steuerpflichtigen beruhende "Vorsoll" nicht Spruchbestandteil ist.

Im gegenständlichen Fall wird weder in der Berufung noch im Vorlageantrag gegen einen Spruchbestandteil des Umsatzsteuerbescheides 2006 ein Einwand vorgebracht, sondern es wird im Vorlageantrag lediglich argumentiert, es sei im Jahr 2006 € 2.669,00 Umsatzsteuer bezahlt worden, im Umsatzsteuerbescheid aber nur € 902,00 angerechnet worden. Somit fehlten € 1.767,00. Dementsprechend listet die dem Vorlageantrag beigelegte "Tabelle 1" monatliche Umsatzsteuerbeträge auf, in Summe (Jänner bis Dezember) € 2.669,00. In der Berufung war der Berufungspunkt mit "Rückstand am Steuerkonto" bezeichnet.

Die gegen den Umsatzsteuerbescheid 2006 vom erhobene Berufung ist einzig wegen der nach Meinung des Bw. unrichtigen Position: "Bisher vorgeschriebene Umsatzsteuer -902,00 €" eingebracht worden und folglich nicht geeignet, eine Änderung des Spruches des Umsatzsteuerbescheides herbeizuführen. Eine (etwaige) Richtigstellung von Fehlbuchungen bleibt ohne jeden Einfluss auf die Bescheidpositionen: Summe Umsatzsteuer, Gesamtbetrag der Vorsteuern und Zahllast (und damit auch der festgesetzten Umsatzsteuer) (Blatt 1 des Bescheides).

Damit ist nach den oben wiedergegebenen rechtlichen Ausführungen kein Spruchbestandteil eines Abgabenbescheides, des Umsatzsteuerbescheides, mit Berufung bekämpft worden. Folglich wäre die Berufung als unzulässig zurückzuweisen gewesen, was das Finanzamt nicht durchgeführt hat, und damit die Berufungsvorentscheidung vom mit Rechtswidrigkeit belastet hat. Die Berufung ist aber auch dann zurückzuweisen, wenn sich die Abgabenbehörde (hier: erster Instanz) trotz Vorliegen eines Zurückweisungsgrundes irrtümlich in ein Rechtsmittelverfahren eingelassen hat und dieses fortführt (, Slg. 3306/F).

Eine Berufung, die sich ausschließlich gegen die Position: Bisher vorgeschriebene Umsatzsteuer richtet, die nicht zum Spruchbestandteil eines Umsatzsteuerbescheides zählt, ist als unzulässig zurückzuweisen. Die Berufung ist nicht geeignet, eine Änderung des angefochtenen Bescheid(spruch)es herbeizuführen. Aus vorstehend angeführten Gründen erweist sich die gegen den Umsatzsteuerbescheid erhobene Berufung im Sinne des § 273 BAO als nicht zulässig (vgl. ).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Hinweis:

Festgehalten wird, dass nur § 216 BAO die taugliche und wirksame Handhabe bietet, durch eine der Rechtskraft fähige behördliche Erledigung Meinungsverschiedenheiten über die Erfüllung bestimmter Tilgungstatbestände herbeizuführen, egal ob diese aus der Sphäre des Abgabepflichtigen oder der Behörde herrühren, zumal kassentechnische Vollziehungsakte (Buchungen) nicht bescheidmäßig erfolgen und nicht der Rechtskraft fähig sind. Ein Streit über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto ist daher im Verfahren nach § 216 BAO auszutragen (Ritz, Kommentar, BAO³, § 216 Tz. 1).

Gemäß § 214 Abs. 4 lit. a BAO sind Zahlungen dem der Abgabenbehörde auf dem Zahlungsbeleg bekanntgegebenen Verwendungszweck entsprechend zu verrechnen, soweit sie Abgabenschuldigkeiten betreffen, deren Höhe nach den Abgabenvorschriften vom Abgabepflichtigen selbst berechnet wurde. Abs. 5 dieser Gesetzesstelle bestimmt: Wurde eine Verrechnungsweisung im Sinn des Abs. 4 erteilt und wurde hiebei irrtümlich eine unrichtige Abgabenart oder ein unrichtiger Zeitraum angegeben, so sind über Antrag die Rechtsfolgen der irrtümlich erteilten Verrechnungsweisung aufzuheben oder nicht herbeizuführen; dies gilt nicht für die vor der Antragstellung durchgeführten Einbringungsmaßnahmen und die im Zusammenhang mit diesen angefallenen Nebengebühren. Der Antrag kann nur binnen drei Monaten ab Erteilung der unrichtigen Verrechnungsweisung gestellt werden.

In den Auftragsbestätigungen wurde, mit einer Ausnahme, keine Abgabenart angegeben (, Monat April); in keiner der Auftragsbestätigungen wurde in der Zeile Abgabenart ein Betrag angegeben.

Der im Umsatzsteuerbescheid 2006 ausgewiesene Betrag "Bisher vorgeschriebene Umsatzsteuer" in Höhe von 902,00 € errechnet sich (mangels vom Bw. erteilter Verrechnungsweisungen) wie folgt:


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Umsatzsteuerfestsetzung Jänner 2006 / Zahllast
750,00 €
Auftragsbestätigung vom
152,00 €
Bisher vorgeschriebene Umsatzsteuer
902,00 €

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
FAAAC-85811