Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 08.11.2011, RV/1153-W/07

Ansuchen um Gewerbeschein - Entstehen der Gebührenschuld


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Miterledigte GZ:
RV/1154-W/07

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , ErfNr. betreffend Stempelgebühr und Erhöhung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Auf Grund eines vom Magistrat der Stadt Wien - MA 63 zur Aktenzahl G.Z. R/1/1 wegen Nichtentrichtung der Gebühr aufgenommenen Befundes über eine Verkürzung von Stempelgebühren in Höhe von € 46,60 samt beigelegter Kopie des an den Bw. gerichteten Bescheides vom über die Untersagung der Ausübung des Gewerbes "Elektrotechnik" setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) unter Bezugnahme auf die oa. Aktenzahl der MA 63 gegenüber dem Bw. für eine Eingabe betreffend Gewerbe vom samt Beilage eine Eingabengebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 2 GebG in Höhe von € 43, eine Beilagengebühr gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG in Höhe von € 3,60 und eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 23,30 mit der Begründung fest, dass die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden sei.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete der Bw. im Wesentlichen ein, dass er am im 1. Bezirk gewesen sei, um um einen Gewerbeschein anzusuchen und von der Beraterin zum Bundesministerium geschickt worden sei, um seine Diplome zu nostrifizieren. Dabei seien ein paar Kopien seiner Unterlagen dort geblieben. Bis heute habe er sein Diplom nicht nostrifiziert. Er habe keinen Grund zu zahlen.

Die Berufung wurde vom FAG mit der Begründung abgewiesen, dass die Gewerbeanmeldung vom bzw. die Beilage alle Merkmale einer gebührenpflichtigen Eingabe gemäß § 14 TP 6 Abs. 2 GebG bzw. einer gebührenpflichtigen Beilage gemäß § 14 TP 5 GebG enthielten. Die Gebührenpflicht sei im gegenständlichen Fall mit Zustellung des Bescheides über die Untersagung der Ausübung des Gewerbes "Elektrotechnik" entstanden.

In einer gegen die Berufungsvorentscheidung eingebrachten " Berufung" verwies der Bw. auf seine persönliche und wirtschaftliche Lage und brachte weiters vor, er erinnere sich nicht mehr, ob er einen Antrag ausgefüllt habe oder ein paar Kopien dort geblieben seien, aber die Beraterin habe ihm gesagt, wenn die Nostrifikation des Diploms fertig sei, könne er zurückkommen und um diesen Gewerbeschein ansuchen. Er habe sein Diplom noch nicht nostrifiziert und mehr kein Interesse an diesem Gewerbeschein.

Der Vollständigkeit halber ersuchte der Unabhängige Finanzsenat die MA 63 um Übermittlung einer Abschrift der bezughabenden Schriften.

Aus diesen geht ua. hervor, dass der Bw. die Anmeldung des Gewerbes "Elektrotechnik" unter Beilage einer "Erklärung für Gewerbetreibende" am bei der MA 63 zur Zahl G.Z. R /1/1 schriftlich eingebracht hat. Die Unterschrift der Gewerbeanmeldung gleicht den Unterschriften des Bw. im gegenständlichen Berufungsverfahren. Der Bescheid vom mit welchem die MA 63 gegenüber dem Bw. feststellte, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes "Elektrotechnik" nicht vorlägen und die Ausübung des Gewerbes untersagt werde, beinhaltet mit dem Hinweis, ansonsten das FAG zu verständigen sei, die Aufforderung, die für das Ansuchen fehlenden Bundesstempel in Höhe von € 46,60 nachzureichen. Im Zustellnachweis ist festgehalten, dass dieser an den Bw. gerichtete Bescheid nach einem Zustellversuch an der Adresse 1200 Wien, Str. und Einlage der Verständigung über die Hinterlegung in das Hausbrieffach beim Postamt 1200 am lt. Zustellnachweis hinterlegt wurde.

Über die Berufung wurde erwogen:

Fest steht, dass der Bw. die oben dargestellte Gewerbeanmeldung samt Beilagen am schriftlich bei der MA 63 eingebracht hat, dass der Bescheid der MA 63 vom über die Untersagung der Ausübung des Gewerbes beim Postamt 1200 nach Zustellversuch an der Adresse 1200 Wien, Str. und Verständigung über die Hinterlegung im Hausbrieffach beginnend mit hinterlegt wurde und dass die Eingaben- und Beilagengebühr in Höhe von insgesamt € 46,60 trotz Aufforderung der MA 63 nicht an diese entrichtet wurde.

Das ergibt sich aus dem oa. Befund und der Aktenlage im gegenständlichen Gewerbeverfahren und wurde bereits im Wesentlichen mit der Berufungsvorentscheidung vorgehalten.

Auf Grund des § 1 GebG unterliegen den Gebühren im Sinne des Gebührengesetztes in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 44/2006 (in der Folge: GebG) ua. Schriften nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitt.

Gemäß § 3 Abs. 2 GebG sind die festen Gebühren durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß.

Gemäß § 10 GebG sind unter Schriften im Sinne des § 1 ua. die in den Tarifbestimmungen (§ 14) angeführten Eingaben und Beilagen zu verstehen.

Die Gebührenschuld entsteht bei Eingaben und Beilagen gemäß § 11 Abs. 1 GebG in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.

Eingaben- und Beilagengebühren hat der Gebührenschuldner auf Grund des § 13 Abs. 4 GebG an die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt, zu entrichten.

Beilagen sind gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokolle) beigelegt werden und unterliegen einer festen Gebühr von 3,60 Euro von jedem Bogen, jedoch nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage.

Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, unterliegen gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG einer festen Gebühr von 13 Euro. Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit unterliegen auf Grund des Abs. 2 Z 1 leg.cit der erhöhten Eingabengebühr von 43 Euro.

In sinngemäßer Anwendung des § 203 BAO ist eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist, mit Bescheid festzusetzen.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.

Bei dem am zur Zahl G.Z. 100909R21/1/1 bei der Gewerbebehörde MA 63 schriftlich eingebrachten Gewerbeanmeldung handelt es sich um eine Ansuchen um Anerkennung einer Befähigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, welches der erhöhten Eingabengebühr des § 14 TP 6 Abs. 2 GebG von € 43 unterliegt.

Mit der Zustellung des Bescheides über die Untersagung der Ausübung des Gewerbes durch Hinterlegung beim Postamt am gemäß § 17 ZustG ist die das Verfahren in dieser Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über das in der Eingabe enthaltene Anbringen erfolgt und somit die Gebührenschuld für die Eingabe und die Beilagen entstanden, so wie das FAG dies in der Berufungsvorentscheidung bereits vorgehalten hat.

Zu bemerken ist, dass im angefochtenen Bescheid der anstelle des Einbringungsdatums angeführt wurde, was jedoch an der Sache nichts ändert und hiermit richtig gestellt wird.

Der Eingaben- und Beilagengebühr unterliegt nicht die Untersagung der Ausübung des Gewerbes, sondern die Gewerbeanmeldung vom samt Beilagen.

Lediglich der Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld ist von der Zustellung dieser Erledigung abhängig.

Es ist daher auch nicht von Bedeutung, dass der Bw. kein Interesse mehr am Gewerbeschein hat.

Da im gegenständlichen Berufungsverfahren nur über den Abgabenanspruch abzusprechen ist, können hier die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Bw. nicht berücksichtigt werden. Soweit sich die "Berufung gegen die Berufungsvorentscheidung" erkennbar gegen den Abgabenanspruch richtet, war diese als Vorlageantrag zu deuten.

Da die Gebühren nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurden, waren diese vom FAG mit Bescheid festzusetzen und es war somit auch die Erhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG zwingend zu erheben.

Der Sachverhalt samt rechtlicher Würdigung wurde dem Bw. mit Vorhalt vom vorgehalten, wobei bemerkt wird, dass die Zustellung des Vorhaltes durch Hinterlegung ohne Zustellversuch beim Unabhängigen Finanzsenat mit erfolgte, da eine Zustellung an die im Verfahren bekanntgegebenen Adresse nicht möglich war und eine andere Abgabestelle nicht festgestellt werden konnte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 14 TP 6 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 5 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 11 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957

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