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Sonstiger Bescheid, UFSG vom 06.04.2009, RV/0103-G/09

Zurücknahmeerklärung einer Berufung nach zwischenzeitig ergangener Berufungsvorentscheidung mangels ordnungsgemäßer Erfüllung eines erstinstanzlichen Mängelbehebungsauftrages


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Miterledigte GZ:
RV/0104-G/09

Entscheidungstext

Bescheid

Die Berufungen des Berufungswerbers, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes X. (FA) vom betreffend Umsatzsteuer 2000 - 2003 und Einkommensteuer 2001 - 2003 gelten gemäß § 275 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als zurückgenommen.

Begründung

Der Berufungswerber (Bw.), ehemals Gast- und Landwirt, bezog im Verfahrenszeitraum neben einer Pension von der Sozialversicherung der Bauern Einkünfte aus der Verpachtung seiner Landwirtschaft sowie aus einem weiterhin selbst bewirtschafteten Forstbetrieb. Zusätzlich wies er in den Abgabenerklärungen für 2000 - 2003 negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus, die im Zusammenhang mit seinem früheren Gastbetrieb standen.

Nach Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung der Aufzeichnungen gemäß § 151 Abs.1 BAO (BP) versagte das FA in den nunmehr angefochtenen Bescheiden den Negativergebnissen aus der "Gasthausverpachtung" die steuerliche Anerkennung, weil diese nach Ansicht der Abgabenbehörde nicht aus einer wirtschaftlichen bzw. unternehmerischen Betätigung im Sinne der § 2 Abs.3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) bzw. § 2 Abs.1 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG) resultierten.

Im gesamten, überprüften Zeitraum (1/2000 bis 8/2004) seien keine Mieteinnahmen erzielt worden. Das ehemalige Gasthaus sei nach den Feststellungen der Betriebsprüfung aufgrund seines völlig desolaten Zustands ohne umfangreiche Sanierungsmaßnahmen nicht vermietbar. Im Prüfungszeitraum seien aber weder die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen noch andere Vermietungsbemühungen des Bw. feststellbar gewesen. Auch habe "ein Nachweis der Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen nicht erbracht" werden können. Vom Vorliegen einer ernsthaften Vermietungsabsicht sei unter diesen Umständen nicht auszugehen, weshalb weder eine ertragsteuerlich beachtliche Einkunftsquelle noch eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des UStG erwiesen sei.

Auch die im Jahr 1999 (Vorprüfungszeitraum) angefallenen Errichtungskosten eines Schwimmbades und die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge seien mangels unternehmerischer Nutzung nicht dem Unternehmensbereich zuzuordnen, weshalb "das Schwimmbad zu entnehmen" gewesen sei.

Innerhalb offener Rechtsmittelfrist erhob der Bw. "Einspruch gegen die Betriebsprüfung von 2000 - 2003" bzw. "gegen alle Ihre Bescheide von der Betriebsprüfung", "da bei gleichen Unterlagen nicht dreimal etwas anderes herauskommen kann".

Der Einkommensteuerbescheid 2000 habe eine Abgabengutschrift ergeben, laut Prüfung sei eine Festsetzung erfolgt "und am Schluss rechnen Sie das Guthaben noch dazu, sodass eine Abgabennachforderung herauskommt". Die Kosten für das Mietobjekt (Heizkosten und "die AVA") seien nicht berücksichtigt worden, andernfalls wäre ein steuerpflichtiges Einkommen von "$ 67.207" verblieben. "Also die ersten 50.000,- 0% 17.207,- mit 21% = $ 3613.47 = Euro 262.60"

Die Forderung zur Umsatzsteuer 2000 grenze an Betrug. Laut Bescheid vom habe er eine Abgabengutschrift von Euro 1.324.83, wobei die Vorsteuer $ 22.753 betrage "und wie kommen Sie auf eine Zahllast von $ 41.963."

Das FA erließ einen Mängelbehebungsauftrag zur Berufung "gegen die wiederaufgenommenen Bescheide zur Einkommensteuer der Jahre 2000 - 2003 und die wiederaufgenommenen Bescheide zur Umsatzsteuer der Jahre 2000 - 2003 vom ", in welchem es den Bw., unter Hinweis auf die gesetzliche Zurücknahmefiktion bei Fristversäumnis, zur Ergänzung seines Rechtsmittels hinsichtlich der Anfechtungserklärung, der Änderungsanträge und der Begründung (§ 250 Abs.1 lit.b - lit.d BAO) bis zum aufforderte.

Lt. Eingangsstempel langte am beim FA ein mit datierter Schriftsatz des Bw. ein (das zugehörige Kuvert befindet sich nicht im vorgelegten Veranlagungsakt). Unter Bezug auf den Mängelbehebungsauftrag des FA und den "Einspruch" gegen die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 2000 - 2003 ergänzte der Bw. sein Rechtsmittel.

Unter "1.b)" (offenbar Bezugnahme auf § 250 Abs.1 lit.b BAO) wiederholte der Bw. zunächst zur Einkommensteuer 2000 die seiner Ansicht vorzunehmende Besteuerung seines steuerpflichtigen Einkommens ("$ 50.000,- 0% $ 1720,- mit 21% = Euro 262.60"). Zur Umsatzsteuer 2000 verwies er neuerlich darauf, dass die Vorsteuer "$ 22.753" betrage.

Es stelle sich die Frage, wie das FA auf eine Kürzung von "$ 18.230,-" komme, obwohl "bei der Betriebsprüfung 1997 - 1999 vom Schwimmbad $ 198.000,- an Rechnung gekürzt" worden seien. Das FA nehme offenbar bei jeder Betriebsprüfung Kürzungen vor, um das Ergebnis günstig zu beeinflussen.

Auch sei die Zahllast von $ 41.963,- aufzuklären.

Er habe in den Jahren 1998/1999 Einnahmen von 280.000,- bzw. $ 21.600,- erzielt und Vorsteuern von $ 32.384,94 bzw. $ 85.438,40 "geleistet", weshalb ihm 1998 ein Guthaben von $ 4.384,94 bzw. 1999 ein solches von $ 63.838,40 zustehe.

Er habe den gesamten Verdienst aus seiner Landwirtschaft in das Mietobjekt investiert und fordere das FA nun auf, "die Steuer nach den Tatsachen zu berechnen".

Sein Rechtsmittel gegen die Betriebsprüfung 1997 - 1999 sei in zweiter Instanz nur in Bezug auf das Jahr 1997 behandelt worden. Die Bescheide für 1998 und 1999 habe das FA der Rechtsmittelbehörde wegen Geringfügigkeit gar nicht vorgelegt.

Zu "1.c)" (offenbar Bezugnahme auf § 250 Abs.1 lit.c BAO) brachte der Bw. in seiner Eingabe vom "" vor, dass er wegen zu erwartender Gutschriften seit 2001 keine Steuerbescheide erhalten habe.

In der Folge listete er augenscheinlich die aus seiner Sicht festzusetzenden Einkommensteuern für die Jahre 2000 - 2003 (2000: 262,60 €, restliche Jahre 0,00) und "Vorst.Guth." (2000: 5.823,- S, 2001: 5.589,- S, 2002: 490,28 €, 2003: 1.782.85 €) auf, um mit dem Hinweis "Also habe ich ein Ust. Guthaben" zu enden.

Unter "3.d)" (offenbar Bezugnahme auf § 250 Abs.1 lit.d BAO) schloss der Bw. seinen Schriftsatz mit der Bemerkung: "Das wird wohl genug Begründung sein und wie es zu der Zahllast von $ 41.963,- im Jahre 2000 kommt möchte ich eine ausführliche Begründung."

Das FA entschied über die Berufung gegen die USt- und ESt-Bescheide für 2000 - 2003 mit abweisender Berufungsvorentscheidung (BVE). Zum näheren Inhalt dieser Erledigung wird auf die Ausführungen in der zu RV/0302-G/05 ergangenen Berufungsentscheidung des UFS verwiesen.

Noch vor Eintritt der Rechtskraft der BVE langten bei der Erstbehörde zwei an das FA gerichtete Schriftsätze des Bw. ein, der eine neuerlich als "Einspruch gegen die Steuerbescheide der Betriebsprüfung Einkommensteuerbescheide 2000 2001 2002 und 2003 Umsatzsteuerbescheide 2000 2001 2002 und 2003" bezeichnet, der zweite mit "Stellungnahme zu Ihrer Bescheidbegründung" betitelt. Letzterer trug den handschriftlich ergänzten Vermerk "Den Einspruch 2. Instanz habe ich schon an das Landesfinanzamt gesand".

Das FA behandelte die beiden Schriftsätze als fristgerechten Vorlageantrag im Sinne des § 276 BAO und legte die Rechtsmittel des Bw., ohne weitere Erhebungen und ohne Stellungnahme, unter Verweis auf den in der BVE vertretenen Standpunkt dem UFS zur Entscheidung vor.

Gemäß § 250 Abs 1 BAO muss eine Berufung enthalten:

"a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d) eine Begründung."

§ 275 BAO idF BGBl I Nr 97/2002 lautet: "Entspricht eine Berufung nicht den im § 250 Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt."

Das Erlassen eines Mängelbehebungsauftrages liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde. Entspricht eine Berufung nicht den oa. Vorgaben des § 250 BAO, ist die Behörde verpflichtet, einen derartigen Auftrag zu erlassen (vgl. § 275 BAO: "hat...aufzutragen").

Ebenso gilt die Berufung zwingend als zurückgenommen, wenn einem gesetzeskonform ergangenen Mängelbehebungsauftrag nicht ordnungsgemäß entsprochen wurde. Diese Rechtsfolge tritt ex lege ein, ohne dass es dazu eines Zurücknahmebescheides bedarf.

In diesem Sinne hat der VwGH etwa zum Erkenntnis vom , 2006/15/0157 folgenden Rechtssatz formuliert:

"Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder zwar innerhalb der gesetzten Frist aber - gemessen an dem sich an den Vorschriften des § 250 Abs 1 BAO orientierten Mängelbehebungsauftrag - unzureichend entsprochen, gilt die Berufung kraft Gesetzes als zurückgenommen. Der Eintritt dieser Folge wird durch den auf diese Rechtstatsache bezugnehmenden, von der Behörde iSd § 275 BAO zu erlassenden (verfahrensrechtlichen) Bescheid nicht begründet, sondern festgestellt, und kann somit durch nach Fristablauf vorgenommene (verspätete) Mängelbehebungen nicht mehr beseitigt werden (Hinweis: Stoll, BAO-Kommentar, 2702; E , 89/14/0255)."

Da einem Zurücknahmebescheid nach § 275 BAO somit keine konstitutive Wirkung zukommt, vermag dessen Fehlen auch nicht den Eintritt der Rechtsfolge des § 275 BAO (Zurücknahmewirkung für die Berufung) zu verhindern.

Ergeht trotz nicht ordnungsgemäßer Erfüllung eines erstinstanzlichen Mängelbehebungsauftrages kein Zurücknahmebescheid nach § 275 BAO, sondern wird die Berufung in der Sache behandelt und mittels Berufungsvorentscheidung materiell erledigt, kommt dieser Vorgangsweise für das zweitinstanzliche Verfahren keine Bindungswirkung zu. Die Rechtsmittelbehörde hat auf die Rechtsfolge des § 275 BAO idF BGBl I Nr 97/2002 Bedacht zu nehmen und das Berufungsverfahren - unter Erlassung eines allenfalls bis dahin zu Unrecht nicht ergangenen Zurücknahmebescheides - ohne Erledigung in der Sache zu beenden (vgl.  mit Verweis auf Vorjudikatur und Literatur).

Ziel des Mängelbehebungsverfahrens ist es, Gegenstand und Umfang eines Rechtsmittels und damit die Grenze der behördlichen Entscheidungspflicht, somit jenen Bereich zu klären, über den in der meritorischen Berufungserledigung jedenfalls abzusprechen ist.

Der Berufungsantrag muss so bestimmt bzw. dessen Inhalt zumindest so bestimmbar sein, dass die Behörde erkennen kann, welche Unrichtigkeit der Berufungswerber dem bekämpften Bescheid anlastet. Bei teilweiser Anfechtung eines Bescheides muss aus dem Antrag zu entnehmen sein, wie weit diese Anfechtung reicht. Nicht ausreichend ist nach der Judikatur des VwGH etwa das allgemeine Vorbringen, Abgaben seien unrichtig festgesetzt sowie Vorauszahlungen nicht berücksichtigt worden.

Auch die Begründung eines Rechtsmittels muss so gestaltet sein, dass die Behörde daraus erkennen kann, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll und weshalb der Berufungswerber seine Berufung für Erfolg versprechend hält (vgl. z.B. RS zu ). Keine hinreichende Begründung stellt lt. VwGH die bloße Behauptung, die vorgeschriebenen Abgaben seien zu hoch, der Bescheid sei ungesetzlich, unrichtig, oder entspreche nicht dem Gesetz. Auch die in Abgabenerklärungen angegebenen Ziffern stellen für sich noch keine hinreichende Begründung dar, wenn deren Zustandekommen nicht näher erläutert wird. Eine derartige Erläuterung kann unter Umständen in einer, der Angabenerklärung beigeschlossenen Aufgliederung der Einnahmen und Ausgaben zu erblicken sein.

Keine Rechtsgrundlage bietet § 250 Abs.1 lit.d BAO dafür, eine unschlüssige oder inhaltlich unzutreffende Begründung mit Mängelbehebungsauftrag ergänzen zu lassen oder fehlende Beweismittel einzufordern. Mit derartigen Mängeln hat sich die Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bzw. in der materiellen Rechtsmittelerledigung auseinander zu setzen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 250 mit zahlreichen Judikaturhinweisen).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage bestand im anhängigen Rechtsmittelverfahren ohne Zweifel eine Verpflichtung zur Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages.

Zu den angefochtenen Umsatz- (USt-) und Einkommensteuer- (ESt-) Bescheiden für 2001 - 2003 hatte die Berufung des Bw. vom , abgesehen von der Bezeichnung der angefochtenen Bescheide, keinerlei Ausführungen enthalten. Auch zum Jahr 2000 ist nur dem Rechtsmittel gegen den ESt-Bescheid einigermaßen klar zu entnehmen, wogegen es sich richtet und welche Änderungen begehrt werden (Berücksichtigung der Kosten für das Mietobjekt einschließlich der AfA). Eine Begründung (§ 250 Abs.1 lit.d BAO) enthält auch diese Berufung nicht. Dass sich die Berufung betreffend den Umsatzsteuerbescheid 2000 gegen den unterbliebenen Vorsteuerabzug richtet und auf den Ansatz eines Vorsteuerbetrages von 22.753,- S abzielt, ist interpretativ gerade noch zu erschließen. Eine Begründung lässt auch dieses Rechtsmittel gänzlich vermissen.

Unter den gegebenen Umständen ist an der Rechtmäßigkeit des Mängelbehebungsauftrages vom insgesamt nicht zu zweifeln.

Die mangels erwiesener Verspätung als fristgerecht beim FA eingebracht zu behandelnde Eingabe vom "" bezieht sich im Wesentlichen neuerlich nur auf die für das Jahr 2000 ergangenen Abgabenbescheide. Lediglich die Bezeichnung der angefochtenen Bescheide und die, offenbar unter Bezug auf § 250 Abs.1 lit.c BAO, angeführten Einkommensteuer- bzw. Vorsteuerbeträge lassen erkennen, dass der Bw. sein Rechtsmittel tatsächlich auch gegen die Abgabenbescheide für die Jahre 2001 - 2003 gerichtet wissen wollte.

Den Ausführungen des Bw. in der Eingabe vom "" zum Jahr 2000 ist, in Verbindung mit dem Vorbringen in der Berufung vom , zu entnehmen, dass er sein Berufungsbegehren auf Anerkennung der "Kosten für das Mietobjekt" mit den von ihm tatsächlich (teilweise in den Jahren 1997 - 1999) getätigten, betragsmäßig konkretisierten Aufwendungen bzw. Investitionen begründet, wobei er augenscheinlich davon ausgeht, dass der Abzug der Investitionen aus 1998 und 1999 bisher zu Unrecht nicht berücksichtigt worden war und daher im Jahr 2000 nachzuholen sei.

Hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2000 stimmt der UFS der Einschätzung der Erstbehörde zu und erachtet den Mängelbehebungsauftrag vom als hinreichend erfüllt, sodass das Rechtsmittel einer meritorischen Erledigung zuzuführen war.

In Bezug auf die übrigen, angefochtenen Bescheide vom wurde dagegen nach Ansicht des UFS dem Mängelbehebungsauftrag vom mit der Eingabe vom "" nicht ordnungsgemäß entsprochen.

Mit dem Erkenntnis vom , 2006/15/0288 hat der VwGH zum Ausdruck gebracht, dass eine allfällige Auswirkung eines Rechtsmittels auf die Besteuerungsgrundlagen der Folgejahre eine den Anforderungen des § 250 BAO entsprechende Berufung für die betreffenden Jahre nicht entbehrlich macht. Der Berufungswerber habe dennoch klar zum Ausdruck zu bringen, welche Werte er für zutreffend erachte. Es sei nämlich nicht Sache des Rechtsmittelverfahrens, abstrakt über verschiedene Möglichkeiten der rechtlichen Beurteilung eines ungeklärten Sachverhalts zu diskutieren.

Inhaltlich hatte sich, wie erwähnt, bereits die Berufung vom lediglich auf das Jahr 2000 bezogen. Die Eingabe vom "" lässt zum Bereich des § 250 Abs.1 lit.b und lit.d BAO neuerlich jegliche Befassung mit den Bescheiden für 2001 - 2003 vermissen.

Die Ausführungen zu den 1997 - 1999 getätigten Investitionen in das Mietobjekt stehen nach Form und Inhalt des Schriftsatzes in keinem Zusammenhang mit den Jahren 2001 - 2003.

Zu den ESt-Bescheiden dieser Jahre fehlen sowohl Anfechtungserklärungen als auch Begründungen. Die unter "1.c)" angeführten Betragsangaben zur Einkommensteuer vermögen diesen Mangel nicht zu beseitigen, zumal es bei einer gänzlichen Eliminierung des BP-Ergebnisses und erklärungsgemäßen Abgabenfestsetzung aufgrund der Werbungskostenüberschüsse aus der Vermietung nicht zu einer Einkommensteuer von Null sondern zu einer Gutschrift von Lohnsteuern (betreffend die Pensionsbezüge) und teilweise auch des Alleinerzieherabsetzbetrages gekommen wäre. Auch die Erklärungsbeilagen ermöglichen unter diesen Umständen keine eindeutige Feststellung der vom Bw. im Rechtsmittel begehrten Besteuerungsgrundlagen (und damit der beantragten Änderungen). Zudem ist den später als Vorlageantrag qualifizierten Eingaben des Bw. zu ersehen, dass er mit seinem Rechtsmittel auch auf eine Korrektur der Höhe seiner Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft abgezielt hatte.

Neben einer Begründung hätte es bezüglich der ESt-Berufungen für 2001 - 2003 daher auch einer näheren Konkretisierung der Anfechtungspunkte und der Änderungsanträge bedurft. Insgesamt wurde dem Mängelbehebungsauftrag vom mit der Eingabe vom "" hinsichtlich dieser Rechtsmittel eindeutig nicht entsprochen.

In Bezug auf die Berufungen gegen die USt-Bescheide 2001 - 2003 wurden mit der Anführung der "Vorst. Guth." in Punkt "1.c)" der Eingabe vom "" der Anfechtungsgegenstand (Nichtanerkennung des Vorsteuerabzugs) und das Änderungsbegehren (Berücksichtigung von Vorsteuern in der angeführten Höhe) hinreichend dargestellt. Für die Rechtsmittel gegen die USt-Bescheide 2001 und 2003 ergibt sich aufgrund der Übereinstimmung der angeführten "Vorsteuerguthaben" mit den Vorsteuerbeträgen in den Abgabenerklärungen zudem, dass der Bw. die vollständige Beseitigung des BP-Ergebnisses und erklärungsgemäße Veranlagung anstrebt. Die zu den Jahren 2000 und 2002 angeführten "Vorsteuerguthaben" weichen von den Werten in den Abgabenerklärungen allerdings ab. Eine Erläuterung der Differenz ist dem Berufungsvorbringen nicht zu entnehmen.

Zum USt-Bescheid für 2000 blieb zudem unklar, ob der Bw. nun Vorsteuern in Höhe von 22.753,- S (lt. Berufung vom und Punkt "1.b)" der Eingabe vom "") oder von 5.823,- S (Punkt "1.c)" der Eingabe vom "") begehrt, sodass insofern kein ordnungsgemäßer Änderungsantrag vorliegt.

Zudem fehlte es den Rechtsmitteln gegen sämtliche USt-Bescheide (2000 - 2003) auch nach Beantwortung des Mängelbehebungsauftrags vom an einer Begründung. Weder den Ausführungen in der Berufung vom noch der Eingabe vom "" ist zu entnehmen, weshalb der Bw. die Nichtanerkennung des Vorsteuerabzugs für unrichtig und seine dagegen eingebrachte Berufung für Erfolg versprechend hält.

Die in der Eingabe vom "" enthaltene Aufforderung des Bw. an das FA zum USt-Bescheid 2000, "die Kürzung von 18.230,- S" bzw. "die Zahllast von 41.963,- S" zu erläutern, vermag die fehlende Rechtsmittelbegründung nicht zu ersetzen.

Im Übrigen sei festgehalten, dass der Bw. mit dieser Aufforderung auch keinen relevanten Begründungsmangel des USt-Bescheides 2000 darzutun vermag, zumal er im BP-Berfahren nachweislich schriftlich über den Standpunkt des FA, die beabsichtigten Änderungen im Zusammenhang mit den erklärten Negativergebnissen aus seiner Vermietungstätigkeit und die daraus resultierenden Änderungen der Besteuerungsgrundlagen informiert und zur Stellungsnahme aufgefordert worden war (Vorhalt vom ). Auch die zu erwartenden Auswirkungen der Rechtsposition des FA auf die Vorsteuern aus den Kosten der Schwimmbaderrichtung waren in diesem Schriftsatz erläutert und rechnerisch dargestellt worden.

Da dem Auftrag des FA vom , die Mängel der Berufungen vom zu beheben, hinsichtlich der Umsatzsteuerbescheide 2000 - 2003 und der Einkommensteuerbescheide 2001 - 2003 innerhalb der gesetzten Frist somit nicht ordnungsgemäß entsprochen worden war, hatte die in § 275 BAO vorgesehene Rechtsfolge einzutreten.

Hinsichtlich des ESt-Bescheides für 2000 war die Berufung des Bw. vom dagegen einer materiellen Erledigung zugänglich und wird insofern auf die zu RV/0203-G/05 ergangene Berufungsentscheidung des UFS verwiesen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 250 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zurücknahmeerklärung
Mängelbehebungsauftrag
Berufungsvorentscheidung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at