Personalverrechnung: eine Einführung 2016
24. Aufl. 2016
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S. 346Teil 18: Betriebliche Vorsorge (Abfertigung „neu“)
18.1. Arbeitsrechtliche Bestimmungen
Rechtsgrundlage ist das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG). Die betriebliche Vorsorge (die Abfertigung „neu“) ist ein verändertes Abfertigungs- bzw. Vorsorgesystem, welches anstelle des bisherigen leistungsorientierten Abfertigungssystems ein beitragsorientiertes System im Rahmen eines Kapitaldeckungsverfahrens vorsieht.
Das BMSVG ist (als BMVG) mit in Kraft getreten und ist grundsätzlich auf alle Arbeitsverhältnisse anzuwenden, deren vertraglicher Beginn nach dem liegt (für sog. „Neufälle“). Demnach gilt für Arbeitsverhältnisse, die vor dem begonnen haben (für sog. „Altfälle“), das bisher geltende Abfertigungsrecht (→ 17.2.3.1.) weiter, außer es wird (wurde) eine Vereinbarung des Übertritts (→ 18.1.6.) in das „neue“ Abfertigungsrecht getroffen.
Die Regelungen des BMSVG sind auch auf Lehrlinge und geringfügig Beschäftigte anzuwenden.
Die Regelungen des BMSVG gelten ab auch für
freie Dienstverhältnisse im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG,
freie Dienstverhältnisse von geringfügig beschäftigten Personen sowie für
freie Dienstverhältnisse von Vorstandsmitglie...