Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 18.03.2005, RV/3392-W/02

Unzulässige Bescheiderlassung gemäß § 293 BAO.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Exinger GmbH, Steuerberatungskanzlei, 1010 Wien, Friedrichstr. 10, gegen den Berichtigungsbescheid gemäß § 293 BAO vom des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1996 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die durch den Bw. als Einzelunternehmen geführte Fa.K&R wurde im Februar 1996 rückwirkend auf den veräußert. Der Bw. erklärte in der Einkommensteuererklärung St.Nr.A für das Jahr 1996 u.a. Einkünfte aus Gewerbetrieb in Höhe von 35.499.345,- ATS. Auf Grund des Vorliegens aller Voraussetzungen beantragte der Bw für den Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung des Einzelunternehmens Fa.K&R in Höhe von 35.263.665,-ATS die Anwendung des Hälftesteuersatzes gemäß § 37 Abs.5 EStG.


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Veräußerungsgewinn
35.486.321,83
-Verlust aus VCF,K,R&CoKG
-222.657,28
Veräußerungsgewinne nach Verlustausgleich
35.263.664,55

Die Veranlagung durch das Finanzamt für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg erfolgte erklärungsgemäß. Das Der Einkommensteuerbescheid 1996 erging am .

In der Firma des Bw. St.Nr.A erfolgte im Mai bis Dezember 2000 u.a. hinsichtlich der Einkommensteuer 1994 bis 1998 eine Betriebsprüfung.

Für die Fa.K&R stellte das Finanzamt für den 21. und 22 Bezirk in Wien am gemäß § 187 BAO die im Kalenderjahr 1996 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 37.756.135,- ATS fest.

In den Einkünften sind enthalten:

Halbsatzeinkünfte (§ 37 (1) EStG 1988) 29.192.390,- ATS

Das Finanzamt für den 9/18/19.Bezirk, Klosterneuburg erließ daraufhin am einen Einkommensteuerbescheid 1996, der den Bescheid vom gemäß § 295(1) BAO änderte. Begründend wurde ausgeführt: Die Änderung gemäß § 295 BAO erfolgte aufgrund der bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk in Wien zu St.Nr.B vom .

Gegen den o.a. Feststellungsbescheid gemäß § 187 BAO für das Jahr 1996 war mittlerweilen eine Berufung eingebracht worden.

Das Finanzamt für den 21. und 22. Bezirk in Wien gab mit einer Berufungsvorentscheidung statt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Feststellung gemäß § 187 BAO u.a. voraussetzt, dass der Betrieb bzw. seine Geschäftsleitung im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch existiert. Ein Feststellungsbescheid gemäß § 187 BAO war daher für 1996 nicht mehr zu erlassen gewesen.

Vom Bw. wurde auf Grund dieser Berufungsvorentscheidung eine Abänderung gemäß § 295 Abs.1 BAO des Einkommensteuerbescheides 1996 vom begehrt.

Das Finanzamt für den 9.,18. und 19. Bezirk, Klosterneuburg erließ jedoch einen Berichtigungsbescheid gemäß § 293 BAO betreffend Einkommensteuer 1996 zum geänderten Bescheid vom .

Ausgeführt wird dass dieser Bescheid nicht an die Stelle des Bescheides vom tritt, sondern diesen hinsichtlich eines Ausfertigungsfehlers betreffend Einkünfte aus Gewerbebetrieb berichtigt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Änderung gemäß § 295 BAO aufgrund der bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien zu St.Nr.C vom erfolgte.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 1996/Berichtigung gemäß § 293 BAO zum geänderten Bescheid wurde eine Berufung eingebracht.

Verfahrensrechtlich wurde angemerkt:

"Der Einkommensteuerbescheid 1996 vom wurde gemäß der Textierung im Einkommensteuerbescheid 1996 vom nach § 293 BAO berichtigt.

In der Begründung zum berichtigten Einkommensteuerbescheid gemäß § 293 BAO vom weist die Abgabenbehörde darauf hin, dass die Änderung gemäß § 295 BAO und auf Grund der bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien zur St.Nr.C (Beteiligung von Herrn Ing.R als Mitunternehmer an der H&RGesbR) vom erfolgt ist. Eine solche Bescheidberichtigung ist aber nicht erfolgt und auch unzulässig. Vielmehr ist gegenständlich die Änderung des Einkommensteuerbescheides 1996 vom durch die Berufungsvorentscheidung vom und den Wegfall des Bescheides gemäß § 187 BAO für 1996, in dem ursprünglich Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Fa.K&R festgestellt und Herrn Ing.R 1996 zugewiesen wurden, erforderlich. Durch diese Berufungsvorentscheidung ist der Bescheid gemäß § 187 BAO weggefallen. Der Einkommensteuerbescheid 1996 vom wäre daher aufgrund der nachträglichen Aufhebung dieses Feststellungsbescheides gemäß § 187 BAO von Amts wegen gemäß § 295 Abs.1 BAO durch einen neuen Bescheid zu ersetzen. Sollte daher von Seiten der Abgabenbehörde argumentiert werden, dass die in der gegenständlichen Berufung bekämpften Einkünfte aus der Fa.K&R, sowie die teilweise Nichtanerkennung von Halbsatzeinkünften durch die Berichtigung gemäß § 293 BAO im Einkommensteuerbescheid 1996 vom nicht berichtigt wurden, und die maßgebenden Bescheidbestandteile daher bereits durch den Bescheid vom in Teilrechtskraft erwachsen sind, ist folgendes anzumerken: Der Einkommensteuerbescheid 1996 vom ist wegen der Berufungsvorentscheidung vom und des diesbezüglichen Wegfalls des Feststellungsbescheides gemäß § 187 BAO für 1996 gemäß § 295 zu berichtigen."

In der Stellungnahme der Betriebsprüfung wurde ausgeführt:

"Die vorliegenden Berufung beinhaltet keine Neuerungen. Der Sachverhalt ist der Betriebsprüfung vollinhaltlich bekannt.

Es wurden jedoch Bedenken geäußert, ob durch die Aufhebung des Feststellungsbescheides und die daran geknüpfte Begründung ein jetzt nach BAO richtiger Bescheid inklusive Begründung vorliegt."

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 293 BAO normiert:

Die Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen.

Eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den die Abgabenbehörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben, d.h. also wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Abgabenbehörde offensichtlich nicht entsprochen hat. Unter dem Titel einer Berichtigung dürfen keinesfalls nachträgliche Änderungen im Inhalt, der Rechtsauffassungen und Sachverhaltsannahmen eines Bescheides vorgenommen werden.

Nicht gemäß § 293 BAO berichtigbar sind Fehler, die der Abgabenbehörde im Zuge ihrer Willensbildung unterlaufen. Daher sind unrichtige rechtliche Beurteilungen und Fehler der Beweiswürdigung keiner Berichtigung gemäß § 293 BAO zugänglich, ebenso nicht durch Übersehen von Aktenteile entstandene Fehler (vgl. Ritz BAO-Kommentar, 2.Auf., Rz 8 zu § 293).

Im gegenständlichen Fall wurde ein gemäß § 293 BAO berichtigter Einkommensteuerbescheid 1996 erlassen, da ein diesem Einkommensteuerbescheid zugrundeliegender Feststellungsbescheid, der zu Unrecht ergangen ist, aufgehoben worden ist. Es liegen somit weder Schreib- und Rechenfehler noch diesen sehr nahe kommenden Fehler vor, die gemäß § 293 BAO zu berichtigen waren.

Bescheidänderungen inhaltlicher Art (aufgrund Feststellungen gemäß § 187 BAO) dürfen aber nicht im Rahmen eines Bescheides gemäß § 293 BAO durchgeführt werden.

Der gemäß § 293 BAO berichtigte Einkommensteuerbescheid 1996 ist daher unrichtig ergangen und war ersatzlos aufzuheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 293 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Berichtigung gemäß § 293 BAO

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at