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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.01.2017, RV/7103848/2016

1. Privatanteil von EDV-Aufwendungen eines EDV-Technikers, 2. Kroatienaufenthalt ohne ärztliche Verordnung als außergewöhnliche Belastung und 3. keine anteiligen Tagesgelder bei eintägigen Reisen sowie Arzt- und Therapieaufenthalten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerde des Bf., Adresse, PLZ-Ort, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf-L. vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (im Folgenden mit Bf. bezeichnet) ist als EDV-Techniker u.a. mit der Testung virtualisierter Software befasst.

1. Erklärung betreffend Einkommensteuer 2014:

Bei der Einreichung der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2014 im Wege des FinanzOnline machte der Bf. Aufwendungen für Arbeitsmittel iHv EUR 3.122,68, Reisekosten iHv EUR 911,88 und sonstige Werbungskosten iHv EUR 11,60 sowie als außergewöhnliche Belastungen Krankheitskosten iHv EUR 5.731,57 geltend.

Den geltend gemachten Aufwendungen für Arbeitsmittel iHv EUR 3.122,68 liegen die nachstehend bezeichneten Aufwendungen zu Grunde und seien wie folgt ermittelt worden:

Die Pos. 2 bis 4 der vorstehenden Aufstellung würden die Abschreibungen aus dem letzten Jahre darstellen. Unter Pos. 5 sei ein Server der Marke "Eigenbau" ausgewiesen, den sich der Bf. selbst gebaut habe. Der Bf. erhalte von seiner Firma immer mehr Software virtualisiert für Trainings zum Testen. Der Server laufe mit dem Betriebssystem "SLES 11 SP3", welches der Dienstgeber dem Bf. zur Verfügung gestellt habe. Die Hardware habe sich der Bf. selbst kaufen müssen. Die Rechnungen habe der Bf. saldiert.

Unter Pos. 15 dieser Aufstellung sei eine Bildschirmarbeitsbrille ausgewiesen, die speziell für den Office-Gebrauch konstruiert sei. Es handle sich dabei um eine spezielle Form der Gleitsichtbrille, die der Bf. so in Österreich nicht gefunden habe. Im Gegensatz zur normalen Gleitsichtbrille sei der Mittelpunkt der Brille für den Nahbereich und der Rand für den Fernbereich. Sie diene dazu, dass der Bf. im Office nach dem Bildschirm sehe und in die Ferne über den Bildschirm sehen könne. Für den privaten Bereich habe sich der Bf. eine eigene Lesebrille gekauft. Die Rechnung für die Lesebrille sei in den außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht worden.

Zu Pos. 16 sei anführen, dass dem Bf. das Smartphone runter gefallen und daher eine Neuanschaffung nötig geworden sei. Aufgrund der Kurzlebigkeit von Smartphones finde der Bf. eine Abschreibung (AfA) unpassend.

Den für das Jahr 2014 geltend gemachten Reisekosten iHv EUR 911,58 würden im Wesentlichen aus diversen Fortbildungs- und beruflichen Networking-Veranstaltungen resultieren und seien wie folgt ermittelt worden:

Zu den geltend gemachten Reisekosten werde vom Bf. angemerkt, dass er bei ganztägigen Veranstaltungen von seiner Firma Zeitausgleich oder Urlaub nehmen müsse und bei Abendveranstaltungen gezwungen sei, mit dem Auto nach Wien zu fahren, da der Bf. so spät keine Verbindung mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach P. habe.

Die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Krankheitskosten iHv EUR 5.731,57 seien wie folgt ermittelt worden:

Den unter der Position "Krankheitskosten" im Jahre 2014 als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Fahrtkosten & Diäten liegen nachstehend bezeichnete Aufwendungen zu Grunde:

Im vorliegenden Fall haben nach den Ausführungen in der Eingabe vom für das Jahr 2014 gleich mehrere Krankheiten zu erhöhten außergewöhnlichen Belastungen geführt:

  • Hochstand der ersten Rippe

  • Arthritis betr. linkes Großzehengelenk

  • Panikstörung 

Der "Hochstand der ersten Rippe" sei aufgrund von Überarbeitung ausgelöst worden, welches durch ein Projekt im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit bedingt gewesen sei. Die tatsächliche Ursache sei aber die über Jahre aufgebaute Rückenverspannung gewesen.

Die Panikstörung sei durch die Kombination von "Krankheit 1" und "Krankheit 2" verbunden mit zu wenig Ruhezeit zwischen und nach Krankheiten ausgelöst worden. Um eine rasche Genesung zu gewährleisten, habe der Bf. versucht, möglichst viele Ärzte und Praktiker zu wählen, bei denen man in einen vernünftigen Zeitraum einen Termin für eine Behandlung  erhalte. Der Psychiater, Dr.S., habe den Bf. dringend geraten, ein paar Tage zu verreisen, bis dass die Medikamente Wirkung zeigen. Der kontrollärztliche Dienst habe am 11. April der Wohnsitzverlegung während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit zugestimmt. Seine Frau sei daraufhin mit dem Bf. ein paar Tage nach Kroatien gefahren, bis dass die ständigen Panikattacken nachgelassen haben.

2. Veranlagung betreffend Einkommensteuer 2014:

Im Zuge der Veranlagung des Bf. zur Einkommensteuer 2014 wich das Finanzamt von der eingereichten Erklärung insoweit ab, als bei den Aufwendungen für Arbeitsmittel betreffend Computer-Zubehör, Laptop-Zubehör und Handy-Zubehör jeweils ein 40%iger Privatanteil wie folgt in Abzug gebracht worden sei:

Ebenso seien bei den Reisekosten die Tagesgelder insoweit berichtigt worden, als pro angefangene Stunde ein Betrag von EUR 2,20 berücksichtigt worden sei. Die Diäten seien folglich mit EUR 173,80 ermittelt worden.

Die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Krankheitskosten iHv EUR 5.731,57 wurden um den Betrag iHv EUR 1.193,49 vermindert, da bei den geltend gemachten Krankheitskosten keine Tagesgelder und keine Fahrtkosten zur Apotheke berücksichtigt werden können. Die zum Abzug als außergewöhnliche Belastung anerkannten Krankheitskosten seien daher mit EUR 4.538,08 ermittelt worden.

Begründend wurde ausgeführt, von den beantragten Aufwendungen für Computer-Zubehör, Laptop-Zubehör, Handy-Zubehör und für Reparaturen sei ein Privatanteil in Höhe von 40% in Abzug zu bringen.

Bei den Reisekosten seien die Tagesgelder zu berichtigen, indem die angefangenen Stunden mit EUR 2,20 zu berücksichtigen seien.

Bei den als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Krankheitskosten würden keine Tagesgelder und keine Fahrtkosten zur Apotheke berücksichtigt werden können. Die Reise nach Kroatien zähle ebenfalls nicht zu den Krankheitskosten.

Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen sei, haben nicht berücksichtigt werden können, da sie den Selbstbehalt in Höhe von EUR 7.741,69 nicht übersteigen.

3. Beschwerde vom :

Mit Eingabe vom erhob der Bf. das Rechtsmittel der Beschwerde und machte im Hinblick auf die nicht fristgerechte Erhebung der Beschwerde geltend, dass der Bf. in die Schweiz übersiedelt und durch die Beschäftigung mit administrativen Angelegenheiten die Berufungsfrist versäumt habe. Dies sei aus der Sicht des Bf. jedoch ein minderer Grad des Versehens, da der Bf. im guten Glauben gewesen sei, dass das Thema "Privatanteil von Computerzubehör" ein für alle Mal erledigt gewesen sei. Es werde daher seitens des Bf. eine "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG" beantragt.

In der Beschwerde vom wurde beantragt, keinen Privatanteil bei den PC-Aufwendungen auszuscheiden und die Krankheitskosten mit dem erklärten Betrag zu berücksichtigen.

Begründend wurde ausgeführt, für den privaten Gebrauch für E-Mail und Surfen im Internet seien dem Bf. die nachstehend bezeichneten Geräte zur Verfügung gestanden:

  • Firmenlaptop: dieser habe leider kein Windows 8 und wegen des Rückenleidens des Bf. habe dieser besonders wenig Gewicht. Dafür sei dieser Laptop nicht besonders leistungsstark und für Software-Virtualisierung nicht geeignet, s. Abbildung 1;

  • der Laptop der Frau: ein "Apple-Notebook Air", s. Abbildung 2;

  • der Computer von Sohn Sohn1: mit Windows 7, s. Abbildung 3;

  • der Computer von Sohn Sohn2: mit Windows 7, s. Abbildung 4;

  •  der alte Laptop seiner Frau: mit Windows 7, s. Abbildung 5;

  • Abbildung 6 zeige den Laptop, den sich der Bf. für die Uni gekauft hatte und ebenfalls mit Windows 7 ausgestattet sei (vgl. Berufungsentscheidung aus 2009) sowie einen Laptop, den die Kids von ihrer Tante bekommen haben und mit Windows Vista ausgestattet sei.

Im Hause des Bf. gebe es ausreichend Möglichkeit für den privaten Gebrauch von Internet. Die vom Bf. angeschafften Komponenten würden daher ausschließlich der Fortbildung dienen. Diesbezüglich möchte der Bf. auf die Berufungsentscheidung vom , GZ. RV/1496-W/11, verweisen, bei der schon bei der Einkommensteuererklärung 2009 festgestellt worden sei, dass ausschließlich die Kosten für Internet einen Privatanteil haben würden.

Hinsichtlich der als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Krankheitskosten iHv EUR 5.731,57 wird releviert, im § 34 EStG sei nichts darüber zu lesen, dass "keine Tagesgelder und keine Fahrtkosten zur Apotheke" berücksichtigt werden können. Da der Bf. im Krankheitsfall, so wie bei Ausbildung und Berufstätigkeit erhöhte Verpflegungskosten habe, gehe er davon aus, dass diese Mehrkosten absetzbar seien. Auch könne der Bf. nichts im Gesetz finden, dass die anzurechnenden Kosten vom Finanzminister per Verordnung zu erlassen seien. Daher gehen der Bf. davon aus, dass es sich bei dem von Finanzamt zitierten Dokument im Internet (https://www.bmf.gv.at/steuern/familien-kinder/krankheit-behinderung/aussergewoehnliche-Belastungen-mit-selbstbehalt.htlm#Krankheitskosten) nur um sog. Beispiele handle.

Die Reise nach Kroatien sei von Oberarzt Dr.S. (Oberarzt im Landesklinikum K., Abteilung für Sozialpsychiatrie und Konsiliarfacharzt im Landesklinikum L., Abteilung Neurologie) zur rascheren Heilung dringend empfohlen und vom Chefarzt der NÖ-GKK der NÖ-Kontrollstelle L. bewilligt worden. Dies betreffe das Verlassen des Wohnortes während eines Krankenstandes. Daher gehe der Bf. davon aus, dass die Kosten der Reise auch zu den außergewöhnlichen Belastungen gehöre. Der Bf. sei in Kroatien nicht auf Badeurlaub gewesen, sondern habe insbesondere mit Panikattacken zu kämpfen gehabt.

Der Bf. beantrage daher, seine Arbeitnehmer-Veranlagung unter Berücksichtigung der oben angeführten Freibeträge/Absetzbeträge noch einmal durchzuführen. Des Weiteren ersuche der Bf. das Finanzamt um eine genaue Zusammenstellung seiner Version zur Berechnung und behalte sich vor, weitere Beschwerdepunkte einzubringen.

4. weiteres Vorhalteverfahren durch das Finanzamt:

Mittels weiterem Vorhalt vom wurde der Bf. um belegmäßigen Nachweis der beantragten PC-Aufwendungen sowie um Nachweis bzw. Glaubhaftmachung der ausschließlich beruflichen Verwendung der PC-Aufwendungen ersucht. Wenngleich im Zuge der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. RV/1496-W/11, betreffend Einkommensteuer 2009 die (nahezu) ausschließliche berufliche Verwendung eines angeschafften "Travel Honey (GPS)" und "Navigon Max PND" anerkannt worden sei, habe dies nicht zur Folge, dass automatisch jede weitere Anschaffung zu einer ausschließlichen beruflichen Verwendung führe. Dies zeige selbst die Entscheidung betreffend die Nutzung Ihres Internetzuganges.

Darüber hinaus wurde dem Bf. vorgehalten, dass Kurkosten nur dann zu einer außergewöhnlichen Belastung führen können, wenn der Kuraufenthalt im  direkten Zusammenhang mit einer Krankheit stehe, aus medizinischen Gründen zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich erforderlich sei (eine andere Behandlung also nicht oder kaum Erfolg versprechend erscheine) und grundsätzlich unter ärztlicher Begleitung und Aufsicht erfolge. Diese Voraussetzungen können durch eine vor Antritt der Kur ausgestellte ärztliche Bestätigung, aus der sich im Fall der (Kur)Reise auch die Notwendigkeit und Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben, oder durch den Umstand des Kostenersatzes durch die Sozialversicherung nachgewiesen werden. Der Bf. werde daher ersucht, eine ärztliche Verordnung vor Kurantritt vorzulegen und gegebenenfalls den Umstand eines Kostenersatzes durch die Sozialversicherung nachzuweisen.

Mit Eingabe vom hält der Bf. fest, dass im Zuge des seinerzeitigen Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2009 das Thema 40% Privatanteil für EDV-Zubehör sehr wohl dabei gewesen sei. Nur sei das Nichtvorhandensein des Privatanteils bereits erstinstanzlich anerkannt worden. Etwas konkreter werde auf die UFS-Entscheidung vom , GZ. RV/4328-W/02, verwiesen. Der Bf. habe sicherlich nicht mehr "Privatbedarf" wie "Otto-Normalverbraucher" und verweise diesbezüglich auf Details aus der erstinstanzlichen Entscheidung aus 2009.

Das damals in Rede stehende "Travel Honey (GPS)" sei als Computerzubehör nicht für die ausschließliche berufliche Verwendung angeschafft worden, sondern stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit der für einen IT-Techniker ständig notwendigen Aus- und Weiterbildung. So verhalte es sich auch beim Thema Computer-Zubehör. Viele Teile würden der ständigen Aus- und Weiterbildung dienen, die mit dem vom Bf. bezogenen Gehalt erst ermöglicht werden.

Die Bezug habenden Belege habe der Bf. schon im Rahmen des Ergänzungsersuchens vom dem Finanzamt übermittelt. Müsse der Bf. in jedem Instanz-Schritt diese Belege hin- und herschicken?

Bezüglich des Aufenthaltes in Kroatien werde seitens des Bf. darauf verwiesen, dass es sich dabei um keinen Kuraufenthalt gehandelt habe. Dieser Aufenthalt sei von Dr.S. empfohlen worden und dieser könne bestätigen, dass dieser Aufenthalt bei einer Panikstörung zu einer Stressreduktion und somit zu einer Symptomlinderung führe.

Nach der UFS-Entscheidung vom , GZ. RV/2160-W/06, würden Kosten zur Behebung oder Linderung von Spannung schwerer Symptome psychischer Krankheiten auch dann als Kosten gemäß § 34 EStG fallen, wenn für diese Kosten keine Bindungswirkung an die Beurteilung durch die zuständige Krankenkasse bestehe. Es sei aber aus der Sicht des Bf. alleine aus der Tatsache heraus, dass die Krankenkasse den Aufenthalt während seines Krankenstandes bewilligt habe, abzuleiten, dass die Krankenkasse den Aufenthalt in Kroatien als gut für seine Genesung geheißen habe. Im anderen Fall würde eine Krankenkasse einen derartigen Aufenthalt während eines Krankenstandes wohl kaum bewilligen.

Der Eingabe vom wurden Kopien der Berufung vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 sowie des Vorlageantrages vom betreffend Einkommensteuer 2009 in Kopie beigelegt.

Mit weiterem Vorhalt vom wurde der Bf. abermals ersucht, die ausschließliche berufliche Nutzung des angeschafften Mini-Tablet, Handyzubehör und Handy für Ausland sowie Zubehör für Laptop darzulegen bzw. glaubhaft zu machen. Dies insbesondere, als nach den Erfahrungen des täglichen Lebens davon auszugehen sei, dass die private Nutzung des beruflich verwendeten, im Haushalt des Bf. stationierten Computers und auch die zugehörige technische Ausstattung mindestens 40% betrage. Werde vom Steuerpflichtigen eine niedrigere private Nutzung behauptet, sei dies im Einzelfall konkret nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen.

Dem Bf. wurde vorgehalten, anhand der bisherigen Erhebungen auch in den Vorjahren und vorgelegten Unterlagen sei aufgrund der Tätigkeit des Bf. bekannt, dass er Arbeitsmittel anschaffe, die über den durchschnittlichen Privatbedarf hinausgehen bzw. auch zur Gänze beruflich veranlasst sein können. Seitens der Behörde sei jedoch nicht generell davon auszugehen, dass der Bf. sämtliche angeschafften Arbeitsmittel ohne weitere Erklärung und Nachweisführung ausschließlich für seine Tätigkeit nutze. Insbesondere könne ohne weiteren Nachweis nicht davon ausgegangen werden, dass die angeschafften Handys nicht auch für private Zwecke genutzt worden seien bzw. worum es sich überhaupt bei dem bezeichneten Zubehör für einen PC und Laptop handle.

Mit weiterer Eingabe vom hält der Bf. fest, er könne nur wiederholen, dass die Käufe von EDV-Zubehör zu 100% berufsbedingt erfolgt seien und möchte daher nur nochmals auf die UFS-Entscheidung vom , GZ. RV/4328-W/02, verweisen.

Aus dem bescheidenen juristischen Verständnis des Bf. sei alleine das Vorhandensein eines privaten Equipments Beweis genug sei, um die Glaubwürdigkeit darzulegen. Oder wie würde die belangte Behörde das anders interpretieren?

Insbesondere habe der Bf. das Vorhandensein dieses Equipments in den Schreiben der letzten Jahre mehrfach nachgewiesen. Darüber hinaus sei die Tatsache der abermaligen Überprüfung, die beim Bf. seit 2009 ohne Ausnahme durchgehend stattfinde eine Diskriminierung einer Steuergruppe, nämlich die der unselbständig Erwerbstätigen.

Zusätzlich möchte der Bf. noch einen anderen Aspekt bezüglich der beruflich motivierten Anschaffungen einbringen, der in dieser Schärfe in dem Urteil gar nicht vorhanden sei: Selbst wenn privates Equipment vorhanden sei, aber aus "vernünftigen" Gründen nicht verwendet werde, wäre aus der Sicht des Bf. nur logisch, dass es trotzdem einer 100% beruflichen Verwendung zuzuschreiben sei.

5. Beschwerdevorentscheidung:

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen und dies wie folgt begründet:

Unter Bezugnahme auf die Ergänzungsersuchen vom und vom sei der Bf. mehrmals ersucht worden, die bezeichneten Positionen "Computer Zubehör (Ersatzteile) zu konkretisieren und darzulegen bzw. belegmäßig nachzuweisen.

Die vom Bf. angeführte Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates, GZ. RV/4328-W/02, betreffe grundsätzlich einen Sachverhalt des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg in Wien und könne mangels jeglicher Beweisgrundlagen nicht auf die Lebensumstände des Bf. angewandt werden. Dies insbesondere, als die berufliche Verwendung von Arbeitsmitteln grundsätzlich nur für den Einzelfall festgestellt werden könne.

Wiederholt wird von der belangten Behörde ausgeführt, aus den Bezeichnungen "Zubehör für Laptop" bzw. "Computer Zubehör (Ersatzteile)" sei nicht ersichtlich, was der Bf. grundsätzlich angeschafft habe. In der Beantwortung des Bf. vom werde lediglich festgehalten, dass es sich um Zubehör "für den Firmenlaptop" handle bzw. "Equipment für den Computer zu Hause", wobei hier 80% Software von seiner Firma und 20% Fremdsoftware "zur privaten Weiterbildung" sei. Bis dato habe nicht dargelegt werden können, worum es sich bei dem Zubehör oder Ersatzteile im Einzelnen überhaupt handle.

Hinsichtlich des "Mini Tablet", "Handyzubehör" und "Handy für Ausland" habe der Bf. angeführt, dass sicherlich die Motivation der Anschaffung beruflich bedingt sei. Hinsichtlich eines erst im Oktober 2015 angeschafften Dual-Slim-Handys habe der Bf. beispielsweise ausgeführt, dass der Kauf sicherlich beruflich veranlasst sei, jedoch diese, wenn auch nicht gewollt, auch privat verwendet werde.

Da eine private Verwendung der beantragten Arbeitsmittel grundsätzlich nicht auszuschließen sei, jedoch keine Belege oder andere Nachweisführung hinsichtlich der beruflichen Verwendung vorgelegt habe werden können, habe dem Beschwerdebegehren nicht entsprochen werden können.

Des Weiteren können Kurkosten nur dann zu einer außergewöhnlichen Belastung führen, wenn der Kuraufenthalt im direkten Zusammenhang mit einer Krankheit stehe, aus medizinischen Gründen zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich notwendig erforderlich sei und grundsätzlich unter ärztlicher Begleitung und Aufsicht erfolge. Diese Voraussetzungen würden nur durch eine vor Antritt der Kur ausgestellte ärztliche Verordnung, worin sich die Notwendigkeit sowie die Reisedauer und Reiseziel ergebe, oder durch den Umstand eines Kostenersatzes durch die Sozialversicherung nachgewiesen werden.

Nicht jede auf ärztliches Anraten und (auch) aus medizinischen Gründen durchgeführte (Kur)Reise führe zu einer außergewöhnlichen Belastung iSd § 34 EStG 1988. Wesentlich für die Abzugsfähigkeit sei, dass die Reise nach ihrem Gesamtcharakter eine Kurreise, auch mit nachweislich kurgemäß geregelten Tages- und Freizeitgestaltung, und nicht nur ein Erholungsaufenthalt sei, welcher letztlich der Gesundheit auch förderlich sei (vgl. Zl. 2007/15/0022 u.a.). Der Begriff "Kur" erfordere daher ein bestimmtes, unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes Heilverfahren.

Als außergewöhnliche Belastung würden zudem nur die Fahrtkosten zum Arzt oder ins Krankenhaus berücksichtigt werden können. Die Fahrtkosten hingegen in die Apotheke seien hingegen nicht abzugsfähig. Aus diesem Grund sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

6. Vorlageantrag:

Mit Eingabe vom stellte der Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht.

Ergänzend wurde ausgeführt, die Gründe für diesen Vorlageantrag habe der Bf. ja mehrfach klarzumachen versucht.

Nach Auffassung des Bf. liege eine mittelbare Diskriminierung gegen den Bf. vor, da er durch das Finanzamt L. jedes Jahr geprüft worden sei und IT-Einzelunternehmer auf eine besondere Weise benachteiligt werden. Aufgrund seiner Tätigkeit und aufgrund seines Jahresgehaltes sei eine jährliche Steuerprüfung nicht gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels unangemessen und nicht erforderlich.

Insbesondere schaffe der Bf. jedes Jahr eine Menge EDV-Equipment als Arbeitsmittel an, um sein Wissen in der IT am neuesten Stand zu halten:

So habe der Bf. zu Hause einen ganzen Serverschrank (s. Abbildung 8), auf dem sich der Bf. laufend weiterbilde. Selbstverständlich habe der Bf. auch jede Menge an privaten IT-Kosten, die er nicht von der Steuer absetze. So haben seine beiden Jungs die Teile für einen neuen Computer bekommen, die sie unter Anleitung des Bf. gebaut haben und die der Bf. verständlich nicht von der Steuer abgesetzt habe. Jene Teile, die der Bf. hier absetze, seien ausschließlich beruflich motiviert. Der Bf. frage sich daher, wie man das einem Finanzbeamten nachweisen solle. Die mehrfach zitierte UFS-Entscheidung vom , GZ. RV/4328-W/02, sei das beste Referenzbeispiel.

In der UFS-Entscheidung vom , GZ. RV/4328-W/02, werde festgehalten, dass "aufgrund der im Berufungsverfahren durch die Bf. erfolgten Sachverhaltsdarstellung sei im gegenständlichen Fall die ausschließliche berufliche Verwendung glaubhaft, zumal die Bf. zusätzlich über einen ortsfest am Arbeitsplatz eingesetzten Personal-PC verfüge".

Nur weil der Bf. beruflich bedingt immer am neuesten Stand sein müsse und dadurch deutlich mehr für EDV ausgebe, solle der Bf.  einen höheren absoluten Privatanteil wie Otto-Normalverbraucher haben? Das entspreche keiner Steuergerechtigkeit gegenüber einem "Normalhaushalt". Die Ausgaben seien eindeutig EDV-Ausgaben. Auch wenn der Bf. seinen Job mit viel Leidenschaft mache, finanziere mich diese Leidenschaft außerordentlich und könne aus dieser Sicht nicht als Hobby betrachtet werden.

Betreffend den Aufenthalt in Kroatien hält der Bf. wiederholt fest, dass es sich dabei um keinen Kuraufenthalt während der Akutphase der Panikstörung gehandelt habe. Der Aufenthalt sei von Dr.S. empfohlen worden und werde auch gerne bestätigen, dass dieser Aufenthalt bei einer Panikstörung zu einer Stressreduktion und somit zu einer Symptomlinderung führe.

Der UFS-Entscheidung vom , GZ. RV/2160-W/06, sei zu entnehmen, dass Kosten zur Behebung oder Linderung von Spannung schwerer Symptome psychischer Krankheiten auch dann als Kosten gemäß § 34 EStG 1988 anfallen, wenn für diese Kosten keine Bindungswirkung an die Beurteilung durch die zuständige Krankenkasse bestehe. Es sei aber aus Sicht des Bf. alleine aus der Tatsache heraus, dass die Krankenkasse den Aufenthalt während seines Krankenstandes bewilligt habe, abzuleiten, dass die Krankenkasse den Aufenthalt als gut für seine Genesung geheißen habe. Im anderen Fall würde die Krankenkasse einen derartigen Aufenthalt während eines Krankenstandes wohl kaum bewilligen.

Zusätzlich seien dem Bf. die Fahrten zur Apotheke nicht bewilligt worden, die bei der Anzahl der Medikamente, die der Bf. aufgrund der Kosten von der Krankenkasse auch nur immer über einen sehr eingeschränkten Zeitraum bewilligt bekommen habe, doch einigermaßen häufig gewesen seien. Die Fahrten habe der Bf. aufgrund des Auszuges von der Apotheke nachweisen können. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass diese Fahrten ausgeschlossen seien, selbst wenn es gelebte Praxis der Finanzämter wäre.

Mit weiterer Eingabe vom möchte der Bf. einiges der im Vorlagebericht enthaltenen Sachverhaltsdarstellung des Finanzamtes kommentieren, da offensichtlich seine Schreiben falsch interpretiert oder nicht ordentlich studiert worden seien:

Dr.S. sei inzwischen Leiter der Psychiatrischen Tagesklinik in L. und nach wie vor der behandelnde Psychiater des Bf.. Eine einmalig entwickelte Panikstörung sei leider sehr langwierig und auch nicht durch eine Kur zu behandeln. Bei der Reise habe es sich daher nicht  - wie von Dr. Drescher-Russ wiederholt behauptet - um eine Kur gehandelt. Wiederholt werde darauf verwiesen, dass Kosten zur Behebung oder Linderung von Spannung schwerer Symptome psychiatrischer Krankheiten als Kosten gemäß § 34 EStG 1988 fallen würden.

Hinsichtlich der beantragten Werbungskosten iZm "EDV-Zubehör" seien alle Rechnungen vom Finanzamt geprüft und als grundsätzlich abzugsfähig anerkannt worden. Es seien daher die Ausführungen von Dr. Drescher-Russ nicht nachvollziehbar, aus den Bezeichnungen "Zubehör für Laptop" bzw. "Computer Zubehör (Ersatzteile)" sei nicht ersichtlich, was überhaupt angeschafft worden sei.

Darüber hinaus sei bereits im Schreiben vom an Dr. Drescher-Russ mitgeteilt worden, dass das Computer-Zubehör ausschließlich für die Server seien, die sich im Keller des Wohnhauses des Bf. befinden, weil dort schon mal was kaputt gehe. Auf diesem Equipment laufe zu 80% Software seiner Firma und zu 20% Fremdsoftware. Dies alles zur privaten Weiterbildung. Die Formulierung "auf diesem Equipment" habe sich dabei auf die Server bezogen. Offensichtlich könne die Vertreterin des Finanzamtes einen Laptop von einem Server nicht unterscheiden und die komplett unterschiedlichen Aufgaben nicht richtig zuordnen.

Die Unterscheidung eines Servers, der bloß über eine Not-Tastatur und einen Not-Monitor verfüge und im Wesentlichen über das Netzwerk angesprochen werde, von einem normalen Personal Computer oder Laptop sei ganz massiv sowohl in Bauform, Ausstattung, Funktionsumfang, Kosten und Betrieb. Der Bf. komme aus einer kleinen Gemeinde und kenne nur wenig Unternehmen in seiner Gemeinde, die überhaupt einen Server betreiben. Die meisten Geschäftsleute würden mit einem einfachen PC oder Laptop auskommen. Privatpersonen würden überhaupt keine Server betreiben.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass zwar PLZ-Ort, Adresse, der einzige ordentliche Wohnsitz des Bf. in Österreich sei, sich aber seit des Hauptwohnsitz des Bf. in PL-Ort2, B-Straße, befinde. Nur dort sei der Bf. während der Woche anzutreffen. Für einen allfälligen Termin bzw. Verhandlung ersuche der Bf. um rechtzeitige Bekanntgabe, da er seinen Flug entsprechend planen müsse. Auch wären hier Montag oder Freitag von Vorteil, da dies der Bf. mit einem Heimurlaub verbinden könnte.

7. zweitinstanzliches Ermittlungsverfahren:

Mit Eingabe vom wird zu den als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen für eine Bildschirmbrille ausgeführt, dass es vom Arbeitgeber keinen Zuschuss gegeben habe. Nach Auffassung des Bf. sei die Veranlassung zum Kauf der Bildschirmbrille eine "ausschließlich berufliche" gewesen, denn für private Zwecke hätte der Bf. diese Brille nicht benötigt. Insbesondere verfüge die Bildschirmbrille über einen Sehbereich, der es dem Bf. ermögliche, über den Bildschirm hinaus in die Ferne zu sehen.

Eine Situation, die man in der Regel ja auch gar nicht habe, weil zu Hause der Bildschirm an der Wand stehe. Außerdem wäre für den kleinen Privatanteil eine Lesebrille, von denen der Bf. über drei verfüge, sicher ausreichend. Auch lasse es sich im Beruf nicht vermeiden, dass über diese Bildschirmbrille auch private Mails gelesen werden. Der Bf. verbringe - abgesehen vom Schlafen - 60% bis 70% seiner Zeit in irgendeiner Weise vor einem IT-Gerät: sei es der Firmenlaptop, der Arbeitsplatzcomputer bei Kunden oder nur das Tablet oder auch das Smartphone. Aus seinem persönlichen Gefühl heraus seien davon über 90% der Zeit beruflich motiviert.

Der Bf. verfüge in Wirklichkeit über keine fixe Arbeitszeit, er arbeite in internationalen Konzernen: seine Mutter(Gesellschaft) sitze in den USA, das Headquarter befinde sich in Dayton/Ohio (UTC -5:00), das US-Entwicklungscenter sei in "Rancho Bernardo" (UTC -8:00) und die Offshore Centers seien in Pakistan (UTC +5:00), Inidien (UTC +5:30) und Manila (UTC +8:00). Natürlich habe der Bf. nicht Meetings rund um die Uhr, es habe allerdings schon mal Meetings in aller Früh oder spät in der Nacht gegeben. Für einen "RfP" (Request for Proposal) für die OMV habe der Bf. im Jahre 2014 seine Kernarbeitszeit auf 18:00 bis 2:00 verlegt, anders wäre die intensive Zusammenarbeit mit den Amerikanern auch gar nicht möglich gewesen. Genau aufgrund dieser Tatsache trage sich der Bf. auch private Termine, die er mit Freunden vereinbart habe, in den Firmenkalender ein. Aufgrund seiner Arbeitsbedingungen könne der Bf. also privat und beruflich nicht absolut trennen. Das sei nicht praktizierbar. Der Grund, dass der Bf. das nicht könne, sei aber nicht privat motiviert, sondern beruflich bedingt. Mit Eingabe vom übermittelte der Bf. den mit datierten ärztlichen Verordnungsschein für die Bildschirmbrille.

Zu den einzelnen Aufwendungen iZm "EDV-Zubehör werde mit Eingabe vom wie folgt Stellung genommen:

ad Pos. 6: "Zubehör für Laptop" iHv EUR 76,07:

Dabei handle es sich um drei kleine Tools, die der Bf. bei Kundenpräsentationen oder Meetings mit Kunden einsetze. Dabei handle es sich um

  • Mini DisplayPort auf VGA Adapter/Konverter für Übertragung des Bildschirmes vom Laptop auf den Beamer (EUR 14,85),

  • Bluetooth Presenter, mit Laserpointer zum Steuern von PowerPoint-Präsentationen (EUR 38,27) sowie

  • tragbarer Bluetooth-Lautsprecher mit Mikrophon, den der Bf. bei Internet-Video-Konferenzen einsetze. Eine Art Freisprecheinrichtung für den Computer (EUR 22,95).

Diese Teile werden zwar nicht oft, aber immer wieder benötigt. Das letzte Mal zB auch jetzt in der Schweiz, wo der Bf. beim Kunden D-Versicherung am einen Workshop gemeinsam mit M.T. (Data Scientist in den USA) geleitet habe. Bei dem Workshop "Jeb Bush eMails & Text Analytics Exercise Call" sei es darum gegangen, wie Jeb Bush Text Analyse in seinen Wahlkämpfen eingesetzt habe. An so einer Stelle sei professionelles Auftreten nötig und die Firma unterstütze nicht immer mit allen Mitteln, wie man es gerne möchte bzw. stehe der Aufwand, um sich das Material über die Firma zu besorgen in keiner Relation zu den Kosten.

ad Pos. 7: "Reparatur" iHv EUR 28,80:

Dabei handle es sich um ein System-Update einer Art SPS-Steuerung. Die Steuerung habe der Bf. im Rahmen seiner Ausbildung zum Master für "Erneuerbare Urbane Energiesysteme" gekauft. Dieses Studium habe der Bf. aber nicht so wirklich nutzen können. ... Das Gerät, das der Bf. hier auf den neuesten Software-Stand ändern habe lassen, habe ca. EUR 540,00 gekostet und das Update sei ein Angebot gewesen, ohne dass der Bf. wirklich wisse, ob er das jemals nochmals brauchen werde. Die Kosten von weniger als 10% seien dem Bf. aber gerechtfertigt gegenüber einer potentiellen Neuanschaffung in der Zukunft erschienen. Die betreffende Rechnung vom habe der Bf. dieser Eingabe beigelegt.

ad Pos. 8+12: "Handyzubehör" iHv EUR 118,90 und Zubehör für Laptop iHv EUR 21,59:

Offensichtlich sei dem Bf. die dazugehörige Rechnung im Rahmen des Steuerausgleiches und dem vielen hin- und herschicken abhanden gekommen. Daher könne der Bf. nur schwer argumentieren, warum er das benötigt habe.

ad Pos. 9: "Zubehör für Laptop" iHv EUR 18,95:

Dabei handle es sich um ein weiteres Ladegerät für seinen Firmen-Laptop. Zum einen würden diese Ladegeräte verlorengehen, zum anderen habe der Bf. gerne mehrere davon. In der Regel verfüge der Bf. über drei Ladegeräte: eines am Arbeitsplatz, eines zu Hause und eines, das besonders leicht sei und nicht so schnell lade. Aktuell verfüge der Bf. über ein viertes Ladegerät, welches sich fix in der Schweizer Wohnung in D. befinde.

Die Firma des Bf. stelle grundsätzlich nur ein Laptop-Ladegerät zur Verfügung, wobei der Bf. im Verlustfall selbstverständlich ein neues anfordern könne. Dieses komme dann aus den USA und benötige 4 Wochen. Von Amazon könne ein bestelltes Laptop-Ladegerät in zwei Tagen geliefert werden.

ad Pos. 10: "Handy für Ausland" iHv EUR 14,29:

Der Bf. werde von seinem Unternehmen regelmäßig auf Konferenzen geschickt, die in der Regel so um die 5-6 Tage dauern würden. Auf diesen Konferenzen stelle die Firma dem Bf. immer Handy-SIM-Karten mit Datenguthaben zur Verfügung.

Immer dann, wenn der Bf. diese Handy-SIM-Karte seiner Firma in sein Handy gebe, sei er mit seiner "normalen" Handynummer nicht mehr erreichbar. Da der Bf. aber immer für seine Kunden sein möchte, habe sich der Bf. ein billiges Druck-Handy gekauft. Der Bf. sei der Meinung, dass EUR 14,29 nicht viel im Verhältnis zum Nutzen seien. So sei der Bf. erreichbar und habe im Smartphone die von seiner Firma - für den Zeitraum der Konferenz - zur Verfügung gestellte SIM-Karte für die Datenverbindung geladen.

ad Pos. 13: "Zubehör für Laptop" iHv EUR 9,85:

Dabei handle es sich um eine USB-Verlängerung für den Server. Der Server, der im Keller in ein 19"-Rack verbaut gewesen sei, habe vorne über keinen USB-Ausgang verfügt. Es habe aber immer wieder die Notwendigkeit gegeben, für Tests und Neuinstallationen vom USB-Stick her zu starten. Dadurch sei es stets notwendig gewesen, das 19"-Rack zu verschieben, was stets mit sehr viel Aufwand verbunden gewesen sei.

ad Pos. 14: "Mini Tablet" iHv EUR 54,90:

Das "Mini-Tablet" habe sich der Bf. für Konferenzen gekauft. Auf einer Konferenz den ganzen Tag mit dem Laptop von einem Vortrag zum anderen zu laufen sei unpraktikabel. Auf der anderen Seite könne man mit dem Smartphone, wenn es ein Problem gebe, auch nicht besonders E-Mails beantworten bzw. sich gar in einem Kundennetz einwählen.

weitere Ausführungen betreffend "EDV-Zubehör":

Ganz grundsätzlich gebe es einiges an Zubehör für den Firmen-Laptop, das sich der Bf. grundsätzlich selbst bezahle. Dazu würden Dinge wie Sichtschutzfolien (damit, wenn der Bf. im Zug arbeiten könne, ohne dass ein anderer die Kundendaten sehen könne), externe USB-Speichermedien für das Sichern bzw. Archivieren alter Daten, externe Tastatur und Zusatzbildschirm und externe DVD-Laufwerke. Mit Ausnahme der Laser-Adapter, nehme der Bf. das ja auch von Firma zu Firma mit.

Beim Firmen-Laptop des Bf. handle es sich um einen "DELL Latitude 6430u". Der habe einen "i7-3667U-Prozessor" mit nur 2 Kernen und nur 4GB Memory. T. sei mit den Betriebssystemen eher konservativ. Dieses Jahr habe der Bf. einen neuen Firmen-Laptop erhalten. Noch heute würden bei den Windows-Maschinen Version 7 verwendet werden.

Für die Virtualisierung würden zum einen viel Memory, viele CPU-Kerne und natürlich viel Plattenplatz benötigt, da für jedes System eine virtuelle Platte zur Verfügung stehen müsse. Wolle der Bf. zB eine T.-UDA testen, so würden 6 Servers, also mindestens 6 CPU-Kerne benötigt. Außerdem müsse die Virtualisierung "weder" das Betriebssystem unterstützen oder man benötige eine Zusatzsoftware. Alle vier habe der Laptop nicht gehabt. Daher auch der Server, der eine 8-Core-AMD-FX-CPU habe, für eine Virtualisierung von bis zu 8 Systemen. 16 GB Speicher, den der Bf. heuer nochmals um weitere 16 GB erweitert habe.

Als Filesystem habe der Bf. jetzt eine Adaptec Raid Controler mit 4 x 1TB SAS Platten als Raid 5 installiert. SAS-Platten seien für Server, während SATA-Platten für normale PCs seien, wobei heute auch vermehrt SSD-Platten, sowohl für Server als auch für PCs und Laptops verbaut würden, weil diese vor allem das Betriebssystem beschleunigen. Damit würden dem Bf. 3 TB-Speicher für virtuelle Platten zur Verfügung stehen. Als Betriebssystem habe der Bf. am Server OpenSUSE 42.1, beim dem die Virtualisierungssoftware schon fix mit installiert werde.

Der Bf. habe über den Jahreswechsel 2014/15 so einen Server dann auch für die Fa. T. gebaut, der aber mit 2 CPU's (in Summe 24 Kernen), 64 GB und 3 TB SSD-Platten ausgestattet gewesen sei. Im Wesentlichen zum selben Zweck, dass die Kollegen die neue Software testen oder gar kleine Kunden PoC's (Proof of Concept) durchführen können. Den Server in der Firma könne der Bf. jetzt auch verwenden, den müsse der Bf. aber mit Kollegen teilen bzw. Tests abstimmen. Den Server zuhause, habe der Bf. exklusiv zur Verfügung und dort dürfe es auch firmenfremde Software sein.

Den Firmen-Laptop verwende der Bf. für Standard Office Software (Outlook, Word, Excel, ...), Power-Point-Präsentationen, aber auch für T.-Studio, für den Zugriff auf die Datenbank und für die Entwicklung von SQL-Abfragen. Der Bf. könne auch weltweit über OpenVPN sich von zu Hause einwählen und wenn er am Abend Freizeit habe und noch ein wenig mit neuer Software etwas ausprobieren möchte oder für eine neue Zertifizierung lerne, wo Laborübungen vorgeschrieben seien. Für den Zugriff auf die Server-Systeme benötige der Bf. das T.-Studio oder einfach nur "Putty", eine OpenSource-Terminal-Software, mit der der Bf. sich sicher auf die Server verbinden könne. Auf den Servern würden so gut wie keine Grafikprogramme laufen. Es werde fast alles über CLI (Command Line Interface) eingegeben.

In der Schweiz verfüge der Bf. in der Wohnung nur über einen Bildschirm und eine zusätzliche Tastatur. Wegen seines Rückenleidens versuche der Bf. so wenig wie möglich direkt am Laptop zu arbeiten. Daher habe der Bf. einen Zusatzbildschirm und eine Tastatur, für ein möglichst ergonomisches Arbeiten in seiner Schweizer Wohnung, im Schweizer T.-Büro und auch in seinem Haus in P.. Nur den in der Arbeitsstelle habe die Firma bezahlt. Der Zeitaufwand, das von der Firma zu erhalten, sei sehr groß gewesen, weil es einer Sonderbewilligung vom CIO bedurft habe. Das sei aber nicht anders zu machen gewesen. Mit seinem privaten Equipment sei das doch zu gefährlich gewesen. Das Büro sei rund um die Uhr für eine Vielzahl von Leuten zugänglich und ein guter Bildschirm koste doch einige hundert Euro.

Seinen Server habe der Bf. nicht in die Schweiz übersiedelt, da er zum einen eh von überall zugreifen könne und zum anderen nicht davon ausgegangen sei, dass er bis ans Ende seiner Tage in der Schweiz bleibe.

Grundsätzlich verwende der Bf. den Firmenlaptop nur beruflich, aber natürlich auch für private Weiterbildung, die im beruflichen Zusammenhang stehe. Nicht jede Software könne am Firmenlaptop installiert werden, da müsse der Bf. viel vorsichtiger sein. Der Bf. verwende verschiedene Soziale Business Netzwerke. Selbstverständlich könne dort mal ein privates Mail dabei sein, das auf die Firmenadresse gelange, das lasse sich nicht vermeiden. Alle Kontakte, die der Bf. über dieses Netzwerk habe, haben ihren Ausgang im Beruf gehabt, aber natürlich würden sich über die Jahre aus den beruflichen Kontakten private Kontakte entwickeln.

Zu den unter den Positionen 17 bis 26 angeführten Aufwendungen für "Computer-Zubehör" werde wie folgt Stellung genommen:

Position 17: Diese Aufwendungen iHv EUR 46,67 betreffen ein Netzteil für einen CentOS-Server, das kaputt geworden sei. Es gebe verschiedene LINUX-Derivate: die großen, bedeutenden im Server-Bereich seien Debain, RedHat und Suse. RedHat sei kostenpflichtig, es gebe aber einen kostenlosen Klon (weil ja Opensource), der sei CentOS. Für alle drei habe der Bf. schon stets physische Server gehabt. Dies aus der Zeit, bevor die Cloud- bzw. Virtualisierungstechnik salonfähig geworden sei. Nur auf den neuesten Servern würden heute weitere Server virtualisiert. Wobei der Bf. bei der Virtualisierung in der Regel immer Datenbanken und Applikationen verwende, die von Hersteller schon mit einem fixen Betriebssystem ausgestattet seien. Da spiele der Bf. nicht selbst am Betriebssystem herum, weil sonst die Applikation oder Datenbank nicht mehr richtig funktioniere.

Position 18: Dabei handle es sich um Ersatzteile (EUR 149,76) für einen Server: ein Motherboard, ein Y-Kabel für den Anschluss von mehreren Lüftern, eine Speichererweiterung, eine Ethernet-Karte sowie um ein weiteres Power-Supply. Die Server-Netzteile werden leider besonders kaputt. Wenn ein Mainboard "seinen Geist aufgebe", sei es oft so, dass auch gleich das Power-Supply zum Tauschen sei, weil es nicht mehr kompatibel sei. Heute sei es jedoch nicht mehr nachvollziehbar, aus welchem Grund der Bf. gleich beides getauscht habe. Jedenfalls seien es Ersatzteile, die sich heute in den Servern im Keller befinden.

Position 19: Dies sei der Mitgliedsbeitrag für Xing. Xing sei das führende soziale Netzwerk für berufliche Kontakte mit fast 11 Millionen Mitgliedern im deutschsprachigen Raum. Den Job bei Microsoft habe der Bf. über "LinkedIn" bekommen, das sei das internationale Pendant zu Xing. Ein Talent-Scout aus UK sei auf den Bf. aufmerksam geworden und habe ihn Anfang Dezember kontaktiert. Der Bf. sei aber auch über Xing angesprochen worden. In Summe sei der Bf. im Dezember dieses Jahres über die beiden Plattformen 4mal mit Jobangeboten direkt kontaktiert worden.

Position 20: Dies seien fast alles Lüfter (EUR 61,91). Nachdem das eine Mainboard "abgeraucht" sei, habe der Bf. beruflich ein wenig nachgerüstet. Konkret seien es gewesen:

  • 4 Stück: 5 x 5 cm

  • 2 Stück: 9,2 x 9,2 cm

  • 1 Stück: 12 x 12 cm

  • 5 Stück: 8 x 8 cm

Des Weiteren sei noch ein Frontpanel-Anschluss für einen Server dabei gewesen.

Position 21: Das sei eine 64 GB SSD-Platte (EUR 51,38) gewesen, die der Bf. bei einem Servertausch getauscht habe, sowie 5 Stück Batterieknopfzellen, wie sie auf einem Mainboard verbaut seien. In Summe seien es übrigens 7 Server. Einige der Server des Bf. seien schon recht alt, die würden aber auch nicht ständig laufen. Ein Server zB sei ein Windows-Server 2003. Wenn diese Server benötigt werden, dann werden sie auf- und danach wieder abgedreht. Gleich bei mehreren Servern seien die Knopfzellen getauscht worden, sei die Knopfzelle kaputt, verliere das System die BIOS-Information (inkl. Datum und Zeit).

Position 22: Das eigentlich ein Tausch der "IPCop-Firewall" (EUR 158,08) gewesen. Diese werde benötigt, damit sich der Bf. mit OpenVPN weltweit ins Netzwerk einwählen könne. Über diese Methode werde auch der Firmenlaptop des Bf. gesichert. Im anderen Fall würde der Verlust des Firmenlaptops einige Tage an Arbeit (=Frei- und Ausbildungszeit) kosten. Die alte Firewall sei in die Jahre gekommen und sei kaputt geworden. Die neue Firewall habe der Bf. in Marke "Eigenbau" gebaut. Für den reinen Privatzweck sei die von der Telekom Austria, im ADSL-Modem integrierte Firewall vollkommen ausreichend. Die Zusatzfunktionen, die eine IPCop Firewall habe, benötige der Bf. berufsbedingt. Eine Trennung sei aber unpraktikabel, weil der Bf. dann einen eigenen ADSL-Anschluss benötigen würde, was wieder unwirtschaftlich wäre.

Position 23: Diese Aufwendungen (EUR 267,32) würden einen 24-Port-TP-Link 1GBit-Switch betreffen, damit sich die Rechner auch mit guter Geschwindigkeit unterhalten können. Der alte D-Link mit nur 100MBit sei inzwischen mit den Datenmengen überfordert gewesen. Gegenüber dem alten könne bei dem neuen auch die Bandbreite gesteuert werden. So könne der Bf. verhindern, dass wenn er sich eine neue Software-Version mit mehreren GB aus den Internet auf den Server lade, er parallel nicht mehr arbeiten könne, weil ihm der Download die ganze Bandbreite wegnehme. Der Bf. könne aber auch verhindern, dass seine Kinder  zu viel Youtube schauen, was dem Bf. ebenfalls bei der Arbeit stören würde, wenn er von zu Hause arbeite. In der Regel sei der Bf. via VPN eingewählt und würde die ADSL-Bandbreite beruflich benötigen.

Zusätzlich seien dem Bf. im Dezember nochmals eines der Mainboards eingegangen und dieses sei wiederum zu Tauschen gewesen. Dies sei ebenfalls bei dieser Rechnung dabei.

Position 24 und 25: Diese beiden Positionen würden eine Handy-Hülle und Tasche (EUR 19,90) sowie Netzwerkkabeln (EUR 27,41) betreffen. Letztere würden benötigt, um die Server miteinander zu verbinden.

Position 26: Diese Aufwendungen iHv EUR 77,95 betreffen eine Steckerleiste für den Serverschrank. Der Bf. möchte so auch physisch via EIB-Ansteuerung stromlos machen bzw. starten könne, um eben Strom zu sparen. Wenn der Server heute abgestellt sei, müsse er jemandem zu Hause haben (Frau oder Kinder), um den Server zu starten, wenn der Bf. den Server via OpenVPN ansprechen wolle. Bis heute habe der Bf. diese Remote-Steuerung noch nicht umgesetzt. Die Leisten würden noch auf die Montage warten und im Keller liegen.

Bis jetzt sei dem Bf. gar nicht bewusst gewesen, dass die Betriebsratsumlage ein Thema gewesen sei.

Zum Thema "Wie hoch könne ein Privatanteil sein" möchte der Bf. nunmehr wie folgt Stellung nehmen: Der Bf. sei eine IT-Fachkraft und habe sicher keinen höheren Eigenbedarf wie Lehrer, Friseur oder Richter. Ein neuer Laptop koste aktuell bei Fa. Hofer zwischen EUR 499,00 und EUR 599,00. Auf drei Jahre abgeschrieben wären das dann ca. EUR 200,00 pro Jahr. Sofern man es bei der Steuer geltend machen kann (ein Lehrer ganz bestimmt, der Friseur eher nicht, ein Richter möglicherweise), so entstehe ein Privatanteil von EUR 80,00 pro Jahr. Es stelle sich daher für den Bf. die Frage, wodurch ein Privatanteil für das Jahr 2014 iHv EUR 599,23 gerechtfertigt sei.

Viele der Komponenten, die der Bf. eingesetzt habe, wie zB der "24 Port TP-Link 1 GBit-Switch" seien auch nichts, was sich normalerweise ein Privater überhaupt kaufe. Einen solchen Switch haben zB eine Großtischlerei oder ein sehr großer Weinbaubetrieb in der Gemeinde des Bf. im Einsatz. Nicht einmal die beiden ortsansässigen Installateurbetriebe würden derartige Komponenten im Einsatz haben.

Selbstverständlich würden auch die Kinder an dem Switch hängen, weil es auch gar keinen Sinn mache, nur für diese einen eigenen Switch zu kaufen. Außerdem nutze der Bf. den Switch ja auch, damit er in Ruhe arbeiten könne und ihn seine Jungs während der Arbeit nicht stören. Wäre der Bf. aber zB Lehrer, so würde er mit dem ADSL-Modem von A1, das natürlich eine Firewall-Funktion habe und bis zu 4 Ethernet-Ports zur Verfügung stelle, sein vollkommenes Auslangen finden.

Aus der Sicht des Bf. sei die aktuelle Handhabung des Privatanteiles durch das Finanzamt (Flat, über alles 40% ohne Obergrenze) eine Diskriminierung von Mitgliedern einer bestimmten Berufsgruppe, nämlich der nicht selbständigen IT-Fachkräfte, wo in der Regel höhere IT-Kosten zu erwarten seien. Dies verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Darüber hinaus möchte der Bf. folgenden Grundsatzdiskurs ins Treffen führen: Der Bf. sei ein hochbezahlter IT-Spezialist, der sich in einem sehr schmalen Segment etabliert habe und es auch gerne bleiben möchte. ... Der Bf. habe im Oktober 2015 von der T.-Österreich intern in die T.-Schweiz gewechselt, weil er es für seine persönliche Entwicklung förderlich und der Bf. seinen Job mit Leidenschaft betreibe. Das Jahreszielgehalt des Bf. sei im September 2015 bei EUR 105.120,00 gelegen. In der Schweiz seien es zwar mehr, aber nur deswegen, da man dem Bf. ein Budget für Flüge und die Wohnung in der Schweiz gegeben habe. Jedoch seien in der Schweiz die Lebenshaltungskosten eklatant höher und das Währungsschwankungsrisiko habe auch der Bf. getragen. Unter dem Strich sei es ein "geplanter" Verlust gewesen.

Am habe der Bf. in Österreich bei Microsoft einen neuen Vertrag als "Cloud Solution Architekt" unterschrieben, dessen Jahreszielgehalt bei ca. EUR 146.000,00 liege. Diesen Job hätte der Bf. ohne den Schritt in die Schweiz kaum bekommen können, da neben seinen Kenntnissen über BI/DWH und den Österreichischen Markt, seine Kenntnis der neuen Cloud-Technologien, Big Data Analytics auf Hadoop und den Kenntnissen des Schweizer Marktes ein wichtiges Entscheidungskriterium für Microsoft gewesen sei. Letztere drei habe der Bf. in seiner wirklichen Praxis in der Schweiz kennengelernt.

In Österreich werde nicht leicht jemand zu finden sein, der ein derartiges Gehalt in einer reinen Expertenfunktion in einem Angestelltenverhältnis erhalte. Solche Gehälter gebe es nur in Management- und Sales-Funktionen oder bei selbständigen IT-Spezialisten, die dann meist auch für mehrere Firmen tätig seien. Der wesentliche Unterschied sei aber, dass der Bf. in seiner Expertenfunktion deutlich unentbehrlicher sei, als in anderen erwähnten Funktionen.

Für diesen deutlich sicheren Arbeitsplatz investiere der Bf. auch fortlaufend. Nicht alles davon sei - im Nachhinein betrachtet - sinnvoll gewesen. Des Weiteren gebe es viele Investitionen aus Komfortgründen bzw. aus Gründen, um das Arbeitsleben zu erleichtern. Es sei für den Bf. wichtig, seinen Job effizient machen zu können (Zeitmanagement) bzw. auch ein professionelleres Auftreten zu haben. Daher seien alle diese Investitionen zu 100% beruflich motiviert.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. PC-Aufwendungen und Aufwendungen für Bildschirmbrille als Werbungskosten:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind für das hier gegenständliche Verfahren auch:

7. Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung). Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Z 8 anzuwenden.

8. Absetzung für Abnutzung und für Substanzverringerung (§§ 7 und 8). ....

10. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufwendeten Beträge nicht abgezogen werden.

Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden.

Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob bei den für das Jahr 2014 getätigten PC-Aufwendungen und bei Aufwendungen für eine Bildschirmbrille bzw. Bildschirm(Arbeitsplatz)brille jeweils ein Privatanteil in Höhe von 40% in Abzug zu bringen ist.

1.1 PC-Aufwendungen als Werbungskosten:

Abzugsfähig sind Werbungskosten nur unter der Voraussetzung, dass sie beruflich veranlasst sind und gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 nicht zu den Kosten der Lebensführung des Arbeitnehmers gehören.

In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit als notwendig erweisen und für die Sicherung und Erhaltung der Einnahmen unvermeidlich sind, wobei sich die Notwendigkeit als das verlässliche Indiz für die berufliche oder betriebliche Veranlassung erweist (vgl. Jakom, EStG, § 16, Rz. 2).

Wirtschaftsgüter, die nicht typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen, sind bei gemischter beruflicher und privater Nutzung in einen abzugsfähigen und einen nicht abzugsfähigen Teil, erforderlichenfalls im Schätzungswege aufzuspalten (vgl. Jakom, EStG, § 4 Rz. 275). Anderes gilt nur, wenn feststeht, dass das betreffende Wirtschaftsgut (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden. Diese Regelung und die des § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, wonach Aufwendungen für den Haushalt des Steuerpflichtigen nicht abgezogen werden dürfen, erfassen Ernährung, bürgerliche Kleidung, Wohnung und Gegenstände des höchstpersönlichen Bedarfs. Derartige Aufwendungen sind von vornherein vom Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen. Damit korrespondiert die tarifliche Steuerfreistellung eines pauschalen Existenzminimums durch § 33 Abs. 1 EStG 1988 ( Zl. 2010/15/0197).

Dieser Ausschluss der Abziehbarkeit gilt zwar dann nicht, wenn eine eindeutige, klar nachvollziehbare Trennung zwischen der privaten Veranlassung der Anschaffung einerseits und der beruflichen Veranlassung andererseits gegeben und die berufliche Veranlassung nicht bloß völlig untergeordnet ist. Eine solche Trennbarkeit liegt aber nicht vor, wenn mangels klarer Quantifizierbarkeit der einzelnen Veranlassungskomponenten ein objektiv überprüfbarer Aufteilungsmaßstab nicht besteht und damit ein entsprechendes Vorbringen des Steuerpflichtigen keiner Nachprüfung zugänglich ist.

Ist eine derartige objektiv nachvollziehbare und einwandfreie Aufteilung nicht möglich, kommt die Berücksichtigung von Werbungskosten nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis für eine (zumindest beinahe) gänzliche berufliche Veranlassung erbringt (vgl. Doralt/Kofler, EStG, § 20, Tz 21/2 und 22 und die dort zitierte Rspr). Eine völlig untergeordnete private Nutzung erweist sich somit als unschädlich; dabei geht es allerdings regelmäßig nicht um ein mathematisch quantifizierbares Ausmaß, ist doch gerade ein solches zumeist nicht feststellbar, sondern vielmehr darum, dass eine bloß gelegentlich auftretende private Nutzung im Verhältnis zur überragend im Vordergrund stehenden beruflichen Nutzung nicht schädlich ist. Beispiele für typischerweise den Haushalt des Steuerpflichtigen und dessen Lebensführung betreffende Wirtschaftsgüter sind Fernsehgeräte, Radio, MP3-Player, Foto(digital)kameras, Filmkameras und übliche Tageszeitungsabonnements ( Zl. 2009/15/0088).

Arbeitsmittel sind Wirtschaftsgüter, die überwiegend zur Berufsausübung eingesetzt werden bzw. deren Anschaffung im Wesentlichen durch eine auf Einkünfteerzielung gerichtete Tätigkeit veranlasst ist.

Im vorliegenden Fall wurden im Zuge der Veranlagung des Bf. zur Einkommensteuer 2014 die nachstehend bezeichneten Aufwendungen betreffend "Arbeitsmittel" nur im Ausmaß von 60% als beruflich veranlasst zum Abzug zugelassen:

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Eingabe vom , dass es sich bei den unter der Position 6 geltend gemachten Aufwendungen iHv EUR 76,07 um drei Tools handelt, die der Bf. bei Kundenpräsentationen einsetzt.

Hinsichtlich der unter der Pos. 7 ausgewiesenen Aufwendungen iHv EUR 28,80 handelt es sich um ein System-Update, wobei der Bf. einräumt, dass die Bezeichnung "Reparatur" nicht den tatsächlichen Umständen gerecht wird. Die unter der Position 6 und 7 ausgewiesenen Aufwendungen werden zur Gänze als beruflich veranlasst anerkannt.

Betreffend die unter den Positionen 8 und 12 ausgewiesenen Aufwendungen iHv EUR 118,90 bzw. EUR 21,59 sind dem Bf. die Rechnungen abhanden gekommen. Es kann somit hinsichtlich dieser Aufwendungen die berufliche Veranlassung nicht entsprechend dokumentiert werden.

Bei den unter der Position 9 ausgewiesenen Aufwendungen iHv EUR 18,95 handelt es sich um ein weiteres Ladegerät für das Firmen-Notebook des Bf..

Die Aufwendungen iHv EUR 14,29 unter der Position 10 betreffen die Anschaffung eines weiteren Handy im Ausland, wobei dessen Anschaffung damit begründet wurde, dass im Zuge eines Auslandsaufenthaltes dem Bf. eine Handy-SIM-Karte mit Datenguthaben zur Verfügung gestellt wurde. Da der Bf. somit für seine Kunden und auch für andere unter seiner bisherigen Nummer nicht mehr erreichbar wäre, tätigte er die Anschaffung eines billigen Druckhandys um EUR 14,29. Von diesen Aufwendungen wird im Schätzungswege ein Privatanteil von 10% in Abzug gebracht und diese Aufwendungen iHv EUR 12,86 zum Abzug zugelassen.

Bei den unter der Position 13 ausgewiesenen Aufwendungen iHv EUR 9,85 handelt es sich um eine USB-Verlängerung für den Server.

Die Aufwendungen iHv EUR 54,90 (Position 14) betreffend die Anschaffung eines MINI-Tablets, das nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet wird.

Hinsichtlich der Aufwendungen betreffend die Anschaffung einer Bildschirmarbeitsbrille iHv EUR 294,35 (Position 15) wird auf Punkt 1.2 dieses Erkenntnisses verwiesen.

Die unter der Position 17 ausgewiesenen Aufwendungen iHv EUR 46,67 betreffen die Ersatzanschaffung eines Netzteiles für einen CentOS-Server.

Die Aufwendungen im Gesamtbetrag von EUR 149,76 unter der Position 18 betreffen die Anschaffung eines Motherboards, eines Y-Kabels für den Anschluss von mehreren Lüftern, eine Speicherweiterung, eine Ethernet-Karte sowie ein weiteres Power-Supply.

Unter der Position 20 werden Aufwendungen für die Anschaffung von Lüftern mitsamt Frontpanel für den Server iHv EUR 61,91 ausgewiesen.

Die unter der Position 21 ausgewiesenen Aufwendungen in Höhe von EUR 51,38 betreffen die Anschaffungen einer 64GB SSD-Platte sowie von 5 Knopfzellen.

Die Aufwendungen iHv EUR 158,08 resultieren aus einem Austausch der IPCop-Firewall.

Die unter der Position 23 ausgewiesenen Aufwendungen in Höhe von EUR 267,32 betreffen einen "24-Port TP-Link 1 GB Switch" sowie den Austausch eines Mainboards.

Mit EUR 19,90 und EUR 27,41 wurden unter den Positionen 24 und 25 jeweils der Ankauf einer Handyhülle samt Tasche sowie von Netzwerkkabeln ausgewiesen.

Die Position 26 betrifft den Ankauf einer Steckerleiste für den Serverschrank, um die Server des Bf. via EIB-Ansteuerung ferngesteuert ein- und ausschalten zu können.

Die nunmehr strittigen Aufwendungen betreffen im Wesentlichen Anschaffungen und Ersatzanschaffungen von EDV-Hardware, hinsichtlich der von einer ausschließlichen beruflichen Veranlassung auszugehen ist und wo eine Verwendung für private Zwecke weitgehend auszuschließen ist.

Diese Aufwendungen werden - mit Ausnahme der unter der Position 10 ausgewiesenen Aufwendungen daher zur Gänze zum Abzug zugelassen.

1.2 Bildschirm(arbeitsplatz)brille als Werbungskosten:

Aufwendungen für die Kompensation körperlicher Behinderungen oder Mängel (zB Sehschwächen) gehören, weil sie stets auch die allgemeine Lebensführung betreffen, zu den gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 nicht abzugsfähigen Aufwendungen der Lebenshaltung, auch wenn der Behelf ausschließlich bei der Berufstätigkeit verwendet und am Arbeitsplatz aufbewahrt wird. Eine Ausnahme wird aber für vertretbar gehalten, wenn die Anschaffung des Behelfes ausschließlich bzw. weitaus überwiegend beruflich veranlasst ist, wie zB Schutz- oder Bildschirmbrillen (vgl. Jakom, EStG, § 4, Rz. 330; GZ. RV/0148-K/11).

Die in Rede stehenden Aufwendungen für eine Bildschirmbrille können als Werbungskosten zum Abzug zugelassen werden, wenn sie mit der beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen. Nicht entscheidend ist, ob gleichartige Arbeitsmittel auch vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Es ist auch nicht Voraussetzung, dass der Arbeitgeber das Arbeitsmittel für erforderlich hält oder ausdrücklich anordnet; die Anerkennung der Werbungskosten ist daher auch nicht von einer Bestätigung des Arbeitgebers abhängig (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 16 Tz 133). 

Diese Bildschirmarbeitsplatzbrille ist ärztlich verordnet und wird nach den Angaben des Bf. ausschließlich für das Arbeiten am Computer verwendet. Dies insbesondere, als diese Brille auf den Sichtbereich eines Bildschirmarbeitsplatzes abgestimmt ist - nämlich speziell auf die Arbeitsdistanz zwischen 30 und 60 cm. Diese Bildschirmbrille ist daher für die Arbeit am Bildschirm geeignet und nicht - wie eine reine Gleitsichtbrille - primär für den Alltag vorgesehen. Darüber hinaus hat der Bf. für den privaten Bereich eine eigene Lesebrille angeschafft.

Nach diesen Feststellungen steht aufgrund des Beschwerdevorbringens fest, dass diese Bildschirmarbeitsplatzbrille iHv EUR 294,35 zur Gänze beruflich veranlasst ist. Diese Aufwendungen werden daher zur Gänze als Werbungskosten berücksichtigt.

1.3 rechnerische Ermittlung Aufwendungen für "EDV-Zubehör":

Die zum Abzug zugelassenen Aufwendungen für "EDV-Zubehör" für das Jahr 2014 werden daher wie folgt ermittelt:

2. Kilometergelder und Diäten als Reisekosten:

Den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet weiters die Frage, ob und in welchem Ausmaß Kilometergelder und Diäten (Tagesgelder) bei eintägigen Reisen iZm Fortbildungs- und Networking-Veranstaltungen aufwandsmäßig zu berücksichtigen sind.

Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.

Gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden.

Als Kilometergelder sind nach § 26 Z 4 lit. a EStG 1988 höchstens die den Bundesbediensteten zustehenden Sätze zu berücksichtigen. Fahrtkostenvergütungen (Kilometergelder) sind auch Kosten, die vom Arbeitgeber höchstens für eine Fahrt pro Woche zum ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) für arbeitsfreie Tage gezahlt werden, wenn eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und für die arbeitsfreien Tage kein steuerfreies Tagesgeld gezahlt wird.

Das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen darf nach § 26 Z 4 lit. b EStG 1988 bis zu 26,40 Euro pro Tag betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu. Erfolgt eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen, steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu.

Die Berücksichtigung von Pauschalsätzen als Werbungskosten im Zusammenhang mit Reisen ist nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG nur für VerpflegungsMEHRaufwand und Unterkunft vorgesehen. Fahrtaufwendungen sind hingegen in tatsächlicher Höhe als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zu berücksichtigen (vgl. Zl. 2008/15/0196).

Der VwGH hat wiederholt ausgesprochen, dass Mehraufwendungen für Verpflegung des Stpfl. grundsätzlich zu den Kosten der Lebensführung gehören, zumal ein bedeutender Teil der Erwerbstätigen darauf angewiesen ist, Mahlzeiten außerhalb des Haushaltes einzunehmen. Mehraufwendungen für Verpflegung können nur vorliegen, wenn über dieses Ausmaß hinaus Aufwendungen anfallen (vgl. Zl. 2005/13/0133).

Die Berücksichtigung eines Verpflegungsmehraufwandes in Form von Tagesgeldern als Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 gebührt nach ständiger Rspr des VwGH demnach nur bei mehrtägigen Reisen und dort nur für die ersten Tage (vgl. Zl. 95/14/0013; GZ. RV/2100635/2010; Jakom, EStG, § 16, Rz 45). Für die Berücksichtigung von Reisediäten als Werbungskosten muss daher auch der Mehraufwandstatbestand erfüllt sein.

Hingegen liegt ein steuerlich zu berücksichtigender VerpflegungsMEHRaufwand nicht vor, wenn sich der Berufstätige nur während des Tages am Tätigkeitsort aufhält. Denn ein allfälliger, aus der anfänglichen Unkenntnis der lokalen Gastronomie resultierender Mehraufwand kann in solchen Fällen durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. die Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden (vgl. Zl. 95/14/0156; , Zl. 95/14/0013; , Zl. 99/13/0001; , Zl. 2000/15/0151).

In seinem Erkenntnis vom , Zl. 94/15/0212, hat der Verwaltungsgerichtshof etwa weiter ausgeführt:

Von einem (steuerlich zu berücksichtigenden) "VerpflegungsMEHRaufwand" kann nur gesprochen werden, wenn einem Abgabepflichtigen ein höherer Aufwand erwächst, als er "ansonsten AM JEWEILIGEN AUFENTHALTSORT" anfällt (siehe hiezu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 95/14/0156, und vom , Zl. 90/14/0216, und das dort zitierte Vorerkenntnis).

Der Abgabepflichtige ist dabei nicht mit Abgabepflichtigen, die ihre Mahlzeiten regelmäßig zu Hause einnehmen, sondern mit Abgabepflichtigen, die aus beruflichen Gründen genötigt sind, regelmäßig einen Teil ihrer Mahlzeiten (zB Mittagessen) außer Haus einzunehmen, zu vergleichen (vgl. Zl. 87/13/0195; , Zl. 87/14/0149; , Zl. 94/15/0045; , Zl. 94/15/0212). Der auf einer beruflichen Reise befindliche Steuerpflichtige ist hinsichtlich des Mittagsessens mit einem Steuerpflichtigen, der sich am Dienstort verköstigt, vergleichbar.

Die Verwaltungspraxis - in LStR 2002, Rz 311 - geht von einer Nichtanwendung der Rspr zum Nichtvorliegen von Verpflegungsmehraufwendungen bei eintägigen Reisen aus. Die Literatur folgt zum Teil bzw. teilweise dieser Auffassung (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG, § 16, Anm. 119).

Das Finanzamt befindet sich daher mit der teilweisen Anerkennung der geltend gemachten Tagesgelder in Einklang mit der Verwaltungspraxis.

Jedoch besteht in dieser Frage eine mittlerweile langjährige Rechtsprechung des VwGH, dem als Höchstgericht letztlich die Beurteilung der Rechtsrichtigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Auffassung gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG obliegt.

Das Bundesfinanzgericht hat bei Beurteilung der Frage, ob Rechtswidrigkeit gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG vorliegt, der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu folgen, außer es liegen besondere Gründe vor, die ein Abgehen hiervon angezeigt erscheinen lassen.

Nun vertritt das Bundesfinanzgericht ebenfalls in ständiger Rspr die Ansicht, für nicht mit einer Nächtigung verbundene Reisen steht kein Tagesgeld zu (vgl. GZ. RV/7103150/2012; , GZ. RV/1100045/2011).

Die Verwaltungspraxis legt nicht dar, warum die dargestellte Judikatur unzutreffend sein soll. Auch die Argumentation des Bf. im gegenständlichen Verfahren zeigt keine Gründe auf, die ein Abgehen von der ständigen Rechtsprechung geboten erscheinen lassen.

Es liegt am Gesetzgeber, Änderungen des Gesetzes vorzunehmen, wenn es die ständige Rspr des Höchstgerichtes in diesem Bereich für nicht seinen Intentionen entsprechend hält.

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Eingabe vom , dass die geltend gemachten Reisespesen aus diversen Fortbildungs- und beruflichen Networking-Veranstaltungen resultieren, für deren Besuch sich der Bf. von seinem Dienstgeber Urlaub oder Zeitausgleich nehmen muss. Es liegen somit keine Dienstreisen, sondern beruflich veranlasste Reisen nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 vor.

So sich im vorliegenden Fall die geltend gemachten Tagesdiäten nur auf eintägige Reisen in der Dauer zwischen 5 und 11 Stunden bezogen haben, stehen somit Tagesdiäten nicht zu. Als Reisekosten waren im vorliegenden Fall daher nur die Kilometergelder zu berücksichtigen. Die als Reisekosten zum Abzug zugelassenen Kilometergelder werden wie folgt ermittelt:

3. Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung:

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 bis 3 EStG 1998 sind bei der Ermittlung des Einkommens außergewöhnliche Belastungen eines unbeschränkt Steuerpflichtigen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).

  • Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

  • Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Außergewöhnlich ist nach § 34 Abs. 2 EStG 1988 die Belastung dann, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Zwangsläufig erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen nach § 34 Abs. 3 EStG 1988 dann, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Die Belastung beeinträchtigt gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen selbst und eines Sanierungsgewinnes zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von

  • höchstens 7.300 Euro 6%

  • mehr als 7.300 Euro bis 14.600 Euro 8%

  • mehr als 14.600 Euro bis 36.400 Euro 10%

  • mehr als 36.400 Euro 12%.

Krankheitskosten erwachsen dem Steuerpflichtigen regelmäßig zwangsläufig, weil er sich ihnen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen kann.

3.1 Auslandsreise nach Kroatien:

Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob Aufwendungen für einen Aufenthalt in Kroatien mitsamt Tagesgelder und Fahrtkosten, der unstrittigerweise keinen Kuraufenthalt mit kurmäßigen Programm darstellt, als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können. Dies insbesondere, wenn es sich um keinen Kuraufenthalt handelt, keine ärztliche Verordnung dafür vorliegt und für die Dauer des Krankenstandes lediglich eine Bewilligung des Arztes der Gebietskrankenkasse für einen Aufenthalt im Ausland erteilt wurde, damit sich der Bf. während des Krankenstandes nicht ungerechtfertigt der kassenärztlichen Kontrolle entzieht.

Nach der zu Kurkosten als außergewöhnliche Belastung ergangenen Judikatur des VwGH führt nicht jede auf ärztliches Anraten und (auch) aus medizinischen Gründen durchgeführte Kur(Reise) führt zu einer außergewöhnlichen Belastung iSd § 34 EStG. In ständiger Rspr geht der VwGH von folgenden Voraussetzungen für die Anerkennung von Kurkosten als außergewöhnliche Belastung aus (vgl.  Zl. 98/15/0123; , Zl. 2000/15/0139) von folgenden Voraussetzungen für die Anerkennung von Kurkosten als außergewöhnliche Belastung aus:

Der Begriff "Kur" erfordert ein bestimmtes, unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes Heilverfahren.

Die Aufwendungen für den Kuraufenthalt müssen zwangsläufig erwachsen, womit es erforderlich ist, dass die der Behandlung einer Krankheit (unmittelbar) dienende Reise zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig ist und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend erscheint (vgl. Zlen. 2755/76, 2103/77, 2104/77).

Kurkosten können nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nur dann zu einer außergewöhnlichen Belastung führen, wenn der Kuraufenthalt

  • im direkten Zusammenhang mit einer Krankheit steht,

  • aus medizinischen Gründen zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich notwendig erforderlich ist (eine andere Behandlung also nicht oder kaum erfolgversprechend erscheint) und

  • grundsätzlich unter ärztlicher Begleitung und Aufsicht erfolgt ( Zl. 98/15/0123).

An den Nachweis de Zwangsläufigkeit eines Kuraufenthaltes müssen wegen der im Allgemeinen schwierigen Abgrenzung solcher Reisen von den ebenfalls der Gesundheit und Erhaltung der Arbeitskraft dienenden Erholungsreisen strenge Anforderungen gestellt (vgl. Zl. 1792/72) und ist das Vorliegen zweier wesentlicher Beweismittel unerlässlich (vgl. Zl. 2001/15/0116):

Zunächst ist ein vor Antritt der Kur ausgestelltes ärztliches Zeugnis vorzulegen, aus dem sich die Notwendigkeit und Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben (ärztlich verordnete Kuren). Einem ärztlichen Gutachten kann es gleichgehalten werden, wenn zu einem Kuraufenthalt von einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung oder aufgrund beihilfenrechtlicher Bestimmungen Zuschüsse geleistet werden, da zur Erlangung dieser Zuschüsse ebenfalls in der Regel ein ärztliches Gutachten vorgelegt werden muss (vgl. Zl. 2000/15/0139).

In den dem VwGH-Erkenntnis vom , Zl. 2001/15/0164, zu Grunde liegenden Fall wurde es für die Berücksichtigung von Kurkosten als außergewöhnliche Belastung nicht als ausreichend erachtet, dass die bei Kuraufenthalten angebotenen Therapien vom Hausarzt "erbeten" und auf einfachen Rezeptblättern "verschrieben" wurden. Dies insbesondere, als hier definitiv keine Verordnung eines Kuraufenthaltes erfolgte. Bewilligungen der Sozialversicherungsanstalt zu den Kuraufenthalten lagen nicht vor, ebenso wenig wurde ein Kostenersatz geleistet (vgl. Zl. 2001/15/0164).

Einem ärztlichen Gutachten kann es gleichgehalten werden, wenn zu einem Kuraufenthalt von einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung oder auf Grund beihilfenrechtlicher Bestimmungen Zuschüsse geleistet werden, da zur Erlangung dieser Zuschüsse ebenfalls in der Regel ein ärztliches Gutachten vorgelegt werden muss.

Wesentlich ist weiters, dass die Reise nach ihrem Gesamtcharakter eine Kurreise, auch mit einer nachweislich kurgemäß geregelten Tages- und Freizeitgestaltung, und nicht nur ein Erholungsaufenthalt ist, welcher der Gesundheit letztlich auch förderlich ist (vgl. Zl. 98/15/0123 und z.B. das zur insoweit vergleichbaren Rechtslage ergangene Urteilt des BFH vom , III R 102/89, BStBl II 1991, 763).

Ein ärztlich verordneter Meeraufenthalt, bei dem keine (kur)ärztliche Betreuung erfolgt und der sich nicht von einer normalen Erholungsreise unterscheidet, kann auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn dadurch tatsächlich eine Besserung der Krankheit eintritt (vgl. GZ. RV/1023-W/03).

Der Steuerpflichtige ist für das Vorliegen der angeführten Voraussetzungen zur steuerlichen Anerkennung von Ausgaben für eine sog. Kurreise ins Ausland als außergewöhnliche Belastung auch nachweispflichtig (vgl. Zl. 93/13/0192).

Ebenso wird es für die Berücksichtigung von Kurkosten als außergewöhnliche Belastung nicht als ausreichend erachtet, dass der Hausarzt einen Kuraufenthalt "vorschlägt", so keine Verordnung des Kuraufenthaltes vorlag (vgl. Zl. 98/15/0123).

Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen, denen schwerpunktmäßig der Charakter einer Erholungsreise zukommt, insbesondere dann, wenn es sich um einen Auslandsaufenthalt handelt (vgl. Zl. 817/57; Zl. 2755/76).

Im vorliegenden Fall leidet der Bf. an einem "Hochstand der ersten Rippe", der zu einer über die Jahre aufgebauten Rückenverspannung führt, an einer Arthritis am linken Großzehengelenk sowie an einer Panikstörung bzw. Panikattacken.

Hinsichtlich der Berücksichtigung von Krankheits- bzw. Kurkosten betreffend die im Zeitraum 12. bis angetretene Kroatienreise und des dortigen Aufenthaltes zum Zweck der Linderung der Panikattacken wird es nicht als ausreichend erachtet, dass diese von Dr.S., Oberarzt im Landesklinikum K. (Abteilung für Sozialpsychiatrie) und Konsiliarfacharzt im Landesklinikum L. (Abteilung für Neurologie) zur rascheren Heilung "dringend empfohlen" wurde.

So der Aufenthalt des Bf. in Kroatien vom Chefarzt der NÖ-GKK in der Kontrollstelle L. "bewilligt" wurde, ist dies nicht einer ärztlichen Verschreibung gleichzusetzen. Dies insbesondere, als damit nicht eine Kur in Kroatien ärztlich verordnet wurde. Vielmehr wurde mit der Erteilung dieser Bewilligung dem Bf. ein vorübergehender Aufenthalt in Kroatien während seines aufrechten Krankenstandes gestattet, ohne dass er sich dadurch unerlaubt einer allfälligen Krankenstandskontrolle durch Kontrollore der NÖ-GKK entzieht.

Es wird im vorliegenden Fall keineswegs in Abrede gestellt, dass der Aufenthalte in Kroatien dem Gesundheitszustand des Bf. zuträglich war. Allerdings reicht alleine der Umstand, dass dieser Aufenthalt der Gesundheit förderlich war und von Oberarzt Dr.S. "dringend empfohlen" wurde, für die Anerkennung als  Kuraufenthalt im oben dargestellten Sinne nicht aus (vgl. Zl. 2001/15/0116).

So sich der Bf. mit Eingabe vom darauf beruft, dass nach der UFS-Entscheidung vom , GZ. RV/2160-W/06, Kosten zur Behebung oder Linderung von Spannung schwerer Symptome psychischer Krankheiten als Krankheitskosten gemäß § 34 EStG 1988 fallen, ist dem zu entgegnen: Die vom Bf. zitierte UFS-Entscheidung ist mit dem vorliegenden Sachverhalt insofern nicht vergleichbar, als es im vorliegenden Fall um die Berücksichtigung Kosten eines Auslandsaufenthaltes ähnlich einem Kuraufenthalt in Kroatien geht, wobei unstrittiger Weise kein Kuraufenthalt gegeben ist.

Die nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannten Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Auslandsaufenthalt des Bf. in Kroatien sind im vorliegenden Fall jedoch nicht steuerwirksam, als sie den gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 ergebenden Selbstbehalt nicht übersteigen.

3.2 Tagesgelder bei mehrstündigen Arzt- und Therapieaufenthalten sowie Fahrtkosten zu Apotheke:

Darüber hinaus ist strittig, ob Fahrtkosten zur Apotheke und Tagesgelder bei eintägigen mehrstündigen Aufenthalten im Zuge einer Physio- bzw. Psychotherapiebehandlung als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können.

Nach § 4 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 303/1996, sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen, wobei zu den Kosten der Heilbehandlung auch die in diesem Zusammenhang anfallenden Fahrtkosten zählen (vgl. Zl. 2009/15/0094; Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 34 Einzelfälle).

Aufwendungen, die nachweislich durch eine Krankheit des Stpfl. verursacht werden, in direktem Zusammenhang mit dieser Krankheit stehen und eine taugliche Maßnahme zur Linderung oder Heilung der Krankheit darstellen, stellen eine außergewöhnliche Belastung dar. Aufwendungen, die durch eine Krankheit des Stpfl. verursacht werden, sind außergewöhnlich und sie erwachsen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig ( Zl. 349/56).

Unter Krankheit ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu verstehen, die eine Heilbehandlung bzw. Heilbetreuung erfordert.

Liegt eine Krankheit vor, sind abzugsfähig zB Arzthonorare und Krankenhausgebühren, Medikamente, Behandlungsgebühren, Rezeptgebühren, Selbstbehalte und Fahrtkosten für Fahrten zum Arzt bzw. ins Spital oder zu sonstigen Behandlungen.

Wie bereits in Punkt 2. dieser Entscheidung ausgeführt, gebührt nach ständiger Rspr des VwGH die Berücksichtigung eines VerpflegungsMEHRaufwandes in Form von Tagesgeldern als Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 nur bei mehrtägigen Reisen und dort nur für die ersten Tage (vgl. Zl. 95/14/0013; GZ. RV/2100635/2010; Jakom, EStG, § 16, Rz 45).

Dies insbesondere mit der Begründung, dass allfällige aus der Unkenntnis der lokalen Gastronomie resultierenden Verpflegungsmehraufwendungen in solchen Fällen durch entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. die Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden. Nur wenn daher auch eine Nächtigung erforderlich ist, sind für den ersten Zeitraum von rund einer Woche Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen (vgl. Zl. 95/14/0156; , Zl. 95/14/0013).

Die zur Abzugsfähigkeit von Tagesgeldern als Werbungskosten ergangene Rspr des VwGH ist nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts auch hinsichtlich der aufwandsmäßigen Berücksichtigung von Tagesgeldern iZm mehrstündigen Therapieaufenthalten als außergewöhnliche Belastung zu beachten: Ist demnach bei mehrstündigen Tagesreisen grundsätzlich kein Verpflegungsmehraufwand gegeben, der in Form von Tagesgeldern als Werbungskosten abgegolten werden müsste, sind Tagesgelder bzw. Tagesdiäten nicht aufwandswirksam iZm einem eintägigen, mehrstündigen Arzt- und Therapieaufenthalt zu berücksichtigen.

So der Bf. für das Jahr 2014 in Zusammenhang mit mehrstündigen Arztaufenthalten oder Besuchen des Physio- oder Psychotherapeuten anteilige Tagesgelder geltend macht, können diese nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Zu den Kosten der als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigenden Heilbehandlung zählen Arzt- und Krankenhaushonorare, Kosten für Medikamente, Aufwendungen für Heilbehelfe sowie Fahrtkosten zum Arzt oder ins Spital im nachgewiesenen Ausmaß.

Die im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung stehenden Fahrtkosten stellen eine zusätzliche außergewöhnliche Belastung dar und können somit im nachgewiesenen Ausmaß als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden (vgl. Zl. 2009/15/0094; GZ. RV/0117-K/08). Fahrtkosten sind demnach im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.

Der Begriff des nachgewiesenen Aufwandes wird in der vorstehend bezeichneten Verordnung über außergewöhnliche Belastungen nicht näher definiert. "Beweisen" bzw. "Nachweisen" iSd § 138 Abs. 1 BAO heißt, ein behördliches Urteil über die Gewissheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache - eben die Überzeugung hievon - herbeizuführen (vgl. Zl. 85/16/0109; , Zl. 86/16/0199; , Zl. 93/09/0408; , Zl. 99/04/0115; Kotschnigg, Beweisrecht der BAO, § 139 Rz. 18; Ritz, BAO, § 138, Tz. 4).

Glaubhaft ist ein vermuteter Sachverhalt, wenn die Umstände des Einzelfalles dafür sprechen, dass der vermutete Sachverhalt von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl. Zl. 86/13/0150; Elliner/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, § 138, Rz. 18).

So in Zusammenhang mit der Besorgung diverser Medikamente in der Apotheke durch 17 Fahrten Fahrtkosten iHv EUR 17,14 anfallen, werden diese unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung zum Abzug gebracht.

3.3 rechnerische Ermittlung der Krankheitskosten als agB gemäß § 34 EStG:

Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass die Aufwendungen für eine Bildschirmbrille in Höhe von EUR 294,35 bereits als Werbungskosten (s. Punkt 1.2) in Abzug gebracht und daher nicht ein weiteres Mal als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können. Die Aufwendungen für eine Bildschirmbrille werden daher von den als außergewöhnliche Belastung beantragten Aufwendungen ausgeschieden.

Die für das Jahr 2014 als außergewöhnliche Belastung berücksichtigten Krankheitskosten werden daher wie folgt ermittelt:

Ohne Berücksichtigung der Tagesdiäten, des Auslandsaufenthaltes in Kroatien und ohne Berücksichtigung des Aufenthaltes in der Therme in W. wurden die als außergewöhnliche Belastung berücksichtigten Fahrtkosten wie folgt ermittelt:

Die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Krankheitskosten sind in dem von BFG anerkannten Ausmaß iHv EUR 4.260,87 jedoch nicht steuerwirksam, als sie den aus § 34 Abs. 4 EStG 1988 resultierenden Selbstbehalt nicht übersteigen.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hinsichtlich der Frage der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für EDV-Zubehör und einer Bildschirmarbeitsplatzbrille folgt dieses Erkenntnis der in dieser Entscheidung dargestellten Judikatur. In der Frage der Berücksichtigung von Diäten bei eintägigen Reisen und des Nichtvorliegens eines Verpflegungsmehraufwandes wird auf die dazu ergangene Rspr des VwGH verwiesen (vgl. Zl. 95/14/0156; , Zl. 95/14/0013; , Zl. 99/13/0001; , Zl. 2000/15/0151).

Ebenso folgt diese Entscheidung in der Frage der Berücksichtigung von Kosten eines Auslandsaufenthaltes in Kroatien der zur Abzugsfähigkeit von Kosten eines Kuraufenthaltes ergangenen Judikatur des VwGH (vgl. Zl. 2001/15/0164).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe für das Jahr 2014 werden wie folgt ermittelt:

Wien, am

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