SWK-Spezial: Lohnverrechnung 2023
1. Aufl. 2023
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S. 81. Grundsätzliche Bestimmungen
1.1. Lohnsteuer
Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Steuerrecht
1
Arbeitgeber ist gemäß § 47 Abs. 1 EStG, wer Arbeitslohn i. S. d. § 25 EStG auszahlt. Besteht im Inland eine Betriebsstätte des Arbeitgebers nach § 81 EStG, wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer).
Besteht im Inland keine Betriebsstätte des Arbeitgebers, gilt für Lohnzahlungszeiträume ab 2020 Folgendes:
für Bezüge und Vorteile aus ausländischen Einrichtungen i. S. d. § 5 Z 4 Pensionskassengesetz ist die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) zu erheben;
für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) kann die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben werden. Wenn die Abfuhr der Lohnsteuer erfolgt, sind die Einkünfte wie lohnsteuerpflichtige Einkünfte zu behandeln und der Arbeitgeber hat die Pflichten gemäߧ 76 bis§ 79, § 84 und§ 87 wahrzunehmen;
für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) von unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern, die ihren Mittelpunkt der Tätigkeit für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in Österreich haben, hat der Arbeitgeber dem Finanzamt eine Lohnbescheinigung gemäß § 84a zu übermitteln, außer es kommt ...