Aussetzung der Einhebung bei erfolgversprechend erscheinender Berufung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der L-GmbH, vertreten durch T-GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Die Einhebung der Umsatzsteuer 5-12/2002 in Höhe von € 32.598,34, der Umsatzsteuer 2-3/2003 in Höhe von € 417,21 und der Aussetzungszinsen in Höhe von € 1.232,54 wird gemäß § 212a Abs. 1 BAO ausgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag der Berufungswerberin (Bw.) vom betreffend Aussetzung der Einhebung von Abgaben gemäß § 212a BAO ab.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung verwies die Bw. auf die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/1617-L/02, in welcher der Unabhängige Finanzsenat entgegen den Umsatzsteuerrichtlinien 2002, Rz. 793 ff., entschieden habe, dass Vorsteuern aus Vorleistungen nicht nach § 12 Abs. 3 UStG vom Abzug ausgeschlossen und somit auch nicht von § 6 Abs. 2 letzter Satz UStG erfasst seien, sofern im Zeitpunkt dieser Vorleistungen feststehe, dass der künftige Grundstückumsatz steuerpflichtig behandelt werde.
Nach der Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates sei die dokumentierte Verwendungsabsicht (zB unterfertigter Kaufvertrag) für das Recht auf den Vorsteuerabzug ausreichend. Die Entscheidung stütze sich auf Art. 17 Abs. 1 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie, in welcher das Recht zum Vorsteuerabzug in jenem Zeitpunkt entstehe, in dem der Empfänger der Vorleistungen nachweisen könne, dass er alle Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt habe und die Vorleistungen zur Verwendung von steuerpflichtigen Umsätzen bestimmt seien. Somit könne auf keinen Fall von wenig vielversprechenden Erfolgsaussichten gesprochen werden.
Zusätzlich möchte die Bw. auf das Umsatzsteuerprotokoll 2003 hinweisen, in welches in der Rz. 900 aufgenommen worden sei, dass, wenn der Unternehmer im Hinblick auf eine von ihm vorzunehmenden Option bereits vor der Ausführung des Umsatzes den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen wolle, dies nur dann möglich sei, wenn der Unternehmer im Zeitpunkt des Bezuges der Vorleistung nachweisen könne, dass er mit dem Mieter der Liegenschaft eine Vereinbarung dahin gehend getroffen habe (oder aus den über eine Absichtserklärung hinausgehenden Umständen mit ziemlicher Sicherheit feststehe, dass er eine solche Vereinbarung abschließen werde), dass er den Umsatz steuerpflichtig behandeln und dem Mieter die darauf entfallende Umsatzsteuer gemäß § 11 UStG in Rechnung stellen werde. Aus diesen aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgeleiteten Ausführungen ergebe sich, dass für die Gewährung des Vorsteuerabzuges in diesen Fällen nicht auf das Vorliegen bindender Verträge allein abgestellt werden könne. Vielmehr seien auch andere (über eine Absichtserklärung hinausgehende) Umstände, die auf eine zukünftige steuerpflichtige Vermietung schließen ließen, zu berücksichtigen. Derartige Umstände wären zB Werbemaßnahmen oder die Form der Finanzierung.
Auf Grund des Umstandes, dass ein bindender Vertrag zwischen der Bw. und der Li-GmbH vorliege, durch welche die Liegenschaft L1 umsatzsteuerpflichtig verkauft werde, erfülle die Bw. die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug.
Die Bw. beantrage daher, ihrem Antrag über die Aussetzung der Einhebung der Umsatzsteuer 5-12/2002 in Höhe von € 32.598,34, der Umsatzsteuer 2-3/2003 in Höhe von € 417,21 und der hiefür festgesetzten Aussetzungszinsen in Höhe von € 1.232,54 stattzugeben.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.
Mit Eingabe vom beantragte die Bw. rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gemäß § 212a Abs. 2 lit. a BAO ist die Aussetzung nicht zu bewilligen, insoweit die Berufung nach der Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , 97/14/0138) ist es nicht Aufgabe eines Aussetzungsverfahrens, die Berufungsentscheidung vorwegzunehmen, sondern haben die Abgabenbehörden bei Prüfung der Voraussetzungen für eine Aussetzung der Einhebung die Erfolgsaussichten lediglich anhand des Berufungsvorbringens zu beurteilen, wobei nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 93/17/0055, insbesondere auch auf die jeweils herrschende (insbesondere publizierte) Rechtsprechung Bedacht zu nehmen ist. Ein Rechtsmittel erscheint nur insoweit wenig erfolgversprechend, als seine Erfolglosigkeit offenkundig ist. Als offenkundig erfolglos kann eine Berufung etwa insoweit angesehen werden, als sie nach Maßgabe des § 252 BAO zwingend abzuweisen ist, das Berufungsbegehren mit der Rechtslage eindeutig in Widerspruch steht, der Abgabepflichtige eine der ständigen Judikatur der Höchstgerichte widersprechende Position bezieht oder ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er sich auf gesicherte Erfahrungstatsachen oder auf eine längerwährend unbeanstandet geübte Verwaltungspraxis stützt.
Entsprechend dem Vorbringen der Bw. wurde bereits mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/1617-L/02, entgegen der (mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2006/15/0020, aufgehobenen) Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/0646-L/02, entschieden, dass Vorsteuern aus Vorleistungen nicht nach § 12 Abs. 3 UStG vom Abzug ausgeschlossen und somit auch nicht von § 6 Abs. 2 letzter Satz UStG erfasst sind, sofern im Zeitpunkt des Bezuges dieser Vorleistungen feststeht, dass der künftige Grundstücksumsatz steuerpflichtig behandelt wird. Auch wurde bereits mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , RV/182-06/06/2002, die Entscheidung über die Berufung der Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer 7-12/2001 und der Umsatzsteuer 1-4/2002 gemäß § 281 BAO bis zur Beendigung des beim Verwaltungsgerichtshofes zur Zahl 2002/13/0066 schwebenden Verfahrens ausgesetzt. Von einer offenkundigen Erfolglosigkeit kann somit keine Rede sein, zumal auch bereits von bis die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO der Umsatzsteuer 5-12/2002 in Höhe von € 32.598,34 und der Umsatzsteuer 2-3/2003 in Höhe von € 417,21 bewilligt wurde.
Auf Grund des Vorliegens einer strittigen Rechtsfrage und der übrigen Voraussetzungen des § 212a Abs. 1 BAO war die beantragte Aussetzung der Einhebung der Umsatzsteuer 5-12/2002 in Höhe von € 32.598,34, der Umsatzsteuer 2-3/2003 in Höhe von € 417,21 und der hiefür festgesetzten Aussetzungszinsen in Höhe von € 1.232,54 somit im Sinne des Erkenntnises des Verfassungsgerichtshofes vom , G 119/86, zu bewilligen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Erfolgsaussichten herrschende Rechtsprechung offenkundige Erfolglosigkeit strittige Rechtsfrage |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
SAAAC-85367