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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 29.11.2010, RV/1954-W/10

Entstehung der Gebührenschuld gemäß § 14 TP 6 Abs.1 GebG auf Grund der Zustellung der Erledigung einer Berufung


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Miterledigte GZ:
RV/1953-W/10

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Festsetzung der Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs.1 GebG und der Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs.1 GebG entschieden:

Der Wortlaut des im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Betreffs wird abgeändert auf: " Berufung vom gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X. vom ,Zl. xxx".

Im Übrigen wird die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Befund gemäß § 34 Abs.1 GebG der Bezirkshauptmannschaft X. vom wurde dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien angezeigt, dass der Berufungswerber, (Bw.), seiner Verpflichtung zur Vergebührung seiner Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X. vom , Zl. xxx , welcher am bei der Bezirkshauptmannschaft X. unter Zl. xxx-1 eingebracht worden war, nicht nachgekommen ist.

In der Folge wurde dem Bw. vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien mit Bescheid vom die feste Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs.1 GebG mit € 13,20 vorgeschrieben. Gleichzeitig wurde dem Bw. gemäß § 9 Abs.1 GebG eine Gebührenerhöhung von € 6,60 vorgeschrieben.

Dagegen wurde vom Bw. fristgerecht Berufung eingebracht. Die dazu vorgebrachten Berufungsgründe lauten wie folgt:

"1. Da dieser Bescheid weder RSa noch RSb zugestellt wurde.

2. Da das Kuvert, in dem dieser Bescheid zugestellt wurde, keinen Poststempel hat.

3. Da die, im Betreff angeführte, Berufung keine Bezeichnung (Datum) hat.

4. Da dieser, im Betreff angegebene, Bescheid von der Bezirkshauptmannschaft X. vom keine Geschäftszahl hat.

5. Da der Betreff aber ziemlich verdreht geschrieben ist.

6. Da dieser Bescheid keinen Spruch hat.

7. Da dieser Bescheid die bisherigen Aufforderungen zur Zahlung nicht anführt.

8. Da diese vorliegende Lage nicht durch unser Verschulden geschaffen wurde, sondern durch die Behörde herbeigeführt worden ist.

9. Da es sich hier ausschließlich um Maßnahmen gegen das Hochwasser im Jahre 2003 handelt, was ja dem Ganzen Ort Y., der Öffentlichkeit zu Gute kommen soll, sind wird von den Bundesverwaltungsabgaben lt. § 78a Abs. 3 AVG befreit.

10. Da die Einbringungsfrist der Berufung gegen diesen Gebührenbescheid nicht 1 Monat, sondern lt. § 57 Abs. 2 AVG 2 Wochen beträgt."

Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern vom wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen, und dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die o.a. Berufung der Eingabegebühr gemäß § 14 TP 6 Abs.1 GebG unterliegen würde, und dass gemäß § 11 Abs.1 Z 1 GebG die Gebührenschuld für solche Eingaben in dem Zeitpunkt entstehen würde, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende, abschließende Erledigung über die, in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird. Da im vorliegenden Fall der Bescheid vom , als abschließende Verfahrenserledigung, dem Bw. am 16 .September 2009. nachweislich zugestellt worden ist, wäre die Gebührenschuld in diesem Zeitpunkt entstanden.

Dagegen stellte der Bw. den, als Berufung bezeichneten, Antrag auf Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat, (UFS), als Abgabenbehörde zweiter Instanz. Dieser Antrag enthält folgende Begründung:

-" Da diese Berufungsvorentscheidung nicht in Bescheidform ist keine Sprüche haben und nach welcher Gesetzesstelle zurückgewiesen wurde nicht angegeben ist.

- Da es in diesem Verfahren keinen Bescheid vom gibt, sondern die BH-Stelle mit dem Schreiben vom den Bescheid vom Amt der NÖ. Landesregierung, Zl. zzz vom an uns, ohne einer entsprechenden Geschäftszahl durch die BH-Stelle weitergeleitet hat und wir am von der Post erhalten haben.

- Da unsere Eingabe gegen diesen Bescheid vom nicht angeführt wird.

- Da bis zum heutigen Tage über das HWS-Verfahren und Berufungsverfahren, kein Ermittlungsverfahren, bei dem auch wir dabei gewesen wären, stattgefunden hat, ersuche ich für das Außerkrafttreten von Gesetzes wegen des Gebührenbescheides, Zl 000, sowie vom um eine schriftliche Bestätigung lt. § 57 Abs. 3 AVG.

- Da diese Berufungsvorentscheidungen aufgrund meiner Eingabe vom nicht zulässig sind."

- Da diese Angelegenheiten im Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen wurden, sind daher diese Finanzverfahren unzulässig."

Über die Berufung wurde erwogen:

Die auf den vorliegenden Fall bezogenen wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, (GebG), und der Bundesabgabenordnung, (BAO), lauten in ihrer verfahrensrelevanten Fassung wie folgt:

Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen unterliegen einer festen Gebühr von 13,20 Euro. (§ 14 TP 6 Abs.1 GebG)

Die Gebührenschuld entsteht bei Ansuchen um Erteilung und Ausfolgung eines Aufenthaltstitels (§ 14 Tarifpost 8 Abs.5) sowie bei den im § 14 Tarifpost 10 Abs.1 Z 1 bis 9 angeführten Schriften in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterangelegenheiten mit Überreichung, bei den übrigen Eingaben sowie bei Beilagen und Protokollen gemäß § 14 Tarifpost 7 Abs.1 Z 1 und 2 in dem Zeitpunkt, in dem die, das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende, abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird. (§ 11 Abs.1 Z 1 GebG)

Zur Entrichtung von Stempelgebühren sind verpflichtet:

Bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen, derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird. (§ 13 Abs.1 Z 1 GebG)

Die festen Gebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein mittels Bankautomat oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose Zahlungsformen zu entrichten. Die zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im Bezug habenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs.2 und Abs.3 BAO sinngemäß. (§ 3 Abs.2 Z 1 GebG)

Bei Abgaben, die nach den Abgabevorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vollständig entrichtet worden ist. (§ 203 BAO)

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50vH der verkürzten Gebühr zu erheben. (§ 9 Abs.1 GebG)

Einsicht genommen wurde in den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X. vom 20 .Mai 2009 Zl, xxx , in die Berufungsentscheidung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl.zzz und in die schriftliche Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Melk vom an den Bw. zu Entrichtung von € 13,20. Laut dem von der der Bezirkshauptmannschaft X. übermitteltet Abschnitt des RSB- Rückscheines sind die beiden letztgenannten Schriftstücke dem Bw. von der Bezirkshauptmannschaft X. unter der Geschäftszahl xxx-3 am gemeinsam zugestellt worden.

In dem zu beurteilenden Fall ist im Hinblick auf die im gesamten Berufungsverfahren aufgestellte Begründung (Siehe S 2,3) folgendes festzustellen:

Eine Eingabe im Sinne des § 14 Tp 6 GebG ist ein schriftliches Anbringen einer Privatperson an ein Organ einer Gebietskörperschaft unter Berührung des öffentlich rechtlichen Wirkungskreises desselben, im privaten Interesse des Einschreiters.

Eine Eingabe ist also ein schriftliches Anbringen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden soll (vgl. ).

Unter Privatperson sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechtes zu verstehen, sofern sie nicht im Rahmen ihres öffentlichrechtlichen Wirkungskreises tätig sind (GebR Rz 287).

Gebietskörperschaften im Sinne des § 14 TP 6 sind der Bund die Länder und die Gemeinden. Organe der Gebietskörperschaften sind die Behörden und Ämter und die diese vertretenden Amtspersonen des Bundes, der Länder, der Gemeinden sowie die Gemeindeverbände nach Art.116a B-VG (GebR Rz 288).

Zum öffentlich rechtlichen Wirkungskreis einer Gebietskörperschaft zählen nur jene Angelegenheiten, Tätigkeiten und Aufgaben, denen sich die Gebietskörperschaft aufgrund öffentlich-rechtlicher Normen nicht entziehen kann (vgl. ).

Für die Annahme des Privatinteresse genügt es, wenn mit einer Eingabe ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung einer Behörde innerhalb von deren gesetzlichen Wirkungskreis veranlasst werden soll ( vgl. .88/15/0041).

Nach Z 1 des § 11 Abs.1 GebG idF des Art IV z 10 AbgÄG 2001,BGBl.I 2001/144 entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird ( vgl. ). Der Begriff der Erledigung umfasst dabei u.a. dem Anbringen des Antragstellers stattgebende als auch abweisende Entscheidungen der Behörde.

Dem letzten Satz des § 3 Abs.2 GebG ist zu entnehmen, dass die festen Gebühren (zunächst) durch den Gebührenschuldner mittels der angeführten Entrichtungsarten zu entrichten sind, und die Abgabenbehörde einen Abgabenbescheid gemäß § 203 BAO nur dann zu erlassen hat, wenn sich herausstellt, dass die Entrichtung nicht vorschriftsmäßig erfolgte.

Nicht vorschriftsmäßig entrichtet ist eine Gebühr dann, wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens einer Gebührenschuld oder innerhalb der von der Behörde eingeräumten Zahlungsfrist nicht auf eine der gesetzlich zulässigen Arten gemäß § 3 Abs.2 GebG entrichtet wurde ( Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Rechts- und Stempelgebühren § 3 Rz 4).

Nach § 3 Abs.2 Z 1 gilt der § 203 BAO sinngemäß für die festen Gebühren, die durch Barzahlung, durch Einzahlung mittels Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere Bargeldlose Zahlungsformen zu entrichten sind (Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar.3.überarbeitete Auflage, § 203 Rz 5).

Im vorliegenden Fall brachte der Bw. gemeinsam mit seiner Ehefrau am bei der Bezirkshauptmannschaft X. fristgerecht Berufung gegen deren Bescheid vom Zl. xxx ein. Mit diesem Bescheid war der Marktgemeinde Z. die wasserrechtliche Bewilligung für die Durchführung schutzwasserbaulicher Maßnahmen erteilt worden und der Antrag des Bw. sowie seiner Ehefrau auf Wiederholung und Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vom zurückgewiesen worden. In der Berufung wenden sich die Berufungswerber gegen den Verlauf des, im Zusammenhang mit der o.a. Bewilligung geplanten, Ablaufkanals auf seinem Grundstück und gegen die- seiner Ansicht nach- nicht ausreichende Gewährung des Parteiengehörs im Zusammenhalt mit der Erteilung dieser Bewilligung.

Bei dieser Berufung handelt es sich somit um eine im privaten Interesse des Bw. gelegene Eingabe, welche von diesem, als Privatperson, an ein Organ einer Gebietskörperschaft gerichtet worden ist und welche den öffentlich rechtlichen Wirkungskreis dieser Gebietskörperschaft betrifft.

Die genannte Berufung unterliegt somit der Gebührenpflicht gemäß § 14 TP6 Abs.1 GebG.

Diese Berufung wurde mit Berufungsentscheidung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , welcher dem Bw. am nachweislich ordnungsgemäß zugestellt worden ist, abschließend erledigt.

Die Gebührenschuld ist somit gemäß §§ 11 Abs.1 und 13 Abs.1 Z1 GebG für den Bw. am entstanden, wobei es weder auf ein Verschulden noch darauf ankommt, ob gegen die Berufungsentscheidung eine Beschwerde an ein Höchstgericht eingebracht wurde und ob das, der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zu Grunde liegende Bewilligungsverfahren abgeschlossen worden ist.

Gleichzeitig mit der genannten Berufungsentscheidung ist dem Bw. eine schriftliche Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft X. vom , die Gebühr von € 13,20 innerhalb einer Frist von 14 Tagen mittels beiliegenden Zahlschein zu entrichten, zugestellt worden.

Dadurch, dass der Bw. dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, gilt diese Gebühr als nicht vorschriftswidrig entrichtet.

Daher war diese Gebühr gemäß § 203 BAO von der Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid festzusetzen.

Gleichzeitig war, als Folge der nicht vorschriftsmäßig entrichteten Gebühr, die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs.1 GebG mit € 6,60 vorzuschreiben.

Gemäß Artikel I Abs.4 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) sind in den Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben und Beiträge, die von den Abgabenbehörden erhoben werden, die Bestimmungen der BAO anzuwenden.

Bei den Gebühren nach dem GebG 1957 handelt es sich um bundesrechtlich geregelte öffentliche Abgaben ISd § 1 lit.a BAO.

Nach dem funktionell -organisatorisch bestimmten Anwendungsbereich der Bundesabgabenordnung gelten für die Gebühren, als bundesrechtlich geregelte Abgaben, die Vorschriften des GebG 1957. (Siehe § 1 GebG)

Daher sind sämtlich auf die Bestimmungen des AVG zielende Berufungsgründe für das gegenständliche Abgabenverfahren unerheblich.

Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall, nach Maßgabe des § 35 GebG, die gebührenrechtlichen Befreiungen für Hochwasseropfer deshalb nicht in Betracht kommen, weil die streitverfangene Berufungsschrift nicht durch einen Notstand veranlasst wurde.

Gemäß § 245 Abs.1 BAO beträgt die Frist zur Einbringung einer Berufung gegen einen Abgabenbescheid einen Monat ab Zustellung. Die Ansicht des Bw. die Frist zur Einbringung einer Berufung gegen den Abgabenbescheid vom , würde zwei Wochen betragen, ist daher verfehlt.

Die Zustellung von Schriftstücken von Verwaltungsbehörden (so auch von Schriftstücken der Finanzämtern richtet sich nach dem Zustellgesetz (ZustG, Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl 1982/200).

Nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ist eine Zustellung mit RSA oder RSB nicht zwingend vorgesehen. Mit der Zustellung darf iSd § 3 ZustG u.a. die Post betraut werden.

Der Bw. hat in seiner Berufung wortwörtlich angeführt: "Am Mi habe ich den Gebührenbescheid vom gewöhnlich von der Post erhalten"

Somit gilt die Zustellung des bekämpften Abgabenbescheides als rechtmäßig bewirkt anzusehen, unbeschadet dessen, dass kein Rückscheinbrief verwendet worden war und unbeschadet der Behauptung, auf dem Kuvert sei kein Poststempel angebracht worden.

Gemäß § 93 Abs.2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person zu nennen, an die er ergeht.

Der Spruch ist die Willenserklärung der Behörde. Der normative (rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende) Inhalt muss sich aus der Formulierung der Erledigung ergeben ( vgl. ). Da nur der Spruch eines bekämpften Bescheides der Rechtskraft fähig ist (vgl. 2183, 2184/75) kann nur der Spruch Anfechtungsgegenstand einer Berufung sein.

Das Datum ist kein wesentlicher (bei seinem Fehlen zum Verlust der Bescheidqualität führender) Bestandteil eines Bescheides (vgl. ).

Wenn der Bescheidadressat nicht im normativen Text selbst, sondern nur im Kopf des Bescheides genannt wird, schadet dies nicht ( vgl. /02129).

Begründungsmängel im erstinstanzlichen Verfahren können im Rechtsmittelverfahren saniert werden ().

Unbeschadet dessen, dass der im Spruch des bekämpften Bescheides enthaltene Betreff, nach Ansicht des Bw. "ziemlich verdreht geschrieben ist" und der Bw. nicht im Spruch sondern lediglich im Adressfeld des- im Gegensatz zu der Behauptung des Bw- datierten Bescheides angeführt ist , wurde mit dem Spruch dieses Abgabenbescheides die Gebühr ausdrücklich festgesetzt, die Bemessungsgrundlagen genannt und die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen angeführt. Davon, dass dem angefochtenen Bescheid der Spruch fehle, kann daher keine Rede sein.

Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass aus den aufgezeigten Gründen auch keine Rede davon sein kann, dass der verfahrensgegenständlichen Berufungsvorentscheidung der Spruch fehlt.

Da das Finanzamt im Spruch des angefochtenen Gebührenbescheides den von dem Bw. angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X. zwar hinreichend deutlich bezeichnet hat, jedoch dazu irrtümlich eine falsche Subzahl angeführt hat, war der Spruch des Gebührenbescheides entsprechend zu berichtigen.

Der im bekämpften Bescheid enthaltene Begründungsmangel des Fehlens der Anführung der Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft X. an den Bw. vom , die Gebühr von € 13,20 innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu entrichten, sowie die unrichtige Zitierung des Datums der Berufungsentscheidung des Landeshauptmannes von Niederösterreich in der Berufungsvorentscheidung, wurde im Rechtsmittelverfahren durch entsprechende Anführung bzw. Korrektur in der Begründung der Berufungsentscheidung, saniert.

Somit vermögen sämtliche, auf die Unzulässigkeit der Textierung des bekämpften Bescheides gerichtete, Einwände nichts am Ausgang des Berufungsverfahrens zu ändern.

Aus den aufgezeigten Gründen ist der Berufung daher der Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 11 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 3 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 3 Abs. 2 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise



Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 3 überarbeitete Auflage, S 203, Rz 5

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at