§ 15 Abs 1 Z 17 ErbStG bei Immobilienfonds nicht anwendbar
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der bfadr, vertreten durch Dr. Alexander Matt, Rechtsanwalt, 6900 Bregenz, Belruptstraße 8, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung abgeändert.
Entscheidungsgründe
Mit Erbschaftssteuerbescheid vom hat das Finanzamt Feldkirch der Berufungsführerin Erbschaftssteuer in Höhe von 29.602,63 € vorgeschrieben.
In der Berufung vom brachte die Berufungsführerin im Wesentlichen vor:
"Ich bekämpfe den Bescheid insoweit, als aus den Fondsanteilen "Immobilien-West" (Depotwert 3.900,00 €) Erbschaftssteuer von 9% vorgeschrieben wurde. Der Fonds "Immobilien-West" auf dessen in Ablichtung beigefügten Rechenschaftsbericht ich verweisen darf, führt Kapitalertragsteuer ab und ist endbesteuert im Sinne der Befreiung von der Erbschaftssteuer. Aus diesem Depotwert hätte daher Erbschaftssteuer nicht vorgeschrieben werden dürfen."
Der angefochtene Bescheid wurde mittels Berufungsvorentscheidung vom abgeändert. In der Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus:
"Ein inländischer Kapitalanlagefonds oder Immobilienfonds ist kein Rechtssubjekt. Ein Kapitalanlagefonds ist ein überwiegend aus Wertpapieren bestehendes Sondervermögen, das im Miteigentum der Anteilsinhaber steht. Ein Immobilienfonds ist ein überwiegend aus Immobilien bestehendes Sondervermögen, das im zivilrechtlichen Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft steht, die als Treuhänder für die Anteilsinhaber fungiert. Sowohl ein Kapitalanlagefonds als auch ein Immobilienfonds zerfällt in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile (Anteilsscheine). Das Sondervermögen ist steuerlich den Anteilsinhabern zuzurechnen. Die Verwaltung dieses Sondervermögens obliegt jeweils einer Kapitalanlagegesellschaft. Die Anteilsinhaber habe keine Verfügungsmacht über die im Fondsvermögen befindlichen Wertpapiere oder Immobilien und können die damit verbundenen Rechte nicht selbst ausüben. Erwerbe von Todes wegen von Anteilsscheinen an Immobilienfonds unterliegen der Erbschaftssteuer. Gemäß § 15 Abs 1 Z 17 erster Teilstrich ErbStG 1955 sind jedoch Erwerbe von Todes wegen von Forderungswertpapieren und Bankguthaben befreit. Die Erbschaftssteuer reduziert sich daher auf das Immobilienvermögen, wobei gemäß § 41 Abs 1 ImmoInvFG keine Durchrechnung auf den dreifachen Einheitswert erfolgt. Der gemäß § 15 Abs 1 Z 17 1. TS ErbStG steuerbefreite Anteil in den Investmentfondsanteilen wurde auf Grund des vorgelegten Rechenschaftsberichts wie folgt geschätzt:
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Aus
Rechenschaftsbericht 2005/2006: | ||||
Vermögen | 19.025.493,34 € | 100% | ||
Forderungen und
Guthaben bei Banken | 369.248,62 € | 1,94% | ||
Unter Z 17
fallende: | geschätzt
75% | 276.936,49
€ | 1,46% | |
[geschätzt
50% | 184.624,33
€ | 0,97%] | ||
Nettovermögen | 11.799.788,43 € | |||
5 Stück
Wert laut Depot | 3.900,00 € | |||
1,5% Abschlag
für Befreiung Z 17 | 3.841,50 € |
Wie ersichtlich wurde bei der Festsetzung der anteilig zustehende Freibetrag direkt auf den Wert in Anrechnung gebracht."
Durch den Vorlageantrag vom gilt die Berufung wiederum als unerledigt.
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 15 Abs 1 Z 17 ErbStG lautet:
"Steuerfrei bleiben außerdem
Erwerbe von Todes wegen
- von Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung gemäß § 97 Abs. 1 erster Satz sowie § 97 Abs. 2 erster bis dritter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 12/1993, unterliegen, sowie von vergleichbaren Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der besonderen Einkommensteuer gemäß § 37 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988 unterliegen; dies gilt für Forderungswertpapiere nur dann, wenn sie bei der Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden;
- von Ansprüchen gegenüber Einrichtungen im Sinne des § 108h des Einkommensteuergesetzes 1988;
- von Anteilen an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass der Erblasser im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld unter 1 vH am gesamten Nennkapital der Gesellschaft beteiligt ist."
Nach § 41 Abs 1 Immobilieninvestmentfondsgesetz finden für die Bewertung von Anteilscheinen die Bestimmungen der §§ 15 bis 85 BewG keine Anwendung. Durch diese Bestimmung soll klargestellt werden, dass ausschließlich der gemeine Wert des Anteilscheines und nicht auf ein auf Einheitswerte durchgerechneter Erbschaftssteuerwert maßgeblich ist (Fellner, ErbStG § 19 Tz 54).
Anteile an Immobilieninvestmentfonds sind zwar in Bezug auf die Einkommensteuer endbesteuert, die Erbschaftssteuerbefreiung kommt nur in Bezug auf die Liquiditätsreserven, nicht jedoch in Bezug auf Immobilien zum Tragen (Dorazil/Taucher, ErbStG § 15 Tz 20.21).
Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung verwiesen. Der angefochtene Bescheid war daher im Umfang der Berufungsvorentscheidung abzuändern.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
Schlagworte | Immobilienfonds Endbesteuerungswirkung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at