Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 21.12.2010, RV/2719-W/10

Aufwendungen für Besuche von Konzerten und Opern sind, wenn sie rein beruflicher Natur sind, Werbungskosten.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Wien, vertreten durch Walther Kendler, Steuerberater, 1190 Wien, Zehenthofgasse 10/2/10, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes A. 9/18/19 Klosterneuburg, vom betreffend Einkommensteuer 2008 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) Bw. bezog im Jahr 2008 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus ihrer Tätigkeit an der XX. .

Mit hat die Bw. die 5-jährige Tätigkeit an der Y. beendet und ist im Jänner 2008 von D. nach A. übersiedelt. Ab Jänner 2009 (bis 2014) hat sie die Leitung der XX. übernommen.

Ab erhielt die Bw. von der X.gmbH ein Vorbereitungshonorar.

Im Zusammenhang mit der leitenden Tätigkeit an der XX. sind bereits in Jahren 2007 und 2008 Werbungskosten angefallen. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 machte die Bw. folgende Werbungskosten geltend:

Reisekosten ohne Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von € 3.826,79, Kosten für doppelte Haushaltsführung in Höhe von € 5.007,09, Aufwendungen für Fachliteratur in Höhe von € 342,06 und sonstige Werbungskosten in Höhe von € 15.314,86.

Die Veranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 2008 erfolgte erklärungsgemäß. In dem Einkommensteuerbescheid 2008 vom wurden € 24.490,80 als Werbungskosten anerkannt.

Das Finanzamt ersuchte die Bw. nach der Veranlagung 2008 um Erläuterung folgender Aufwendungen:

"Um Vorlage folgender Unterlagen wird gebeten:

1) doppelte Haushaltsführung - Kopie des Mietvertrages aus dem die Größe der Wohnung ersichtlich ist (€ 5007,09),

2) sonstige Werbungskosten - Unterlagen betreffend die Büroräumlichkeiten in A. (€ 1440,-) und Belege der Kosten der Festspielveranstaltungen (€ 1439,18).

Da bis Ablauf der Frist die Fragen nicht beantwortet worden waren, erließ das Finanzamt einen Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2008 gemäß § 299 BAO.

Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 299 Abs.1 BAO die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben kann, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Da die aus der Begründung des Sachbescheides sich ergebende Rechtswidrigkeit eine nicht bloß geringfügige Auswirkung habe, sei die Aufhebung des im Spruch bezeichneten Bescheides von Amts wegen zu verfügen gewesen.

Die Veranlagung vom sei erklärungsgemäß ohne Prüfung der Erklärungsdaten erfolgt. Das nachträgliche Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass eine inhaltliche Rechtswidrigkeit hinsichtlich der berücksichtigten Absetzposten vorgelegen sei.

Im zugleich erlassenen neuen Einkommensteuerbescheid 2008 anerkannte das Finanzamt nur einen Teil der Werbungskosten und begründete dies wie folgt:

Da dem Ersuchen vom nicht Folge geleistet worden sei, sei eine Bescheidänderung erfolgt und die diesbezüglich beantragten Absetzungen (Büroräumlichkeiten A., Kosten für Dienstwohnung und Kosten für Festspielveranstaltungen) hätten steuerlich nicht anerkannt werden können. Auf § 119 Bundesabgabenordnung werde verwiesen. Die Kosten für "Opernaufführungen" seien im Schätzungswege um einen Privatanteil in Höhe von 50% gekürzt worden, da nach den Erfahrungen des täglichen Lebens eine ausschließlich berufliche Nutzung nicht angenommen habe werden können.

Anerkannt wurden Werbungskosten in Höhe von € 16.579,53.

Gegen den Einkommensteuerbescheid wurde Berufung eingebracht. Folgendes wurde ausgeführt: "Das Finanzamt erkennt Kosten für Büroräumlichkeiten A., Kosten für Dienstwohnung und Kosten für Festspielveranstaltungen nicht an.Die Berufung richtet sich gegen diese Vorgangsweise.

1. Büroräumlichkeiten A., 4 Quartale 2008


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Beiliegend übermittle ich 4 Rechnungen von "B."
über je € 360,00, d.s.
1.440,00

2. Dienstwohnung


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Beiliegend überreiche ich eine Kopie des Dienstwohnungsvertrages vom .
Der monatliche Mietzins beträgt
350,00
zuzüglich Betriebskosten
105,19
Summe
455,19
Für 2008 = 455,19 x 11 =
5.007,09

3. Kosten Festspielveranstaltungen


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lt. Erklärung
1.439,18
Diese setzen sich wie folgt zusammen:
Kosten für Mietauto - lt. Beleg
1.210,18
3 Tagessätze Österreich á 26,40
79,20
2 Tagessätze Deutschland á 35,30
70,60
3 Tagessätze Österreich á 26,40
79,20
Summe
1.439,18

Beiliegend eine Aufstellung von Fr. Z. über den Zeitraum 8. August - , aus welcher ersichtlich ist, welche Veranstaltungen bzw. Opernaufführungen sie besucht hat, bzw. welche Arbeitsgespräche sie geführt hat.

Zu den Aufgaben einer geschäftsführenden Intendantin der Oper gehört nun einmal sich zu informieren, was in den großen Opernhäuser gespielt wird. Zum Beispiel wurde die Oper R. in das Aufführungsprogramm 2009/2010 aufgenommen. Hier geht es ausschließlich um berufliche Interessen, weshalb der Streichung dieser Position widersprochen werden muss.

4. Opernaufführungen € 50,-.


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Hier wurde ein Privatanteil von 50% gerechnet.
Diese Kosten setzen sich wie folgt zusammen (siehe beiliegende Belege)
a) Dienstreise nach D. - Staatskapelle D. ,
Kosten der Fahrt zum Flughafen
15,00
b) Dienstreise nach S. - Aufführung von Eugen Onegin
Kosten der Bahnfahrt
14,00
c) Dienstreise A. - Aufführung The Rape of Lucretia und
Klavierabend Daniel Barenboim
Kosten Taxi
21,00
Summe
50,00

Hier handelt es sich ausschließlich um Dienstreisen, weshalb der Ausscheidung eines 50%igen Privatanteiles widersprochen wird.

Zusammenfassend wird der Antrag gestellt, die erklärungsgemäße Veranlagung durchzuführen."

Als Beilagen vorgelegt wurden: - die Rechnungen betreffend die Mitbenutzung der Büroräumlichkeiten für das Jahr 2008, - der Dienstwohnungsmietvertrag betreffend die Wohnung in G, Vermieter Theater Holding GmbH, Nutzfläche von ca. 46 m², frei vereinbarter Mietzins mtl. € 350,00 exkl., - Aufstellung der Arbeitsgespräche vom 8. August bis - Rechnung betreffend Mietwagen für 28 Tage, bis , - folgende Tickets für Konzerte: Philharmonie D. vom , Opera Sl. vom , Wiener Konzerthaus vom , Musikverein vom , - Taxirechnungen, ÖBB Ticket, Cat ticket und - das Programmheft der Oper Saison 2009/2010.

Das Finanzamt legte die Berufung dem UFS zur Entscheidung vor.

Auf Grund eines Ergänzungsersuchens hinsichtlich der Nutzung der Büroräumlichkeiten in A. führte der steuerliche Vertreter der Bw. Folgendes aus: "Frau Z. hatte vom einen vorbereitenden Vertrag mit der XX. bis . Ab gibt es einen echten Vertrag. Bis zu diesem Zeitpunkt hielt sich Frau Z. 2-3 Tage pro Woche in G. auf. Das Büro von Herrn T. N. ist ein Kellerlokal auf Stiege 2 bestehend aus einem Raum, in welchem sich 2 Arbeitsplätze befinden. Der eine Arbeitsplatz steht am Nachmittag zur Verfügung, weil die Angestellten von Herrn N. am Vormittag arbeiten. Dieser Arbeitsplatz wurde vom Herrn N. angemietet. Frau Z. wohnt auf Stiege 1 Top 16."Bei der Wohnung in G., Straße handelt es sich um eine Dienstwohnung die nur kurzfristig zur Verfügung gestellt werde. Es sei daher für die Bw. notwendig gewesen, sich eine Wohnung ab anzumieten. Daher habe sich eine vorübergehend doppelte Haushaltsführung ergeben (vgl. Jakom 2. Auflage 2009Seite 649).Der Vorhalt und die Beantwortung wurden dem Finanzamt zur Kenntnis gebracht und das Finanzamt gab bekannt, dazu keine Stellungnahme abzugeben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Die Bw. ist im Jänner 2008 nach 5-jähriger Tätigkeit an der Y. von D. nach A. übersiedelt. Ab Jänner 2009 (bis 2014) hat die Bw. die Leitung der XX. übernommen.

Ab 1. Sept. 2007 erhielt die Bw. von der X.gmbH ein Vorbereitungshonorar.

Mit der Übersiedlung und den Vorbereitungen für die Tätigkeit in G. sind Kosten angefallen, die die Bw. als Werbungskosten bei der Veranlagung der Einkommensteuer 2008 geltend gemacht hat.

Strittig sind der Aufwand für das Büro, die Dienstwohnung, den Besuch der Festspielveranstaltungen und Operaufführungen.

Die Rechtsgrundlagen stellen sich wie folgt dar:

Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten eines Arbeitnehmers Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen die beruflich veranlasst sind.

Gemäß § 20 Abs.1 EStG dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.

Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen.

Büroräumlichkeiten:

Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer dürfen gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Dies gilt nicht für ein außerhalb des Wohnungsverbandes gelegenes Arbeitszimmer. Es ist jedoch für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen das Vorliegen der beruflichen Notwendigkeit maßgeblich.

In den berufungsgegenständlichen Jahren 2008 bezog die Bw. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für ihre Vorbereitungstätigkeit als geschäftsführende Intendantin der Oper ab .

In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 machte die Bw. Werbungskosten ua. für die Mitbenutzung in einem Büro der Künstleragentur T. N. 2008 geltend.

Im Jahr 2007 ist die Bw. nach ihrer Tätigkeit in D. nach A. gezogen. Sie führte im Jahr 2008 vorübergehend einen Doppelwohnsitz. Laut Auszug aus dem Melderegister hat die Bw. ihren Hauptwohnsitz in Wien.

In G. wurde ihr für das Jahr 2008 von der Firma X.gmbH eine Dienstwohnung mit einer Nutzfläche von ca. 46m2 vermietet. Laut § 2 des Mietvertrages war die Wohnung ausschließlich zu Wohnzwecken zu nutzen, wobei ausgeführt wurde, dass Grundlage des Abschlusses des Mietvertrages das zwischen der Firma X.gmbH und dem Mieter bestehende Dienstverhältnis sei.

Aufgrund der vorgenannten Umstände - Wohnsitz in A., Dienstwohnung in G. - und der Art der Tätigkeit - geschäftsführende Intendantin der Oper - ist nach Ansicht des UFS eine berufliche Notwendigkeit gegeben, dass die Bw. im Jahr 2008, in dem sie noch in A. wohnte, ein Vorbereitungshonorar der X.gmbH erhielt und bereits für ihre zukünftige Tätigkeit in G. arbeitete, ein Büro in A. für ihre berufliche Tätigkeit anmietete. Die Kosten für die Mitbenutzung des Büros waren daher als Werbungskosten anzuerkennen.

Doppelte Haushaltsführung, Dienstwohnung in G.:

Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste Begründung eines eigenen Haushalts an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsort erwachsen, sind als Werbungskosten absetzbar. Die Begründung eines eigenen Haushalts am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen

•von seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder

•die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist, weil der Ehepartner dort mit relevanten Einkünften erwerbstätig ist, oder

•die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort aus verschiedensten privaten Gründen, denen erhebliches Gewicht zukommt, nicht zugemutet werden kann.

Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr ist nach Rz 342 LStR 2002 jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 120 km entfernt ist. Bei schlechten Verkehrsverbindungen oder unregelmäßigen Arbeitszeiten kann auch bei einer kürzeren Wegstrecke Unzumutbarkeit anzunehmen sein (Atzmüller/Lattner in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 16 Anm. 25 "Doppelte Haushaltsführung - Allgemeines").

Im gegenständlichen Fall hat die Bw. im Jahr 2008 eine Dienstwohnung von ihrem Dienstegeber, die X.gmbH vermietet bekommen. In G. war sie 2-3 Tage in der Woche tätig. Ihr Familienwohnsitz ist nach der Übersiedlung aus D. in A. .

Die Voraussetzungen für eine steuerlich anzuerkennende vorübergehend doppelte Haushaltsführung im Jahr 2008 liegen vor. G. ist mehr als 120 km von A. , dem Wohnsitz nach der Übersiedlung von D., entfernt; eine tägliche Rückkehr war nicht zumutbar.

Die nachgewiesenen Kosten für die Nutzung der Wohnung (Dienstwohnung) in G. im Jahre 2008 sind daher als Werbungskosten anzuerkennen.

Kosten der Festspielveranstaltungen, Opernaufführungen:

Gemäß § 20 Abs.1 Z 2 lit. a EStG dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werde, Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen.

Kulturveranstaltungen wie Theaterbesuche und Besuche von Konzerten fallen grundsätzlich unter das Abzugsverbot des § 20 Abs.1 Z 2 lit. a EStG.

§ 20 Abs.1 Z 2 lit. a EStG schließt den Abzug nicht aus, wenn eine konkrete und (nahezu) ausschließliche berufliche Veranlassung besteht; solcherart sind zB Aufwendungen für Theater- und Kinokarten einer Journalistin für nachfolgend rezensierte Stücke und Filme anzuerkennen ( ebenso ) (Doralt/Kofler, EStG 14, § 20 Tz 163).

Die Bw. ist Intendantin der XX.. In der Berufung führt der steuerliche Vertreter aus, dass es Aufgabe der Bw. sei, sich Opern in anderen Opernhäusern anzusehen, um sie gegebenenfalls in das Repertoire der XX. aufzunehmen und Konzerte und andere Festspielveranstaltungen zu besuchen, um Kontakte mit Künstlern zu knüpfen und Arbeitsgespräche zu führen.

Im gegenständlichen Fall stehen die Aufwendungen für Besuche von Opern, Konzerte und Festspielveranstaltungen objektiv ausschließlich bzw. (nahezu) ausschließlich im Zusammenhang mit den nichtselbständigen Einkünften der Bw. Die Berufungswerberin besuchte aus beruflichen Gründen Opernaufführungen und Konzerte.

Auch belegt, dass, da die Eintritte der Bw. auf Grund von "Dienstkarten" unentgeltlich erfolgten, die Besuche beruflich erfolgten.

Im vorliegenden Fall sind daher auf Grund der Tätigkeit der Bw. als Intendantin des X. die Aufwendungen für die Opernbesuche und Konzerte als Werbungskosten anzuerkennen.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at