Unrichtiges Antragsdatum im Abweisungsbescheid betreffend Familienbeihilfe
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
RV/7102211/2015-RS1 | wie RV/7100643/2014-RS1 Wurde an einem bestimmten Tag kein Antrag gestellt, darf die Behörde in einem Bescheid über keinen Antrag von diesem Tag absprechen. |
RV/7102211/2015-RS2 | wie RV/7100093/2016-RS4 Als Sache des Beschwerdeverfahrens, somit als Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, ist jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. für viele etwa , oder ). Anders als etwa bei mangelhaften Eingaben, die auch vom Bundesfinanzgericht gemäß § 269 Abs. 1 BAO i. V. m. § 85 Abs. 2 BAO einem Mängelbehebungsverfahren unterzogen werden können, oder bei einer Entscheidung "in der Sache" durch Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheides gemäß § 278 Abs. 1 BAO ist es dem Bundesfinanzgericht im Bescheidbeschwerdeverfahren verwehrt, durch Änderung des Antragsdatums, auf das sich ein antragsbedürftiger Bescheid in seinem Spruch bezieht, den Prozessgegenstand auszutauschen. Spricht ein antragsbedürftiger Bescheid über einen Antrag vom Tag X ab, ist Sache des Bescheidbeschwerdeverfahrens ein Antrag vom Tag X und nicht ein solcher vom Tag Y. Hat die Behörde mit ihrem Bescheid ein nicht gestelltes Anbringen vom Tag X vermeintlich erledigt, ist der diesbezügliche Bescheid ersatzlos aufzuheben. Ein allfällig am Tag Y gestelltes Anbringen wurde mit einem Bescheid, der über einen Antrag vom Tag X abspricht, hingegen nicht erledigt, und ist gegebenenfalls einer Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO zugänglich. |
RV/7102211/2015-RS3 | wie RV/7100958/2015-RS4 Art. 1 lit. f VO 1408/71 und Art. 1 Abs. 1 lit. i Z 1 sublit. i VO 883/2004 verweisen zur Anspruchsberechtigung auf das nationale Recht. Daher ist nach nationalem Recht die anspruchsberechtigte Person (der antragsberechtigte Elternteil) zu bestimmen. Nimmt diese ihren Anspruch nicht wahr, ergibt sich eine Antragsberechtigung einer anderen Person (des anderen Elternteils), die zum Kreis der Familienangehörigen im unionsrechtlichen Sinn zählt. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde des A B, Adresse_HU, Ungarn, eingelangt am , gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, 7001 Eisenstadt, Neusiedlerstraße 46, vom , wonach der Antrag vom auf Familienbeihilfe für die im Oktober 1992 geborene C B ab Jänner 2011 abgewiesen wird, Sozialversicherungsnummer X, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Abweisungsbescheid
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt einen Antrag des Bf A B vom auf Familienbeihilfe für die im Oktober 1992 geborene C B ab Jänner 2011 ab und begründete dies wie folgt:
Sie haben erstmalig im Dezember 2012 als leiblicher Vater für das Kind C ab Jänner 2011 Familienbeihilfe mit der Begründung beantragt, dass C in ihrem Haushalt lebt, obwohl schon vorher Familienbeihilfenanträge für ihr 2. Kind eingebracht wurden. Im E401 vom wurde von der Gemeinde nicht bestätigt, dass C bei ihnen lebt. Es wurde erst eine diesbezügliche Bestätigung vom von der Gemeinde, nach Rückfragen seitens des Finanzamtes, vorgelegt.
Die von ihnen vorgelegten Nachweise bzw. Dokumente sind nicht glaubwürdig. Das Finanzamt behält sich weitere rechtliche Schritte vor.
Beschwerde
Auf dem Abweisungsbescheid schrieb der Bf handschriftlich nachfolgende Beschwerde, die am beim Finanzamt einlangte:
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich bin geschieden und habe 2 Töchter. Zum Zeitpunkt meines ersten Familienbeihilfenantrags lebte meine Tochter D B (geb. ...03.1991) mit mir in einem Haushalt, deswegen wurde der erste Antrag nur bezügl. D eingereicht.
Nach dem Einreichung des ersten Antrags ist auch meine andere Tochter CB (geb. ...10.1992) zu mir gezogen und lebt seit dem (Juni 2011) mit mir in einem Haushalt.
Da für meine Tochter D wurde bereits der Antrag eingereicht, musste ich für meine andere Tochter C einen gesonderten Antrag einreichen.
Aufgrund der obigen bitte die Familienbeihilfe zu gewähren.
Bestätigung über die Wohn... [Rest im gescannten Akt unleserlich] liegt in deutscher Übersetzung bei.
Mit freundlichen Grüßen
BA
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab:
Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 regelt für den Fall, dass für dieselben Familienangehörigen Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren sind, welcher Staat vorrangig/nachrangig für die Zahlung der Familienleistungen zuständig ist.
Der Begriff des "familienangehörigen Kindes" wird im § 2 Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 definiert; darunter zu verstehen sind leibliche Kinder, Enkel, Stiefkinder usw.‚ allerdings immer unter der einschränkenden Voraussetzung, dass das Kind mit dem in Frage kommenden Elternteil im gemeinsamen Haushalt lebt oder dieser Elternteil überwiegend die Unterhaltskosten für das Kind trägt (§ 2 Abs. 2 FLAG 1967).
Im Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom in der Rechtssache C-363/08 und im darauf folgenden Erkenntnis des Veraltungsgerichtshofes vom , Zl. 2009/15/0204-11, wurde jedoch die Rechtsmeinung vertreten, dass ein leiblicher Vater - auch wenn er keinerlei Kontakt zu seinem leiblichen, im Ausland lebenden Kind mehr hat - als familienangehöriger Vater zu werten sei und eine von ihm in Österreich ausgeübte Erwerbstätigkeit einen Anspruch auf die Familienbeihilfe/Ausgleichszahlung für das Kind im Ausland auslöse.
Voraussetzung ist jedoch, dass dieser ein Naheverhältnis zu seinem Kind nachweist (gemeinsamer Haushalt oder überwiegende Kostentragung).
Sie haben für ihr Kind C ab Jänner 2011 erstmalig im Dezember 2012 einen Familienbeihilfenantrag in Österreich mit der Begründung des gemeinsamen Haushalts eingebracht, obwohl bereits vorher Familienbeihilfenanträge für ein 2. Kind eingebracht wurden.
Der gemeinsame Wohnsitz wurde erstmalig im E401 vom bestätigt.
Die von ihnen nun vorgelegten Bestätigungen der Gemeinde (formlose Schreiben) vom mit gemeinsamen Wohnsitz ab und vom mit gemeinsamen Wohnsitz und Tragung der Studien- und Lebenshaltungskosten ab sind zweifelhaft. Die formellen Voraussetzungen liegen nicht vor, auch kann die Gemeinde nicht ihre Lebenshaltungskosten bestätigen.
Vorlageantrag
Mit Schreiben vom , beim Finanzamt eingelangt am , erhob der Bf Vorlageantrag:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte gegen die am ausgestellten und am zugestellten Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes einen Vorlageantrag stellen, eine Berufung erheben.
Begründung:
Zu dem Begriff „familienangehöriges Kind", auf den Sie sich beziehen, teile ich Ihnen erneut mit, dass CB mein leibliches Kind ist. Sie ist am .... Oktober 1992 geboren, und ich habe diese Tatsache mit ihrer Geburtsurkunde bewiesen. Meine vorherige Ehe wurde im Mai 2011 durch das zuständige Gericht aufgelöst, danach habe ich meine Tochter, CB in meinen eigenen Haushalt ziehen lassen, ich lebe mit ihr seither im gemeinsamen Haushalt.
Die Mutter von CB, FG ist ab August 2003 registrierte Arbeitslose. Seit 2008 beträgt ihr monatliches Einkommen nur 22.800 Forint, sie bekommt diese Summe von der Selbstverwaltung der Stadt Debrecen als Sozialrente. Da diese Summe nicht einmal den Unterhalt einer Person sichert, bedürfen nicht nur C, sondern auch ihre Mutter meiner Unterstützung. Diese Summe ist nicht einmal genügend für die Instandhaltungskosten der Wohnung, auch nicht im Fall einer Person. Also ich trage die Kosten in vollem Maße für den Unterhalt und Studien meiner Tochter C, sogar den Unterhalt für ihre Mutter. Deshalb haben wir die Entscheidung getroffen, dass meine Tochter in meinen Haushalt zieht, damit sich die Ausgaben ihrer Mutter verringern, und ihr Unterhalt und die Erhaltung ihrer Wohnung finanziell leichter werden.
Die Anzahl meiner Kinder ist drei (3):
EB (geboren am .... 09. 1984, Name der Mutter: HI),
DB (geboren am ... 03. 1991, Name der Mutter: H I),
CB (geboren am .... 10. 1992, Name der Mutter: FG).
In den früheren Jahren habe ich auf Recht meines Kindes CB deswegen keinen Antrag auf Familienbeihilfe gestellt, da ich so informiert wurde, dass die Bedingung für die Familienbeihilfe der gemeinsame Haushalt ist. Ich konnte es mit meiner Tochter C erst nach meiner Scheidung verwirklichen.
In den Jahren 2011 und 2012 arbeitete ich als internationaler Fernfahrer, deshalb hielt ich mich nur an den Wochenenden in Österreich, bzw. in Ungarn auf, so hatte ich keine Möglichkeit, offizielle Angelegenheiten zu erledigen. Im November 2012 erlitt ich einen Arbeitsunfall, ich war ein Jahr lang im Krankenstand, so hatte ich wieder die Möglichkeit, in den offiziellen Öffnungszeiten der Behörden meinen Geschäften nachzugehen. Zu dieser Zeit konnte ich das Büro der J Finanz GmbH aufsuchen, wo der Antrag auf die Familienbeihilfe nach meiner Tochter C B angefertigt wurde. Der Antrag auf die Familienbeihilfe nach meiner Tochter D B wurde von meiner Ex-Frau erledigt, deshalb wurde die Beihilfe für beide Kinder nicht in der gleichen Zeit beantragt.
Das Finanzamt bezweifelt unseren gemeinsamen Wohnsitz und die Tragung der Lebenshaltungs- und Studienkosten für meine Tochter C B. Ich vertrete den Standpunkt, dass dieser Zweifel vollständig unbegründet ist, da ich alles mit einer offiziellen, mit einem Stempel und Unterschrift versehenen Urkunde (Selbstverwaltung, Mittelschule, Universität) bestätigt habe. Das Finanzamt hat die Bestätigung der Selbstverwaltung von Ásványráró über den gemeinsamen Wohnsitz und Haushalt im Fall von DB angenommen. Dieselbe Behörde hat den gemeinsamen Wohnsitz und Haushalt im Fall von C B auch bestätigt. Nach meiner Scheidung lebe ich ab Juni 2011 von meiner Ex-Frau getrennt. Es wurde nicht überprüft, wo und mit wem meine Tochter D B lebt, sowie wer und in welchem Maß ihre Lebenshaltungs- und Studienkosten trägt. C B ist genauso mein gesetzliches, leibliches Kind wie D B, nur ihre Mutter ist anders. Ich lebe ebenfalls im gemeinsamen Haushalt mit ihr, ich versorge sie, also die gleichen Bedingungen bestehen wie im Fall von DB. Deswegen ist Ihr Zweifel für mich nicht zu verstehen, sowie das, warum sie unter den zwei Kindern einen Unterschied machen! Beide leben mit mir im gemeinsamen Haushalt, ich sichere ihren Unterhalt, ich bezahle ihre Studien, Reise- und sonstige Kosten. Beide studieren an der Universität am Direktstudium. Die Vermutung eines eventuellen Betruges ist abfällig für uns, und wir müssen es entschieden zurückweisen!
Ich ersuche Sie, im Interesse meiner Kinder und in meinem eigenen Interesse, meine Sache so bald wie möglich zu beurteilen, da ich wegen eines Arbeitsunfalls ab November 2012 ein Jahr lang im Krankenstand, dann arbeitslos gewesen bin. Ich wurde wieder angestellt, aber ab August 2014 bin ich infolge des Unfalles wieder im Krankenstand, und ich warte auf eine Operation.
Meinem Antrag lege ich bei, also ich reiche das Formular E401 — amtlich bestätigt, mit Stempel und Unterschrift versehen — erneut ein.
Daneben lege ich noch eine Erklärung bei, in der ich über den Unterhalt meiner Kinder erkläre.
Mit freundlichen Grüßen
BA
Vorlage
Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer beantragt die Familienbeihilfe für seine Tochter C. Laut Ermittlungen des Finanzamtes lebt er weder mit der Tochter im gemeinsamen Haushalt noch trägt er die Unterhaltskosten für sie.
Beweismittel:
siehe Unterlagen
Stellungnahme:
Das Finanzamt beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Aktenteile
Das Finanzamt legte die weiteren Aktenteile wie folgt vor:
D
C
Unterlagen 1
Unterlagen 2
Unterlagen 3
Unterlagen 4
Unterlagen 5
Unterlagen 6
Unterlagen 7
Zusammenfassung:
"D"
I-1
Antrag für DB geb. am ....03.1991 vom auf Zuerkennung der Familienleistungen
Name der Mutter BAK geb. IH !!!!
Name des Vaters B AK
Der Antrag wurde am . von Herr L M positiv entschieden und vom
Teamleiter am freigegeben. (Sehe Aktenumschlag Beilage C)
Antrag
Am beantragte der Bf, Adresse Adresse_HU, für D B Familienbeihilfe (ein Datum, ab wann Familienbeihilfe beantragt werde, wurde nicht angegeben). D wohne ständig bei ihm, er finanziere auch monatlich die überwiegenden Kosten. D sei Studentin an der Universität Budapest. Der Bf sei LKW-Fahrer bei einem Arbeitgeber mit Sitz im Burgenland.
Die zuständige Behörde in Ásványráró bestätigte am mittels Formular E 401, dass der Bf und D eine Familie bilden (Feld 6.1), wobei das Feld 4 nicht ausgefüllt war und in Feld 6.2 (Bemerkungen) angeführt ist: Adresse_HU (C wird in diesem Formular nicht erwähnt).
Das Schatzamt in Győr bestätigte am mittels Formular E 411, dass seit Jänner 2011 kein Anspruch auf Familienleistungen bestand, da das Kind seit Juli 2010 nicht mehr schulpflichtig sei.
Ausgleichszahlungsbescheid
Mit Bescheid vom wurde dem Bf auf Grund eines Antrags vom für das Jahr 2011 Ausgleichszahlung nach der Verordnung (bis Verordnung (EWG) Nr. Nr. 1408/71 und Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72, ab Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009) von € 2.533,20 und für das Jahr 2012 Ausgleichszahlung von 2.553,20 € gewährt.
"C"
II - 1
Am neuer Antrag für CB geb....11.1992‚ uneheliche Tochter- neuer Sachbearbeiter
am 18.12. wurde der Antrag für D bereits entschieden und dem Abteilungsleiter überreicht.
Name der Mutter GF - der Name wurde sowohl zu diesem Zeitpunkt sowohl im Antrag als auch im Formular E401 nicht bekanntgegeben
Dafür kam der am betreffend Tochter D angeforderte Scheidungsurteil, samt Übersetzung, obwohl die Scheidung Cs Angelegenheit nicht betraf.
Aus dem Scheidungsurteil geht hervor: "Aus ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft wurden 2 gemeinsame Kinder geboren, die schon volljährig sind, so brauchen sie keinen Unterhalt."
Da der Name der Mutter von C nicht ausgefüllt war, konnte man aus diesem Scheidungsurteil könnte man (irrtümlich) annehmen, dass es sich bei den Töchtern um dieselbe Mutter handelt, dabei handelte es sich um die Ehe aus der D und ihr Bruder E B geboren wurden.
Die Geburtsurkunde von C wurde zu diesem Zeitpunkt noch nicht beigelegt.
Die Antragstellung für C überschnitt sich mit der Entscheidung betreffend D.
Antrag
Am , beim Finanzamt eingelangt am beantragte der Bf, Adresse Adresse_HU, für C B ab Familienbeihilfe. C wohne ständig bei ihm, er finanziere auch monatlich die überwiegenden Kosten. C sei Schülerin. Der Bf sei LKW-Fahrer, ein Dienstgeber wurde nicht bekannt gegeben.
Neben verschiedenen Unterlagen wurde auch die Übersetzung eines Urteils des Amtsgericht der Stadt Mosonmagyarávár vom vorgelegt, wonach die Ehe zwischen B A K geb. I H und B A K getrennt werde. Die Lebensgemeinschaft sei am unterbrochen worden. "Aus ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft wurden 2 gemeinsame Kinder geboren, die schon volljährig sind, so brauchen sie keinen Unterhalt."
Die zuständige Behörde in Ásványráró bestätigte am mittels Formular E 401, dass der Bf, D und C eine Familie bilden (Feld 6.1), wobei im Feld 4 C angegeben ist und dort als "Wohnort" "W.O." (offenbar die in Feld 1 beim Bf genannte Adresse Adresse_HU eingetragen ist.
Das Schatzamt in Győr bestätigte am mittels Formular E 411, dass seit Jänner 2012 kein Anspruch auf Familienleistungen für die Familienangehörigen bestanden habe, da "Österreich der zuständige Staat" sei.
"Unterlagen 1"
II - 2
Antrag — bis 1. Abweisung für CB
Vorhalt vom - ( Beilage II -2 A)
Um Stellungnahme wurde gebeten:
Warum die Familienleistungen erst jetzt rückwirkend ab beantragt wurden, obwohl die Gemeinde im Formular E401 vom Cs Haushaltszugehörigkeit nicht bestätigt hat, d.h. bei Überprüfung der Haushaltszugehörigkeit im Zusammenhanq mit der Bearbeitunq des Falls D.
Nämlich schon zum Zeitpunkt der Antragstellung für D sollten alle Familienmitglieder im F 401 angegeben werden, die sich zu diesem Zeitpunkt im selben Haushalt befinden.
wann die Tochter im gemeinsamen Haushalt lebt da im Formular E401 vom nicht bestätigt wurde, dass C
und ersuchen um Zusendung die Geburtsurkunde
Antwort: . mit folgender Begründung: siehe Beilage II 2 -B
Zitat: "Ich habe schon früher die Familienbeihilfe für C beantragt, aber mein Antrag wurde abgewiesen. Als Begründung teilten Sie mir mit, dass ich keinen gerichtlichen Urteil habe, in dem verordnet wird, dass ich der Mutter von C Alimenten zahlen muss. Ich beantrage die FB deshalb rückwirkend, weil ich die nötigen Bestätigungen noch nicht einholen konnte.“
Meine Tochter wohnt seit mit mir. Das Formular E 401 werde ich erneut einreichen.
Cs Geburtsurkunde und die Übersetzung des Scheidungsurteils lege ich bei.
Anmerkung:
bis zu dem Zeitpunkt ist keine Abweisung für C ergangen- siehe Beilagen II - 2A1 bis 2A4 -
Erste Abweisung für C siehe Beilage II-3
Ergänzungsersuchen vom
Mit Ergänzungsersuchen vom ersuchte das Finanzamt um Beantwortung folgender Fragen bzw. Vorlage folgender Unterlagen:
Geburtsurkunde von C
Warum beantragen sie erst jetzt die Familienbeihilfe für C rückwirkend mit ? Warum haben sie diese nicht schon mit dem Antrag vom April 2012 beantragt? Seit wann wohnt ihre Tochter bei in ihrem Haushalt? Im E401 vom wurde von der Gemeinde nicht bestätigt, dass C bei ihnen wohnt. Um Stellungnahme wird gebeten!
Übersetztes Scheidungsurteil
Schreiben vom
Der Bf gab hierauf mit Schreiben vom bekannt:
Sehr geehrter Herr N,
auf Ihr Ersuchen um Ergänzung vom möchte ich Sie über folgende Tatsachen informieren.
Ich habe schon früher die Familienbeihilfe nach C beantragt, aber mein Antrag wurde abgewiesen. Als Begründung teilten Sie mir mit, dass ich kein gerichtliches Urteil habe, in dem es verordnet ist, dass ich der Mutter von C Alimentation zahlen muss.
Ich beantrage die Familienbeihilfe deshalb rückwirkend, weil wir die nötigen Bestätigungen noch nicht einholen konnten.
Meine Tochter wohnt ab dem bei mir im Haushalt. Ich werde dazu das Formular E401 erneut einreichen.
Die von Ihnen gebetenen, noch nötigen Unterlagen — die Geburtsurkunde von C und das übersetzte Scheidungsurteil — lege ich meinem Brief bei.
Ich hoffe auf Ihre Mitwirkung.
Mit freundlichen Grüßen
BA
Verfahrensgang
Aus dem Beihilfenverwaltungsprogramm laut Finanzamtsakt geht folgender Verfahrensgang voraus (um welches Kind es sich handelt, ist nicht ersichtlich):
Datum ..... Art ................. Inhalt ......................................
Abweisung Antrag auf FB vom
276 Abw Folgebescheid zu AW vom
Abweisung Antrag auf FE vom
Abweisung Antrag auf D vom
Abweisung Antrag auf D vom 4
Abweisung Antrag auf D vom
Abweisungsbescheide
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt einen Antrag des Bf vom "auf Differenzzahlung" für D ab Jänner 2009 mit folgender Begründung ab:
Gemäß § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der Grad der Behinderung beträgt bei Ihrer Tochter 20vH. Es besteht daher kein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe in Osterreich.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt einen Antrag des Bf vom "auf Differenzzahlung" für E ab September 2007 und für D ab Jänner 2008 mit folgender Begründung ab:
Zu BE:
Laut österreichischer Rechtslage besteht für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden und ihnen durch die Ausbildung die Ausübung eines Berufes nicht möglich ist.
Laut eigenen Angaben besucht E eine Abendschule ‚ aufgrund dieser Ausbildung ist ihm die Ausübung eines Berufes nebenbei möglich.
Zu BD:
Gemäß § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
„Hinweis“
„Im Zuge dieser Erledigung erstellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Auftrag des Finanzamtes eine Bescheinigung über das Ausmaß der Behinderung, die zu Ihrer Information angeschlossen ist.“
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt einen Antrag des Bf vom "auf Differenzzahlung" für E von Mai 2004 bis Dezember 2006 mit folgender Begründung ab:
Zu BE:
Nach österreichischer Rechtslage besteht für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ein ordentliches Studium betreiben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn das Studium ernsthaft und zielstrebig absolviert wird.
Auf Grund der vorgelegten Prüfungsnachweise Ihres Sohnes betreibt dieser das Studium nicht mit der nötigen Ernsthaftigkeit. Somit besteht kein Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom wies das Finanzamt einen Antrag des Bf A B vom auf Familienbeihilfe für die im Oktober 1992 geborene C B ab Jänner 2011 ab und begründete dies so:
Sie haben erstmalig im Dezember 2012 als leiblicher Vater für das Kind C ab Jänner 2011 Familienbeihilfe mit der Begründung beantragt, dass C in ihrem Haushalt lebt, obwohl schon vorher Familienbeihilfenanträge für ihr 2. Kind eingebracht wurden. Im E401 vom wurde von der Gemeinde nicht bestätigt, dass C bei ihnen lebt. Es wurde erst eine diesbezügliche Bestätigung vom von der Gemeinde, nach Rückfragen seitens des Finanzamtes, vorgelegt.
Die von ihnen vorgelegten Nachweise bzw. Dokumente sind nicht glaubwürdig. Das Finanzamt behält sich weitere rechtliche Schritte vor.
"Unterlagen 2"
III-1
Beschwerde (Sachbearbeiterin Frau ON)
III.1.
In der Beschwerde von 8 Beilage III-1 A wird behauptet, dass C ab Juni 2011, das heißt nach der Antragstellung für D zum Vater gezogen ist und seitdem bei ihm lebt. Als Begründung für die verspätete Antragstellung: "Da für meine Tochter D bereits der Auftrag eingereicht wurde musste ich für meine Tochter C einen gesonderten Antrag einreichen“.
Eine Betätigung der Gemeinde wurde beigelegt Beilage III-1 B
Spätestens jetzt sollte eine Aussage gemacht werden, dass er als Vater Unterhalt leistet, aber er behauptet nur den gemeinsamen Wohnsitz und legt eine Wohnbestätigung bei.
(diese Ausführungen finden sich doppelt im vorgelegten Akt).
Beschwerde
Auf dem Abweisungsbescheid vom schrieb der Bf die oben wiedergegebene Beschwerde. Vom Finanzamt wurden einzelne Worte hervorgehoben (hier: fett gedruckt):
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich bin geschieden und habe 2 Töchter. Zum Zeitpunkt meines ersten Familienbeihilfenantrags lebte meine Tochter D B (geb. ...03.1991) mit mir in einem Haushalt, deswegen wurde der erste Antrag nur bezügl. D eingereicht.
Nach dem Einreichung des ersten Antrags ist auch meine andere Tochter Vicktoria B (geb. ...10.1992) zu mir gezogen und lebt seitdem (Juni 2011) mit mir in einem Haushalt.
Da für meine Tochter D wurde bereits der Antrag eingereicht, musste ich für meine andere Tochter C einen gesonderten Antrag einreichen.
Aufgrund der obigen bitte die Familienbeihilfe zu gewähren.
Bestätigung über die Wohn... [Rest im gescannten Akt unleserlich] liegt in deutscher Übersetzung bei.
Mit freundlichen Grüßen
BA
Bestätigung vom
Das Notariat der Gemeinden Kimle, Bháza, Ásványráró in Ásványráró bestätigte am :
Hiermit bestätige ich, dass AB (geboren in Budapest, am ... Juni 1955), wohnhaft in Adresse_HU mit CB (geboren in Debrecen, am ... Oktober 1992) im gemeinsamen Haushalt lebt.
CB wohnt seit dem in Adresse_HU.
"Unterlagen 3"
III 2
Vorhalt von wurde nicht korrekt beantwortet. Eine Bestätigung wer sich um die schulischen Vorgänge gekümmert hat wurde nicht beantwortet oder missverstanden ?
Dafür wurde eine Studiumbestätigung und Maturazeugnis vorgelegt.
Der persönlicher Kontakt zu Tochter C während der Schulzeit wurde nicht belegt.
Verfahrensgang
Folgender Verfahrensgang ist aus dem Beihilfenverwaltungsprogramm laut Finanzamtsakt ersichtlich:
Versdat 11013 Atermin 221013 Art V Betrag Pers RS
Sachbearbeiter N DW Zi
Do Dokumentbeschreibung
89 Abschlusszeugnis von C vom Juni 2013
Eine Bestätigung der Schule von C übersetzt, ob sie sich während der Schulzeit von C um schulische Vorgänge gekümmert haben
Antrag
Mit beim Finanzamt am eingelangtem undatiertem Antrag beantragte der Bf, Adresse Adresse_HU, für C B (ohne Angabe eines Beginndatums) Familienbeihilfe. C wohne ständig bei ihm, er finanziere auch monatlich die überwiegenden Kosten. C sei seit September 2013 Studentin einer Universität in Debrecen, voraussichtliche Studiendauer 8 Semester. Der Bf sei LKW-Fahrer, ein Dienstgeber wurde nicht bekannt gegeben.
Bestätigungen
Die zuständige Behörde in Ásványráró bestätigte am mittels Formular E 401, dass der Bf und D eine Familie bilden (Feld 6.1), wobei das Feld 4 nicht ausgefüllt war und in Feld 6.2 (Bemerkungen) angeführt ist: Adresse_HU (C wird in diesem Formular nicht erwähnt).
Die zuständige Behörde in Ásványráró bestätigte am , beim Finanzamt eingelangt am , mittels Formular E 401, dass der Bf, D und C eine Familie bilden (Feld 6.1), wobei das Feld 4 nicht ausgefüllt war und in Feld 6.2 (Bemerkungen) angeführt ist: Adresse_HU .
Ferner wurde ein Jogviszony igazolás (magyar állampolgárságú személyek részére), offenbar ein Studiennachweis für ungarische Staatsbürger, der Universität in Debrecen vom betreffend C, Wohnort Adresse_HU, vorgelegt, wonach diese offenbar (eine Übersetzung wurde nicht vorgelegt) von bis voraussichtlich Studentin sei.
Das ungarische Schatzamt (Magyar Állakincstár) fertigte am eine Igazolás a tanulól jogviszony fennállásáról (Studienbestätigung) mit näheren Angaben betreffend C, Wohnort Adresse_HU, aus.
Die Geburtsurkunde von Cist aktenkundig.
"Unterlagen 4"
III - 3
Erinnerung nach dem 1. Vorhalt vom (Beschwerdeverfahren) zum Thema:
1. "ob Sie sich um die schulischen Vorgänge von C in der Schulzeit gekümmert haben?"
2. Studienbestätigung von C wurde angefordert.
Die Frage über den persönlichen Kontakt wurde wieder nicht beantwortet bzw. missverstanden, da statt einer Bestätigung des persönlichen Kontakts, erneut eine Meldebestätigung unterschrieben durch den Bürgermeister vorgelegt wurde.
Dabei fiel auf, dass der bestätigte Wohnort von der Universität 411 km entfernt ist.
Die Wohnmeldung ist Ásványráró - im Westen von Ungarn
Cs Uni in Debrecen liegt im Osten von Ungarn siehe Google Maps Auszug -
Beilage 3 — G
Die Mutter von C wohnt im Debrecen.
Verfahrensgang
Folgender Verfahrensgang lässt sich dem Beihilfenverwaltungsprogramm laut Finanzamtsakt entnehmen:
Versdat 20114 Atermin 230114 Art E Betrag Pers RS
Sachbearbeiter N DW Zi
Do Dokumentbeschreibung
89 Maturazeugnis von C vom Juni 2013
Eine Bestätigung der Schule von C übersetzt, ob sie sich während der Schulzeit von C um schulische Vorgänge gekümmert haben
Studienbestätigung von C übersetzt
Bachelorzeugnis vom Juni 2013 von D
Schreiben vom
Mit Schreiben vom teilte der Bf dem Finanzamt mit:
Sehr geehrter Herr N!
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass ich die Bestätigung der Schule, die Sie ersucht haben, in der bestätigt wird, dass ich, AB, um meine Tochter C während ihrer Studienzeit gekümmert habe, nicht einholen konnte, da aufgrund der ungarischen Rechtsregeln die Schule nicht berechtigt ist, bei einer volljähreigen Studentin (nach dem 18. Lebensjahr) die Person des Pflegers zu prüfen, es gehört nicht in ihren Kompetenzbereich. Auf Grund dessen kann ein Bildungsinstitut eine solche Bestätigung nicht herausstellen. Aus diesem Grund haben wir diese Bestätigung vom Bürgermeisteramt der Gemeinde, in der wir den ständigen Wohnsitz haben, eingeholt.
Am erlitt ich einen Arbeitsunfall, von dem ich bis zum heutigen Tag nicht genesen konnte. Ich nahm an einer Rehabilitationsbehandlung teil, es ist der Grund dafür, dass ich die nötigen Dokumente in der angegebenen Frist nicht einholen konnte. Darum bitte ich Sie um Entschuldigung.
Mit freundlichen Grüßen
BA
Bestätigung vom
Die Selbstverwaltung der Gemeinde Ásványráró bestätigte am :
Ich bestätige amtlich, dass für C B (geboren am ... 10. 1992, Name der Mutter: F G, Wohnadresse: Adresse_HU) seit dem - derzeitig auch - die Kosten der Studien und des Lebensunterhaltes im vollen Maß von ihrem Vater, von A B gesichert ist. Seit dem oben angegebenen Zeitpunkt leben sie in gemeinsamen Haushalt, der Pfleger von C ist A B.
Bestätigung vom
Die Fachmittelschule in Debrecen bestätigte am :
BESTÄTIGUNG VON SCHULBESUCH
Hiermit bestätige ich offiziell, dass CB, geboren am Tag: .... Monat: 10. im Jahr 1992 in Debrecen (Name der Mutter: FG) eingeschriebene Schülerin in unter meiner Führung stehenden Schule am Direktstudium im Schuljahr 2012/2013 in der Klasse 14. a ist.
Das Rechtsverhältnis der Schülerin endete am .
Diese Bestätigung habe ich aufgrund der Bitte des Pflegers der Schülerin ausgestellt.
Zeugnis vom und vom
Laut Abiturzeugnis vom hat C die Reifeprüfung an einer näher angeführten Schule in Debrecen abgelegt.
Laut einem weiteren Zeugnis vom hat C die Fachprüfung Laboratoriumstechnikerin in der Pharmaindustrie an einer näher angeführten Fachmittelschule in Debrecen abgelegt.
Studienbestätigung
Laut Übersetzung bestätigt die Universität in Debrecen am , dass C "ein aktives Studenten-Rechtsverhältnis für das Direktstudium als Lehrerin im 2. Semester des Studienjahres 2013/2014 hat (erster Monat im Semester ist Februar 2014, letzter Monat ist Juli 2014). Das Studenten-Rechtsverhältnis der oben genannten Studentin entstand am . Voraussichtliches Ende der Studien ist der ."
Google Maps
Laut Google Maps beträgt die Entfernung zwischen Ásványráró und Debrecen 411 Straßenkilometer.
"Unterlagen 5"
Die unter dieser Bezeichnung vorgelegten Unterlagen sind augenscheinlich mit den unter "Unterlagen 4" vorgelegten ident.
"Unterlagen 6"
III- 4
2. Vorhalt im Beschwerdeverfahren vom
Ersucht wurde
Wohnadresse,
Tätigkeit
Familienstadt
der Kindesmutter, Frau GF bekannt zu geben.
Antwort vom
1. Die Wohnadresse der Kindesmutter in Debrecen wurde bestätigt sowie, dass sie ledig und arbeitssuchend ist.
Verfahrensgang
Dieser Verfahrenlauf lässt sich dem Beihilfenverwaltungsprogramm laut Finanzamtsakt entnehmen:
Versdat 60514 Atermin 270514 Art V Betrag Pers RS
Sachbearbeiter N DW Zi
Do Dokumentbeschreibung
89 Es wird ersucht, die Wohnadresse und die Tätigkeit der leiblichen Kindesmutter von C, Fr. GF, bekanntzugeben
„Ist die Kindesmutter von C verheiratet?“
„Ist die Kindesmutter von D wieder verheiratet?“
„Was macht D nach Abschluss des Bachelorstudiums?“
Vorhaltsbeantwortung vom
Der Bf antwortete mit Schreiben vom , eingelangt beim Finanzamt am :
Sehr geehrter Herr N!
Diesmal möchte ich Ihre Fragen beantworten:
Die Wohnadresse der Mutter von C, FG ist: Adresse_Mutter, 4. Stock, 14. Tür. Ihre Qualifikation ist Religionslehrerin und Erzieherin. Derzeitig ist sie registrierte Stellensucherin. Ihr Familienzustand ist ledig.
Meines Wissens ist die Mutter von D nicht wieder verheiratet.
D nimmt an einem MSc Studium teil, darüber lege ich die Bestätigung bei, aber früher habe ich es Ihnen schon geschickt.
Ich ersuche Sie, Herr N, mir die rückständige Familienbeihilfe sobald wir möglich zu überweisen, da ich ledig bin, und ich sollte es jeden zweite Monat bekommen.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen und Ihr Verständnis im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
BA
"Unterlagen 7"
IV - 1
Vorlageantrag vom 15.Jannuar 2015 Beilage IV 1 A
CB geb. — Schulbestätigung bis 06.2014 vorgelegt.
Zur Überprüfen ist, ob sie weiter studiert.
Im Vorlageantrag wurde zum ersten Mal die Tragung den Unterhaltskosten für C zum Thema gemacht.
Man muss feststellen, dass die Ermittlungen ausschließlich auf den Wohnsitz beim Kindesvater ausgerichtet waren.
Bei den Abweisungen wurden nicht berücksichtigt; die Entfernung vom Wohnort zur Schule oder UNI sowie die Wohnorte der Kindesmütter bei beiden Anträgen. (D u. Veronika)
Ds Mutter wohnt in Budapest wo D Studiert.
Cs Mutter wohnt in Debrecen wo C studiert.
Wäre es während der Bearbeitung aufgefallen, dass die Entfernung vom Wohnort zur Schule bzw. Uni so groß ist und dass die Mütter ebenfalls in den Städten wohnen, wo sich die Ausbildungsstätten befinden, hätte man für beide Töchter, sowohl D als auch C die Haushaltszugehörigkeit verneinen können.
Wenn die Unterhaltzahlungen in Bezug auf C (uneheliches Kind), belegt gewesen wären, hätte man die Familienleistungen für sie positiv entscheiden können.
Betreffend D gibt es im Scheidungsurteil eine Vereinbarung mit der Mutter, dass die Kinder, D und ihr Bruder E, volljährig sind und kein Unterhalt zusteht.
Somit kann man die Familienleistungen für D sogar rückfordern, wenn keine Unterhaltszahlungen entgegen der Scheidungsvereinbarung belegt werden, da es nicht realistisch ist, dass D die große Entfernung 411 km gependelt ist, wenn ihre Mutter in der Stadt lebt, wo sich die Universität befindet.
Zu klären ist, ob der Kindesvater die Unterhaltskosten tatsächlich getragen hat.
Eingelangt sind folgende Schriftstücke:
Am Erklärung von Cs Mutter über die Tragung der Lebenserhaltungskosen
Beilage IV 1 B
Am erneut das Formular 401 über die Haushaltszugehörigkeit mit dem KV - Beilage IV 1 - C
Am Schreiben der ungarischen Behörde betreffend Rückerstattung der FB an die ungarische Behörde. Beilage IV -1 D, mit der Tabelle, der in HU erhaltenen FB.
Vorlageantrag
Hier ist nochmals der oben wiedergegebene Vorlageantrag vom , beim Finanzamt eingelangt am , abgelegt.
E 401
Die zuständige Behörde in Ásványráró bestätigte am mittels Formular E 401, dass der Bf, D und C in Adresse_HU gemeinsam wohnen (die beiden Kinder werden in Feld 4 mit der genannten Adresse angeführt).
Schreiben eingelangt am
Am langte folgendes undatierte Schreiben des Bf beim Finanzamt ein:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich schicke Ihnen das beigelegte Dokument zu meiner anhängigen Sache. Vom Mitarbeiter des IGR in Győr habe ich die Auskunft bekommen, dass ich das Formular E 401 bis jetzt immer fehler- und mangelhaft ausgefüllt habe. Auf den Ratschlag und aufgrund der Richtlinien des Beraters des IGR habe ich das Formular E401 wiederum ausgefüllt und es bestätigen lassen.
Ich schicke es Ihnen erneut, und ich ersuche Sie, es bei der Beurteilung meiner Sache in Betracht zu ziehen.
Hochachtungsvoll
BA
E 401
Die zuständige Behörde in Ásványráró bestätigte am , beim Finanzamt eingelangt am , mittels Formular E 401, dass der Bf, D und C in Adresse_HU gemeinsam wohnen (im Feld 4 ist bei "Wohnort" diese Adresse angegeben).
Erklärung des Bf vom
Der Bf gab folgende schriftliche Erklärung ab:
Erklärung
Unterzeichneter A B erkläre ich im Bewusstsein meiner strafrechtlichen Verantwortung, dass ich mit meinen gesetzlichen, leiblichen Kindern D B und C B im gemeinsamen Haushalt lebe und gelebt habe. Ich trage ihre Lebensunterhaltungs-‚ Wohnungs-‚ Studien-‚ Reise- und sonstige Kosten in vollem Maße.
Ásványráró, den
B A
Erklärung von FG vom
F G, die Mutter von C, gab am folgende schriftliche Erklärung ab (Eingangstempel Finanzamt ):
Erklärung
Unterzeichnete FG, erkläre ich im Bewusstsein meiner strafrechtlichen Verantwortung, dass die Wohnungs-‚ Lebensunterhaltungs- und sonstige Kosten und Bedürfnisse meiner Tochter CB (Name der Mutter: FG, geboren in Debrecen, am ... 10.1992) von ihrer Geburt bis zum beinahe in vollem Maße von ihrem Vater AB getragen wurde.
Nach der Scheidung von AB, zog CB ab dem in gemeinsamen Haushalt mit ihrem Vater, so trägt ab diesem Zeitpunkt AB in vollem Maße die Lebensunterhaltungs-‚ Wohnungs-‚ Studien-‚ Reise- und sonstige Kosten von C.
Hochachtungsvoll
FG
... Wohnadresse: Adresse_Mutter ...
Bestätigung vom
Das Notariat der Gemeinden Kimle, Bháza, Ásványráró in Ásványráró bestätigte am :
Hiermit bestätige ich, dass AB (geboren in Budapest, am ... Juni 1955), wohnhaft in Adresse_HU mit CB (geboren in Debrecen, am ... Oktober 1992) im gemeinsamen Haushalt lebt.
CB wohnt seit dem in Adresse_HU.
Schreiben von Magyar Államkincstár vom
Das Ungarische Schatzamt (Magyar Államkincstár) Győr-Moosn-Sopron Megyei Igazgatóság schrieb am (eingelangt am ) dem Finanzamt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei schicken wir Ihnen das Formular E 411, die Tabelle von BAK (geb. ....06.1955, Adresse: Adresse_HU) Angestellter ausgefüllt zurück.
Laut vorliegenden Daten ist der Antragsteller aufgrund seines Arbeitsverhältnisses in Österreich zu Familienleistungen in Österreich berechtigt, weil Frau GF in Ungarn von 01.2011 bis 08.2011 und von 01.2012 bis lfd keine berufliche Tätigkeit ausübt
Daher erfolgt die Feststellung der Familienleistungen gemäss dem österreichischen Recht. Da seit dem 01.2011 bis 08.2011, von 01.2012 bis 01.2012, von 03.2012 bis 05.2013 Österreich der zuständige Staat gewesen wäre aber Ungarn bis zum 05.2013 Familienleistungen gezahlt hat, 1072- EUR insgesamt.
Hinsichtlich des Art. 71 und Abs. 1 Art. 72 der Vo. 987/2009/EG bitten wir Sie um eine Zurückerstattung. Bitte dabei folgende Bankkontonummer benutzen:
...
Könnten Sie uns bitte über die oben stehende Adresse benachrichtigen, wenn die Zurückzahlung veranlasst wurde? In Ihrem Nachricht beziehen Sie sich bitte, auf unser Zeichen, und die Angaben des Kundes /Name, Geburtsdatum, Adresse/.
Wir bedanken uns für Ihre Massnahmen im Voraus! ...
E 411
Offenbar beigelegt war folgendes am von Magyar Államkincstár unterfertiges E 411, das einen Eingangsstempel von Magyar Államkincstár mit Datum sowie Eingangsstempel des Finanzamts mit Datum und trägt:
So ist der Wohnort von C Adresse_HU (Feld 3 des Formulars), die Mutter F G habe 01.2011 bis 08.2011 und von 01.2012 bis lfd keine berufliche Tätigkeit ausübt. Familienleistungen seien laut Tabelle bezogen worden. Ein Anspruch auf Familienleistungen bestehe nicht, weil "das Kind nicht mehr schulpflichtig ist".
Beigefügt war folgende Tabelle über erhaltene Familienleistungen:
Studienbestätigung
Die Schule in Debrecen (Vegyipari Szakközépiskola, Chemische Fachschule) bestätigte am auf einem Formular von Magyar Államkincstár den Schulbesuch von C, Wohnort (Lakóhelye) Adresse_Mutter (aus dem Formular ist allerdings nicht zu ersehen, ob sich der Wohnort auf die Tochter oder die Mutter oder auf alle beide bezieht) mit folgenden Schulbesuchsdaten:
Ein weiteres Formular wurde am gleichlautend ausgefüllt, allerdings mit folgenden Schulbesuchsdaten:
Personaldokumente
Ein für C ausgestellter ungarischer Personalausweis ist aktenkundig, dann offenbar eine Sozialversicherungskarte (Társudulombiztositási lgazolvány) und die Geburtsurkunde (Születési anyakönyvi kivonat).
"Zusammenfassung"
Unter "Zusammenfassung" wurde nochmals der bereits unter "Unterlagen 7" mit der Überschrift IV - 1 angelegte Finanzamtsvermerk vorgelegt.
Auftrag zur Aktenvorlage vom
Mit E-Mail vom ersuchte das Bundesfinanzgericht das Finanzamt um ergänzende Aktenvorlage:
Der bekämpfte Abweisungsbescheid vom im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde des AB, Adresse_HU, Ungarn, eingelangt am , spricht über einen „Antrag vom “ auf Familienbeihilfe für die im Oktober 1992 geborene CB ab Jänner 2011 ab.
Unter „D“ hat das Finanzamt einen Ausgleichszahlungsbescheid vom betreffend eines Antrags vom vorgelegt, aus dem sich nicht entnehmen lässt, um welches Kind es sich handelt, und der Ausgleichszahlung für die Jahre 2011 und 2012 zuerkennt. Nach der Aktenlage („D“) wurde für D am ein Familienbeihilfenantrag gestellt.
In dem vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Akt wurde unter „C“ ein Formular Beih 1 betreffend C vorgelegt, das vom Bf am unterfertigt wurde und am am Finanzamt eingelangt ist.
Unter „II-1“ wird bei „C“ vom Finanzamt ausgeführt: „Am neuer Antrag für CB…“
Bei „Unterlagen 1“ wird in „II-2“ von „Antrag – bis 1. Abweisung für CB“ gesprochen, ferner „Erste Abweisung für C siehe Beilage II-3“ (=der Bescheid vom ).
Ein Antrag vom ist im elektronischen Akt nicht enthalten.
Das Finanzamt wird unter Hinweis auf die Säumnisfolge des § 266 Abs. 4 BAO bis um Vorlage des Antrags des Bf „vom “ oder um Mitteilung, dass ein solcher Antrag nicht existiert, ersucht.
Außerdem möge das Finanzamt mitteilen, wie der vom Bf dem vorgelegten Akt zufolge mit Datum , eingelangt gestellte Antrag auf Familienbeihilfe vom Finanzamt entschieden wurde.
Aktenkundig ist („Unterlagen 3“) ein weiterer Antrag auf Familienbeihilfe für C, der nicht datiert und am beim Finanzamt eingelangt ist. Wie wurde dieser Antrag erledigt?
Unter „Unterlagen 7“ findet sich ein Rückerstattungsansuchen des Ungarischen Schatzamtes vom . Wie wurde dieses Ersuchen erledigt?
Bericht vom
Das Finanzamt berichtete nach Fristverlängerung mit E-Mail vom :
Ein Antrag auf Familienbeihilfe vom existiert nicht. Der Antrag wurde mit falschem Datum angemerkt. Der Bescheid vom bezieht sich auf den Antrag vom .
Das Rückerstattungsansuchen der ungarischen Behörden ist noch nicht erledigt. Das Finanzamt steht in ständigem persönlichen Kontakt mit den ungarischen Kollegen, die über das laufende Verfahren informiert sind.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Am , beim Finanzamt eingelangt am beantragte der Bf A B, Adresse Adresse_HU, für C B ab Familienbeihilfe.
Ein Antrag des Bf auf Familienbeihilfe vom existiert nicht.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies das Finanzamt einen Antrag des Bf A B vom auf Familienbeihilfe für die im Oktober 1992 geborene C B ab Jänner 2011 ab.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage sowie aus der E-Mail des Finanzamts vom und sind unstrittig.
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids
Gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt, gleiches gilt für eine Ausgleichszahlung gemäß § 4 Abs. 4 FLAG 1967.
Der angefochtene Bescheid vom spricht mit der Abweisung eines Antrags "vom " über ein Anbringen ab, das überhaupt nicht gestellt wurde.
Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides kommt es darauf an, wie der Inhalt objektiv zu verstehen ist, und nicht, wie ihn die Abgabenbehörde verstanden wissen wollte oder wie ihn der Empfänger verstand ().
Bei eindeutigem Spruch ist die Begründung nicht zu seiner Ergänzung oder Abänderung heranzuziehen (). Gleiches gilt für nachträgliche Erläuterungen durch die Bescheid erlassende Behörde (vgl. ).
Da der Bf am keinen Antrag auf Familienbeihilfe gestellt hat, durfte die belangte Behörde einen derartigen Antrag auch nicht abweisen.
Es kann angehen, wenn anstelle des im Anbringen angeführten Datums das Datum des Einbringens eines schriftlichen Anbringens oder das Datum des Einlangens dieses Anbringens als Datum einer Eingabe angeführt wird, wenn damit das Anbringen ohne Zweifel zu identifizieren ist.
Das richtige Datum eines Anbringens sowie dessen Einlangens oder dessen Postaufgabe ist nicht nur für die Identifizierbarkeit des Anbringens, sondern auch für die Berechnung von Fristenläufen maßgebend: Das Datum des Einlangens eines Anbringens ist gemäß § 284 BAO für den Lauf der sechsmonatigen Erledigungsfrist, das Datum des Einbringens eines Anbringens (Postaufgabe, persönliche Abgabe,...) gemäß § 110 BAO für den Lauf von Rechtsmittelfristen maßgebend.
Es ist daher fehlerhaft, ein Anbringen mit einem gänzlich anderen Datum zu bezeichnen, mag dieses auch im zeitlichem Nahebereich mit deren Einbringen stehen, sieht man davon ab, dass hier ein solcher Nahebereich ( einerseits und andererseits) nicht gegeben ist.
Die richtige Bezeichnung von Anbringen (§ 85 BAO) und Bescheiden (§§ 92 - 96 BAO) ist gerade im Familienbeihilfenverfahren von Bedeutung (vgl. das auf Grund einer Amtsbeschwerde ergangene Erkenntnis ). Es ist keineswegs völlig unüblich, dass von Beihilfewerbern hintereinander an verschiedenen Tagen Anbringen mit unterschiedlichem Inhalt gestellt werden.
Wie ausgeführt, ist gemäß § 10 FLAG 1967 die Familienbeihilfe bzw. gemäß § 4 Abs. 4 FLAG 1967 die Ausgleichszahlung nur über Antrag zu gewähren. Dem Antragsdatum kommt daher, anders als etwa bei von Amts wegen einzuleitenden Verfahren wie einem Verfahren zur Rückforderung von Familienbeihilfe gemäß § 26 FLAG 1967, im Verfahren betreffend Zuerkennung von Familienbeihilfe oder einer Ausgleichszahlung wesentliche Bedeutung zu.
Als Sache des Beschwerdeverfahrens, somit als Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, ist jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. für viele etwa , oder ).
Anders als etwa bei mangelhaften Eingaben, die auch vom Bundesfinanzgericht gemäß § 269 Abs. 1 BAO i.V.m. § 85 Abs. 2 BAO einem Mängelbehebungsverfahren unterzogen werden können, oder bei einer Entscheidung "in der Sache" durch Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheides gemäß § 278 Abs. 1 BAO ist es dem Bundesfinanzgericht im Bescheidbeschwerdeverfahren verwehrt, durch Änderung des Antragsdatums, auf das sich ein antragsbedürftiger Bescheid in seinem Spruch bezieht, den Prozessgegenstand auszutauschen (vgl. ; ).
Spricht ein antragsbedürftiger Bescheid über einen Antrag vom Tag X ab, ist Sache des Bescheidbeschwerdeverfahrens ein Antrag vom Tag X und nicht ein solcher vom Tag Y. Hat die Behörde mit ihrem Bescheid ein nicht gestelltes Anbringen vom Tag X vermeintlich erledigt, ist der diesbezügliche Bescheid ersatzlos aufzuheben. Ein allfällig am Tag Y gestelltes Anbringen wurde mit einem Bescheid, der über einen Antrag vom Tag X abspricht, hingegen nicht erledigt, und ist gegebenenfalls einer Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO zugänglich (vgl. ; ).
Aufhebung des angefochtenen Bescheides
Der Abweisungsbescheid vom betreffend einen nicht gestellten Antrag vom betreffend Familienbeihilfe für die im Oktober 1992 geborene C B ab Jänner 2011 an den Bf ist daher rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG); er ist nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts gemäß § 279 Abs. 1 BAO (ersatzlos) aufzuheben (vgl. ; ; ; ; ; ; /2016BFG , RV/7101890/2015; ; ).
Nichtzulässigkeit einer Revision
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da der hier zu lösenden Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Hinweise für das weitere Verfahren
Da das am eingebrachte Anbringen des Bf vom auf Familienbeihilfe für C ab Jänner 2011 nach wie vor unerledigt ist, wird das Finanzamt in weiterer Folge über dieses Anbringen zu entscheiden zu haben. Da der am beim Finanzamt eingelangte weitere Antrag betreffend C bisher offenbar nicht erledigt wurde, ist dieser als ergänzendes Vorbringen bzw. ergänzende Urkundenvorlage zum unerledigten Antrag vom zu sehen.
Rechtsgrundlagen
Nationales Recht
§ 2 FLAG 1967 lautet:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007 - 2013.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a) deren Nachkommen,
b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c) deren Stiefkinder,
d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186 a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 4).
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 2 und 4) entspricht.
(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.
(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
§ 2a FLAG 1967 lautet:
§ 2a. (1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den Haushalt überwiegend führt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden.
§ 4 FLAG 1967 lautet:
§ 4. (1) Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
(2) Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 5 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs. 5) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre.
(3) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet.
(4) Die Ausgleichszahlung ist jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn aber der Anspruch auf die gleichartige ausländische Beihilfe früher erlischt, nach Erlöschen dieses Anspruches über Antrag zu gewähren.
(5) Die in ausländischer Währung gezahlten gleichartigen ausländischen Beihilfen sind nach den vom Bundesministerium für Finanzen auf Grund des § 4 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223/1972, in der „Wiener Zeitung“ kundgemachten jeweiligen Durchschnittskursen in inländische Währung umzurechnen.
(6) Die Ausgleichszahlung gilt als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe finden jedoch auf die Ausgleichszahlung keine Anwendung.
(7) Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung geht auf die Kinder, für die sie zu gewähren ist, über, wenn der Anspruchsberechtigte vor rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches gestorben ist. Sind mehrere anspruchsberechtigte Kinder vorhanden, ist die Ausgleichszahlung durch die Anzahl der anspruchsberechtigten Kinder zu teilen.
Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht unter anderem kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
§§ 11, 12, 13 FLAG 1967 lauten:
§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.
(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.
(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.
§ 12. (1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.
(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.
§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
§ 53 FLAG 1967 lautet:
§ 53. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.
(2) Die Gleichstellung im Sinne des Abs. 1 gilt auch im Bereich der Amtssitzabkommen sowie Privilegienabkommen, soweit diese für Angestellte internationaler Einrichtungen und haushaltszugehörige Familienmitglieder nicht österreichischer Staatsbürgerschaft einen Leistungsausschluss aus dem Familienlastenausgleich vorsehen.
(3) § 41 ist im Rahmen der Koordinierung der sozialen Sicherheit im Europäischen Wirtschaftsraum mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Dienstnehmer im Bundesgebiet als beschäftigt gilt, wenn er den österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegt.
§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:
(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
Unionsrecht
Das maßgebende Unionsrecht findet sich insbesondere in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO, Grundverordnung) und in der hierzu ergangenen Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (DVO, Durchführungsverordnung).
Diese Verordnungen sind anwendbar, wenn, so wie hier, ein Sachverhalt vorliegt, der zwei oder mehr Mitgliedstaaten berührt. Sie ist auf Unionsbürger, Staatenlose und Flüchtlinge anwendbar, und zwar für alle versicherten Personen und deren Angehörige.
Nach dem Unionsrecht unterliegen Personen, für die die VO gilt, immer nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates (Art. 11 Abs. 1 VO), wobei bei nachrangiger Zuständigkeit der andere Mitgliedstaat zu einer Differenzzahlung verpflichtet sein kann (Art. 68 VO). In der Regel sind dies gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a VO die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates, also jenes Staates, in welchem eine selbständige oder nichtselbständige Tätigkeit ausgeübt wird, anzuwenden (vgl. Czaszar in Czaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 53 Rz 60).
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
Für den Streitzeitraum ist die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden: VO 883/2004) maßgebend.
Die VO 883/2004 gilt nach Art. 3 Abs. 1 Buchstabe j VO 883/2004 für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, welche Familienleistungen betreffen. Die in Rede stehende Familienbeihilfe ist eine Familienleistung.
Nach Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 gilt diese Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in dem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
Zu den Familienangehörigen zählt Art. 1 Abs. 1 lit. i Z 1 Buchstabe i VO 883/2004 jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird. Wird nach den anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. i Z 3 VO 883/2004 diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird.
Art. 4 VO 883/2004 zufolge haben die Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen nach Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats.
Art. 11 VO 883/2004 lautet auszugsweise:
Artikel 11
Allgemeine Regelung
(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.
(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:
a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
b) ein Beamter unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört;
c) eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
d) eine zum Wehr- oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
e) jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a) bis d) fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats....
Art. 13 VO 883/2004 lautet:
Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten
(1) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt:
a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, oder
b) wenn sie im Wohnmitgliedstaat keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt,
i) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie bei einem Unternehmen bzw. einem Arbeitgeber beschäftigt ist, oder
ii) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Unternehmen oder Arbeitgeber ihren Sitz oder Wohnsitz haben, wenn sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in nur einem Mitgliedstaat haben, oder
iii) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber außerhalb des Wohnmitgliedstaats seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihre Sitze oder Wohnsitze in zwei Mitgliedstaaten haben, von denen einer der Wohnmitgliedstaat ist, oder
iv) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, von denen mindestens zwei ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten außerhalb des Wohnmitgliedstaats haben.
(2) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt:
a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt,
oder
b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.
(3) Eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Absatz 1 bestimmten Rechtsvorschriften.
(4) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat als Beamter beschäftigt ist und die eine Beschäftigung und/oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört.
(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen werden für die Zwecke der nach diesen Bestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würden.
Nach Art. 67 VO 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.
Art. 68 VO 883/2004 lautet:
Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen
(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:
a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.
b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:
i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;
ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;
iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.
(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.
(3) Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt Folgendes:
a) Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag;
b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist.
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
Die Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen zur VO 883/2004.
Art. 11 VO 987/2009 lautet:
(1) Besteht eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Trägern von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten über die Feststellung des Wohnortes einer Person, für die die Grundverordnung gilt, so ermitteln diese Träger im gegenseitigen Einvernehmen den Mittelpunkt der Interessen dieser Person und stützen sich dabei auf eine Gesamtbewertung aller vorliegenden Angaben zu den einschlägigen Fakten, wozu gegebenenfalls die Folgenden gehören können:
a) Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats;
b) die Situation der Person, einschließlich
i) der Art und der spezifischen Merkmale jeglicher ausgeübten Tätigkeit, insbesondere des Ortes, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und der Dauer jedes Arbeitsvertrags,
ii) ihrer familiären Verhältnisse und familiären Bindungen,
iii) der Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit,
iv) im Falle von Studierenden ihrer Einkommensquelle,
v) ihrer Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter,
vi) des Mitgliedstaats, der als der steuerliche Wohnsitz der Person gilt.
(2) Können die betreffenden Träger nach Berücksichtigung der auf die maßgebenden Fakten gestützten verschiedenen Kriterien nach Absatz 1 keine Einigung erzielen, gilt der Wille der Person, wie er sich aus diesen Fakten und Umständen erkennen lässt, unter Einbeziehung insbesondere der Gründe, die die Person zu einem Wohnortwechsel veranlasst haben, bei der Bestimmung des tatsächlichen Wohnortes dieser Person als ausschlaggebend.
Art. 14 VO 987/2009 lautet:
„Artikel 14“
„Nähere Vorschriften zu den Artikeln 12 und 13 der Grundverordnung“
„(1) Bei der Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung umfassen die Worte „eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird“ auch eine Person, die im Hinblick auf die Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat eingestellt wird, vorausgesetzt die betreffende Person unterliegt unmittelbar vor Beginn ihrer Beschäftigung bereits den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen, bei dem sie eingestellt wird, seinen Sitz hat.“
„(2) Bei der Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung beziehen sich die Worte „der gewöhnlich dort tätig ist“ auf einen Arbeitgeber, der gewöhnlich andere nennenswerte Tätigkeiten als reine interne Verwaltungstätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, ausübt, unter Berücksichtigung aller Kriterien, die die Tätigkeit des betreffenden Unternehmens kennzeichnen; die maßgebenden Kriterien müssen auf die Besonderheiten eines jeden Arbeitgebers und die Eigenart der ausgeübten Tätigkeiten abgestimmt sein.“
„(3) Bei der Anwendung von Artikel 12 Absatz 2 der Grundverordnung beziehen sich die Worte „eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt“ auf eine Person, die üblicherweise nennenswerte Tätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ausübt, in dem sie ansässig ist. Insbesondere muss die Person ihre Tätigkeit bereits einige Zeit vor dem Zeitpunkt, ab dem sie die Bestimmungen des genannten Artikels in Anspruch nehmen will, ausgeübt haben und muss während jeder Zeit ihrer vorübergehenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig ist, den für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Anforderungen weiterhin genügen, um die Tätigkeit bei ihrer Rückkehr fortsetzen zu können.“
„(4) Bei der Anwendung von Artikel 12 Absatz 2 der Grundverordnung kommt es für die Feststellung, ob die Erwerbstätigkeit, die ein Selbständiger in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, eine „ähnliche“ Tätigkeit wie die gewöhnlich ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit ist, auf die tatsächliche Eigenart der Tätigkeit und nicht darauf an, ob dieser andere Mitgliedstaat diese Tätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert.“
„(5) Bei der Anwendung von Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung beziehen sich die Worte „eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt“ insbesondere auf eine Person,“
„a) die eine Tätigkeit in einem Mitgliedstaat beibehält, aber zugleich eine gesonderte Tätigkeit in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten ausübt, und zwar unabhängig von der Dauer oder der Eigenart dieser gesonderten Tätigkeit;“
„b) die kontinuierlich Tätigkeiten alternierend in zwei oder mehr Mitgliedstaaten nachgeht, mit der Ausnahme von unbedeutenden Tätigkeiten, und zwar unabhängig von der Häufigkeit oder der Regelmäßigkeit des Alternierens.“
„(6) Bei der Anwendung von Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung beziehen sich die Worte „eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt“ insbesondere auf eine Person, die gleichzeitig oder abwechselnd eine oder mehrere gesonderte selbständige Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, und zwar unabhängig von der Eigenart dieser Tätigkeiten.“
„(7) Um die Tätigkeiten nach den Absätzen 5 und 6 von den in Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung beschriebenen Situationen zu unterscheiden, ist die Dauer der Tätigkeit in einem oder weiteren Mitgliedstaaten (ob dauerhaft, kurzfristiger oder vorübergehender Art) entscheidend. Zu diesem Zweck erfolgt eine Gesamtbewertung aller maßgebenden Fakten, einschließlich insbesondere, wenn es sich um einen Arbeitnehmer handelt, des Arbeitsortes, wie er im Arbeitsvertrag definiert ist.“
„(8) Bei der Anwendung von Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung bedeutet die Ausübung „eines wesentlichen Teils der Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit“ in einem Mitgliedstaat, dass der Arbeitnehmer oder Selbständige dort einen quantitativ erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der größte Teil seiner Tätigkeit sein muss.“
„Um festzustellen, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, werden folgende Orientierungskriterien herangezogen:“
„a) im Falle einer Beschäftigung die Arbeitszeit und/oder das Arbeitsentgelt und“
„b) im Falle einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Umsatz, die Arbeitszeit, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen und/oder das Einkommen.“
„Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung bei den genannten Kriterien ein Anteil von weniger als 25 % erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Mitgliedstaat ausgeübt wird.“
„(9) Bei der Anwendung von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung wird bei Selbständigen der „Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten“ anhand sämtlicher Merkmale bestimmt, die ihre berufliche Tätigkeit kennzeichnen; hierzu gehören namentlich der Ort, an dem sich die feste und ständige Niederlassung befindet, von dem aus die betreffende Person ihre Tätigkeiten ausübt, die gewöhnliche Art oder die Dauer der ausgeübten Tätigkeiten, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen sowie der sich aus sämtlichen Umständen ergebende Wille der betreffenden Person.“
„(10) Für die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach den Absätzen 8 und 9 berücksichtigen die betroffenen Träger die für die folgenden 12 Kalendermonate angenommene Situation.“
„(11) Für eine Person, die ihre Beschäftigung in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten für einen Arbeitgeber ausübt, der seinen Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Union hat, gelten die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn diese Person in einem Mitgliedstaat wohnt, in dem sie keine wesentliche Tätigkeit ausübt.“
Art. 16 VO 987/2009 lautet:
Artikel 16
Verfahren bei der Anwendung von Artikel 13 der Grundverordnung
(1) Eine Person, die in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine Tätigkeit ausübt, teilt dies dem von der zuständigen Behörde ihres Wohnmitgliedstaats bezeichneten Träger mit.
(2) Der bezeichnete Träger des Wohnorts legt unter Berücksichtigung von Artikel 13 der Grundverordnung und von Artikel 14 der Durchführungsverordnung unverzüglich fest, welchen Rechtsvorschriften die betreffende Person unterliegt. Diese erste Festlegung erfolgt vorläufig. Der Träger unterrichtet die bezeichneten Träger jedes Mitgliedstaats, in dem die Person eine Tätigkeit ausübt, über seine vorläufige Festlegung.
(3) Die vorläufige Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach Absatz 2 erhält binnen zwei Monaten, nachdem die von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten Träger davon in Kenntnis gesetzt wurden, endgültigen Charakter, es sei denn, die anzuwendenden Rechtsvorschriften wurden bereits auf der Grundlage von Absatz 4 endgültig festgelegt, oder mindestens einer der betreffenden Träger setzt den von der zuständigen Behörde des Wohnmitgliedstaats bezeichneten Träger vor Ablauf dieser zweimonatigen Frist davon in Kenntnis, dass er die Festlegung noch nicht akzeptieren kann oder diesbezüglich eine andere Auffassung vertritt.
(4) Ist aufgrund bestehender Unsicherheit bezüglich der Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Kontaktaufnahme zwischen den Trägern oder Behörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten erforderlich, so werden auf Ersuchen eines oder mehrerer der von den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten bezeichneten Träger oder auf Ersuchen der zuständigen Behörden selbst die geltenden Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung von Artikel 13 der Grundverordnung und der einschlägigen Bestimmungen von Artikel 14 der Durchführungsverordnung einvernehmlich festgelegt.
Sind die betreffenden Träger oder zuständigen Behörden unterschiedlicher Auffassung, so bemühen diese sich nach den vorstehenden Bedingungen um Einigung; es gilt Artikel 6 der Durchführungsverordnung.
(5) Der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften entweder vorläufig oder endgültig als anwendbar bestimmt werden, teilt dies unverzüglich der betreffenden Person mit.
(6) Unterlässt eine Person die Mitteilung nach Absatz 1, so erfolgt die Anwendung dieses Artikels auf Initiative des Trägers, der von der zuständigen Behörde des Wohnmitgliedstaats bezeichnet wurde, sobald er — möglicherweise durch einen anderen betroffenen Träger — über die Situation der Person unterrichtet wurde.
Zuständiger Mitgliedstaat
Das österreichische Finanzamt und das ungarische Schatzamt gehen offenbar davon aus, dass während des gesamten Antragszeitraums (ab Jänner 2011) Österreich hinsichtlich des Bf Beschäftigungsstaat war. Nach der bisherigen Aktenlage kann nicht abschließend davon ausgegangen werden, ob dies zutrifft.
Beschäftigungsstaat hinsichtlich der Mutter von C, F G, war im Beschwerdezeitraum laut dem ungarischen Schatzamt teilweise (von September 2011 bis Dezember 2011) auch Ungarn.
Daher wäre für jenen Teil des Antragszeitraums, in dem nur Österreich Beschäftigungsstaat war, Österreich zur Erbringung von Familienleistungen zuständig, für den Teil, in dem sowohl Österreich als auch Ungarn Beschäftigungsstaaten waren, Ungarn als Wohnmitgliedstaat zur Erbringung von Familienleistungen und Österreich zur Leistung einer Ausgleichszahlung.
Welche Zeiträume das genau waren, steht aber bisher noch nicht fest, da etwa das Schreiben von Magyar Államkincstár vom von keiner beruflichen Tätigkeit der Mutter "von 01.2011 bis 08.2011 und von 01.2012 bis lfd" spricht, aber diesem Schreiben zufolge Österreich "seit dem 01.2011 bis 08.2011, von 01.2012 bis 01.2012, von 03.2012 bis 05.2013" zuständig gewesen sein soll.
Haushaltszugehörigkeit von C
Wie das Finanzamt im Verfahren zutreffend bemerkt hat, steht auf Grund der bisherigen Verfahrensergebnisse nicht fest, ob C bei einem Elternteil im Antragszeitraum tatsächlich haushaltszugehörig war, und, wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, wer die überwiegenden Unterhaltskosten für C getragen hat. Die bisherigen Angaben im Verfahren sind widersprüchlich und auch auf Grund der vom Finanzamt dargestellten Umstände näher zu hinterfragen.
Das Finanzamt wird daher in Zusammenwirken mit der zuständigen ungarischen Behörde zunächst festzustellen haben, ob C im gesamten Antragszeitraum oder in Teilen davon bei einem Elternteil (§ 2 Abs. 3 FLAG 1967) haushaltszugehörig (§ 2 Abs. 2 FLAG 1967) war. Ob C in Debrecen bei ihrer Mutter gewohnt hat, wird vom Finanzamt bislang nur vermutet. Dieser Feststellung wird ein den Verfahrensvorschriften der Bundesabgabenordnung entsprechendes Ermittlungsverfahren voranzugehen haben. Es genügt nicht, dass das Finanzamt Zweifel an Angaben hat, sondern es hat diese Zweifel an Hand entsprechender Ermittlungen zu klären.
War C bei einem Elternteil haushaltszugehörig, geht dessen Familienleistungsanspruch dem Anspruch des bloß Geldunterhalt leistenden Elternteils zufolge § 2 Abs. 2 FLAG 1967, der auch bei unionsrechtlichen Sachverhalten beachtlich ist (vgl. etwa ; und ) vor.
Unterhaltsleistung an C
Für jene Zeiten, in denen C bei keinem Elternteil haushaltszugehörig gewesen sein sollte, kommt es darauf an, welcher Elternteil die überwiegenden Unterhaltskosten von C getragen hat.
Dazu wären zuerst die tatsächlichen Unterhaltskosten von C festzustellen (vgl. etwa oder ), danach, wer diese in welchem Umfang finanziert hat.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 §§ 92 bis 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 11 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 53 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 Art. 2 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1 Art. 1 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1 Art. 11 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1 Art. 67 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1 Art. 68 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1 Art. 11 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom S. 1 Art. 14 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom S. 1 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102211.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at