Gemeinschaftsrechtskonforme Tarifberechnung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Miterledigte GZ: |
---|
RV/0149-F/10 |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtssätze | |
---|---|
Folgerechtssätze | |
RV/0148-F/10-RS1 | wie RV/1953-W/04-RS1 Der Regelung des § 33 Abs 10 EStG idF StRefG 1993 steht die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Niederlassungsfreiheit der Artikel 39 und 43 EG-Vertrag entgegen. Bei der Berechnung der Steuer ist daher der Durchschnittssteuersatz zunächst ohne Berücksichtigung der Abzüge nach den Abs 3 bis 6 des § 33 EStG zu ermitteln. Von der unter Anwendung dieses Durchschnittssteuersatzes ermittelten Steuer sind sodann die Abzüge nach den Abs 3 bis 6 (ausgenommen Kinderabsetzbeträge nach Abs 4 Z 3 lit a) abzuziehen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vertreten durch WT, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz vom betreffend Einkommensteuer sowie Anspruchszinsen 2006 entschieden:
Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Einkommensteuer 2006 wird festgesetzt mit 2.641,06 € (siehe Beilage).
Die Berufung gegen den Anspruchszinsenbescheid wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber, nachfolgend Bw abgekürzt, war im Streitjahr unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Er bezog neben steuerpflichtigen inländischen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch unter Progressionsvorbehalt steuerbefreite ausländische Einkünfte.
Bei der erklärungsgemäß erfolgten Veranlagung zur Einkommensteuer brachte das Finanzamt entsprechend der für das Streitjahr in Geltung stehenden innerstaatlichen Tarifbestimmung (§ 33 Abs. 10 EStG 1988 idF StRefG 1993) den Verkehrs- sowie den Arbeitnehmerabsetzbetrag vor der Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes in Abzug. Dies führte dazu, dass die Absetzbeträge dem Bw letztlich nur aliquot, nämlich im Verhältnis der steuerpflichtigen Inlands- zu den steuerfreien Auslandseinkünften zugute kamen.
Dagegen wandte sich der Bw mit Berufung. In ihr führte er aus, die in § 33 Abs. 10 EStG idF StRefG 1993 normierte Steuerberechnung führe bei ihm im Gegensatz zu den Fällen, in denen nur inländische Einkünfte bezogen werden, dazu, dass sich nicht die vollen Steuerabsetzbeträge auswirkten. Die Bestimmung verstoße daher ganz offensichtlich gegen Gemeinschaftsrecht, konkret gegen die Grundsätze der Arbeitnehmerfreizügigkeit und die Niederlassungsfreiheit. Aus diesem Grund sei gegen Österreich auch bereits ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet worden. Er beantrage daher, die Einkommensteuer gemeinschaftsrechtskonform mit 2.591,65 € festzusetzen. Analog hierzu begehre er die entsprechende Reduktion der Anspruchszinsen.
Die Berufung wurde vom Finanzamt - ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung - direkt vorgelegt. Die Berufungsbehörde teilte der Vertretung des Bw mit, in der strittigen Rechtsfrage betreffend die Abgabenberechnung seiner Argumentation zu folgen hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhaltes ausdrücklich zu bestätigen, dass alle geltend gemachten und vom Finanzamt antragsgemäß berücksichtigten Werbungskosten nur mit den steuerpflichtigen Inlandseinkünften in Zusammenhang stehen.
Daraufhin teilte der Bw mit, die geltend gemachten Werbungskosten seien um 128,89 € zu kürzen (Fachliteratur, Geschenk für Lehrstuhlkollege). Die restlichen Werbungskosten beträfen ausschließlich die inländischen Einkünfte.
Über die Berufung wurde erwogen:
Einkommensteuer: Die Berufungsbehörde teilt den Rechtsstandpunkt des Berufungswerbers. Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird zur Begründung auf die Fachliteratur (Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2011, § 33 z 83), die abgabenbehördliche Rechtsprechung () und die durch die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens offensichtlich veranlassten Aktivitäten des Gesetzgebers (Änderung von § 33 Abs. 10 und Schaffung von § 33 Abs. 11 EStG 1988 durch das AbgSiG 2007) verwiesen. Die gemeinschaftsrechtskonforme Berechnung ist nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes (, de Groot; UFSjournal 2/2008, 56) auch bereits für Zeiträume vor 2007 anzuwenden. Im Übrigen wird im Ergebnis diese Auffassung auch vom BMfF geteilt (LStR 2002 Rz 813). Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid war daher in der strittigen Rechtsfrage stattzugeben.
Die Änderung zuungunsten des Bw basiert auf der Einschränkung der geltend gemachten Werbungskosten.
Anspruchszinsen: Der Bw hat sich gegen die Festsetzung von Anspruchszinsen allein mit der Begründung gewandt, die strittigen Anspruchszinsen seien analog zur strittigen Einkommensteuer zu reduzieren. Dabei übersieht er, dass der Zinsenbescheid an den Spruch des zur Nachforderung führenden Bescheides gebunden ist (Ritz, BAO3, § 205 Tz 33 bis 35). Da der Zinsenbescheid demnach nicht mit Aussicht auf Erfolg mit der Begründung anfechtbar ist, der maßgebliche Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig, war in diesem Punkt abweislich zu entscheiden. Erweist sich der Stammabgabenbescheid - so wie gegenständlich - als rechtswidrig und wird er im Zuge eines Berufungsverfahrens abgeändert oder aufgehoben, so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungs- bzw Aufhebungsbescheid gebundenen neuen Zinsenbescheid Rechnung getragen. Der Berufung gegen den angefochtenen Anspruchszinsenbescheid war daher als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch, am
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 11 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at