Wechsel von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Basispauschalierung
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0649-I/08-RS1 | Der Wechsel von der bisherigen Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (tatsächliche Betriebsausgaben) zur Pauschalierung gemäß § 17 Abs. 1 EStG ist im gesamten Verwaltungsverfahren möglich ( und ). |
Folgerechtssätze | |
RV/0649-I/08-RS2 | wie RV/2241-W/08-RS1 Bei einer Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG 1988 darf neben der Inanspruchnahme der Basispauschalierung gem. § 17 EStG 1988 kein Freibetrag für investierte Gewinne in Abzug gebracht werden, da dieser als Betriebsausgabe nicht taxativ im § 17 Abs. 1 EStG 1988 letzter Satz ausgenommen ist. |
RV/0649-I/08-RS3 | wie RV/0451-L/08-RS1 Da der Freibetrag für investierte Gewinne (§10 EStG 1988) funktionell eine fiktive Betriebsausgabe ist, steht diese Begünstigung bei der Gewinnermittlung im Rahmen der Basispauschalierung (§ 17 Abs. 1 EStG 1988) nicht zu. |
RV/0649-I/08-RS4 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden:
Die Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der bekämpfte Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber erzielte im Berufungsjahr 2007 neben Lohneinkünften auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit als GmbH-Geschäftsführer. Aus der über Finanz-Online eingereichten Steuererklärung ist folgende Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit ersichtlich:
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Betriebseinnahmen (Kennzahl 9040) | 51.625,12 |
Freibetrag für investierte Gewinne gem. § 10
EStG (Kennzahl 9229) | 5.162,51 |
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Kennzahl
320) | 46.462,61 |
In der Rubrik "Gewinnermittlungsarten" sind "USt-Nettosystem" und "Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3" angegeben.
Mit Bescheid vom erfolgte eine erklärungsgemäße Veranlagung zur Einkommensteuer für 2007.
Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber am Berufung. "Aufgrund der aktuellen Rechtsmeinung in der einschlägigen Literatur" (Hinweis auf SWK Nr. 9 vom , Seite 468 ff) werde nunmehr beantragt, "neben dem Freibetrag für investierte Gewinne zusätzlich das Betriebsausgabenpauschale gem. § 17 Abs. 1 EStG (Basispauschalierung) in Höhe von 6 % der Betriebsleistung, somit einen Betrag in Höhe von 3.097,51 € unter Kennziffer 9230 als Aufwand anzuerkennen." Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit seien daher von bisher 46.482,61 € (richtig: 46.462,61 €) auf 43.365,10 € zu ändern.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom führte das Finanzamt begründend aus, das Betriebsausgabenpauschale gemäß § 17 Abs. 1 EStG könne nicht zusätzlich zum Freibetrag für investierte Gewinne geltend gemacht werden (Hinweis auf EStR Rz 3701).
Der Berufungswerber beantragte mit Eingabe vom die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Er verwies auf die Begründung in der Berufung und auf die Ausführungen von Beiser, "Der Freibetrag für investierte Gewinne und Pauschalierungen" in SWK Nr. 26/2008, S 692.
Über die Berufung wurde erwogen:
Der Berufungswerber hat den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt und beantragt in der Berufung, auf die Betriebsausgabenpauschalierung zu wechseln.
Beide Gewinnermittlungsarten schließen sich jeweils aus. Der Abgabepflichtige kann im Laufe des Verwaltungsverfahrens jederzeit eine neue Wahl treffen (vgl. und ). Der steuerliche Vertreter teilte (am ) klarstellend mit, dass die Berufungsausführungen jedenfalls als Antrag auf Anwendung der Ausgabenpauschalierung iSd § 17 Abs. 1 EStG zu verstehen sind. Dem Berufungsbegehren war insofern zu entsprechen. Die Betriebsausgaben errechneten sich mit 3.097,51 € (6% von 51.625,12 €).
Der Unabhängige Finanzsenat hat wiederholt die Ansicht vertreten, dass bei Inanspruchnahme der Pauschalierung nach § 17 EStG 1988 nicht zusätzlich ein Freibetrag nach § 10 EStG 1988 geltend gemacht werden kann (z.B. ; ).
Die Begründung hiefür ist im wesentlichen, dass § 17 Abs. 1 EStG 1988 neben dem Betriebsausgabenpauschale von 12 bzw. 6 % nur die Absetzung der dort taxativ aufgezählten Ausgaben als Betriebsausgaben zulässt ("Daneben dürfen nur folgende Ausgaben als Betriebsausgaben abgesetzt werden: ..."). Nach Ansicht der Berufungsbehörde stellt der Freibetrag gemäß § 10 EStG 1988 eine fiktive Betriebsausgabe dar. Diese Ansicht vertreten auch Zorn in Hofstätter-Reichel, § 10 Tz 2 ("Dieser FBiG stellt eine fiktive Betriebsausgabe dar, die zusätzlich gewinnmindernd berücksichtigt wird"); Heinrich in Doralt/Heinrich, EStG, §10 Tz 16 ("Aufwandseitige Freibeträge, die zum Zwecke der Investitionsförderung gewährt werden, stellen Betriebsausgaben dar ..."), weiters Jakom/Kanduth-Kristen, EStG § 10 Rz 8 und Atzmüller in SWK 2006, S 864.
Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit ergaben sich daher wie folgt:
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Betriebseinnahmen | 51.625,12 |
Pauschale gemäß
§ 17 Abs 1 EStG
1988 | 3.097,51 |
Einkünfte aus selbständiger Arbeit | 48.527,61 |
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 17 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Basispauschalierung Freibetrag für investierte Gewinne Wechsel der Gewinnermittlung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at