Unrichtiges Antragsdatum im Abweisungsbescheid betreffend Familienbeihilfe
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
RV/7103135/2015-RS1 | wie RV/7100643/2014-RS1 Wurde an einem bestimmten Tag kein Antrag gestellt, darf die Behörde in einem Bescheid über keinen Antrag von diesem Tag absprechen. |
RV/7103135/2015-RS2 | wie RV/7100093/2016-RS4 Als Sache des Beschwerdeverfahrens, somit als Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, ist jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. für viele etwa , oder ). Anders als etwa bei mangelhaften Eingaben, die auch vom Bundesfinanzgericht gemäß § 269 Abs. 1 BAO i. V. m. § 85 Abs. 2 BAO einem Mängelbehebungsverfahren unterzogen werden können, oder bei einer Entscheidung "in der Sache" durch Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheides gemäß § 278 Abs. 1 BAO ist es dem Bundesfinanzgericht im Bescheidbeschwerdeverfahren verwehrt, durch Änderung des Antragsdatums, auf das sich ein antragsbedürftiger Bescheid in seinem Spruch bezieht, den Prozessgegenstand auszutauschen. Spricht ein antragsbedürftiger Bescheid über einen Antrag vom Tag X ab, ist Sache des Bescheidbeschwerdeverfahrens ein Antrag vom Tag X und nicht ein solcher vom Tag Y. Hat die Behörde mit ihrem Bescheid ein nicht gestelltes Anbringen vom Tag X vermeintlich erledigt, ist der diesbezügliche Bescheid ersatzlos aufzuheben. Ein allfällig am Tag Y gestelltes Anbringen wurde mit einem Bescheid, der über einen Antrag vom Tag X abspricht, hingegen nicht erledigt, und ist gegebenenfalls einer Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO zugänglich. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der A B, Adresse_Bf, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling, 2500 Baden, Josefsplatz 13, vom , wonach der Antrag "vom " "auf Familienbeihilfe" für den im April 1992 geborenen C B ab März 2014 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer X, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe
Das Finanzamt sandte der späteren Beschwerdeführerin (Bf) A B am ein Formular betreffend Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe zu, das diese am unterfertigte. Wie angegeben, wohne ihr Sohn C B ständig bei ihr. C sei erwerbsunfähig und die Bf beziehe für ihn erhöhte Familienbeihilfe.
Das Formular langte am beim Finanzamt zurück. Beizufügen seien:
Wurden Sie zu einem Beitrag zu den Unterbringungskosten von C beim Verein D E verpflichtet.
Vorlage diesbezüglicher Nachweise und Zahlungsbelege.
Mit gesondertem Schreiben vom teilte die Bf dem Finanzamt mit:
Der Hauptwohnsitz meines Sohnes C B ist Adresse_Bf.
Er macht derzeit eine stationäre Heiltherapie bis auf Widerruf beim D E in F.
Im Therapiekonzept sind 14-tägige Wochenendausgänge nach Hause vorgesehen.
Für die Aufrechterhaltung des Hauptwohnsitzes meines Sohnes, er ist 1/3 Eigentümer, fallen regelmäßig Betriebs- und Instandhaltungskosten an, die derzeit zur Gänze von mir getragen werden.
Weiters komme ich für Anschaffungen wie zB Gewand und Schuhe auf.
Derzeit werde ich zu keinem Beitrag zu den Unterbringungskosten für C verpflichtet.
Laut Bezirkshauptmannschaft L wird das nach einem halben Jahr überprüft und ich kann zu einem Beitrag verpflichtet werden.
Ergänzungsersuchen vom
Mit Ergänzungsersuchen vom ersuchte das Finanzamt die Bf um:
Bestätigung des Vereines D E, an welchen Tagen C seit Oktober 2013 in Ihrem Haushalt genächtigt hat.
Nachweis der Betriebs- und Instandhaltungskosten des Wohnsitzes ab Oktober 2013 bzw. Eigentumsverhältnisse (Wohnung? Haus?).
Nachweis sonstige Unterhaltsbeiträge.
Die Bf beantwortete das Ergänzungsansuchen mit Schreiben vom :
Sehr geehrte Damen und Herren,
bezugnehmend auf Ihr Ersuchen um Ergänzung vom schließe ich eine Bestätigung vom D E vom über 14-tägige Ausgänge bei. Mehr kann der D E nicht bestätigen. Es entzieht sich der Kontrolle des D E, wo mein Sohn nächtigt.
Ich möchte darauf hinweisen, dass mein Sohn sich einer freiwilligen, unbefristeten, stationären Heiltherapie unterzieht. Nur für die ersten drei Monate besteht ein Schutzfrist ohne Ausgang. Mit wem er die spärliche Freizeit verbringt liegt alleine in seiner Entscheidung. Man kann einem 22-jährigen nicht vorschreiben wo er das eine oder andere Mal die Nacht zu verbringen hat. Das wäre kontraproduktiv im Sinne der Therapie. Das Therapiekonzept baut auf mehr Selbstständigkeit und Übernahme von Eigenverantwortung auf. Wichtiger scheint mir, dass die Mutter-Sohn-Beziehung spannungsfrei verläuft, er laut Therapieplan Fortschritte macht, am Therapieziel festhält und ich ihm vermitteln kann, dass er zu Hause immer willkommen ist.
Zu den Eigentumsverhältnissen der Liegenschaft Adresse_Bf schließe ich einen Beschluss des Bezirksgerichts L vom , GZl. ... zu Ihrer Kenntnisnahme bei. Es handelt sich dabei um ein 500 m2 großes Grundstück mit Einfamilienhaus.
Betriebs- und Instandhaltungskosten des Wohnsitzes:
Nachfolgend die Details, Erklärungen und Belege zu den Punkten 1) - 9)
...
09) Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag, Standardanhebung (EVB) pro Jahr ca. € 10.000,00
1/3 Eigentümeranteil für 1 Monat € 277,78
Der EVB ergibt sich aus Erfahrungswerten der letzten 5 Jahre, in denen jährliche Investitionen in dieser Größenordnung vorgenommen wurden. Die Liegenschaft mit Haus stammt aus den 1970er Jahren. Die Bausubstanz entspricht nicht dem heutigen Standard, bzw. zeigen sich mehr und mehr Baumängel aus der damaligen Zeit.
Folgende Arbeiten wurden bereits ausgeführt:
Renovierung der Sanitärräume im Keller mit Dusche, WC, Verfliesung etc.
Renovierung des Bades mit WC im Erdgeschoss mit Verfliesung etc.
Anschaffung einer Holzzusatzheizung zur Verringerung der Heizkosten
Verlängerung der Wasserleitung vom Keller zur Hausaußenwand in den Garten
Renovierung des großen Wohnzimmers inkl. Neueinrichtung
Dachbodendämmung — oberste Geschossdecke
behindertengerechte Rampe mit Handlauf vom Straßenniveau zum Hauseingang
Terrasse Teilsanierung — Rohbetondecke, Stiege, Gartentor
Umbau des Schwimmbeckens in Hochbeete für Beschäftigungstherapie meines Sohnes
Folgende Arbeiten harren noch einer Erledigung:
Abdeckung der Terrasse, Stiege mit Steinplatten
Fassadendämmung und Anstrich
Dachrenovierung (Dachstuhl und Deckung) mit Regenrinnen und Kaminsanierung
Fotovoltaikanlage
Renovierung der Garagen und Garagentore
Renovierung des Gartenzauns und der Grundstücksmauern
Renovierung beider Schlafzimmer, Vorzimmer und kleinem Wohnzimmer mit Neueinrichtung
Renovierung der Küche mit Erneuerung der elektrischen Haushaltsgeräte
Erneuerung der Gasthermenheizung mit Boiler in den nächsten 5 Jahren.
Renovierung der Kellerräume mit Dämmung der Kellerdecke.
Gartengestaltung
Beiliegend eine Liste der sonstigen Aufwendungen für meinen Sohn seit Aufnahme beim D E, samt Belegen.
Sollten die Belege der Betriebskosten und sonstigen Aufwendungen nicht ausreichen um eine positive Erledigung meines Antrages auf Familienbeihilfe für meinen Sohn C zu erwirken, bin ich selbstverständlich bereit, auf gesonderte Aufforderung hin, Ihnen die Unterlagen für den EVB auch noch zur Verfügung zu stellen. Das kann jedoch etwas längere Zeit in Anspruch nehmen, da sich die Unterlagen teilweise am Dachboden befinden und erst durchsucht werden müssen.
Bestätigung Verein_DE vom
Der Verein_DE bestätigte am , dass für C B im Rahmen der stationären Therapie vierzehntägig Ausgänge vorgesehen seien.
Miteigentum
Mit dem vorgelegten Beschluss des BG L bewilligte dieses im Jahr 1996 die Eintragung des Eigentumsrechts an der vormals im Eigentum des verstorbenen Ehegatten der Bf befindlichen Liegenschaft in H an A B, P B und C B je zu einem Drittel.
Weitere Belege
Zu den von der Bf näher aufgeschlüsselten Kosten in Bezug auf das Einfamilienhaus wurden verschiedene Belege vorgelegt.
Außerdem wurden verschiedene Belege (im Finanzamtsakt teilweise nicht vollständig wiedergegeben) betreffend Aufwendungen für C, wie Porto, Wecker, Socken, Regenjacke, Bücher, Sneakers, Jeans, Hemden, T-Shirts, CD, Friseur, Zahncreme, Media-Markt-Gutscheine, Pflegecreme, Rasierer und Rasiergel, vorgelegt.
Abweisungsbescheid
Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies das Finanzamt einen Antrag der Bf "vom " "auf Familienbeihilfe" für den im April 1992 geborenen C B ab März 2014 ab und begründete dies so:
Zu B C:
Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
(INFORMATION: Ein Eigenantrag des Kindes bei seinem Wohnsitzfinanzamt ist grundsätzlich möglich. Der Antrag wäre dort zu prüfen).
Beschwerde
Mit Schreiben vom , am selben Tag beim Finanzamt eingelangt, erhob die Bf Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom mit dem ersichtlichen Antrag auf dessen Aufhebung und folgender Begründung:
Im Abweisungsbescheid wurde als Begründung der bloße Gesetzestext angeführt, wonach einerseits mein Sohn C B "nicht zu meinem Haushalt gehört” und andererseits "ich nicht den überwiegenden Teil der Unterhaltskosten trage".
Wie Sie zu dieser Erkenntnis gelangt sind, dass mein Sohn C B nicht zu meinem Haushalt gehört im Vergleich zu welch anderen/m Haushalt/en?, bzw. ich nicht den überwiegenden Teil der Unterhaltskosten trage im Vergleich zu Unterhaltskosten welcher anderer wohl?, haben Sie im Detail nicht ausgeführt.
Deshalb kann ich die Begründung laut Gesetzestext nicht nachvollziehen.
Sie haben auch nicht ausgeführt ob überhaupt und inwieweit die von mir beigebrachten Unterlagen von Ihnen gewürdigt wurden, bzw. gegebenenfalls aus welchen Gründen auch immer einer Würdigung nicht stattgegeben werden konnte.
Ich vermisse auch, ob ihre Entscheidung bloß auf materiellen Überlegungen beruht, oder auch immaterielle Aspekte in Ihre Entscheidung eingeflossen sind.
Immaterielle Leistungen meinerseits sind, dass ich den Haushalt meines Sohnes während er Therapie macht in Ordnung halte , wie z.B. Fenster putzen, Boden saugen, abstauben, Vorhänge waschen etc.
Für seine Wochenendaufenthalte hier einkaufe, ihn bekoche und die mitgebrachte Schmutzwäsche wasche, bügle, ausbessere, d.h. alles tue, dass er einen Ort des Wohlbefindens und der Geborgenheit vorfindet.
Nicht vernachlässigt werden darf der Umstand, dass sich der Anspruch meines Sohnes auf erhöhte Familienbeihilfe mit seiner Erkrankung begründet. Daraus resultiert, dass er mehr Zuwendung-Betreuung-Pflege benötigt, als vergleichsweise ein gesundes Kind gleichen Alters. Deshalb fühle ich mich für meinen inzwischen 22-jährigen Sohn immer noch verantwortlich und bin seit 18 Jahren (seit dem Tod seines Vaters) immer noch für ihn die einzig wichtige Anlaufstelle in allen Lebenslagen.
Wenn Sie das alles mitberücksichtigt haben, kann ich mir nicht vorstellen, dass es zu einem Abweisungsbescheid kommt. Deshalb stelle ich den Antrag, den Abweisungsbescheid aufzuheben und meinem Antrag auf Familienbeihilfe inkl. Erhöhung aufgrund der Erkrankung meines Sohnes stattzugeben.
Ergänzungsersuchen vom
Mit Ergänzungsersuchen vom ersuchte das Finanzamt die Bf bekanntzugeben:
Schriftliche Erklärung welche Tage Ihr Sohn C seit Jänner 2014 in Ihrem Haushalt verbracht hat bzw. genächtigt hat.
(laut Aktenlage war von Oktober 2013 3 Monate lang kein Aufenthalt bei Ihnen möglich).
Bitte legen Sie auch etwaige diesbezügliche Nachweise vor.
Wurden Sie für die Unterbringung zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet?
Wenn ja: Nachweis.
Wie lange ist der Aufenthalt von C im D E geplant?
Dieses Ergänzungsersuchen wurde von der Bf am wie folgt beantwortet:
Ich erkläre hiermit schriftlich, dass mein Sohn C B, geb. ....04.1992 planmäßig letztes Wochenende (4./5. Oktober) und am 13. und 14. September zu Hause war.
Außerplanmäßig war er auch noch am 20. und 21. September anlässlich des Geburtstages seiner Schwester zu Hause. Er war auch im August an zwei Wochenenden zu Hause, ich erinnere mich an den 9./10.08. und 23./24.08. Da ich nicht gesondert Buch führe, ersuche ich Sie die Bestätigung des Vereins D E vom , die ich Ihnen bereits am übermittelt habe anzuerkennen. Bei diesen 14-tägigen Ausgängen kommt mein Sohn für gewöhnlich nach Hause, bzw. nächtigt er auch für gewöhnlich zu Hause.
Zu den Unterhaltskosten verweise ich auf das Schreiben der BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT L vom , das ich Ihnen bereits mit meinem Schreiben vom übermittelt habe. Es gibt kein Schreiben neueren Datums.
Ich habe jedoch in Erfahrung gebracht, dass die Verpflegungskosten beim Verein D E nicht hoch sind. Sie dürfen pro Person und Tag € 5,00 nicht überschreiten.
Die Unterbringung erfolgt dort in sehr kleinen 2-Bett-Zimmern. Mein Sohn muss aus Platzmangel deshalb in einem Stockbett schlafen!
Es lässt sich, wie in meinen Schreiben vom und bereits ausgeführt leicht nachvollziehen, dass vergleichsweise die Kosten für Essen/Wohnen/etc. insgesamt bei uns zu Hause eindeutig höher liegen.
Wenn alles planmäßig läuft, wird mein Sohn noch bis April 2015 beim Verein D E bleiben.
Ich glaube, dass alle Anspruchsberechtigungen auf Familienbeihilfe reichlichst erfüllt sind und kein Grund für das Zurückhalten der FBH-Auszahlung besteht.
Auskunftsersuchen
Das Finanzamt richtete am folgendes schriftliches Auskunftsersuchen gemäß § 148 BAO an den Verein D E:
Wegen Beurteilung des Anspruches auf Familienbeihilfe werden Sie aufgefordert, folgende Fragen bis zu beantworten:
1) Seit wann hält sich Herr C B, geb. ....4.1992, im D E auf?
2) An welchen Wochenenden hat sich Herr B im Haushalt seiner Mutter A B, ... H, seit Oktober 2013 aufgehalten? Mit Nächtigung? Bitte Aufstellung.
3) Falls dort nicht bekannt:
An welchen Wochenenden hat sich Herr B seit Oktober 2013 außerhalb des D E aufgehalten bzw. außerhalb genächtigt?
Bitte Aufstellung.
Aufenthaltsbestätigung
Der Verein_DE bestätigte am , dass sich C B seit beim Verein "D E" befinde und in der Jugendwohlfahrtseinrichtung "G" untergebracht sei, wo er sich einer stationären gesundheitsbezogenen Maßnahme unterziehe.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am , wies das Finanzamt die Beschwerde vom als unbegründet ab:
Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
§ 2 Absatz 5 lautet:
Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).
Da die erforderliche Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht gegeben ist, liegt eine Haushaltszugehörigkeit im Sinne des § 2 Absatz 2 nicht vor.
Es ist daher in weiterer Folge zu prüfen, ob eine fiktive Haushaltszugehörigkeit im Sinne des § 2 Absatz 5 vorliegt.
Die Voraussetzung, dass sich ein Kind „nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält“, liegt dann noch vor, wenn sich das Kind mindestens 2 x monatlich am Wochenende (Freitag bis Sonntag) regelmäßig im Haushalt aufhält und nächtigt.
Diese Voraussetzung liegt nicht vor.
Eine fiktive Haushaltszugehörigkeit im Sinne des § 2 Absatz 5 liegt daher ebenfalls nicht vor.
In weiterer Folge ist zu prüfen, ob die Voraussetzung des § 2 Absatz 5 lit. c vorliegt.
Zu den Unterhaltskosten gehören alle Kosten zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes entsprechend § 140 ABGB, also insbesondere die Kosten der Nahrung, der Bekleidung, der Wohnung mit Licht und Heizung, der Körperpflege, der ärztlichen Behandlung, der Heilmittel und der Pflege in Krankheitsfällen, einer Erholungsreise, des Unterrichtes und der Berufsausbildung, der Befriedigung angemessener geistiger Bedürfnisse und Unterhaltungen und ähnliches.
Kosten für die Betreuung und Pflege der Wohnung des Kindes während dessen Abwesenheit bzw. Bezahlung der Betriebs- und Instandhaltungskosten bezüglich des im Besitz des Kindes gehörenden Hausanteiles gehören daher nicht zu den Unterhaltskosten.
Die von Ihnen aufgelisteten sonstigen Aufwendungen für Ihren Sohn erreichen im Durchschnitt nicht die Betragshöhe der erhöhten Familienbeihilfe bzw. sind diese nicht eindeutig zuordenbar.
Eine überwiegende Kostentragung im Sinne des 5 2 Absatz 2 ist somit ebenfalls nicht
erfüllt, da die Unterbringungskosten sehr hoch sind.
Vorlageantrag
Mit Schreiben vom , am selben Tag beim Finanzamt eingelangt, stellte die Bf Vorlageantrag und führte hierzu aus:
Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, da sich mein Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält. Mein Kind unterzieht sich einer freiwilligen stationären Langzeittherapie (Krankenbehandlung) beim D E ... F, ....
"Die Therapeutische Gemeinschaft ist die Basis der stationären Behandlung/Rehabilitation, der Gedanke der Selbsthilfe ist zentrales Element."
"Das Behandlungsmodell stützt sich auf 4 Säulen"
- Rehabilitation"
- "Psychotherapie, Klinische Gesundheitspsychologie"
- "Soziale Arbeit, Arbeitstraining, Beschäftigungstherapie"
- "Aktive Freizeit, Sport, Kunst, Kreativität"
...
Laut diesem Therapieplan sind Ausgänge 14-tägig am Wochenende vorgesehen. Siehe Bestätigung D E vom .
Das Wochenende beginnt Samstag 07:00 Uhr und endet Sonntag 22:00 Uhr.
Verlängerte Wochenendaufenthalte (inkl. Freitag) oder kürzere Intervalle als 14-tägig sind laut Therapieplan nicht möglich, sind auch nicht verhandelbar.
Dazu gibt es gute ökonomische Gründe: Der Aufenthalt würde sich nur verlängern, somit für den Kostenträger teurer werden.
Die therapeutischen Gründe: Ein Therapieerfolg würde sich höchstwahrscheinlich verzögern oder könnte sogar gefährdet sein.
Freitags nach dem Abendessen um 17:00 Uhr erfolgen bis 20:00 Uhr laut Programm Referate, Wochenrückblick, Psycho-, SB- oder Wohngruppengespräche.
Mit öffentlichen Verkehrsmitteln kommt man dann nirgendwo hin.
Letzter Bus ca. 16:50 h (siehe www.oebb.at/Fahrplan)
Im Übrigen befindet sich mein Sohn bereits in der Außenorientierungsphase. Dies bedeutet, dass er bis zum Ende der Therapie (Voraussichtlich Mai 2015) noch mehr Ausgänge als bisher hat. Aus therapeutischer Sicht wird das aber nie mehr als eine Nacht sein dürfen.
Entscheidend für die fiktive Haushaltszugehörigkeit ist laut Rücksprache mit dem Bundesministerium für Familie und Jugend (Dr. Q) nicht ausschließlich die Dauer der Wochenendausgänge, sondern auch die Beurteilung des Familienkontaktes.
Bereits in meinen Schreiben vom (1. Seite, 2. Absatz) und (1. Seite unten bzw. 2. Seite oben) habe ich auf meine immateriellen Leistungen und Verantwortung als Mutter hingewiesen. Das wurde bislang nicht gewürdigt.
Der Familienkontakt zu meinem Kind ist nie abgerissen und wird zwischendurch mit Handy und Internet aufrecht erhalten. Damit können auch die Wochenendaufenthalte besser geplant und auf die Wünsche und Bedürfnisse meines Kindes eingegangen werden.
Rein hypothetisch betrachtet, wenn mein Kind nicht meinem Haushalt zuzuzählen wäre, müssten für einen Vergleich, wer denn die Unterhaltskosten überwiegend für mein Kind trägt, die von mir erbrachten Leistungen mit denen des D E verglichen werden.
Ich habe Ihnen meine Kosten möglichst genau mit meinen Schreiben vom und offen gelegt.
Ich habe mir zusätzlich die Mühe gemacht die Kosten beim D E in Erfahrung zu bringen (siehe Schreiben vom ), obwohl das eigentlich nicht meine Aufgabe wäre.
Der Aufwand zu Hause (für ein Drittel Eigenheim, Verpflegung zu den Wochenendausgängen mit Proviantmitgaben für weitere 3-4 Tage), im Vergleich zum D E (für Kost maximal € 5,00 pro Tag, Unterkunft in einem winzigen 2-Bett-Zimmer in Stockbetten), spricht eindeutig für mich und ändert sich auch nicht durch den von Ihnen zitierten § 140 ABGB.
Dem gesundheitlichen Zustand meines Sohnes entsprechend, komme ich selbstverständlich auch für die Ausbildungskosten auf. In Übereinstimmung mit dem D E und zur Förderung des Selbstwertgefühls bzw. der Selbstständigkeit meines Sohnes, hat er jetzt die Ausbildung zum Führerschein B bestanden. Die Kosten betrugen ca. € 1.300,00 .
Auf Wunsch reiche ich Ihnen gerne die Belege nach.
Gemeinsame Übungsfahrten zur Festigung seiner Kenntnisse mit meinem Auto (Aufwand für Kfz, Treibstoff etc.) und die meinem Sohn zur Verfügung gestellte Zeit sind zusätzlich zu berücksichtigen.
Auf die Kosten für A) Wohnung bzw. B) ärztliche Behandlung, Heilmittel möchte ich hier noch besonders eingehen.
Zu A) Wohnung kostet
Bei Mietwohnungen heißt das Miete, bei Genossenschaftswohnungen Nutzungsgebühr. Betriebskosten und Erhaltungs- u. Verbesserungsbeitrag, auch Standardanhebungen sind unweigerlich damit verbunden. Warum soll das bei Wohnungseigentum oder Eigenheim (für mich anwendbar) anders sein? Jeder Vernünftige (Hausherr, Genossenschaft, Eigentümer) wird die Bausubstanz bestmöglich erhalten, will er/sie nicht Gefahr laufen, dass ihm/ihr nicht eines Tages das Dach auf den Kopf fällt. Mein Sohn ist als 1/3-Eigentümer einschließlich Hauptwohnsitz für seinen Anteil verantwortlich. Solange er kein Einkommen hat, muss wohl oder übel ich (wer sonst?) auch seinen Kostenanteil tragen.
Zu B) Ärztliche Behandlung und Heilmittel sind Krankenbehandlungskosten, die bei versicherten Personen, wie meinem Kind, von der Krankenversicherung übernommen werden. Der D E führt nur die Krankenbehandlung (siehe oben) aus. Deshalb ist der Großteil der beim D E entstehenden Kosten nicht den Unterhaltskosten (fälschlich auch oft Unterbringungskosten genannt) zuzuordnen. Aus diesem Grund gibt es für diese Krankenbehandlungskosten (bitte nicht mit Pflegekosten verwechseln) auch keinen Regress seitens des Landes.
Erklärung zu Unterbringungskosten:
Unterbringung (Psych.) ist eine "Aufnahme ohne eigenes Verlangen" z.B. bei Eigen- oder Fremdgefährdung. Mein Kind unterzieht sich einer "freiwilligen" Krankenbehandlung.
Unterschied zwischen Krankenbehandlungs- und Pflegekosten:
Krankheit ist ein körperlicher, geistiger seelischer Zustand, der eine Behandlung möglich macht. Von einem "Pflegefall" spricht man dann, wenn es nicht irgendeine Art von Behandlung mehr gibt, die Aussicht auf Besserung verspricht.
Ich glaube damit den Nachweis für einen Anspruch auf Familienbeihilfe erbracht zu haben und ersuche Sie meinem Antrag stattzugeben.
Screenshot vom
Laut Screenshot aus dem elektronischen Beihilfenprogramm DB7 vom sollen dort folgende Dokumente erfasst sein:
Do I Dokumentbeschreibung........................................................................................
..................................................................................FA BS. Datum... lfdNr
89 3 Aufenth.Bestät.Verein D E 10/14: Ausgänge ab 10/13: 1.2.+15.2. Tagesausgang, dann folgende Nachtausgänge:1.-2.3., 16 M5 35 89 3 +12.-13.4.‚ 26.-27.4.‚ 10.-11.5., 28.-29.6.‚ 12.-13.7., 26.-27.7.‚ 9.-10. 8., 23.-24.8., 13.-14.9., 20.-21.9., 4.-5.10. 16 M5 36 07 3 Kind macht frw. unbefristete stationäre Heiltherapie beim D E, erste 3 Mon. Schutzfrist ohne Ausgang, dann 14täg. 16 M5 12 07 3 +WoEndausgänge VORGESEH., kommt f.Kleid.auf + Aufstell.:10/13: 26€, 11/13 : 121€ 12/13:45€ 1/14:11€ 2/14:302€ 3/14:14€ 16 M5 13 89 3 +4/14: 307€; + diesbezügl.nicht zuordenbare Rechn. 16 M5 14 89 3 KM: Kind 1/3 Hauseigentümer (lt.Einantwort.Urk.1996) +Aufstell.Hauskosten 1/3 =148€ + Erhaltungsbeitrag geschätzt €277/Mon.! 16 M5 15 89 3 D E 5/14: 14täg.Ausgänge VORGESEHEN (andere Bestät.nicht mögl.); KM:"22jähr.kann man nicht vorschreiben, wo er ist" 16 M5 16
21 3 BSB 1/14: 60 %‚ erwerbsunfähig, NU in 5 Jahren! 16 M5 189 3 Verein I: 2-3Woch.Enden bis 6/13; KH J: 0907-071013 Station är; Mutter: ab 7101013 D E, F! 16 M5 2 89 3 L-Klinikum J: dort stationäre Behandl. 050912-080113, ca 2WoEnd.mtl. bei Elt. 16 M5 1 89 3 Verein I: regelmäßig 14täg.Woch.Ende(FR-SO) bei KM; KM:seit0509 12Langzeittherap.L-Klinikum J‚auch 14täg.z.H. 16 M5 7 07 3 seit121011 Verein I (Therapiebauernhof,K)‚davor:abwechs. L-M‚meist Wo.End.zu Hause+Einkäufe 16 M5 289 3 Verein I 1/2012: seit Okt.2 Wo.End.mtl.zu Hause u.Weihna. +Besc heid Land NÖ 11: Bewill.Verein I f.2Jahre 16 M5 3 07 3 Mu: 151110-KH L, 0603-270511 abwechs.KH L u.KH M‚ holt 1x wchtl.(koch.‚wasch.‚einkauf.)+ 33(KM) 16 M5 15
07 3 war 0702-070311 KM, nun wieder stationär N M (lt.BH:dort Antr ag bezügl.Daueraufenthalt! U-Beiträge?)‚"hole ihn 16 M5 16
07 3 +am SA u.bringe SO zurück"
16 M5 17
21 3 BSB V. : 60% Behind. ab 11/2010 - erwerbsunfähig!
Nachuntersuchung in 3 Jahren! 16 M1 13
18 1 lt.BSB ist C seit stationär auf der psychiatrischen Ab- teilung des KH L untergebracht (nach einem 16 M1 14 18 1 Selbstmordversuch) - Befristung bis 5/2011, dann Überprüfung der HHZ
16 M1 15
69 3 BOKU Wien, WS 2010, Bachelorstud. Kulturtechnik und Wasserwirtschaft
16 A2 49
66 3 BGymn. O v. vorauss.ab Herbst Student 16 M1 44
10 3 "Gründe weg Nichtwürd.d.vorgelegten Nw.fehlen‚ hält HH d.Sohnes währ.Ther
apie in Ordn.‚für seine WoEnd.Aufenth.kocht‚bügelt‚ 16 M5 32
10 3 “+wäscht‚kauft ein, außerdem Behind.‚Ast immer noch einzige Anlaufstelle f
Sohn" 16 M5 33
86 3 Vorh.Beantwort.: Angeford.wurde Aufentha.im.HH seit 1/14: "bei seine 14—t
äg.Ausgängen kommt Sohn gewöhnl.nach Hause bzw.näch 16 M5 34
tigt, erinnerl.:8/14 u. 9/14 2WochEnd.‚auch letztes Wo.Ende, Kind noch
vorauss.bis 5/15 dort" 16 M5 37
18 1 BVE: kein §2(2)‚ kein §2(5).
16 M5 38
18 1 Beurteil.: 1/3 Hauskosten v.C währ.seiner Abwesenh. wären keine U.- Kosten S.d.FLAG‚ auch kein §2(5) 16 M5 9
07 3 ABWEISUNG C ab 3/14 (dzt. keine RF 12/13-2/14,eV.Eigenanspr. bzw.RF dzt.EDV-mäßig nicht mögl. — Ü später:Eig.Anspr.?) 16 M5 11
01 3 f. P‚ f.U.auf‚ Ast finanz.hauptsächl.Krankh.Kosten u. Leb.U."; ABWEISUNG P ab 5/14 16 M5 30
Adressänderung
C B gab dem Finanzamt mit Schreiben vom bekannt, dass er am seinen Hauptwohnsitz nach Adresse_Sohn verlegt habe. Der bisherige (seit 2011) Hauptwohnsitz in Adresse_Bf sei nunmehr Nebenwohnsitz. Auch sei er seit als Arbeiter geringfügig (Monatslohn € 125,26) beschäftigt.
Auch die Bf teilte mit Schreiben vom dem Finanzamt die Adressänderung ab mit, "somit fällt ab diesem Datum mein Anspruch auf Familienbeihilfe weg."
Vorlage
Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:
Sachverhalt:
Sohn C befindet sich seit beim Verein " D E " in F in der Jugendwohlfahrtseinrichtung “ G “ zur freiwilligen Heiltherapie.
Beweismittel:
Bestätigungen vom D E vom und ‚Beschluss BG L, div. Belege Betriebskosten ( Grundsteuer, Wasser ‚Rauchfangkehrer‚Strom) Versicherungsurkunde,
Stellungnahme:
Eine Haushaltszugehörigkeit iSd § 2 Abs. 2 bzw. eine fiktive Haushaltszugehörigkeit iSd § 2 Abs. 5 FLAG liegt nicht vor, ebenso wenig konnte eine überwiegende Kostentragung iSd § 2 Abs. 2 FLAG nachgewiesen werden. Der Antrag auf Familienbeihilfe bzw. erhöhte Familienbeihilfe war daher abzuweisen.
Mitteilung vom
Über Anfrage des Gerichts teilte das Finanzamt mit E-Mail vom mit:
Einen Antrag vom in Form eines Beih1 oder eines formlosen Schreibens gibt es nicht.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Am unterfertigte die Bf A B ein Formular betreffend Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe, welches am beim Finanzamt einlangte.
Ein Antrag der Bf auf Familienbeihilfe vom existiert nicht.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies das Finanzamt einen Antrag der Bf "vom " "auf Familienbeihilfe" für den im April 1992 Oktober 1992 geborenen C B ab März 2014 ab.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage sowie aus der E-Mail des Finanzamts vom und sind unstrittig.
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids
Gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt, gleiches gilt für eine Ausgleichszahlung gemäß § 4 Abs. 4 FLAG 1967.
Der angefochtene Bescheid vom spricht mit der Abweisung eines Antrags "vom " "auf Familienbeihilfe" über ein Anbringen ab, das überhaupt nicht gestellt wurde.
Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides kommt es darauf an, wie der Inhalt objektiv zu verstehen ist, und nicht, wie ihn die Abgabenbehörde verstanden wissen wollte oder wie ihn der Empfänger verstand ().
Bei eindeutigem Spruch ist die Begründung nicht zu seiner Ergänzung oder Abänderung heranzuziehen (). Gleiches gilt für nachträgliche Erläuterungen durch die Bescheid erlassende Behörde (vgl. ).
Da die Bf am keinen Antrag auf Familienbeihilfe gestellt hat, durfte die belangte Behörde einen derartigen Antrag auch nicht abweisen.
Es kann angehen, wenn anstelle des im Anbringen angeführten Datums das Datum des Einbringens eines schriftlichen Anbringens oder das Datum des Einlangens dieses Anbringens als Datum einer Eingabe angeführt wird, wenn damit das Anbringen ohne Zweifel zu identifizieren ist.
Das richtige Datum eines Anbringens sowie dessen Einlangens oder dessen Postaufgabe ist nicht nur für die Identifizierbarkeit des Anbringens, sondern auch für die Berechnung von Fristenläufen maßgebend: Das Datum des Einlangens eines Anbringens ist gemäß § 284 BAO für den Lauf der sechsmonatigen Erledigungsfrist, das Datum des Einbringens eines Anbringens (Postaufgabe, persönliche Abgabe,...) gemäß § 110 BAO für den Lauf von Rechtsmittelfristen maßgebend.
Es ist daher fehlerhaft, ein Anbringen mit einem gänzlich anderen Datum zu bezeichnen, mag dieses auch im zeitlichem Nahebereich mit deren Einbringen stehen.
Die richtige Bezeichnung von Anbringen (§ 85 BAO) und Bescheiden (§§ 92 - 96 BAO) ist gerade im Familienbeihilfenverfahren von Bedeutung (vgl. das auf Grund einer Amtsbeschwerde ergangene Erkenntnis ). Es ist keineswegs völlig unüblich, dass von Beihilfewerbern hintereinander an verschiedenen Tagen Anbringen mit unterschiedlichem Inhalt gestellt werden.
Wie ausgeführt, ist gemäß § 10 FLAG 1967 die Familienbeihilfe bzw. gemäß § 4 Abs. 4 FLAG 1967 die Ausgleichszahlung nur über Antrag zu gewähren. Dem Antragsdatum kommt daher, anders als etwa bei von Amts wegen einzuleitenden Verfahren wie einem Verfahren zur Rückforderung von Familienbeihilfe gemäß § 26 FLAG 1967, im Verfahren betreffend Zuerkennung von Familienbeihilfe oder einer Ausgleichszahlung wesentliche Bedeutung zu.
Als Sache des Beschwerdeverfahrens, somit als Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, ist jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. für viele etwa , oder ).
Anders als etwa bei mangelhaften Eingaben, die auch vom Bundesfinanzgericht gemäß § 269 Abs. 1 BAO i.V.m. § 85 Abs. 2 BAO einem Mängelbehebungsverfahren unterzogen werden können, oder bei einer Entscheidung "in der Sache" durch Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheides gemäß § 278 Abs. 1 BAO ist es dem Bundesfinanzgericht im Bescheidbeschwerdeverfahren verwehrt, durch Änderung des Antragsdatums, auf das sich ein antragsbedürftiger Bescheid in seinem Spruch bezieht, den Prozessgegenstand auszutauschen (vgl. ; ).
Spricht ein antragsbedürftiger Bescheid über einen Antrag vom Tag X ab, ist Sache des Bescheidbeschwerdeverfahrens ein Antrag vom Tag X und nicht ein solcher vom Tag Y. Hat die Behörde mit ihrem Bescheid ein nicht gestelltes Anbringen vom Tag X vermeintlich erledigt, ist der diesbezügliche Bescheid ersatzlos aufzuheben. Ein allfällig am Tag Y gestelltes Anbringen wurde mit einem Bescheid, der über einen Antrag vom Tag X abspricht, hingegen nicht erledigt, und ist gegebenenfalls einer Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO zugänglich (vgl. ; ).
Aufhebung des angefochtenen Bescheides
Der Abweisungsbescheid vom betreffend einen nicht gestellten Antrag vom betreffend Familienbeihilfe für den im April 1992 geborenen C B ab März 2014 an die Bf ist daher rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG); er ist nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts gemäß § 279 Abs. 1 BAO (ersatzlos) aufzuheben (vgl. ; ; ; ; ; ; RV/7100943/2016BFG , RV/7101890/2015; ; ; ).
Nichtzulässigkeit einer Revision
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da der hier zu lösenden Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Hinweise für das weitere Verfahren
Geht man davon aus, dass es sich bei dem am unterfertigten und am beim Finanzamt eingelangten Formular betreffend Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe um ein Anbringen (§ 85 BAO), nämlich um einen Antrag (§ 10 Abs. 1 FLAG 1967) auf Gewährung von Familienbeihilfe (und im gegenständlichen Fall auch des Erhöhungsbetrags) handelt, ist dieses nach wie vor unerledigt und wird das Finanzamt in weiterer Folge über dieses Anbringen zu entscheiden zu haben.
Gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt und ist die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4 FLAG 1967) besonders zu beantragen. In der Vergangenheit hat die Bf offenbar sowohl den Grundbetrag der Familienbeihilfe als auch den Erhöhungsbetrag für C bezogen. Sieht man in der Rücksendung des Überprüfungsformulars einen Antrag auf Familienbeihilfe, dann ist in diesem Fall auch ein Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrags mit eingeschlossen.
Rechtsgrundlagen
§ 2 FLAG 1967 lautet:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007 - 2013.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a) deren Nachkommen,
b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c) deren Stiefkinder,
d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186 a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 4).
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 2 und 4) entspricht.
(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.
(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
Haushaltszugehörigkeit, Tragung der Unterhaltskosten
Der Aktenlage zufolge gehörte C vor seiner stationären Aufnahme beim Verein D E dem Haushalt seiner Mutter in Adresse_Bf an, wobei es bereits zuvor, wie das aus dem Screenshot vom hervorgeht, zu wiederholten Aufenthalten in Therapieeinrichtungen mit zumeist wöchentlicher oder zweiwöchentlicher Rückkehr in den Haushalt der Mutter gekommen ist. Der mütterliche Haushalt befindet sich in einem Einfamilienhaus, dessen Miteigentümer zu einem Drittel C ist.
Laut den vorgelegten Akten befand sich C seit beim Verein "D E" in der Jugendwohlfahrtseinrichtung "G", wo er sich einer stationären gesundheitsbezogenen Maßnahme unterzog (Bestätigung vom ). Diese Maßnahme sollte voraussichtlich bis April 2015 dauern (Vorhaltsbeantwortung vom ). Tatsächlich endete offenbar der stationäre Aufenthalt bereits im März 2015, C verlegte da auch seinen Hauptwohnsitz in eine eigene Wohnung (Mitteilung vom ). Grundsätzlich waren Ausgänge von C jedes zweite Wochenende möglich (Bestätigung vom ), die dieser gewöhnlich im mütterlichen Haushalt verbrachte, gelegentlich gab es auch "außerplanmäßige" Aufenthalte zu Hause (Vorhaltsbeantwortung vom ).
Ein vorübergehender Aufenthalt in einer Therapieeinrichtung unterbricht gemäß § 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967 nicht die Haushaltszugehörigkeit. Als "vorübergehend" wird, so die Verwaltungspraxis (Punkt 02.05 der Durchführungsrichtlinien zum FLAG 1967), ein Aufenthalt des Kindes außerhalb der gemeinsamen Wohnung dann anzusehen sein, wenn aus den Umständen des Falles darauf geschlossen werden kann, dass das Kind nach absehbarer Zeit wieder in der gemeinsamen Wohnung leben wird.
Mit der Frage, ob ein bloß vorübergehender Therapieaufenthalt vorgelegen ist, hat sich das Finanzamt nicht im Detail auseinandergesetzt. Die Annahme in der Beschwerdevorentscheidung, die Voraussetzung, dass sich ein Kind „nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält“, liege (nur) dann noch vor, "wenn sich das Kind mindestens 2 x monatlich am Wochenende (Freitag bis Sonntag) regelmäßig im Haushalt aufhält und nächtigt", wird in dieser Form vom Bundesfinanzgericht nicht geteilt. Wenn aus therapeutischen Gründen eine vierzehntägige Rückkehr in die gemeinsame Wohnung mit dortiger Nächtigung nur am Samstag und Sonntag, nicht aber auch am Freitag, möglich gewesen sein sollte, steht dieser Umstand allein nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts der Annahme eines bloß vorübergehenden Aufenthalts außerhalb der gemeinsamen Wohnung nicht entgegen.
Die Ansicht, die "erforderliche Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft" sei nicht gegeben gewesen, steht im Gegensatz zum Vorbringen der Mutter, die näher ausgeführt hat, dass sie die Kosten für die gemeinsame Wohnung getragen und für C "Wochenendaufenthalte hier einkaufe, ihn bekoche und die mitgebrachte Schmutzwäsche wasche, bügle, ausbessere, d.h. alles tue, dass er einen Ort des Wohlbefindens und der Geborgenheit vorfindet."
Sollte das Finanzamt zur Ansicht gelangen, der offenbar rund eineinhalb Jahre währende Aufenthalt beim D E sei nicht als vorübergehend i.S.d. § 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967 anzusehen, ist zu prüfen, ob die Bf gemäß § 2 Abs. 5 lit. c FLAG 1967 anspruchsberechtigt war.
Dass sich C aus gesundheitlichen Gründen einer Therapie unterzog, ist unstrittig. Die Jugendwohlfahrtseinrichtung "G" wird als Anstalt i.S.d. § 2 Abs. 5 lit. c FLAG 1967 anzusehen sein. Die Bezeichnung als "Anstalt" ist nicht erforderlich (vgl. etwa ; ). Die Judikatur zu § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, wonach "Anstaltspflege" nur anzunehmen ist, "wenn der Unterhalt der behinderten Person unmittelbar und zur Gänze durch die öffentliche Hand gewährt wird" (vgl. , m.w.N.) ist zur Auslegung des Begriffs der "Anstaltspflege" in § 2 Abs. 5 lit. c FLAG 1967 nicht heranzuziehen, da diese Bestimmung anders als § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 eine weitere Leistung zumindest eines Teils des Unterhalts nicht durch die öffentliche Hand voraussetzt (vgl. etwa ).
Nach den bisherigen Ermittlungen des Finanzamts stehen die tatsächlichen Unterhaltskosten von C (wozu vor allem Nahrung, Kleidung, Wohnung, ferner Unterricht und Erziehung, aber auch weitere Bedürfnisse, zB in kultureller u sportlicher Hinsicht, für Freizeitgestaltung, Urlaub und medizinische Versorgung, gehören, vgl. Nowotny in Csazsar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 150 sowie die Beschwerdevorentscheidung) nicht fest, ebenso nicht, wer sie getragen hat.
Wenn für C bei seinem Aufenthalt im D E von diesem bzw. von der öffentlichen Hand die Kosten für Unterbringung und Verpflegung an den Therapietagen sowie für medizinische Versorgung getragen wurden, heißt dies im Umkehrschluss, dass alle anderen Unterhaltskosten entweder von C selbst (beispielsweise durch eine Waisenrente) oder von der Mutter getragen wurden.
Die in der Beschwerdevorentscheidung vertretene Ansicht, die auf den Sohn entfallenden anteiligen Kosten für die Wohnung im Einfamilienhaus in Adresse_Bf, seien nicht als Unterhaltsleistung zu berücksichtigen, wird vom Bundesfinanzgericht nicht geteilt. Jedenfalls die anteiligen Betriebskosten (zusammen anteilig laut Aufstellung der Bf € 147,61 monatlich) und jene Aufwendungen im und am Haus, die auch im Interesse des Sohnes erfolgen, stellen Aufwendungen für die Wohnung des Kindes dar, selbst wenn der Sohn diese Wohnung krankheitsbedingt nur fallweise tatsächlich nutzen konnte.
Gemäß § 138 Abs. 1 BAO genügt die Glaubhaftmachung von Aufwendungen, wenn ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden kann.
Es versteht sich von selbst, dass bei einer intakten Mutter-Kind-Beziehung nicht über jede Ausgabe für das Kind Buch geführt wird und Belege aufgehoben werden.
Wenn die Mutter, wie von ihr angegeben, in Ergänzung der Verpflegung durch den D E dem Sohn Nahrungsmittel zukommen hat lassen, diesen bei den Aufenthalten im gemeinsamen Haushalt voll verpflegt hat, für Hygieneartikel, für Bekleidung, für seine kulturellen Bedürfnisse gesorgt hat, den Führerschein finanziert und mit dem Sohn die vorgeschriebenen Übungsfahrten mit dem Auto der Bf durchgeführt hat u.v.a.m., dann erscheint es dem Bundesfinanzgericht vorbehaltlich gegenteiliger Feststellungen des Finanzamts für durchwegs glaubhaft, dass die Bf zumindest im Umfang des Grundbetrags und des Erhöhungsbetrags der Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 5 lit. c FLAG 1967 zu den Kosten des Unterhalts beigetragen (wenn nicht darüber hinaus sogar die Unterhaltskosten überwiegend i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967 getragen) hat.
Keine formelle Bindungswirkung
Bei diesen Ausführungen handelt es sich um Hinweise für das weitere Verfahren, eine formelle Bindungswirkung an die diesbezügliche Rechtsanschauung des Bundesfinanzgerichts besteht insoweit nicht.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 140 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 §§ 92 bis 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 5 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7103135.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at