TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 15.03.2006, RV/0010-S/05

Loss of Licence-Versicherung, die nicht ausschließlich rein berufsbedingte Risken abdeckt

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/0010-S/05-RS1
Beiträge zu Personenversicherungen sind - vom Fall des § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 abgesehen - auch bei einer gewissen betrieblichen Mitveranlassung grundsätzlich als Aufwendungen der privaten Lebensführung nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar (siehe ).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des S, Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes X, vertreten durch Y, vom betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber bezog im Jahr 2003 (Streitjahr) als Pilot Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.

In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für dieses Jahr machte er ua Aufwendungen für eine Berufsunfähigkeitsversicherung in Höhe von 1.379,62 € als Werbungskosten geltend.

In Beantwortung einer Anfrage durch das Finanzamt teilte er dazu Folgendes mit:

Die X-Versicherung sei eine Berufsunfähigkeitsversicherung speziell für die Luftfahrt. Diese Versicherung werde nicht von Fges bezahlt, obwohl sie für jeden Piloten unerlässlich sei.

Im Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 wurden die Aufwendungen des Berufungswerbers für die geltend gemachte Versicherung nicht als Werbungskosten anerkannt, mit der Begründung, dass es sich dabei nicht um Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988 handle.

Dagegen wurde Berufung erhoben mit folgender Begründung:

Die Berufsunfähigkeitsversicherung falle nicht unter die Sonderausgaben, da es sich um eine Pflichtversicherung handle. Von Seiten der Fluggesellschaft werde jeder Pilot verpflichtet, eine derartige Versicherung abzuschließen. Da es sich also nicht um eine freiwillige Versicherung handle, sei diese auch zu 100 % als Werbungskosten abzusetzen.

Die Berufung wurde vom Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung unter Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 95/14/0155) als unbegründet abgewiesen.

Dagegen brachte der Berufungswerber den Antrag auf Entscheidung seiner Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein und begründete diesen folgendermaßen:

Bei der Loss of licence- Versicherung handle es sich weder um eine private Kranken- noch um eine private Unfallversicherung. Diese Versicherung sei von der Firma vorgeschrieben und decke das Unfallrisiko der Firma, und nicht vom Berufungswerber persönlich, ab. Würden die Beiträge von der Fluggesellschaft bezahlt, wären sie dort auch als Betriebsausgabe voll abzugsfähig. Daher sei die Versicherung auch im Fall des Berufungswerbers als Werbungskosten und nicht als Sonderausgabe anzusetzen. Diese Versicherungsbeiträge würden bei den Kollegen des Berufungswerbers von anderen Finanzämtern auch problemlos als Werbungskosten anerkannt.

Über Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates legte der Berufungswerber eine Ablichtung des betreffenden Versicherungsvertrages vor. Aus den Bedingungen für die streitgegenständliche Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geht ua hervor:

§ 1 Was ist versichert?.....(9) Der Versicherungsschutz besteht weltweit während der Berufsausübung und in der Freizeit. Ein Berufswechsel - auch in einen risikoreicheren Beruf - muss uns nicht angezeigt werden.

Aus dem Teil Besondere Vereinbarung zur Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) für Cockpit-Personal geht ua hervor:

1. Wann ist der Versicherungsfall eingetreten?

Der Versicherungsfall liegt schon vor, wenn Fluguntauglichkeit aus gesundheitlichen Gründen im Sinne der gesetzlichen Regelungen für voraussichtlich sechs Monate eingetreten ist oder mindestens sechs Monate vorgelegen hat. ...

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig in dieser Berufung ist die Frage, ob die vom Berufungswerber geleisteten Beiträge zur Berufungsunfähigkeits-Zusatzversicherung Werbungskosten im Sinne des § 16 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) darstellten.

Nach § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 gehören zu den Werbungskosten:

a) Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung.

b) Beiträge zu den zusätzlichen Pensionsversicherungen, die vom Pensionsinstitut der Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme- und Verkehrsbetriebe AG, vom Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen und nach der Bundesforste-Dienstordnung durchgeführt werden.

c) Pensions(Provisions)pflichtbeiträge der Bediensteten der Gebietskörperschaften und Pflichtbeiträge der Bediensteten öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu Versorgungseinrichtungen, soweit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung zur Teilnahme an einer solchen Versorgungseinrichtung besteht.

d) Beiträge auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen der von § 25 Abs. 1 Z 4 und § 29 Z 4 erfaßten Personen.

e) Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Unfall-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen; weiters Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung sowie Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht. Beiträge zu Einrichtungen, die der Krankenversorgung dienen, Beiträge zu inländischen gesetzlichen Krankenversicherungen sowie Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht sind nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.

f) Beiträge von Arbeitnehmern zu einer ausländischen Pflichtversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht.

g) Beiträge von Grenzgängern zu einer inländischen oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung. Grenzgänger sind im Inland ansässige Arbeitnehmer, die im Ausland ihren Arbeitsort haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort dorthin begeben.

h) Beiträge von Arbeitnehmern zu ausländischen Pensionskassen, die auf Grund einer ausländischen gesetzlichen Verpflichtung zu leisten sind.

Der Berufungswerber bringt vor, dass es sich bei der geltend gemachten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung um keine freiwillige Versicherung handle, sondern um eine Pflichtversicherung, da jeder Pilot von Seiten der Fluggesellschaft verpflichtet werde, eine derartige Versicherung abzuschließen. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Der vom Berufungswerber benützte Ausdruck Pflichtversicherung, mit dem er zum Ausdruck bringen will, dass für ihn eine Verpflichtung zum Abschluss dieser Versicherung seitens seines Dienstgebers besteht, ist zu unterscheiden vom Begriff der Pflichtversicherung im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988.

Zu den nach § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 abzugfähigen Beiträgen zu Pflichtversicherungen zählen insbesondere Pflichtbeiträge zur inländischen gesetzlichen Sozialversicherung und zu vergleichbaren Einrichtungen, denen die Funktion eines inländischen gesetzlichen Sozialversicherungsträgers zukommt. Abzugsfähig nach dieser Bestimmung sind nur jene Versicherungsbeiträge, die in dieser Bestimmung genannt sind.

Hinsichtlich der streitgegenständlichen Personenversicherung (Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung) handelt es ich um eine Versicherung, die nicht zu den in der Aufzählung des § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 angeführten, so genannten Pflichtversicherungen gehört.

Die Aufwendungen waren somit dahingehend zu prüfen, ob sie dem Werbungskostenbegriff aufgrund der allgemeinen Regel des § 16 Abs. 1 EStG 1988 untergeordnet werden können.

Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988) sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Aufgrund der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden: Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Wie aus dem vom Berufungswerber vorgelegten Versicherungsvertrag hervorgeht, besteht der Versicherungsschutz der streitgegenständlichen Versicherung weltweit während der Berufsausübung und in der Freizeit. Der Versicherungsfall liegt außerdem bereits vor, wenn Fluguntauglichkeit aus gesundheitlichen Gründen im Sinne der gesetzlichen Regelungen für voraussichtlich sechs Monate eingetreten ist oder mindestens sechs Monate vorgelegen hat.

Der Versicherungsschutz deckt somit nicht ausschließlich rein berufsbedingte Risken ab, sondern erstreckt er sich auch auf allgemeine Risken der Privatsphäre (Krankheit oder Unfall, deren Ursache auch aus der privaten Lebensführung resultieren kann).

Da im Falle des Berufungswerbers somit von einer Personenversicherung auszugehen ist, welche nicht ausschließlich die Berufsunfähigkeit infolge eines typischen Berufsrisikos abdeckt, muss aufgrund der zitierten gesetzlichen Regelung und im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Entscheidung ) die Anerkennung der Aufwendungen des Berufungswerbers für die streitgegenständliche Versicherung als Werbungskosten versagt werden.

Auch wenn der Arbeitgeber das Eingehen und/oder den Fortbestand des Dienstverhältnisses vom Abschluss einer derartigen Versicherung abhängig macht, sind die Aufwendungen dennoch nicht als Werbungskosten abzugsfähig, da die Beiträge - wie bereits ausgeführt - auch den Bereich der privaten Lebensführung betreffen.

Abschließend wird zum Vorbringen des Berufungswerbers, dass diese Versicherungsbeiträge bei seinen Kollegen von anderen Finanzämtern auch problemlos als Werbungskosten anerkannt werden würden, mitgeteilt, dass für die Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates über die Berufung allein die geltende Rechtslage maßgebend ist.

Die Berufung war daher abzuweisen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Loss of Licence-Versicherung
Fluglizenzverlustversicherung
Berufsunfähigkeitsversicherung
Fluguntauglichkeit
Werbungskosten
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFSaktuell 2006, 268
taxlex-SRa 2006/129

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at