Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 19.09.2012, RV/0680-L/12

Keine telefonische Beantragung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend erhöhte Familienbeihilfe für K ab März 2012 entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

In einer Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: BSB-Bescheinigung) vom wurde aufgrund eines ärztlichen Gutachtens vom der Grad der Behinderung des anspruchsvermittelnden Kindes der Berufungswerberin mit 50 %, voraussichtlich mehr als drei Jahre anhaltend, rückwirkend ab festgestellt. Die Berufungswerberin bezog daher ab Mai 2004 erhöhte Familienbeihilfe für dieses Kind.

In einer weiteren BSB-Bescheinigung vom wurde aufgrund eines ärztlichen Gutachtens vom der Grad der Behinderung wiederum mit 50 % bestimmt.

Dagegen wurde in der BSB-Bescheinigung der Grad der Behinderung nur mehr mit 30 % festgestellt. Das Finanzamt stellte daraufhin die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung des Kindes ab März 2012 ein und gab dies der Berufungswerberin durch eine Mitteilung im Sinne des § 12 FLAG bekannt.

In einem Aktenvermerk vom hielt das Finanzamt fest, dass die Berufungswerberin laut Telefonat einen Abweisungsbescheid wünsche.

Daraufhin wurde mit Bescheid vom selben Tag () der Antrag der Berufungswerberin auf erhöhte Familienbeihilfe für ihr Kind Daniel ab März 2012 abgewiesen, und zur Begründung auf die BSB-Bescheinigung vom , in der nur mehr ein Grad der Behinderung von 30 % festgestellt wurde, verwiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit näherer Begründung erhobene gegenständliche Berufung vom , aufgrund der vom Finanzamt eine neuerliche BSB-Bescheinigung eingeholt wurde.

In der Bescheinigung vom wurde der Grad der Behinderung wiederum mit 30 % festgestellt, woraufhin das Finanzamt die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom abwies.

Im Zuge des Vorlageantrages vom ergänzte die Berufungswerberin ihr bisheriges Vorbringen und legte auch verschiedene Befunde vor.

Das Finanzamt forderte daraufhin wiederum eine BSB-Bescheinigung an. In der Bescheinigung vom wurde sodann aufgrund eines ärztlichen Gutachtens vom der Grad der Behinderung mit 40 % festgestellt.

Der Unabhängige Finanzsenat brachte der Berufungswerberin dieses Gutachten mit Schreiben vom zur Kenntnis.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 1 FLAG wird die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt. Die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind ist dabei besonders zu beantragen (Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 10 Rz 1).

Gemäß § 2 lit. a Zif. 1 der Bundesabgabenordnung gelten deren Bestimmungen auch in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden bundesrechtlich geregelten Beihilfen aller Art. Dazu zählt auch die Familienbeihilfe (Ritz, BAO4, § 2 Tz 1 mit Judikaturnachweisen). Für die Stellung eines Antrages auf Zuerkennung der Familienbeihilfe gelten daher insbesondere auch die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung über die Anbringen von Parteien (Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 10 Tz 2).

Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind gemäß § 85 Abs. 1 BAO vorbehaltlich der Bestimmungen des § 85 Abs. 3 BAO schriftlich einzureichen.

Die Abgabenbehörde hat mündliche Anbringen entgegenzunehmen, wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen (§ 85 Abs. 3 lit. a BAO), oder wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist (lit. b), oder wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann (lit. c).

Telefonische Anbringen sind jedoch keine mündlichen Anbringen im Sinne dieser Bestimmung (Ritz, BAO4, § 85 Tz 9 mit zahlreichen Judikaturnachweisen) und nur zulässig, wenn sie ausdrücklich gesetzlich vorgesehen sind (z.B. § 2 AuskunftspflichtG). Im FLAG findet sich jedoch keine Bestimmung, welche die telefonische Stellung eines Beihilfenantrages zulassen würde.

Im gegenständlichen Fall lag somit allein aufgrund des Telefonanrufes der Berufungswerberin beim Finanzamt, im Zuge dessen sie die Erlassung eines (rechtsmittelfähigen) Abweisungsbescheides betreffend erhöhte Familienbeihilfe begehrte, noch kein wirksamer Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe vor. Da die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung des Kindes jedoch ein antragsgebundener Verwaltungsakt ist, erweist sich der angefochtene Bescheid aus diesem Grund als rechtswidrig. Die Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides ohne Vorliegen eines wirksamen Antrages verletzt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes das Recht auf den gesetzlichen Richter (, mit Hinweis auf Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10, Rz 1520 mit Judikaturnachweisen). Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben und somit spruchgemäß zu entscheiden.

Abschließend wird noch bemerkt, dass für die Anträge auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung von der Finanzverwaltung Vordrucke (Formular Beih 3) aufgelegt wurden. Diese liegen in den Infocentern der Finanzämter auf oder können über das Internet (www.bmf.gv.at - Tools - Formulare - zur Formulardatenbank, Suchbegriff: Beihilfen) bezogen werden können.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at