Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 16.03.2007, RV/0519-W/07

Nichtanerkennung von Ausgaben einer Schauspielerin und Lehrerin für Theaterkarten, Kosmetik und Friseur als Werbungskosten gem. § 16 EStG 1988 aus Mangel an Beweisen für die berufliche Veranlassung dieser Kosten

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Invest Wirtschaftstreuhand GmbH, 1190 Wien, Hackhofergasse 8 - 10, vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch Mag. Thomas Zach, vom entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Bw. ist eine sehr erfolgreiche Film-, Theater- und TV-Schauspielerin. Ihre Ausbildung zur Schauspielerin erhielt die Bw. an der Theaterschule Helmut A. In den Jahren 0003 bis 0005 war die Bw. am Theater in der Z engagiert, von 0004 bis 0006 am Hamburger B bei Gustav K. In der Zeit zwischen 0007 bis 0009 folgten Engagements in Wien und Deutschland. 0009 war die Bw. am Salzburger C tätig, anschließend unterrichtete sie in der Theaterschule Helmut A und am D-Seminar und war von 0010 bis 0011 Professorin an der Hochschule für F und darstellende S. Die Bw. wurde mit der K. - Medaille im Jahre 0000, dem Titel Kammerschauspielerin im Jahr 0012 und dem A-IX-Theaterpreis in der Kategorie "Beste Nebenrolle" für 007w in "PRI-DRAs", BT, im Jahr 0013 geehrt. Die Bw. wird von der Agentur E, A-Str. 47, D-TBC007 Berlin, vertreten.

Im Streitjahr 2004 bezog die Bw. sowohl Einkünfte aus selbständiger Arbeit von € 5.282,05, als auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von € 99.256,20 (inkl. Werbungskosten von € 3.018,90, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte). Die Einnahmen der emeritierten Universitätsprofessorin aus selbständiger Arbeit resultierten der Einnahmen-Ausgaben- Rechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 EStG 1988 zufolge aus Arbeiten für den ORF Wien (€ 18), Veranstaltungs- und Festspiel GmbH, G (€ 1.000), Museum für angewandte S (€ 750), DeutscheRadio (€ 142,65), ABC (€ 95,10), DEF (€ 326,72), VDFS Tantiemen (Der F. vom H, Anns J., Der l. R., Ein W. und eine Kr., Ein Z. kam in die WG (€ 8.596,66)) und Otto I. (€ 32,09); die lohnsteuerpflichtigen Bezüge setzten sich den an das Bundesrechenzentrum überspielten Lohnzetteln zufolge aus den Teilbeträgen a) € 3.982,81 (Bezugsausz. Stelle L. Fernseh u.); b) € 3.554,33 und € 22.089,42 (Bezugsausz. Stelle jeweils Theater in der Z ); c) € 11.223,69, € 845,61 und € 3.382,44 (Bezugsausz. Stelle jeweils BT Ges mbH.) und d) € 57.196,80 (Bezugsauszahlende Stelle Bundesdienst) zusammen.

Mit der nachfolgenden Tabelle werden jene Produktionen aus dem Jahr 2004, in denen die Bw. mitgewirkt hat, und die diesbezüglichen Webadressen dargestellt:


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Produktion mit Rollenangaben
Quellenangabe
Prinzessin O. (aka Die Ba-Pri) (TV) - Darstellerin der "N"
"Bla und Blü. - 08/15" (TV) - Darstellerin der "?"
Blo" FL. auf der H. (2004) - Darstellerin der "Großmutter O"

Drehort des österreichischen TV/Films "Die Ba-Pri " war das A-Tal, Ö., Österreich; Regie bei dieser österreichischen Produktion hat Susanne S. geführt; das Buch stammte von Susanne Ri..

Drehort der österreichisch-deutschen Co Produktion "Bla und Blü. - 08/15 " war Wien, Regie führte Michael U., das Buch wurde von Susanne Fru. verfasst.

"FL. auf der H. " ist der Titel der Episode XY der Season 1 aus der dem Genre "Crime" zuzuordnenden TV-Serie "Blo " gewesen. Der Drehort dieser TV-Folge war Baden-T. in Baden-V., Deutschland. Der Regisseur dieser Folge war Stephan P.; das Buch wurde von Pea D. und Peter A. geschrieben.

Abweichend von der Einkommensteuererklärung 2004, mit der Werbungskosten von € 8.609,60 geltend gemacht worden waren, erließ das Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid, mit dem die Werbungskostenpositionen "Maske Kosmetik, Gesichtsreinigung, Sonnenbestrahlung und Eye cream" in Höhe von € 2.450,60, "Friseur Vorstellung" in Höhe von € 325,50 und "Werbung 100% - XXX-XX Jahre aktive schauspielerische Tätigkeit - Fangemeindefeier -P" von € 2.814,60 als Kosten gemäß § 20 EStG 1988 gewertet wurden.

Mit der Berufung gegen den oben genannten Bescheid bat die Bw. um Anerkennung der Kosten für Masken (Kosmetik, Abschminke nach Vorstellung, Grundschminke vor der Vorstellung etc.) in Höhe von € 2.450,60, Friseur (7 Behandlungen) in Höhe von € 325,- sowie Eintrittskarten für die eigenen Vorstellungen in Höhe von € 2.814,60 wie vorgelegt und in der Erklärung angeführt - nach Zitierung des § 16 leg. cit. - mit der Begründung, dass die im Jahr 0002 geborene Frau Professor eine der ältesten noch berufstätigen Schauspielerinnen Österreichs sei und im Alter von fast XXX Jahren Rollen im Fernsehen und auf der Bühne spiele. XXX-XV Jahre Berufstätigkeit seien ein Vorbild in jeder Hinsicht. Damit seien auch höhere Werbungskosten notwendig, um den Charme und das äußere Aussehen in gepflegter Form zu wahren.

Dies sei insbesondere für folgende Werbungskosten aus unselbständiger Tätigkeit der Fall:

  • Public Relations Werbungskosten seien eindeutig der beruflichen Tätigkeit zuzuordnen. Es handle sich um persönliche Werbemaßnahmen in der Form, dass bestimmte Förderer und Entscheidungsträger aus dem In- und Ausland für Aufträge zu den eigenen Vorstellungen eingeladen werden müssten. Die Bw. habe viele verschiedene Auftraggeber, die die Breite des künstlerischen Könnens während der Vorstellungen beurteilen würden. Diese Marketingstrategie sei mit Kosten verbunden, die angesetzten Ausgaben seien nicht Kosten der privaten Lebensführung.

Die Ausgaben im Zusammenhang mit Premieren-Veranstaltungen und anschließender Finanzierung von Marketingmaßnahmen würden eindeutig der Sicherung der Einnahmen dienen. Der Bekanntheitsgrad der Schauspielerin werde dadurch gesichert.

Was die Kosten für Maske und Kosmetikausgaben anbelangt, seien diese insbesondere im gegenständlichen Fall altersbedingt eine unerlässliche Notwendigkeit um das Alter zu kaschieren und das Aussehen zu optimieren. Welche Schauspielerin in Österreich habe in diesem Alter noch einen derartigen Zustrom an Fans und eine enorme Auswahl an Aufträgen. Dahinter stecke harte Marketingarbeit und persönliche Ausstrahlungskraft durch Make-up und Maskenbildnerunterstützung.

  • Die Friseurkosten seien Kosten für die Haarmaske, extra für die Vorstellung.

  • Die bezahlten Eintrittskarten für die eigenen Vorstellungen für Entscheidungsträger wie Regisseure, Produzenten und Sponsoren seien beruflich notwendige Ausgaben, um die Einnahmen zu sichern und auch in Zukunft zu haben.

Mit der Berufungsvorentscheidung hielt das Finanzamt der Bw. unter dem Punkt 1. "Kosmetika" vor, dass Aufwendungen für Kosmetika und Körperpflege grundsätzlich Aufwendungen der Lebensführung seien (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom , 95/13/0061), die nur dann abzugsfähig seien, wenn sie unmittelbar durch den Beruf veranlasst seien. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn der Kosmetikaufwand in Zusammenhang mit der Anpassung des Äußeren an eine Bühnenrolle anfalle (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 96/15/0198). Bloß erhöhter Pflegeaufwand infolge besonderer beruflicher Beanspruchung von Haut und Haar sei hingegen den Lebensführungskosten zuzurechnen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 94/13/0001).

Bei den für das Jahr 2004 geltend gemachten Aufwendungen für Kosmetika und Körperpflege handle es sich im Wesentlichen um Produkte für die Pflege und das Regenerieren der Haut. Diese Ausgaben würden, auch wenn die Bw. durch ihre berufliche Tätigkeit genötigt sei, für ihr äußeres Erscheinungsbild mehr Geld aufzuwenden als in anderen Berufsgruppen üblich sei, unter das Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 fallen. Auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom , 94/13/0196, sei verwiesen.

Zu den unter dem Titel "Werbung" in Abzug gebrachten Aufwendungen hielt das Finanzamt der Bw. unter dem Punkt 2 der Berufungsvorentscheidung vor, dass es sich bei diesen Kosten einerseits um Eintrittskarten zu diversen Theateraufführungen handle, andererseits um Aufwendungen für Geschenkartikel sowie für die Bewirtung von Geschäftsfreunden (Rechnungen über zwei Weinlieferungen).

Wie die Bw. in ihrer Berufung ausführe, handle es sich bei den Theaterkarten um Ausgaben in Zusammenhang mit Premiere-Veranstaltungen, zu denen Entscheidungsträger wie beispielsweise Regisseure, Produzenten und Sponsoren eingeladen worden seien. Nähere Angaben dazu, wie beispielsweise welche Personen eingeladen worden seien, welche Funktion diese Personen ausgeübt hätten etc. seien dazu nicht gemacht worden. Bezüglich der Aufwendungen für die Weinlieferungen sei von der Bw. ergänzt worden, dass es sich hierbei um Bewirtungsspesen in Zusammenhang mit ihrem XXX-XX-jährigen Schauspieler-Jubiläum handle. Auch hierzu seien keine konkreten Angaben über Personen oder Werbezweck gemacht worden.

Nach der Zitierung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 und dessen Ziffer 3 verwies das Finanzamt auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, derzufolge auch Geschenke und Einladungen zu Theaterveranstaltungen, selbst wenn diese die gesellschaftliche Stellung der Bw. fördern, zu den Repräsentationsaufwendungen zählen würden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 98/13/0198). Der Gesetzgeber bringe klar zum Ausdruck, dass das in § 20 Abs. 1 Z 2 und 3 verankerte Abzugsverbot auch solche Aufwendungen der Lebensführung umfasse, die der Förderung des Berufes oder der Tätigkeit der Bw. dienen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom , 93/13/0205).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seien unter Repräsentationsaufwendungen alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf der Bw. bedingt seien bzw. in Zusammenhang mit dem Erwerb von steuerpflichtigen Einkünften bewirkenden Einnahmen stünden, die aber auch ihr gesellschaftliches Ansehen fördern. Dazu würden insbesondere auch Aufwendungen zählen, die ein Unternehmer zur Bewirtung von Geschäftsfreunden tätige (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 95/15/0040).

Aus den vorgelegten Unterlagen gehe nicht hervor, inwiefern hier ein über die Förderung des gesellschaftlichen Ansehens der Bw. hinausgehender werbewirksamer Aufwand vorliege. Daher seien die betreffenden Aufwendungen gem. § 20 EStG als nicht ausschließlich beruflich veranlasste Aufwendungen der Lebensführung zuzurechnen.

Infolge der abweisenden Berufungsvorentscheidung beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung gemäß § 276 BAO mit der Begründung, dass einige Beweispunkte eine Klarstellung des Sachverhaltes erfordern würden, um ein Urteil aller Fakten insbesondere der Auslegung und der Anwendung der Verwaltungsgerichtshofentscheidungen zu treffen.

  • Als Begründung für die Abzugsfähigkeit der Ausgabenposition Maske/Grundmaske für die Bw., geboren am 32. 00. 1927 (Kosmetika Anerkennung € 2.450,60) führte die steuerliche Vertretung ins Treffen, dass die Bw. eine der prominentesten Schauspielerinnen in Österreich sei, die im hohen Berufsalter schauspielerisch tätig sei, bestritt die Anwendbarkeit des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom im gegenständlichen Streitfall, bestätigte der Abgabenbehörde im Recht zu sein, dass nicht jeder Berufstätige die (Kosten) für Kosmetika und Körperpflege steuerlich geltend machen könne, und brachte im Übrigen vor, dass bei der Bw. der ursächliche berufliche Zusammenhang mit der Schauspieltätigkeit verbunden sei. Bei den 4% des aktiven unselbständigen Einkommens aus Schauspieltätigkeit, die die Bw. für die Schauspielmaske (Grundmaske) und die Werbung ausgebe, handle es sich um eine materiell unbedeutende Kostengröße des betriebswirtschaftlichen Ausgabenspektrums.

Im Theater werde die Maske für die spezifische Charakterrolle angebracht. Während eines Stückes könne die Maske mehrmals wechseln, die mehrere Maskenbearbeitungen während des Stückes erforderlich machen. Von den zwei zu unterscheidenden Kostenpositionen sei die eine die Grundmaske, die von der Schauspielerin persönlich getätigt werde, je nach eigener Entscheidungsfindung mehr oder weniger umfangreich (persönliche Schauspielerkosten), die andere die Charakterrollenmaske (Theaterkosten). Beide Kostenbereiche seien aber berufsbedingt notwendig.

Nach Hinweis auf das oben angeführte Geburtsdatum führte die steuerliche Vertretung ins Treffen , dass unter Berücksichtigung dieser Kennzahl vielmehr zu verstehen sei, dass die Kosmetik eine überproportionale Bedeutung habe, um den Schauspielberuf auch im gesetzten Berufsalter mit qualitativ besetzter und professionell besetzter Grundhaltung auszuüben, bestritt , dass es um Kosten, die die allgemeine gesellschaftliche Stellung im Berufsleben verursachen, gehe, bestätigte dem Finanzamt im Zusammenhang mit der Behauptung, es gehe um konkrete berufsbedingte und berufsverursachte Ausgaben, bei einem werbenden Politiker und bei Repräsentanz, nicht aber bei einer berühmten Schauspielerin wie dargelegt recht zu haben , bezeichnete die kosmetische Pflege während der Berufstätigkeit auf der Bühne als ein notwendiges Merkmal einer professionellen Schauspielerin und wies im Anschluss daran darauf hin , die Kosten ohnedies schon sortiert und in der Erklärung alle Kosten sondiert zu haben; es handle sich gemäß § 16 EStG 1988 um Ausgaben für die Sicherung, Erwerbung und Erhaltung der Einnahmen, wozu keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zu zitieren sei. Klare Positionen würden vorliegen.

  • Als Begründung für die Abzugsfähigkeit der Kosten für "Werbung" führte die steuerliche Vertretung im Vorlageantrag ins Treffen, dass die Bw. auf Grund ihres beruflichen Umfeldes besonders viel Werbemaßnahmen tätigen müsse, da ihre Fans altersbedingt kontinuierlich kleiner geworden seien. Daher sei ein ständiges Werbeetat notwendig, um für sich als Schauspielerin zu werben, um auf sich beruflich aufmerksam zu machen; dies geschehe in der Form, dass potentielle Entscheidungsträger zum Studium der Rollendarbietung eingeladen würden, um ein berufliches Urteil über Qualität und Rollenspiel zu machen.

Diese Ausgaben seien ein berufliches Muss, um nicht ins berufliche Out zu geraten, das sei klassische Werbung einer Schauspielerin.

Die Bw. könne ja keine klassische Plakatwerbung oder Zeitungswerbung machen. Aus Kostengründen habe sie keinen Fernsehetat. Das Finanzamt mache 4% Werbung streitig, die Kosten in der Produktwerbung würden sich (auf) bis zu 40% der Gesamtkosten belaufen.

Für alle Einnahmenerzieler (Freiberufler, Unternehmen, Selbständige) würden dieselben Gesetze ohne Unterschied gelten. Die Bw. könne nur einladen, wo sie sich selbst als Künstlerin darstellen könne. Das seien Theaterkarten, wo sie eine wesentliche Schauspielrolle gespielt habe und spiele; keine Karten, die verschenkt würden, um jemandem einen Theaterabend aus einer gesellschaftlichen Stellung zu ermöglichen. Vielmehr gehe es darum, das Produkt der eigenen Schauspielkunst zu bewerben; das seien klassische betriebswirtschaftliche Ausgaben.

Werbemaßnahmen seien in diesem Sachverhalt nicht Kosten der Lebensführung, sondern klare eindeutige berufsbedingte Ausgaben (Betriebsausgaben) nach betriebswirtschaftlichen Überlegungen.

Das Finanzamt ignoriere gänzlich klassische Kostenfaktoren eines Berufsbildes und transformiere berufsbedingte Kosten irrtümlich in die private Sphäre.

Eine Werbeveranstaltung, um auf die XXX-XX - bzw. XXX-XV -jährige Berufstätigkeit aufmerksam zu machen und zu verdeutlichen, sei klassische Werbung. Wie viele Künstler habe das Finanzamt in seiner Datenbank, die ein Einkommen an der Grenze des Existenzminimums hätten. Dann vergleiche das Finanzamt die erfolgreichen, die Werbung machen, die ihr Marketing pflegen. Marketing sei die wesentliche Ursache des finanziellen Erfolges. Ohne Leistungserfolg keine Steuerbelastung. Die Steuerbelastung werde ja auch nach der Leistungskraft bemessen. Es handle sich nicht um eine Tätigkeit aus Liebhaberei.

Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom sei zu ersehen, dass es um die Förderung des Berufsbildes gehe; um Einnahmenerzielung gehe es und nicht um gesellschaftliches Seitenblicktheater.

Es handle sich um keine Einladungen an private Freunde. Hier seien reine Entscheidungsträger involviert und am beruflichen Tätigsein. Es seien keine gesellschaftlich bedingten Bewirtungen, es seien Werbe- und Marketingmaßnahmen und Ausgaben dieser Qualität. Um weitere Theaterproduktionen zu initiieren, zu planen, diese zu einer Vorproduktion zu bringen, seien berufliche Werbebotschaften unumgänglich.

Abschließend stellte die steuerliche Vertretung die rhetorische Frage, ob das Finanzamt wirklich glaube, dass aus Nichtstun an Werbung ein Schauspielname entstehe, eine Schauspiellegende geformt werde, und fügte dem Gesagten hinzu, dass dahinter harte berufliche Arbeit mit allen modernen betriebswirtschaftlichen Instrumenten wie dem Marketing und dem Verkauf des eigenen schauspielerischen Ichs stecke.

Im Falle der Berufungsvorlage an die nächste Entscheidungsinstanz bat die steuerliche Vertretung, die realen Inhalte zu sehen und zu würdigen. "Es geht nicht um den fiskalisch unbedeutenden Betrag es geht um eine Würdigung unserer Steuergesetzgebung."

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs.1 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung sind Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies in der letztzitierten Norm ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Bei den einzelnen Einkünften dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a leg. cit. sowie Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 leg. cit. nicht abgezogen werden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs haben dem § 167 Abs. 2 BAO zufolge die Abgabenbehörden, abgesehen von offenkundigen Tatsachen und von solchen, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Dabei hat die belangte Behörde bei mehreren Möglichkeiten diese gegeneinander abzuwägen und zu begründen, warum sie ihrer Feststellung jene Möglichkeit zu Grunde legt, die sie für wahrscheinlicher hält als die andere (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom , 98/14/0213). Dass dabei Zweifel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen wären, ist nicht erforderlich (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom , 2002/15/0020).

Aus folgenden Gründen war den in der Berufung als Kosten für Kosmetika und Werbung bezeichneten Ausgaben die Anerkennung als Werbungskosten gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 zu versagen:

1. Kosten für Maske Kosmetik, Gesichtsreinigung, Sonnenbestrahlung und Eye cream in Höhe von € 2.450,60

"http://de.wikipedia.org/wiki/Kosmetik" zufolge bezeichnet der Ausdruck Kosmetik (griechisch: vom Adjektiv ko·sme·ti·kós, aus dem Verb ko·sméo, was soviel wie ordnen gedeutet und eine Ableitung des Substantivs kó·smos, Ordnung oder Schmuck ist, und metaphorisch Welt, Universum bedeutet) die Körper- und Schönheitspflege.

Kosmetika, bestimmte Substanzen, reinigen, stabilisieren, vitalisieren, deodorieren oder parfümieren die Haut, Nägel und Haare. Auch natürliche Methoden und Übungen wirken kosmetisch; zu den bekanntesten dürften Kneippgüsse und Saunieren gehören. Die Grenzen zur Hygiene oder Wellness - Kuren sind fließend.

Generell soll Kosmetik nicht nur verschönernd wirken, sondern mindestens ebenso das Lebensgefühl steigern, eventuell soziales Prestige ausdrücken. Das Zieren und Pflegen des Körpers ist so alt wie die Menschheit selbst, berühmt ist der hochentwickelte Schönheitskult im Alten Ägypten, wo Schminke bereits 2000 Jahre vor den Pyramiden von Bedeutung war. Anders als in späteren europäischen Epochen, war bei den Ägyptern der Gedanke an körperlicher Reinheit und Hygiene sehr wichtig, sie kannten Reinheitsvorschriften, Dampfreinigungen und rituelles Kauen von Kräutern zur Mundreinigung. Seife als tägliches Mittel der Körperpflege kannten sie nicht, sie wuschen sich allenfalls mit sodahaltigem Wasser, dafür hatten sie ein üppiges Arsenal an Geräten, Ölen, Fette, Salben, Duftstoffen, Essenzen und Schminke: Spiegel, Schminkbehälter, Kämme, Waschgeschirre, Pinzetten und Klingen zum Entfernen störender Haare, Perücken, Zinnober und roter Ocker für Lippen und Wangen, Henna für Haut, Haare, Fuß- und Fingernägel, für die Augen grüner Malachit oder grauer Bleiglanz und Kajal. Auf das Schminken der Augen legten die Ägypter besonderen Wert, das typisch ägyptisch wirkende Auge war die Hieroglyphe für "Schönheit".

In der Kosmetikindustrie von heute unterscheidet man grob zwischen dekorativer Kosmetik und pflegender Kosmetik: Pflegende Kosmetik versucht, die Schönheit von Haut und Haar zu unterstützen und zu erhalten - hierzu gehören zum Beispiel Creme, Lotion, Peeling, Shampoo, Zahnpasta, Mundwasser aber auch eher auf Männer abzielende Produkte wie Rasierschaum und Aftershave. Die dekorative Kosmetik hingegen verändert das Aussehen mittels färbender Kosmetika - Beispiele sind Make-up, Mascara, Lidschatten, Lippenstift oder Rouge.

Die Inhaltsstoffe von Produkten können zwei verschiedene Funktionen haben - eine im Produkt selber, wie beim Emulgator oder dem Konservierungsstoff oder eine Funktion auf den Körper. Als Mindestanforderung für Naturkosmetik gilt, dass die Produkte frei sein müssen von billigen Fette auf Mineralölbasis (wie Silikonen oder Paraffine), synthetischen Farben und Düften (wie polyzyklischen Moschusverbindungen), Phthalate, Formaldehyd und Formaldehydabspalter, bedenkliche UV-Filter, synthetischen Konservierungsmittel (wie konservierenden Parabenen oder halogenorganische Verbindungen) und Nitrosamine.

"http://de.wikipedia.org/wiki/Maske" zufolge bezeichnet der Begriff Maske (v. arab.: maskharat = Narr, Posse, Hänselei, Scherz) eine Gesichtsbedeckung. Masken werden seit Urzeiten in Theater und Kunst, aber auch zu religiösen und rituellen Zwecken eingesetzt. Häufig werden sie ergänzt durch Verkleidung bzw. Kostüme. Des Weiteren gibt es diverse Masken, die dem Schutz des Gesichtes oder eines Teils davon dienen.

Ihrem Ursprung nach war die Maske ein vor dem Gesicht getragenes plastisches Gebilde (Larve) aus Holz, Leder, Ton, Tuch, heute auch Kunststoff oder wurde als Sammelbezeichnung der Verhüllung des Körpers verwendet.

Masken erfüllen sehr unterschiedliche Aufgaben in unterschiedlichen Kontexten. Sie verbergen das (wahre) Gesicht, sie schützen das Gesicht, mit Hilfe der Maske verwandelt sich der Träger in die sie darstellende Figur, sie ermöglichen neue (übernommene) soziale Rollen einzuüben, etc.

Neben der Gesichtsmaske gibt es viele weitere Bedeutungen des Wortes "Maske" in allen Bereichen von der Biologie über die Raumfahrt bis zur Soziologie.

Zur Theatermaske ist aus der Enzyklopädie Wikipedia zu ersehen, dass die Schauspieler im antiken griechischen Theater typisierte Masken benutzten, um die Gefühle ihrer Rollen besser zum Ausdruck zu bringen und mittels der Ausbildung des Mundes als Schalltrichter den Schall zu verstärken. Diese Art der Maske wird als persona bezeichnet.

In vier festen Ledermasken, die eindeutige Typen belegen - die bekanntesten sind der Harlekin und der Bajazzo -, bestehen sie seit der Renaissance in der Commedia dell'arte weiterhin fort.

Im japanischen und chinesischen Theater gibt es sowohl starre Masken als auch maskenhafte Make-ups. (siehe z.B. das N-Theater)

Übertragen wurde bis ins 19. Jahrhundert der Begriff Maske auch für die Kombination von Halbmaske, Kostüm und Rolle für bestimmte Rollentypen gebraucht: Die so genannten Charaktermasken stellten beispielsweise den Doktor oder den Hans Wurst dar, die so genannten Nationalmasken "den Franzosen" oder "den Spanier"

Heute wird die Maske (im Sinne einer "Gesichtsverkleidung") im Theater und Film oft nur noch geschminkt.

In Anlehnung an all diese Masken wird auch heute noch bei Theater und Film der Raum, in dem der Maskenbildner arbeitet (wobei die Schauspieler dort meist nur geschminkt, frisiert, verkleidet und zurechtgemacht werden) einfach als "die Maske" bezeichnet.

Dennoch arbeiten im Bereich der "Theatermaske" namhafte sehr spezialisierte Künstler wie Erhard Stiefel, Almeto Sartori, Fratinelli de Marchi, um nur die ganz großen der Künstler unter den Maskenbauern zu nennen. Das Spiel mit der "Theatermaske wird in Skandinavien in den USA, sowie natürlich in Italien von namhaften Gruppen gepflegt. In Deutschland gibt es erstaunlicherweise große Hemmungen an den Theaterhäusern, auch wenn das Maskentheater "Familie Flöz" mit ihren Auftritten, im In- und Ausland große Erfolge hat."

Dem unter der Webadresse http://www.beautylexikon.com gesuchten Begriff "Maske" zufolge "können Masken ein- bis zweimal wöchentlich nach der Reinigung und einem eventuellen Peeling angewendet werden. Die anschließend aufgetragenen Pflegeprodukte entfalten ihre Wirkung besonders gut.

Bei trockener und bei empfindlicher Haut empfiehlt sich eine Feuchtigkeitsmaske. Sie führt der Haut Feuchtigkeit zu und verbessert die Spannkraft. Die Haut wird zart und geschmeidig.

Es gibt Masken, die eine straffende und glättende Wirkung haben. Zeichen von Müdigkeit verschwinden. Kleine Fältchen werden gemildert.

Bei fettiger Haut und bei der Mischhaut empfiehlt sich eine Reinigungsmaske, die überschüssige Talgabsonderungen absorbiert und Unreinheiten entgegenwirkt. Die Haut wird glatter und feinporiger. Bei der Mischhaut sollte die Reinigungsmaske nur auf die fettige T-Zone (Stirn, Nase, Kinn) aufgetragen werden.

Es gibt so genannten Peel - off - Masken, die beim Trocknen auf der Haut einen elastischen Film bilden, der dann zusammen mit den Hornschüppchen abgezogen wird."

Dem http://www.beautylexikon.com war zum Thema Augenpflege zu entnehmen, dass Tränensäcke und Augenringe oft durch Abgespanntheit entstehen und in jedem Alter auftreten können. Die Haut rund um die Augen enthält nur sehr wenig Talg- und Schweißdrüsen. Falten und Krähenfüße treten daher oft schon sehr früh auf - vor allem, wenn die Haut sehr trocken ist. Die Haut der Augenpartie ist fünf- bis zehnmal dünner als an jeder anderen Stelle des Gesichtes. Darüber hinaus strapazieren wir insbesondere unsere Augenregion: Wir lachen, wir kneifen die Augen zu, wir reiben sie. Die Augenregion ist also nicht nur empfindlicher, wir tun auch alles, um sie noch empfindlicher zu machen. Dadurch wird sie als erste Gesichtspartie von den Zeichen der Zeit geprägt. Die Augenregion zeigt Falten und Fältchen, aber auch Tränensäcke und Augenringe.

Wenn Sie eines Morgens mit Augenringen aufwachen oder Tränensäcke Sie erschrecken, seien Sie unbesorgt, sie können auch ganz schnell wieder vergehen. Wenn Sie schlafen, ist die Lymphzirkulation verlangsamt und Wasser staut sich am unteren Augenlid. Die Zirkulation wird aber schnell wieder ihren normalen Tagesrhythmus finden und die Augenringe verschwinden. Sie unterstützen die Lymphzirkulation, indem Sie Ihre Augenpflege mit leicht klopfenden Bewegungen auftragen.

Zur Abdeckung von Tränensäcken tragen Sie eine pflegende Abdeckcreme direkt unterhalb der Tränensäcke auf. Die Tränensäcke wirken dann weniger auffällig. Die pflegende Abdeckcreme gleicht auch Augenringe aus und verleiht der Haut rund um die Augen ein ebenmäßigeres Erscheinungsbild. Die optische Glättung von Falten lässt die Augenpartie jünger erscheinen.

In einigen Fällen helfen kühlende und abschwellende Augengele und spezielle Augenmasken gegen Tränensäcke.

Gegen Augenringe tragen Sie eine Augencreme unter dem Make-up auf. Leicht auftupfen undsanft mit der Fingerspitze des Ringfingers vom inneren Augenwinkel nach außen einklopfen."

Wie die obigen allgemein gültigen Ausführungen zeigen, waren die von der Bw. geltend gemachten Kosten für Körper- und Schönheitspflege nicht notwendigerweise in einem ausschließlich beruflichen Zusammenhang zu sehen. Die Hautbedürfnisse bei der Erstellung der jeweiligen Grundmaske waren nur für die Bw. erkennbar, weshalb eine erhöhte Mitwirkungspflicht für die Bw. im Berufungsverfahren gegeben war. Anstatt für stichhaltige Beweismittel für die Verwendung der Kaufprodukte bei der Erstellung der Grundmaske - und nur für diese - rechtzeitig Vorsorge zu treffen, anhand dieser die Trennung der in Rede stehenden Kosten von der Lebensführung einwandfrei möglich gewesen wäre, beschränkte sich die Bw. auf die Vorlage von Belegen, welche einerseits Sammelbezeichnungen, andererseits Bezeichnungen für Einzelprodukte enthielten. Vermochten die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufung und dem Vorlageantrag in Verbindung mit den Belegen von ihrem Inhalt her nicht, den Abgabenbehörden der beiden Instanzen Gewissheit über den Bestand eines unmittelbaren zeitlichen Zusammenhanges dieser Ausgaben zu der beruflichen Betätigung durch Angaben zur Theaterrolle, dem Zeit und Ort des Auftritts zu verschaffen, so hatte der UFS keine andere Möglichkeit als die in Rede stehenden Ausgaben in erster Linie als einen die persönliche Sphäre betreffenden Kostenfaktor zu werten, wenn der Kauf beispielsweise der Haarbürste ein Geschäft des täglichen Lebens ist. Das gleiche gilt für ein gegen die Magenübersäuerung wirkendes Produkt CORALCARE, wenn Hademar Bankhofer in dem unter http://www. gesundheitswelten. com/naturkraft/artikel 188.asp abfragbaren Artikel "Kampf der Übersäuerung" schreibt: "Den großen Startschuss zur Forschung zum Thema Säuren- Basen hat im Jahr 1979 ein englischer Journalist für das Guiness Buch der Rekorde nach Okinawa in Japan gereist ist, um dort nachzuforschen, warum die Menschen dort so alt werden - oft bis zu 115 Jahren - und so lange geistige und körperlich fit bleiben und kaum krank sind. Gemeinsam mit Prof. Dr. Kobayashi von der Universität von Okayama ist er dahintergekommen: Die Menschen trinken dort Wasser, das aus fossilen Korallen-Minen kommt, also aus an Land abgelagerten, nicht mehr lebenden Korallen. Im Wasser befinden sich Spuren von Korallensand, reich an Mikronährstoffen, vor allem an Calcium und Magnesium. Seither setzt man in Japan und den USA Korallen-Pulver als Basenpulver ein. Es gibt aber inzwischen zahllose Basen-Pulver, die gegen Übersäuerung von Ärzten und Ernährungsfachleuten eingesetzt werden."

Abgesehen vom Paragon einer Parfumerie vom als Nachweis für den Kauf der in Rede stehenden Bürste zum Preis von € 60 sowie dem mit datierten Kassabon einer Apotheke über den Kauf des Produkts CORALCARE PLV 2x30 zum Preis von € 84 inkl. 10% Mehrwertsteuer wiesen die übrigen Belege die Fa. 2412 mit der Inhaberin Dipl.-Kosmetikerin Anna A! aus, deren Leistungen in der nachfolgenden Tabelle dargestellt werden:


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Beleg mit/ ohne Datum
Leistungsangaben
Preis
Zahlungsbestätigung vom über den Betrag von € 210
Diverse Kosmetikartikel, Abschminke und Bühnenschminke inkl. 20% MWSt = 35,-
210,-
Zettel vom über den Betrag von € 210
Ultimate Creme
233,-
Body Power
30,60
Zahlungsbestätigung vom über den Betrag von € 150
Pflegecremen
150,-
Zahlungsbestätigung vom über den Betrag von € 240
Diverse Kosmetikartikel, Abschminke und Bühnenschminke inkl. 20% MWSt = 40,-
240,-
Zahlungsbestätigung vom über den Betrag von € 475
Diverse Kosmetikartikel
325,-
Abschminke und
50,-
Bühnenschminke inkl. 20% MWSt =
100,-
Zahlungsbestätigung vom über den Betrag von € 600,-
Schminke
120,-
Reinigungsprodukte
180,-
Geschenkartikel
300,-
Zettel über den Betrag von € 207,-
Eye
94,-
B. Power
35,20 30,50
Creme
49
Creme - Hand
48,90


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Zettel über den Betrag von € 214,-
Pesilience Lift
76,-
100% Creme
62,-
Eye cream
95,-
Verily eye
33,-

Die Verwendung von bloßen Sammelbezeichnungen wie "Diverse Kosmetikartikel, Abschminke und Bühnenschminke" auf den Zahlungsbestätigungen vom 16. Februar, 3. Juni und 31. August jeweils des Jahres 2004, "Pflegecremen" auf den Zahlungsnachweis vom sowie "Schminke, Reinigungsprodukte und Geschenkartikel" auf dem Zahlungsbeleg vom waren nicht ausreichend, die Kontrolle darüber, ob die Produkte tatsächlich für die schauspielerische Tätigkeit der Bw. angeschafft wurden und damit in einem ausschließlichen Zusammenhang mit den Theaterauftritten der Bw. stünden, zu gewährleisten.

Abgesehen davon, dass einigen Belegen mangels Datumsangaben der Leistungszeitraum nicht zu entnehmen war, weshalb die Bw. vermeint gehabt hatte, die Kosten dem Streitjahr zurechnen zu müssen, vermochten sämtliche Belege die Frage, inwiefern die von der Bw. in Anspruch genommenen Leistungen für Frauen außerhalb der beruflichen Sphäre der Bw. unabhängig vom jeweiligen Alter nicht von Nutzen gewesen wären, nicht zu beantworten. Damit war der Bestand eines Zusammenhanges auch nur eines einzigen von den angeschafften Produkten zur "Grundmaske" nicht einwandfrei feststellbar und der Werbungskostencharakter der mit der Anschaffung dieser Produkte verbundenen Kosten zwangsläufig zu verneinen.

Aus den auf die Belege Bezug habenden Ausführungen war für die Bw. nichts zu gewinnen, wenn die dem Finanzamt als Beilage zur Abgabenerklärung 2004 vorgelegte Werbungskostenübersicht die Ausgaben noch allgemein als Kosten für "Maske Kosmetik, Gesichtsreinigung, Sonnenbestrahlung und Eye cream" in Höhe von € 2.450,60 beschrieben hatte und dem Finanzamt erst in der Berufung die in Rede stehende Position in Form der Wahl des Oberbegriffs Maske, untergliedert in die Positionen "Grundmaske", "Bühnenschminke", "Power Cremen etc." und "Kosmetik" dargestellt wurde. Trotz Vorhalts des Finanzamts in der Berufungsvorentscheidung, demzufolge die in Rede stehende Kosten abzugsfähig wären, wenn sie unmittelbar durch den Beruf veranlasst seien, was beispielsweise der Fall sei, wenn der Kosmetikaufwand in Zusammenhang mit der Anpassung des Äußeren an eine Bühnenrolle anfalle, unterließ die steuerlich vertretene Bw. im Vorlageantrag, die Trennung der in Rede stehenden Kosten von der Lebensführung in einer einwandfreien Form offen zu legen. Anstatt dessen thematisierte die steuerliche Vertretung den Prozentsatz der Kosten an aktiven unselbständigen Einkommen der Bw. aus Spieltätigkeit, machte Angaben zu den Arten der Masken und den Trägern der Maskenkosten und führte das hohe Berufsalter der Bw. ins Treffen. Wird im Vorlageantrag unter Berücksichtigung des Geburtsdatums um Verständnis dafür geworben, dass "die Kosmetik eine überproportionale Bedeutung hat, um den Schauspielberuf auch im gesetzten Berufsalter mit qualitativ besetzter und professionell besetzter Grundhaltung auszuüben, so wäre es an der Bw. gelegen gewesen, die ausschließlich berufliche Veranlassung dieser Kosten in Form eines substantiierten Vorbringens darzulegen.

Mangels Möglichkeit der einwandfreien Trennung der strittigen Kosten von der Lebensführung war die Annahme des Werbungskostencharakters im Sinn des § 16 Abs. 1 EStG 1988 betreffend der in Rede stehenden Kosten zu verneinen und damit die Berufung im gegenständlichen Punkt als unbegründet abzuweisen.

2. "Friseur Vorstellung" in Höhe von € 325,50

Als Beilage zur Berufung wurden dem Finanzamt zu der in Rede stehenden Position sieben Belege vorgelegt, denen zufolge ein Frisuren Team im 19. Wiener Gemeindebezirk an der Bw. jeweils die Leistung "H.wäsche kurz (€ 4,50), Color-ganz-lang (€ 35,00) und Kuren-Pflege 4 (€ 7,00) erbracht hatte. Auch wenn die Belege die Besuchszeiten der Bw. um 9:18 Uhr am , 10:26 Uhr am , 9:21 Uhr am , 9:17 Uhr am , 11:01 Uhr am , 9:49 am und 9:19 Uhr am bestätigten, fehlten diesen Zahlungsbelegen Angaben betreffend Titel des Programms/Theaterstücks und der damit verbundenen Theaterrolle, Vorstellungstermin samt Name und Anschrift des Veranstaltungsorts als Beweis für die Ursächlichkeit des Friseurbesuchs in der beruflichen Sphäre. Mangels an Beweisen für den Bestand eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen den in Rede stehenden Kosten und im Anschluss daran absolvierten Theaterauftritten hatte der UFS keine Bedenken, sich der Meinung des Finanzamts anzuschließen und auch diese Kosten als Ausgaben der privaten Lebensführung zu werten. Insofern war die Berufung auch im gegenständlichen Berufungspunkt als unbegründet abzuweisen.

3. "Werbung 100% - XXX-XX Jahre aktive schauspielerische Tätigkeit - Fangemeindefeier -P" von € 2.814,60

Außer Streit steht, dass die Bw. gemeinsam mit einer Regisseurin in "Arsen und Spitzenhäubchen" in einem Theater im Jahr 2004 aufgetreten ist. In Zusammenhang mit ihrem Auftritt wurden von der Bw. insgesamt 57 Theaterkarten für ein Theaterstück gekauft, das bereits im Jahr 1941 als US-amerikanische Filmkomödie unter der Regie von Frank Capra verfilmt worden war. Der Film basierte auf dem gleichnamigen Theaterstück von Joseph Kesselring und wurde von dem Drehbuchautor Julius J. Epstein adaptiert. Der Erfolg der Bühnenfassung am Broadway verzögerte die Uraufführung des Films bis 1944. In den Hauptrollen spielten Cary Grant als Mortimer Brewster, Josephine Hull und Jean Adair als die beiden Schwestern Abby und Martha Brewster, sowie John Alexander als Teddy. Hull, Adair und Alexander waren in diesen Rollen bereits in der Uraufführung des Theaterstücks (1941) zu sehen.

Was die Handlung des Stückes betrifft, stellten die Bw. und ihre kongeniale Partnerin in ihren Rollen als Abby und Martha Brewster jene zwei liebenswerten alten Damen dar, die Wikipedia zufolge "keinem Menschen ein Haar krümmen könnten. Davon ist ihr Neffe, der Theaterkritiker Mortimer, der in ihrem Haus wohnt, überzeugt. Doch als er am Tag seiner Hochzeit vom Standesamt in das Wohnhaus zurückkehrt, um von der gelungenen Trauung zu berichten und sich vor unmittelbar bevorstehenden Hochzeitsreise zu verabschieden, macht er dort eine entsetzliche Entdeckung: In der Truhe beim Fenster liegt eine Leiche versteckt. Mortimer stellt die Tanten zur Rede und muss erfahren, dass diese, als Zimmervermietung getarnt, aus Mitleid alte einsame Landstreicher in ihr Haus locken und mit durch Arsen, Strychnin und Zyankali vergifteten Wein töten um sie "Gott näher zu bringen". Zur Beseitigung der Leichen instrumentalisieren sie dabei Mortimers geisteskranken, persönlichkeitsgestörten Bruder Teddy. Dieser hält sich für Präsident Theodore Roosevelt und ist in der Nachbarschaft und bei der Polizei als Unruhestifter bekannt, weil er im Zuge seiner Wahnvorstellungen regelmäßig laut auf seiner Trompete zum Angriff bläst. Den Tanten ist es ein Leichtes, den ahnungslosen Teddy im Keller zunächst Gräber ausschaufeln zulassen, in dem sie ihm glauben machen, er würde den Panama-Kanal ausheben. Andererseits geben sie ihm gegenüber die Ermordeten als Gelbfieberopfer aus, und veranlassen Teddy so, diese ehestens zu begraben, um eine Ausbreitung der imaginären Seuche zu verhindern.

Als Mortimer von diesen Praktiken erfährt, ist er schockiert, will seine Familie jedoch nicht der Polizei ausliefern. Stattdessen denkt er, das Problem lösen zu können, in dem er als ersten Schritt die Einweisung seines Bruders Teddy in eine Nervenheilanstalt in die Wege leitet. Um die dafür nötigen bürokratischen Hürden zu nehmen, verlässt er das Haus, verbietet dabei seinen Tanten jedoch, weitere Fremde ins Haus zu lassen oder gar zu ermorden.

In der Zwischenzeit, noch während Teddy im Keller mit dem Ausheben des vermeintlichen Panama-Kanals beschäftigt ist, kehrt jedoch Mortimers lange als verschollen gegoltener und als schwarzes Schaf charakterisierter Bruder Jonathan Brewster in das Haus zurück. Dieser ist, ohne dass die Familie es zunächst weiß, zum polizeilich gesuchten Massenmörder geworden und will zusammen mit seinem Komplizen Dr. Einstein im Haus der Tanten untertauchen und sich in weiterer Folge heimlich seines mitgebrachten letzten Mordopfers entledigen. Schnell bekommen die zwei Verbrecher von Teddys Grabungsaktivitäten im Keller Wind und wittern ihre Chance, den Leichnam bequem im Keller zu entsorgen.

Um dies unbemerkt tun zu können, schüchtert Jonathan die Tanten soweit ein, dass diese sich in das Obergeschoss zurückziehen. Dies gelingt ihm nicht zuletzt durch sein durch zahlreiche Operationen entstelltes, angsteinflößendes Gesicht, dass die Tanten an Frankenstein's Monster erinnert.

Als Mortimer ins Haus zurückkehrt, trifft er zu seinem Ärger auf Jonathan und dessen Komplizen. Er entdeckt auch bald ihre Leiche und will sie des Hauses verweisen und notfalls die Polizei rufen. Die beiden Verbrecher haben jedoch inzwischen bereits entdeckt, dass sie nicht die einzigen sind, die eine Leiche im Keller verschwinden lassen wollen, und können Mortimer daher dazu erpressen, von dieser Idee zunächst abzulassen.

Die gegenseitigen Abneigungen von Mortimer und Jonathan lassen die Situation weiter eskalieren, bis schließlich Jonathan beschließt, Mortimer umzubringen, wozu er diesen zuallererst fesselt und knebelt.

Die im Zuge der Handlung immer wieder wegen diverser Bagatellen vorbeischauende örtliche Polizei bemerkt von Mortimers Not nichts, da Jonathan dessen Fesselung als Probe eines neuen Theaterstücks ausgibt, was angesichts dessen, dass Mortimer Theaterkritiker ist, zunächst glaubwürdig erscheint.

Als einer der Streifenpolizisten Jonathan als Frankenstein bezeichnet, rastet dieser aus und es entwickelt sich eine heftige Schlägerei.

Erst als der Polizeichef persönlich aufkreuzt, wird Jonathan als der gesuchte Serienmörder erkannt und verhaftet, sein Komplize Dr. Einstein kann fliehen. Obwohl nun im Zuge der Handlung die Leichen von mehreren anderen Personen zur Sprache gebracht werden, gelingt es dem mittlerweile befreiten Mortimer, sämtliche Mitglieder seiner Familie vor der Polizei als geisteskrank darzustellen und so eine Inspektion des Kellers zu verhindern.

Er bewerkstelligt es, dass nicht nur Teddy, sondern auch seine zwei Tanten in das Sanatorium eingewiesen werden.

Die Handlung endet damit, dass Mortimer von seinen Tanten erfährt, dass er als Kind adoptiert wurde und daher nicht, wie er befürchtete, den "Wahnsinn" seiner angeblichen Familienmitglieder geerbt hat. Er kann nun beruhigt mit seiner Frau auf Hochzeitsreise gehen."

Das Lexikon des internationalen Films beschreibt diesen Film als Evergreen des schwarzen Humors, von Capra mit makabrem Witz und Phantasie angereichert, wobei er aus dem Gegensatz zwischen kleinbürgerlicher Behaglichkeit und nacktem Entsetzen köstliche Effekte erzielt. Dem Heyne Filmlexikon zufolge besticht der Film durch pointierte Dialoge und dem Aufprall biederen Bürgertums mit blankem Horror und ist ein Meisterwerk schwarzen Humors.

Kosten einer solchen Theatervorstellung sind grundsätzlich Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988, es sei denn, die Vorstellung wäre entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation - die Bw. ist emeritierte Professorin - oder sonst in einer Weise erfolgt, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt. Die Vorstellung müsste der Bw. die Möglichkeiten bieten, berufliche Kontakte zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete berufliche Verwertung gestatten. Die Theatervorstellung müsste derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe der Bw. abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehrt. Mangels Angaben auf den Theaterkarten von den Namen und Anschriften jener Theaterbesucher, die durch diese Zutritt zu der entsprechenden Theatervorstellung hatten, ließen die in Rede stehenden Kosten bloß den Rückschluss auf vergnügliche Theaterstunden des jeweiligen Kartenbenützers zu.

Als Beweis dafür seien auch die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Rechnungsdaten zum Kauf von Einzelkarten für diverse Vorstellungen des Stücks "Arsen und Spitzenhäubchen" zu unterschiedlichen Preisen ins Treffen geführt:


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Rechnungsdatum
Anzahl
Tag und Zeit
Preis/Karte
EUR
13. az.2004
4 KS 3 KS 4 KS
18. AZ um 23:00
10,00 57,00 49,00
40,00 171,00 196,00
3. by.2004 3. by .2004
4 KS 16 KS
27. BY um 23 :00 27. BY um 23 :00
36,00 31,50
144,00 504,00
16.  by .2004
1 KS
6. CX um 17:00
8,00
8,00
16.  by .2004
je 1 Karte
1. CX um 23 :00 Ba. Loge 2 rechts, Reihe 1, Platz 1 (Kategorie 2) Ba. Loge 2 rechts, Reihe 1, Platz 2 (Kategorie 2) Ba. Loge 2 rechts, Reihe 1, Platz 3 (Kategorie 2) Ba. Loge 2 links, Reihe 1, Platz 1 (Kategorie 2) Ba. Loge 2 links, Reihe 1, Platz 2 (Kategorie 2) Ba. Loge 2 links, Reihe 1, Platz 3 (Kategorie 2)
8,00 8,00 8,00 35,00 35,00 35,00
20. by .2004
je 1 Karte
27. BY um 23 :00 Cercle rechts, Reihe 2, Platz 14 (Kategorie 1) Cercle rechts, Reihe 2, Platz 15 (Kategorie 1)
36,00 36,00
24. by .2004
1 KS
25. BY um 23:00
9,00
9,00
3. cx.2004
1 KS
27. CX um 15:00
8,00
8,00
20. cx .2004
je 1 Karte
1. DW um 23:00 Ba. Loge 3 rechts, Reihe 1, Platz 3 (Kategorie 2) Ba. Loge 3 rechts, Reihe 1, Platz 4 (Kategorie 2)
8,00 8,00
je 1 Karte
18. DW um 23:00 Ba. Loge 3 rechts, Reihe 1, Platz 1 (Kategorie 2) Ba. Loge 3 rechts, Reihe 1, Platz 2 (Kategorie 2) Ba. Loge 3 rechts, Reihe 1, Platz 3 (Kategorie 2) Ba. Loge 3 rechts, Reihe 1, Platz 4 (Kategorie 2)
8,00 8,00 8,00 8,00
je 1 Karte
4. DW um 23:00 Ba. Loge 3 rechts, Reihe 1, Platz 3 (Kategorie 2) Ba. Loge 3 rechts, Reihe 1, Platz 4 (Kategorie 2)
8,00 8,00
je 1 Karte
6. DW um 23:00 Cercle rechts, Reihe 3, Platz 14 (Kategorie 1) Cercle rechts, Reihe 3, Platz 15 (Kategorie 1) Cercle rechts, Reihe 4, Platz 15 (Kategorie 1) Cercle rechts, Reihe 4, Platz 16 (Kategorie 1)
40,00 40,00 8,00 8,00
15. dw.2004
3 Stk.
23. DW um 23:00
24,00

Aus den in der Tabelle ausgewiesenen Kosten war bloß ein Kartenbedarf der Bw. abzuleiten, der zum Teil durch die Inanspruchnahme von Kartenvergünstigungen bedeckt wurde, wenn die Rechnung vom betreffend 20 Karten für die Vorstellung am 27. DW 2004, 23:00 Uhr nur den handschriftlichen Vermerk "XXX-XX Jahre Schauspiel - Anstellungsstück" und die übrigen Rechnungen nur die üblichen Rechnungsdaten in Druckform beinhalten. Angaben betreffend Name und Adresse des jeweiligen Kartenbenützers auf den auf die Bw. lautenden Rechnungen fehlten. Ließen die Theaterkarten und die dazugehörigen Rechnungen nicht schon nach ihrer äußeren Aufmachung den deutlichen Werbezweck erkennen, so wäre es an der Bw. gelegen gewesen, dem Finanzamt die Gewissheit über Engagements in den auf das Streitjahr folgenden Jahren als Folge des Besuchs einer der in den Rechnungen angeführten Vorstellungen zu verschaffen.

Allein die Behauptung im Vorlageantrag, derzufolge potentielle Entscheidungsträger zum Studium der Rollendarbietung eingeladen würden, um ein berufliches Urteil über Qualität und Rollenspiel zu machen, war nicht ausreichend, den in Rede stehenden Kosten die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten im Sinn des § 16 Abs. 1 EStG 1988 zuzusprechen, wenn der Bw. ihrem Alter, ihrer Fähigkeit und ihrer schauspielerischen Neigung entsprechende Rollen wie beispielsweise jene in dem Theaterstück "Arsen und Spitzenhäubchen" zugeteilt wurden.

Wie stark die durch eine deutsche Agentur vertretene Bw. in der österreichischen Film- und Theaterszene verankert bzw. dass die Bw. beruflich anerkannt ist, beweisen nicht nur die Auftritte der Bw. in den Kn, sondern auch im BT, wenn die Bw. in dem auf das Streitjahr nachfolgenden Jahr mit dem A-IX -Theaterpreis in der Kategorie: "Beste Nebenrolle" für 007w in "PRI-DRAs ", BT, geehrt wurde.

Die Bw. ist Mitglied des Ensembles des Wiener BTs, zu dem auch die am 5. XXXXXXX. YYYY in Wien geborene österreichische Schauspielerin Hilde N.N. zählt. Die seit über ZZ Jahren am Wiener BT tätige Mutter von Regisseur O.W. M. ist die Doyenne jenes Theaterhauses, dessen künstlerische Leitung ML. Sg - als Nachfolger von Ey Wr. - im Herbst 2005 übernommen hat. Sg spielte die Hauptrolle in "Ko. II - Der Gg." von Peter Pk. im Jahr 1977; der Darsteller des Ko.s war Peter Vl., die Rolle der Gewerbetreibenden wurde von der Bw. verkörpert. Auf die Mitarbeit der Bw. an diversen TV-Filmproduktionen (siehe "Tt. - Fe." - Regie: Thomas Rh.; "Ba-Pri 2" - Regie: Susanne S. ; "Copacbn." - Regie: Xr. Sbr.) im Jahr 2006 sei verwiesen.

Was die Vorlage der beiden Rechnungen eines österreichischen Weinguts vom (über den Verkauf von 48 Bouteillen Zweigelt Privat 2001 a € 11,00) und (über den Kauf von 12 Flaschen Zweigelt a € 6,80 und 14 Flaschen Zweigelt Priv. a € 11,00) anbelangt, war die ältere Rechnung mit dem Letztvermerk "XXX-XV Jahre Schauspielerin" versehen; der Originalvermerk lautete "XXX-XX Jahre Schauspielerin". Wenn eine emeritierte Professorin und Theaterschauspielerin mit Charisma, bekannt vom Film und Fernsehen, einen Event mit dem Zweck, auf die XXX-XX - bzw. XXX-XV -jährige Berufstätigkeit aufmerksam zu machen und dies zu verdeutlichen, veranstaltet, sprach das Veranstaltungsmotiv für eine Rückschau und damit für das Fehlen eines deutlichen Werbezwecks.

Da die Trennung der oben angeführten Kosten von der Lebensführung nicht einwandfrei möglich gewesen war - dies aber sein muss, wenn die Kosten als Werbungskosten im Sinn des § 16 EStG 1988 gewertet sein sollen - , waren die in Rede stehenden Kosten in den Bereich der privaten Lebensführung zu verweisen und die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Grundmaske
Maske
Kosmetik
Schönheitspflege
Werbung
Theaterkarten
Bühnenschminke
Zitiert/besprochen in
UFSaktuell 2007, 132

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at