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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.05.2016, RV/7101741/2015

Unrichtiges Antragsdatum im Abweisungsbescheid betreffend Familienbeihilfe

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7101741/2015-RS5
Nach Art. 60 VO 987/2009 ist es Sache des Finanzamts, Einvernehmen mit der für Familienleistungen zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates herzustellen. So hat gegebenenfalls das Finanzamt die Formulare E 401 und E 411 zu versenden und ist dies nicht dem Antragsteller aufzutragen.
Folgerechtssätze
RV/7101741/2015-RS1
wie RV/7100643/2014-RS1
Wurde an einem bestimmten Tag kein Antrag gestellt, darf die Behörde in einem Bescheid über keinen Antrag von diesem Tag absprechen.
RV/7101741/2015-RS2
wie RV/7100093/2016-RS4
Als Sache des Beschwerdeverfahrens, somit als Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, ist jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. für viele etwa , oder ). Anders als etwa bei mangelhaften Eingaben, die auch vom Bundesfinanzgericht gemäß § 269 Abs. 1 BAO i. V. m. § 85 Abs. 2 BAO einem Mängelbehebungsverfahren unterzogen werden können, oder bei einer Entscheidung "in der Sache" durch Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheides gemäß § 278 Abs. 1 BAO ist es dem Bundesfinanzgericht im Bescheidbeschwerdeverfahren verwehrt, durch Änderung des Antragsdatums, auf das sich ein antragsbedürftiger Bescheid in seinem Spruch bezieht, den Prozessgegenstand auszutauschen. Spricht ein antragsbedürftiger Bescheid über einen Antrag vom Tag X ab, ist Sache des Bescheidbeschwerdeverfahrens ein Antrag vom Tag X und nicht ein solcher vom Tag Y. Hat die Behörde mit ihrem Bescheid ein nicht gestelltes Anbringen vom Tag X vermeintlich erledigt, ist der diesbezügliche Bescheid ersatzlos aufzuheben. Ein allfällig am Tag Y gestelltes Anbringen wurde mit einem Bescheid, der über einen Antrag vom Tag X abspricht, hingegen nicht erledigt, und ist gegebenenfalls einer Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO zugänglich.
RV/7101741/2015-RS3
wie RV/7100958/2015-RS2
Unionsrechtlich ist die Beihilfe entweder der den Unterhalt (überwiegend) leistenden Person oder der haushaltsführenden Person zu gewähren (vgl. , Romana Slanina; , Radia Hadj Ahmed), es gebührt aber nach nationalem Recht pro Monat und Kind die Familienbeihilfe nur einmal (§ 10 Abs. 4 FLAG 1967). Daran ändert das Unionsrecht nichts (vgl. ).
RV/7101741/2015-RS4
wie RV/7104302/2015-RS3
Nach polnischem Recht wird zasiłek rodzinny (Familienbeihilfe/Kindergeld) nur gewährt, wenn das monatliche Pro-Kopf-Nettoeinkommen der Familie einen bestimmten Betrag übersteigt. Diese Pro-Kopf-Einkommensgrenze lag zunächst bei 504 zł (583 zł bei einem Kind mit einer Behinderung), stieg im November 2012 auf 539 zł (623 zł bei einem Kind mit einer Behinderung) und liegt seit November 2013 bei 574 zł (664 zł bei einem Kind mit einer Behinderung).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde des A B C, zuvor Adresse_Österreich, nunmehr Adresse_Österreich_neu, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom , wonach der Antrag "vom " auf Ausgleichszahlung für die im Oktober 1991 geborene D E C, den im Dezember 1996 geborenen F A C, die im Jänner 1999 geborene G H C, die im August 2000 geborene L M C und für den im Juni 2002 geborenen I J C für den Zeitraum Jänner 2012 bis Dezember 2013 abgewiesen wurde,  Sozialversicherungsnummer X, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Antrag

Mit am "" unterfertigtem Antrag, der keinen Eingangsstempel des Finanzamts, aber einen Scanvermerk mit Datum aufweist, beantragte der Beschwerdeführer (Bf) A C Ausgleichszahlung für 2012 und 2013 wie folgt:

Der Bf sei polnischer Staatsbürger, am nach Österreich eingereist, seit dem Jahr 1991 verheiratet, wohne in Wien in Adresse_Österreich_alt sowie in Polen (gemeinsamer Wohnort mit den Kindern im Ausland) in Adresse_Polen, Polen, und arbeite seit bei einem näher bezeichneten Arbeitgeber in Wien.

Seine Ehefrau sei H K C, auch polnische Staatsbürgerin. Im Feld "Verzichtserklärung des haushaltsführenden Elternteils" ist zwar unter Name H K C angegeben, eine Unterschrift fehlt jedoch.

Ausgleichszahlung werde beantragt für die im Oktober 1991 geborene D E C, den im Dezember 1996 geborenen F A C, die im Jänner 1999 geborene G H C, die im August 2000 geborene L M C und für den im Juni 2002 geborenen I J C. Alle Kinder seien polnische Staatsbürger und wohnten am gemeinsamen Wohnort, außerdem finanziere der Bf die überwiegenden Kosten.

D sei Schülerin, F Schüler, G Schülerin, L Schülerin und I Schüler.

Handschriftlich (von wem immer) wurde hinsichtlich der Geburtsurkunden vermerkt "siehe im Vorantrag".

Angeschlossen waren vom Bf ausgefüllte Formulare E 401 (Punkte 1 bis 4) und E 411 (Punkte 1 bis 3), ein Verdienstnachweis des inländischen Arbeitgebers für März 2013 (brutto Arbeitslohn € 615,00, Sozialversicherung € 93,48, Lohnsteuer € 0,00, Ersteintritt im Jänner 2011, als Adresse des Bf ist angegeben weitere_Adresse_Polen, Polen) sowie eine Bescheinigung der Stadtverwaltung Kraków vom samt beglaubigter Übersetzung:

Das Referat der Familienleistungen der Abteilung für Sozialleistungen der Stadtverwaltung Krakau bescheinigt hiermit gem. Art. 217 der Verwaltungsprozessordnung vom (Amtsblatt Dz. U. Vom 2013, Pos. 267), dass Frau HC, wohnhaft Adresse_Polen, in der Zeit vom bis für ihre Kinder IC - Personennummer (PESEL): ..., GC - Personennummer (PESEL): ..., FC - Personennummer (PESEL): ..., LC - Personennummer (PESEL): ..., DC - Personennummer (PESEL): ... Familienleistungen in Gesamthöhe von 702,00 Zloty bezogen hat.

Die Bescheinigung wird auf Wunsch von Frau HC zur Vorlage im Ausland ausgestellt

Ergeht an:

- HC, Personennummer (PESEL): ...

- a/a

Darüberhinaus waren verschiedene Schulbestätigungen und Schulzeugnisse betreffend die Kinder beigelegt.

Ergänzungsersuchen vom

Mit Ergänzungsersuchen vom ersuchte das Finanzamt den Bf betreffend den "Antrag auf Ausgleichszahlung, eingelangt am ", um Vorlage folgender Unterlagen in Kopie:

Meldebestätigung über einen gemeinsamen Wohnsitz von der ganzen Familie.

Nachweis, dass kein bzw. für welchen Zeitraum Anspruch auf eine der österr. Familienbeihilfe gleichzusetzenden ausländische Beihilfe bestand/besteht aus Polen für das Jahr 2013 (wurde nur für 2012 vorgelegt).

Am langte dieses Ergänzungsersuchen vom Bf beim Finanzamt mit dem handschriftlichen Vermerk, dass die Mutter im Jahr 2012 keine Zulage bezogen habe sowie einem nicht leserlichen Text auf Polnisch zurück. Beigefügt waren Meldebestätigungen betreffend den Bf vom16.3.2012 und vom . Danach sei dieser jeweils seit diesem Tag mit Nebenwohnsitz in Adresse_Österreich_alt gemeldet. Aus der Bestätigung der Stadtverwaltung von Kraków vom samt beglaubigter Übersetzung geht hervor:

Gem. Art. 217 der Verwaltungsprozessordnung vom (Amtsblatt Dz. U. Vom 2013, Pos. 267), bescheinigt die Stadtverwaltung, die Abteilung für Soziales, dass Frau HC, wohnhaft Adresse_Polen, in der Zeit vom bis das Kindergeld im Gesamtbetrag von PLN 702,00 für die Kinder: DC, PESEL [Allgemeine Erfassungsnummer der Bevölkerung in Polen] ..., IC PESEL ..., GC PESEL ..., FC PESEL ..., LC PESEL ...bezogen.

Die Bescheinigung wird auf Ersuchen von Frau HC zur Vorlage im Ausland ausgestellt

Ergeht an:

- HC, Personennummer (PESEL): ...

- a/a

Auch wurde eine Bescheinigung der Anmeldung für den Hauptwohnsitz (ZAŚ WIADCZENIE ZAMELDOWANIA NA POBYT STAŁY) der Stadtverwaltung Kraków vom auf Grundlage der Meldedaten vorgelegt. H K C wohne seit in Adresse_Polen und mit ihr seien folgende unter 18jährige Personen gemeldet, nämlich die Kinder F, G, L und I.

Abweisungsbescheid

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag des Bf "vom " auf Ausgleichszahlung für die im Oktober 1991 geborene D E C, den im Dezember 1996 geborenen F A C, die im Jänner 1999 geborene G H C, die im August 2000 geborene L M C und für den im Juni 2002 geborenen I J C für den Zeitraum Jänner 2012 bis Dezember 2013 ab und begründete dies so:

Da Sie trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht haben und dadurch Ihrer Mitwirkungspflicht nach § 115 Bundesabgabenordnung nicht nachgekommen sind, muss angenommen werden, dass im oben genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat bzw. besteht.

Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Sie haben trotz mehrfacher Aufforderung keinen gemeinsamen Wohnsitz mit ihren Kindern nachgewiesen.

Beschwerde

Mit handschriftlicher Eingabe auf einem Formular des Finanzamts, die am beim Finanzamt persönlich überreicht wurde, erhob der Bf Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom , die er wie folgt begründete:

Ich lebe mit meinen Kindern und Frau in Polen - gemeinsamer Wohnsitz.

Meine Frau und Kinder werden im August nach Wien übersiedeln.

Ich habe mich in Polen abgemeldet, da zusätzliche Kosten anfallen (Wasserabgabe).

Ergänzungsersuchen vom

Mit Ergänzungsersuchen vom ersuchte das Finanzamt den Bf, "um Vorlage einer eidesstattlichen Erklärungen der Kindesmutter, dass Sie im Zeitraum von bis gemeinsam mit Ihr und den Kindern in Polen in einem Haushalt lebten!"

Dieser Vorhalt wurde am beim Finanzamt mit einer handschriftlichen Erklärung von H C, wonach sie im Zeitraum von bis mit ihrem Mann A B C und mit den Kindern bis jetzt in Polen in einem Haushalt zusammen leben, beantwortet.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom entscheid das Finanzamt über die Beschwerde vom gegen den Abweisungsbescheid vom :

Ihrer Beschwerde vom wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Dies begründete das Finanzamt so:

Die Erledigung erfolgte antragsgemäß.

(Berechnung für 2012 siehe Beilage. FB-Mitteilung für 2013 ergeht gesondert.)

Die als Berechnungsblatt bezeichnete Beilage lautet:

Auf Grund Ihres Antrages vom wird Ihnen Ausgleichszahlung nach der Verordnung (bis Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72, ab Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009) inkl. Kinderabsetzbetrag in folgendem Umfang gewährt:

Jänner 2012 - Dezember 2012

11.605,69 €

Der Betrag wird Ihnen, abzüglich einer eventuell bereits ausbezahlten Leistung, in den nächsten Tagen auf die Konto-Nr. ... bei der ... überwiesen.

Vorlageantrag

Mit als Berufung bezeichnetem Vorlageantrag vom , beim Finanzamt persönlich eingereicht am , führte der Bf aus:

Von dem Auszahlungsbetrag wurde mein Anspruch auf eine ausländische Beihilfe in der Höhe von insgesamt EUR 1.996,51 abgezogen, obwohl ich in Polen keine Familienbeihilfe aufgrund der überschrittenen Einkommensgrenze, die zurzeit bei PLN 505,— liegt, bezogen habe.

In Polen wurde mir während der Bezugszeit nur einmalige Leistung in der Höhe von 702,00 PLN gewährt.

Seit dieser Zeit steht mir dort keine Familienleistung mehr zu.

Die polnische Behörde vertritt in einem Ablehnungsbescheid die Meinung, dass Österreich das erstrangige Land gewesen wäre, in dem mir die Familienleistungen zustehen werden.

Ich beantrage erneute Berechnung der Differenzzahlung für die gegenständlichen Jahre unter Berücksichtigung der ausländischen Beihilfe, die mir in Polen nicht gewährt wurde.

Die Unterschrift auf dem Vorlageantrag ist nicht ident mit jener auf dem Ausgleichszahlungsantrag und auf der Beschwerde vom , offenkundig hat die Gattin (siehe die Unterschrift auf der Erklärung vom ) H C unterschrieben.

Ergänzungsersuchen vom

Mit Ergänzungsersuchen vom ersuchte das Finanzamt den Bf um Vorlage folgender Unterlagen:

Einkommensnachweis der Kindesmutter aus Polen v. -.

Lt. Bestätigung der polnischen Behörde wurden von - Familienleistungen in Höhe von PLN 702,- bezogen.

Bitte um Bekanntgabe für welche Monate dieser Betrag bezogen wurde (unter Angabe der jeweiligen Monatsbeträge).

Für die übrigen Zeiträume, in denen keine Familienleistungen bezogen wurden, bitte fehlenden Anspruch durch die zuständige polnische Behörde bestätigen lassen oder deren Abweisungsbescheide vorlegen bzw. bei unterlassener Antragstellung die Ihnen zustehenden Familienleistungen (monatliche Höhe) bestätigen lassen!

Darauf antwortete der Bf mit Schreiben vom :

Anbei darf ich mir erlauben die angeforderten Unterlagen hiermit nachzureichen.

Den Betrag von 702,00 PLN hat meine Gattin HC nur für einen Monat, nämlich Jänner 2012 ( bis ) für unsere alle Kinder erhalten.

Danach wurde der Leistungsbezug in Polen von meiner Gattin H eingestellt, weil ich in Österreich laufend berufstätig war.

Aufgrund dieser Tatsache hätte sie keine Familienleistung gewährt bekommen können, weil die Einkommensgrenze pro Person, die damals bei 505,00 PLN monatlich lag, von mir bzw. von der antragstellenden Familie überschritten wurde.

Die zu Unrecht bezogene Familienleistung hätte meine Gattin dann, nach Überprüfung meiner Einkommensunterlagen, samt Verzugszinsen an die Behörde zurückzahlen müssen.

Um die künftigen Unannehmlichkeiten zu vermeiden wurde die gegenständliche Leistung gleich ab eingestellt.

Da die Kinder zusammen mit uns in Österreich leben und ich nach wie vor im Bundesgebiet berufstätig bin, haben wir bis dato keine Familienleistungen in Polen beantragt.

Beigefügt war eine neuerliche Bescheinigung der Stadtverwaltung Kraków vom , dass H C für ihre fünf Kinder von bis Familienleistungen in Gesamthöhe von 702,00 Zł oty bezogen hat und von bis keine Familienleistungen von dieser Behörde bezogen worden seien, ferner eine Mitteilung des Finanzamts vom , wonach dem Bf für seine fünf Kinder von Jänner 2013 bis Dezember 2013 eine Ausgleichszahlung gewährt werde (vorgelegt wurden nur die ersten beiden Seiten, der Auszahlungsbetrag und dessen Ermittlung ist nicht ersichtlich).

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:

Sachverhalt:

Die ursprüngliche Abweisung des Antrags auf Ausgleichszahlung für die Jahre 2012 und 2013 erfolgte, da weder ein gemeinsamer Haushalt mit den Kindern, noch eine überwiegende Kostentragung nachgewiesen wurde.

Nach Vorlage einer schriftlichen Bestätigung der Kindesmutter betr. einem gemeinsamen Haushalt in Polen, erfolgte die beantragte Ausgleichszahlung für 2012 und 2013 unter Abzug der bestätigten polnischen Leistungen.

Strittig ist die Höhe der Ausgleichszahlung.

Beweismittel:

Ergänzungsbeantwortungen, Bestätigung der polnischen Behörde;

Stellungnahme:

Der grundsätzliche Anspruch auf Ausgleichszahlung wird vom ho. Finanzamt nicht mehr bestritten.

Strittig ist nur mehr die Höhe der Ausgleichszahlung aufgrund des Bezugs einer Leistung iHv 702,- PLN im beantragten Zeitraum und mangels Nachweises, dass in Polen kein Anspruch im Zeitraum 2012 und 2013 bestanden hat bzw. der Bezüge der Ehefrau.

Bericht des Finanzamts vom

Das Bundesfinanzgericht teilte dem Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf mit E-Mail vom mit:

Der bekämpfte Abweisungsbescheid vom im Beschwerdeverfahren ABC, SV-Nr. X, RV/7101741/2015, spricht über einen „Antrag vom “ auf Ausgleichszahlung ab.

In dem vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Akt wurde unter „Antrag“ ein Formular Beih 38 vorgelegt, das am unterfertigt wurde und keinen Eingangsstempel des Finanzamts trägt. Ein Kuvert, aus welchem sich das Datum der Postaufgabe entnehmen ließe, wurde nicht vorgelegt. Das Formular wurde laut Scanvermerk am eingescannt.

Ein Antrag vom ist im elektronischen Akt nicht enthalten.

Das Finanzamt wird unter Hinweis auf die Säumnisfolge des § 266 Abs. 4 BAO bis um Vorlage des Antrags des ABC „vom “ oder um Mitteilung, dass ein solcher Antrag nicht existiert, ersucht. Außerdem möge das Finanzamt mitteilen, wie der von ABC dem vorgelegten Akt zufolge mit Datum gestellte Antrag auf Ausgleichszahlungen vom Finanzamt entschieden wurde.

Hierauf berichtete das  Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf mit E-Mail vom :

Bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 1.5. ..., welche mir mittlerweile weitergeleitet worden ist, halte ich fest, daß in der Tat mangels Kuvert bzw. Eingangsstempel als Antragsdatum das Datum gemäß dem Scancode und nicht gemäß der Unterschrift auf Seite 4 des Antragsformulars Beih 38 angemerkt worden ist.

Der Verbleib des Schriftstückes über die vier Monate kann leider nicht rekonstruiert werden, außerdem ist es in der Fb Datenbank EDV-technisch nicht möglich, Datumsänderungen rückwirkend über einen Zeitraum hinaus vorzunehmen, der ein Jahr überschreitet. Mittlerweile ist das Finanzamt Wien 2/20/21/22 (FA12) als Wohnsitzfinanzamt zuständig.

Als neue Wohnanschrift des Bf wurde vom Finanzamt Adresse_Österreich_neu elektronisch hochgeladen (§ 265 Abs. 6 BAO).

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer unterfertigte am einen Antrag auf Familienbeihilfe für seine fünf Kinder und reichte diesen beim Finanzamt ein.

Das Datum der Einbringung beim Finanzamt steht nicht fest, da weder ein allfälliges Kuvert mit Postaufgabestempel im elektronischen Akt des Finanzamts enthalten ist noch das Datum des Einlangens mittels Eingangsstempel festgehalten wurde.

Das Antragsformular enthält einen Scanvermerk mit Datum , also ein mehr als vier Monate nach der Unterfertigung liegendes Datum.

Es ist gerichtsnotorisch, dass jedenfalls in der Vergangenheit das Datum des Einscannens nicht mit dem Datum des tatsächlichen Einlangens bzw. des tatsächlichen Einbringens (§ 85 BAO i.V.m. § 108 Abs. 4 BAO) ident war.

Daher ist mangels anderer Angaben von einer Antragstellung am auszugehen.

Es spricht auch die Vorlage eines Verdienstnachweises vom März 2013 eher für eine Antragstellung im April als im August 2013. Auch die vorgelegten Übersetzungen datieren mit Anfang April 2013. Keine einzige vorgelegte Urkunde weist ein Datum nach dem auf.

Ein Antrag des Bf mit Datum existiert nicht.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag des Bf "vom " abgewiesen.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und der E-Mail des Finanzamts vom , sie sind nicht strittig.

Rechtsgrundlagen

Nationales Verfahrensrecht

§ 85 BAO lautet:

§ 85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

(3) Die Abgabenbehörde hat mündliche Anbringen der im Abs. 1 bezeichneten Art entgegenzunehmen,

a) wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen, oder

b) wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist, oder

c) wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann.

Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Abgabenbehörde nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verpflichtet, die bei der Abgabenbehörde durch Anschlag kundzumachen sind.

(4) Wird ein Anbringen (Abs. 1 oder 3) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne daß sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne daß § 83 Abs. 4 Anwendung findet, gelten für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.

(5) Der Einschreiter hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung einem Anbringen (Abs. 1 oder 3) beigelegter Unterlagen beizubringen.

Nationales Familienbeihilfenrecht

§ 2 FLAG 1967 lautet:

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,

e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,

f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007 - 2013.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhalts­kosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsbe­rechtigt ist.

(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person

a) deren Nachkommen,

b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,

c) deren Stiefkinder,

d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186 a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).

(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufs­ausbildung oder der Berufsfort­bildung.

(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungs­betrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 4).

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommen­steuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 2 und 4) entspricht.

(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.

(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebens­interessen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebens­interessen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

§ 2a FLAG 1967 lautet:

§ 2a. (1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den Haushalt überwiegend führt.

(2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden.

§ 4 FLAG 1967 lautet:

§ 4. (1) Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.

(2) Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 5 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs. 5) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre.

(3) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet.

(4) Die Ausgleichszahlung ist jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn aber der Anspruch auf die gleichartige ausländische Beihilfe früher erlischt, nach Erlöschen dieses Anspruches über Antrag zu gewähren.

(5) Die in ausländischer Währung gezahlten gleichartigen ausländischen Beihilfen sind nach den vom Bundesministerium für Finanzen auf Grund des § 4 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223/1972, in der „Wiener Zeitung“ kundgemachten jeweiligen Durchschnittskursen in inländische Währung umzurechnen.

(6) Die Ausgleichszahlung gilt als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe finden jedoch auf die Ausgleichszahlung keine Anwendung.

(7) Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung geht auf die Kinder, für die sie zu gewähren ist, über, wenn der Anspruchsberechtigte vor rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches gestorben ist. Sind mehrere anspruchsberechtigte Kinder vorhanden, ist die Ausgleichszahlung durch die Anzahl der anspruchsberechtigten Kinder zu teilen.

Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht unter anderem kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.

§§ 11, 12, 13 FLAG 1967 lauten:

§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.

(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.

(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.

§ 12. (1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.

(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.

§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

§ 53 FLAG 1967 lautet:

§ 53. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.

(2) Die Gleichstellung im Sinne des Abs. 1 gilt auch im Bereich der Amtssitzabkommen sowie Privilegienabkommen, soweit diese für Angestellte internationaler Einrichtungen und haushaltszugehörige Familienmitglieder nicht österreichischer Staatsbürgerschaft einen Leistungsausschluss aus dem Familienlastenausgleich vorsehen.

(3) § 41 ist im Rahmen der Koordinierung der sozialen Sicherheit im Europäischen Wirtschaftsraum mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Dienstnehmer im Bundesgebiet als beschäftigt gilt, wenn er den österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegt.

§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:

(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

Unionsrecht

Polen ist seit Mai 2004 Mitglied der Europäischen Union.

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Für den Streitzeitraum ist die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden: VO 883/2004) maßgebend.

Die VO 883/2004 gilt nach ihrem Art. 3 Abs. 1 Buchstabe j für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, welche Familienleistungen betreffen. Die in Rede stehende Familienbeihilfe ist eine Familienleistung.

Nach Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 gilt diese Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in dem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.

Zu den Familienangehörigen zählt Art. 1 Abs. 1 lit. i Z 1 Sublit. i VO 883/2004 jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird. Wird nach den anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. i Z 3 VO 883/2004 diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird.

Art. 4 VO 883/2004 zufolge haben die Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.

Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen nach Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats.

Nach Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats.

Nach Art. 67 VO 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.

Art. 68 VO 883/2004 lautet:

Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen

(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:

a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.

b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:

i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;

ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;

iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.

(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.

(3) Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt Folgendes:

a) Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag;

b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist.

Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Die Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen zur VO 883/2004.

Art. 60 VO 987/2009 lautet:

Artikel 60

Verfahren bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung

(1) Die Familienleistungen werden bei dem zuständigen Träger beantragt. Bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung ist, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellt wird.

(2) Der nach Absatz 1 in Anspruch genommene Träger prüft den Antrag anhand der detaillierten Angaben des Antragstellers und berücksichtigt dabei die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die die familiäre Situation des Antragstellers ausmachen.

Kommt dieser Träger zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung prioritär anzuwenden sind, so zahlt er die Familienleistungen nach den von ihm angewandten Rechtsvorschriften.

Ist dieser Träger der Meinung, dass aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ein Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag nach Artikel 68 Absatz 2 der Grundverordnung bestehen könnte, so übermittelt er den Antrag unverzüglich dem zuständigen Träger des anderen Mitgliedstaats und informiert die betreffende Person; außerdem unterrichtet er den Träger des anderen Mitgliedstaats darüber, wie er über den Antrag entschieden hat und in welcher Höhe Familienleistungen gezahlt wurden.

(3) Kommt der Träger, bei dem der Antrag gestellt wurde, zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften zwar anwendbar, aber nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung nicht prioritär anwendbar sind, so trifft er unverzüglich eine vorläufige Entscheidung über die anzuwendenden Prioritätsregeln, leitet den Antrag nach Artikel 68 Absatz 3 der Grundverordnung an den Träger des anderen Mitgliedstaats weiter und informiert auch den Antragsteller darüber. Dieser Träger nimmt innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu der vorläufigen Entscheidung Stellung.

Falls der Träger, an den der Antrag weitergeleitet wurde, nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags Stellung nimmt, wird die oben genannte vorläufige Entscheidung anwendbar und zahlt dieser Träger die in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen und informiert den Träger, an den der Antrag gerichtet war, über die Höhe der gezahlten Leistungen.

(4) Sind sich die betreffenden Träger nicht einig, welche Rechtsvorschriften prioritär anwendbar sind, so gilt Artikel 6 Absätze 2 bis 5 der Durchftihrungsverordnung. Zu diesem Zweck ist der in Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung genannte Träger des Wohnorts der Träger des Wohnorts des Kindes oder der Kinder.

(5) Der Träger, der eine vorläufige Leistungszahlung vorgenommen hat, die höher ist als der letztlich zu seinen Lasten gehende Betrag, kann den zu viel gezahlten Betrag nach dem Verfahren des Artikels 73 der Durchführungsverordnung vom vorrangig zuständigen Träger zurückfordern.

Vorlageantrag

Der Vorlageantrag wurde zwar nicht vom Bf selbst, sondern von seiner Gattin unterfertigt. Es ist aber von einer zulässigen Vertretung gemäß § 83 Abs. 4 BAO auszugehen. Aus diesem Grund ist ein Mängelbehebungsverfahren nach § 85 Abs. 2 BAO nicht erforderlich.

Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids

Gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt und ist die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4 FLAG 1967) besonders zu beantragen.

Der angefochtene Bescheid vom spricht mit der Abweisung eines Antrags „vom “ über ein Anbringen ab, das überhaupt nicht gestellt wurde.

Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides kommt es darauf an, wie der Inhalt objektiv zu verstehen ist, und nicht, wie ihn die Abgabenbehörde verstanden wissen wollte oder wie ihn der Empfänger verstand ().

Bei eindeutigem Spruch ist die Begründung nicht zu seiner Ergänzung oder Abänderung heranzuziehen ().

Da der Bf am keinen Antrag auf Familienbeihilfe gestellt hat, durfte die belangte Behörde einen derartigen Antrag auch nicht abweisen (vgl. u.v.a).

Es kann angehen, wenn anstelle des Datums der Einreichung eines schriftlichen Anbringens als solches das im Anbringen angeführte Datum oder das Datum des Einlangens dieses Anbringens angeführt wird, wenn damit das Anbringen ohne Zweifel zu identifizieren ist. Es ist aber fehlerhaft, ein Anbringen mit einem gänzlich anderen Datum zu bezeichnen.

Das richtige Datum eines Anbringens bzw. dessen Einlangens oder dessen Postaufgabe ist nicht nur für dessen Identifizierbarkeit, sondern auch für die Berechnung von Fristenläufen maßgebend (vgl. u.v.a).

Die richtige Bezeichnung von Anbringen (§ 85 BAO) und Bescheiden (§§ 92 - 96 BAO) ist gerade im Familienbeihilfenverfahren von Bedeutung (vgl. das auf Grund einer Amtsbeschwerde ergangene Erkenntnis ). Es ist keineswegs völlig unüblich, dass von Beihilfewerbern hintereinander an verschiedenen Tagen Anbringen mit unterschiedlichem Inhalt gestellt werden. Auch hier wurde nach den Angaben im Antrag vom offenbar zumindest ein weiterer Antrag ("siehe Vorantrag") gestellt.

Wie ausgeführt, ist gemäß § 10 FLAG 1967 die Familienbeihilfe nur über Antrag zu gewähren. Dem Antragsdatum kommt daher, anders als etwa bei von Amts wegen einzuleitenden Verfahren wie einem Verfahren zur Rückforderung von Familienbeihilfe gemäß § 26 FLAG 1967, im Verfahren betreffend Zuerkennung von Familienbeihilfe wesentliche Bedeutung zu.

Als Sache des Beschwerdeverfahrens, somit als Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, ist jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. für viele etwa , oder ).

Anders als etwa bei mangelhaften Eingaben, die auch vom Bundesfinanzgericht gemäß § 269 Abs. 1 BAO i. V. m. § 85 Abs. 2 BAO einem Mängelbehebungsverfahren unterzogen werden können, oder bei einer Entscheidung "in der Sache" durch Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheides gemäß § 278 Abs. 1 BAO ist es dem Bundesfinanzgericht im Bescheidbeschwerdeverfahren verwehrt, durch Änderung des Antragsdatums, auf das sich ein antragsbedürftiger Bescheid in seinem Spruch bezieht, den Prozessgegenstand auszutauschen (vgl. ).

Spricht ein antragsbedürftiger Bescheid über einen Antrag vom Tag X ab, ist Sache des Bescheidbeschwerdeverfahrens ein Antrag vom Tag X und nicht ein solcher vom Tag Y. Hat die Behörde mit ihrem Bescheid ein nicht gestelltes Anbringen vom Tag X vermeintlich erledigt, ist der diesbezügliche Bescheid ersatzlos aufzuheben. Ein allfällig am Tag Y gestelltes Anbringen wurde mit einem Bescheid, der über einen Antrag vom Tag X abspricht, hingegen nicht erledigt, und ist gegebenenfalls einer Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO zugänglich (vgl. ).

Aufhebung des angefochtenen Bescheides

Der Abweisungsbescheid vom betreffend einen nicht gestellten Antrag vom ist daher schon aus diesem Grund rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG); er ist gemäß § 279 Abs. 1 BAO (ersatzlos) aufzuheben (vgl. ; ; ; ; ; ; ).

Mit diesem Erkenntnis scheidet kraft Gesetzes die Beschwerdevorentscheidung vom samt dem einen Bestandteil dieser Beschwerdevorentscheidung darstellenden "Berechnungsblatt" aus dem Rechtsbestand aus (vgl. Ritz, BAO5 § 264 Rz 3)..

Weitere Vorgangsweise

Das Finanzamt wird in weiterer Folge über den unerledigten Antrag vom zu entscheiden haben.

Es liegt ein mitgliedsstaatenübergreifender Sachverhalt vor, nämlich eines Unionsbürgers, der in einem Mitgliedstaat einer Erwerbstätigkeit nachgeht, während seine Familie in einem anderen Mitgliedstaat wohnt (vgl. Csaszar in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 53 Rz 40).

Da im Beschwerdezeitraum der Vater, der Bf, in Österreich erwerbstätig war, ist Beschäftigungsstaat jedenfalls Österreich. Wohnsitzstaat ist Polen. Ob Polen auch Beschäftigungsstaat (hinsichtlich der Mutter) ist, steht bisher nicht fest.

Für den Streitzeitraum 2012 bis 2013 ist dies aber nur insoweit von Bedeutung, dass im Fall, dass nur Österreich Beschäftigungsstaat war, gemäß der in Art. 68 Abs. 1 lit. a VO 883/2004 aufgestellten Antikumulierungs-Regel die vom Beschäftigungsmitgliedstaat gezahlten Beihilfen Vorrang gegenüber den vom Wohnmitgliedstaat gezahlten haben, die infolgedessen ruhen (vgl. ). War hingegen sowohl Polen als auch Österreich Beschäftigungsstaat, geht der Anspruch auf die vom Wohnmitgliedstaat gezahlten Beihilfen dem vom Beschäftigungsmitgliedstaat gezahlten vor (vgl. ). Vom zuständigen Träger des vom Wohnsitzstaat unterschiedlichen (ersten) Beschäftigungsstaates kann in diesem Fall nur die Höhe des Unterschiedsbetrags in Höhe der Differenz zwischen den nach dem Recht des (ersten) Beschäftigungsstaates vorgesehenen Leistungen und den nach dem Recht des Wohnsitzstaates und (zweiten) Beschäftigungsstaates bezogenen Leistungen beansprucht werden (vgl. , Ulrike und Markus Wiering).

Zunächst ist festzuhalten, dass auch bei unionsrechtlichen Sachverhalten primär anspruchsberechtigt die haushaltsführende Mutter der Kinder ist (vgl. , dazu Radics in BFGjournal 2015, 407).

Eine Verzichtserklärung gemäß § 2a FLAG 1967 hat die Mutter bislang wirksam nicht abgegeben (der hierfür vorgesehene Teil des Antragsformulars wurde nicht unterfertigt). Daher steht vorerst der primäre Anspruch der Mutter einem Anspruch des Vaters entgegen.

Wird im weiteren Verfahren eine wirksame Verzichtserklärung abgegeben, ist nach der zuletzt in der Beschwerdevorentscheidung und im Vorlagebericht vertretenen Ansicht des Finanzamts nur mehr strittig, ob auf die österreichische Familienbeihilfe und den österreichischen Kinderabsetzbetrag polnische Familienleistungen anzurechnen sind.

Dass grundsätzlich eine Anrechnung polnischer Familienleistungen zu erfolgen hat, bestreitet der Bf nicht. Der Bf verweist aber darauf, dass nach polnischem Recht im Beschwerdezeitraum nur ein Anspruch auf Familienleistungen von PLN 702,00 für Jänner 2012, nicht aber für Februar 2012 bis Dezember 2013 bestanden hat.

Nach polnischem Recht wird zasiłek rodzinny (Familienbeihilfe/Kindergeld) nur gewährt, wenn das monatliche Pro-Kopf-Nettoeinkommen der Familie einen bestimmten Betrag übersteigt (vgl. , m.w.N.).

Diese Pro-Kopf-Einkommensgrenze lag zunächst bei 504 zł (583 zł bei einem Kind mit einer Behinderung), stieg im November 2012 auf 539 zł (623 zł bei einem Kind mit einer Behinderung) und liegt seit November 2013 bei 574 zł (664 zł bei einem Kind mit einer Behinderung; vgl. , m.w.N.)

Nach der mit dem Vorlageantrag vorgelegten Bestätigung der Stadtverwaltung Kraków vom , hat H C für ihre fünf Kinder von bis Familienleistungen in Gesamthöhe von 702,00 Złoty bezogen und von bis keine Familienleistungen erhalten.

Der Bf verweist in diesem Zusammenhang auf die Einkommensgrenzen nach polnischen Recht.

Wenn das Finanzamt weiterhin annimmt, dass ungeachtet der Bestätigung vom Anspruch auf polnische Familienleistungen bestanden hat, wird es zunächst das in Österreich bezogene Einkommen des Bf in den Jahren 2012 und 2013 von Amts wegen an Hand von Lohnzetteln oder Einkommensteuerbescheiden für diese Jahre zu ermitteln haben.

Im weiterer Folge wird nach polnischem Recht (siehe dazu im Detail , sowie die dort wiedergegebenen Bescheide des Marszalek Województwa Malopolskiego) die maßgebende Einkommengrenze für eine siebenköpfige Familie (Vater, Mutter, fünf Kinder) an Hand der jeweils maßgebenden Grenzbeträge zu ermitteln und auf einen Jahresbetrag in PLN und dann in Euro umzurechnen sein.

Übersteigt bereits das inländische Einkommen des Bf diese Einkommensgrenze, werden sich weitere Ermittlungen erübrigen und ist davon auszugehen, dass nach polnischem Recht (abgesehen von Jänner 2012) kein Anspruch auf Familienleistungen bestanden hat.

Anderenfalls wird das Finanzamt die offenkundig bislang von ihm nie versendeten Anfragen mittels der Formulare E 401 und E 411 an die zuständige polnische Behörde zu übermitteln haben.

Zum Ergänzungsersuchen vom , wonach der Bf den "fehlenden Anspruch durch die zuständige polnische Behörde bestätigen lassen" möge, ist auf Art. 60 VO 987/2009 zu verweisen, wonach es Sache des Finanzamts ist, Einvernehmen mit der zuständigen polnischen Behörde herzustellen. So hat gegebenenfalls das Finanzamt die Formulare E 401 und E 411 zu versenden und ist dies nicht dem Antragsteller aufzutragen.

Nichtzulässigkeit einer Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da der hier zu lösenden Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 11 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 53 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 2 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 1 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 4 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 11 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 67 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 68 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 60 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom S. 1
§ 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101741.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at