Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.04.2016, RV/7101635/2016

Kein Freibetrag nach § 35 Abs. 1 EStG 1988 bei ganzjährigem Bezug von Pflegegeld

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7101635/2016-RS1
Wird Pflegegeld bezogen, ist davon auszugehen, dass Aufwendungen für die Pflege auf eine Behinderung mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 25% zurückzuführen sind.
Folgerechtssätze
RV/7101635/2016-RS2
wie RV/0004-W/13-RS3
Werden an Stelle der Pauschbeträge nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 und der allfälligen Beträge nach §§ 2 – 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen die tatsächlichen Kosten geltend gemacht, sind die Mehrkosten auf Grund sämtlicher Behinderungen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Bei Mehraufwendungen infolge Diätverpflegung kann die Nachweisführung der tatsächlichen Mehrkosten nicht zugemutet werden; es sind im Wege der Schätzung die in § 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen genannten Beträge zu berücksichtigen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde der Hermine H*****, *****Adresse*****, vom , Postaufgabe vom selben Tag, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf-Platz 2, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2013, zur Steuernummer 12*****, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2013

In ihrer Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2013 vom beantragte die Beschwerdeführerin (Bf) Hermine H*****, die Pensionistin ist, neben verschiedenen Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen wie folgt:

Die Bf weise einen Grad der Behinderung von 30% auf, beantragte den pauschalen Freibetrag für Diätverpflegung wegen Zuckerkrankheit und habe unregelmäßige Ausgaben für Hilfsmittel und für Heilbehandlung von 5.067,97 €. Das Feld "Pflegegeld wurde bezogen" weist keine Eintragung der Bf auf. Worum es sich bei diesen Ausgaben handelt, lässt sich dem vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Akt ursprünglich nicht entnehmen, ebenso wenig, auf Grund welchen Leidens der Grad der Behinderung von 30% besteht. 

Einkommensteuerbescheid 2013

Mit dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 vom berücksichtigte das Finanzamt antragsgemäß Sonderausgaben von 342,27 €, 60,00 € und 200,00 €, Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche
Belastungen wegen eigener Behinderung von 840,00 € sowie nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen von 1.664,87 €. Ein Selbstbehalt wurde nicht abgezogen. Hieraus resultierte eine festgesetzte Einkommensteuer von 121,00 € und eine Abgabennachforderung von 121,00 €, da von der Pensionsversicherungsanstalt ein höherer Freibetrag, nämlich  3.337,80 €, berücksichtigt wurde.

Begründend wurde ausgeführt:

Die geltend gemachten Kosten wegen Krankheit bzw. Behinderung waren um das steuerfreie Pflegegeld zu kürzen.

Beschwerde

Mit Schreiben vom , am selben Tag zur Post gegeben und laut Eingangsstempel beim Finanzamt eingelangt, eingescannt am , erhob die Bf Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 vom :

Bei meiner Aufstellung der außerordentlichen Belastungen habe ich zwei Belege vom November, Dezember 2013
von insgesamt € 641,25
Orthopädie € 59,20
in meiner Zusammenstellung der Belege von mir nicht berücksichtigt.

Außerdem wurde mir der Freibetrag von € 75,- für meine 30% Behinderung nicht berücksichtigt.

Ich bitte daher meinen Bescheid nochmals zu berechnen und bedanke mich im Voraus für die Erledigung.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom änderte das Finanzamt auf Grund der Beschwerde vom den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 vom dahingehend ab, dass außergewöhnliche Belastungen wie folgt berücksichtigt wurden (die bisher berücksichtigten 1.664,87 € wurden um 641,25 € und um 59,20 € erhöht, worum es sich hierbei im Detail handelt, ist aus dem elektronisch vorgelegten Akt nicht ersichtlich):

Außergewöhnliche Belastungen:
Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche
Belastungen wegen eigener Behinderung ................................................... -840,00 €
Nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach
der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen ................................. -2.365,32 €

Hieraus resultierte eine festgesetzte Einkommensteuer von -170,00 €. Auf Grund der Vorschreibung im angefochtenen Bescheid von 121,00 € ergab sich hieraus rechnerisch eine Abgabengutschrift von 291,00 €:

Berechnung der Abgabennachforderung/Abgabengutschrift

Festgesetzte Einkommensteuer ............................................................... -170,00 €
Bisher festgesetzte Einkommensteuer (gerundet) ...................................... -121,00 €

Abgabengutschrift .................................................................................  291,00 €

Begründend führte das Finanzamt aus:

Da Sie im Kalenderjahr 2013 Pflegegeld bezogen haben, führt die 30%ige Behinderung zu keiner zusätzlichen Berücksichtigung.

Vorlageantrag

Mit Schreiben vom , Postaufgabe und beim Finanzamt eingelangt am , eingescannt am , stellte die Bf als Beschwerde gegen den zweiten Einkommensteuerbescheid vom bezeichneten Vorlageantrag:

Ich darf mitteilen, daß der erste EK-Bescheid vom eine Abgabennachforderung von € 121,- verbucht hat (Zahlbar bis ).

Der zweite EK-Bescheid vom ergab nach Belegergänzung eine Abgabengutschrift von € 291,-. Von diesen Betrag sind nur € 170,- zur Gutschrift gelangt und mir überwiesen worden. Der Betrag von € 121,- ist noch offen und ich muß Sie ersuchen mir den Betrag zu überweisen. Nachdem der EK-Bescheid eine Gutschrift ausweist, muß doch der EK-Bescheid vom buchhalterisch ausgebucht werden. Da mir der Steuerbescheid erst am per Post zugestellt wurde, wäre der Betrag von € 121,- zur Zahlung am fällig gewesen ,mir Verzugszinsen verrechnet worden. Um diese nicht zu erhalten, habe ich den Betrag am einbezahlt, weil ich nicht wusste, wann der neue Bescheid kommt. Trotz Rückerstattungsantrag vom habe ich diesen Betrag bis heute nicht erhalten.

Der 30% Freibetrag wurde mir wegen Behinderung nicht anerkannt. Im Steuerbuch 2013
habe ich nichts davon gelesen.

Urgenz

Da das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zunächst nicht vorlegte, richtete die Bf folgendes mit datiertes, am zur Post gegebenes und an diesem Tag beim Finanzamt eingelangtes Schreiben an das Finanzamt:

Auf meine Eingabe vom habe ich bis heute keine Antwort bekommen.

Eine Kopie meines Schreibens lege ich bei und ersuche um Erledigung.

Vorlage

Über ein Jahr nach Einlangen des Urgenzschreibens legte das Finanzamt die Beschwerde mit Bericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:

Sachverhalt:

Frau H***** beantragte am die Arbeitnehmerveranlagung für 2013. Unter anderem wurden von Frau H***** eine Behinderung von 30%, eine Diätverpflegung wegen Zuckerkrankheit sowie zusätzliche Krankheitskosten ohne Selbstbehalt geltend gemacht.

Die Arbeitnehmerveranlagung wurde mit Bescheid vom durchgeführt und ergab eine Nachforderung in Höhe von € 121.-.

Dies deshalb, weil die zusätzlichen Kosten um das von Frau H***** 2013 erhaltene Pflegegeld zu kürzen waren.

Der Freibetrag wegen der Behinderung von 30% hatte aufgrund des Pflegegeldes keine Auswirkung.

Frau H***** brachte am rechtzeitig eine Beschwerde gegen den ESt-Bescheid ein, wobei sie weitere zusätzliche Krankheitskosten ohne Selbstbehalt beantragte. Den Freibetrag wegen ihrer Behinderung begehrte Frau H***** ebenfalls.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde dem Beschwerdebegehren entsprochen, nur der Freibetrag wegen der Behinderung konnte keine Anerkennung finden.

Frau H***** brachte daraufhin am einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an die Abgabenbehörde 2. Instanz ein, in dem sie erneut die Anerkennung des Freibetrages wegen ihrer Behinderung wünscht.

Dem stehen jedoch die eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen entgegen.

Hinsichtlich der im Vorlageantrag erwähnten Rückzahlung wird bemerkt, dass diese umgehend erfolgt ist.

Beweismittel:

Siehe Inhaltsverzeichnis.

Stellungnahme:

Abweisung im Sinne der Beschwerdevorentscheidung

Ergänzender Bericht des Finanzamts

Über Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht legte das Finanzamt mit E-Mail vom einen Nachweis über das im Jahr 2013 ganzjährig bezogene Pflegegeld vor und berichtete ergänzend, dass die außergewöhnliche Belastung wie folgt ermittelt worden sei:

Kosten laut Beschwerde     Euro 5.768,42

abz. Pflegegeld                  Euro 3.402,10

agB lt. BVE                        Euro 2.366,32    (aufgrund eines Rf. 2.365,32)

§ 1 Abs. 3 der VO über die agB wurde nicht angewandt, weil eine Behinderung wegen Zuckerkrankheit vorliegt und daher nicht von Kosten im Sinne von § 2 bis 4 der  VO auszugehen war.

Anmerkung: Für das Jahr 2014 (nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens) wurden zur Überprüfung der geltend gemachten Kosten im Vorhaltsverfahren eine Aufstellung der Kosten und Belege abverlangt. Der Vorhalt wurde nur unzureichend beantwortet (siehe Beilage). Ein Bescheid wurde noch nicht erlassen. Die Kosten 2013 wurden vom Finanzamt nicht überprüft. Sollten Sie eine Überprüfung für erforderlich erachten, bitte um Erteilung eines Ermittlungsauftrags.

Aus den beigefügten PDF ergibt sich, dass die Bf von 1-12/2013 Bundespflegegeld in Höhe von 3.402,10 € bezog. Dies entspricht einem Pflegegeldbezug der Stufe 2 (§ 5 BundespflegegeldgesetzBPGG, BGBl. Nr. 110/1993, in der für das Jahr 2013 maßgebenden Fassung), der im Jahr 2013 einen Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 85 Stunden monatlich voraussetzte (§ 4 Abs. 2 BPGG).

Im Zuge der Veranlagung 2014 ersuchte das Finanzamt die Bf am um eine Aufstellung sowie Kopien der "Belege und Rechnungen betreffend beantragte tatsächliche bzw. zusätzliche Kosten. Einzelbelege ab € 200,-".

Hierauf übermittelte die Bf am folgende Aufstellung, aus der sich ergibt, dass der Großteil der Aufwendungen für Leistungen der Fonds Soziales Wien bzw. der Caritas entfällt:

Abgabenkonto

Im Abgabeninformationssystem sind zur Veranlagung 2013 folgende Buchungen ersichtlich:

Der derzeitige Tagessaldo des Abgabenkontos beträgt 0,00 €:

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Soweit sich den rudimentären Ermittlungen des Finanzamts, die im vorgelegten Akt ihren Niederschlag gefunden haben, entnehmen lässt, leidet die im Jahr 1929 geborene Bf (jedenfalls) an Diabetes mellitus und bezog im Jahr 2013 Pflegegeld der Stufe 2.

Der Bf sind nach ihren Angaben im Jahr 2013 neben Diätkosten i. Z. m. Diabetes mellitus behinderungsbedingte Aufwendungen von insgesamt 5.768,42 € (5.067,97 € laut Steuererklärung plus 641,25 € und 59,20 € laut Beschwerde) erwachsen.

Die Behinderung infolge Diabetes mellitus führte 2013 zu einem Grad der Behinderung von 30%. Im Jahr 2013 hat die Bf Pflegegeld von 3.402,10 € bezogen.

Die behinderungsbedingte Aufwendungen entfallen zu einem nicht unerheblichen Teil nicht auf Kosten für Heilbehelfe oder für die Heilbehandlung der Bf, sondern auf Kosten für die Pflege der Bf.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Aktenlage.

Aus der Vorhaltsbeantwortung im Zuge der Veranlagung für das Jahr 2014 ergibt sich, dass die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Kosten zum Großteil die Betreuung durch den Fonds Soziales Wien bzw. die Caritas (2014: 3.239,50 €) sowie  "Barauslagen für Hygiene etc." (2014: 1.068,79 €) betreffen.

Hierbei handelt es sich offenkundig nicht um nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel und Kosten der Heilbehandlung i. s. d. § 4 Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, sondern um Kosten der Pflege.

Die Bf strebt daher nicht die Anwendung der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, sondern die Berücksichtigung der tatsächlichen Gesamtkosten ihrer Behinderung an.

Angesichts der seit dem Vorlageantrag vergangenen Zeit, des hierfür erforderlichen Verwaltungsaufwands und der voraussichtlich im Ergebnis nicht gegebenen steuerlichen Auswirkungen sowie des Umstands, dass die Aufwendungen und deren steuerliche Behandlung im behördlichen Verfahren zuletzt mit Ausnahme der Frage der Berücksichtigung des Freibetrags nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 unstrittig waren, erweist sich die Durchführung weiterer Ermittlungen in der Sache durch das Bundesfinanzgericht selbst, durch das Finanzamt (§ 269 Abs. 3 BAO) oder im Wege einer Zurückverweisung der Sache (§ 278 BAO) als unzweckmäßig.

Sollte das Finanzamt im Zuge der Veranlagung für das Jahr 2014 Kenntnis über neue Tatsachen oder Beweismittel erlangen, die eine im Spruch anderslautende Beurteilung für das Jahr 2013 nach sich zieht, steht ihm eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO offen.

Rechtsgrundlagen

§ 34 EStG 1988 lautet:

Außergewöhnliche Belastung

§ 34. (1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).

2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen

von höchstens 7.300 Euro …………………………………………….……................... 6%.

mehr als 7.300 Euro bis 14.600 Euro ………………………….…………………………… 8%.

mehr als 14.600 Euro bis 36.400 Euro …………………………...................... 10%.

mehr als 36.400 Euro ……………………………………………..………………………....... 12%.

Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt

– wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht

– wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt

– für jedes Kind (§ 106).

(5) Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen.

(6) Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:

– Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten.

– Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach Abs. 8.

– Aufwendungen für die Kinderbetreuung im Sinne des Abs. 9.

– Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.

– Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5).

– Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.

Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.

(7) Für Unterhaltsleistungen gilt folgendes:

1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.

2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 Z 3 durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten.

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.

5. (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.

(8) Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

(9) Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis höchstens 2 300 Euro pro Kind und Kalenderjahr gelten unter folgenden Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung:

1. Die Betreuung betrifft

– ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 oder

– ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2.

2. Das Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr oder, im Falle des Bezuges erhöhter Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 für das Kind, das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet. Aufwendungen für die Betreuung können nur insoweit abgezogen werden, als sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.

3. Die Betreuung erfolgt in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige.

4. Der Steuerpflichtige gibt in der Einkommensteuererklärung die Betreuungskosten unter Zuordnung zu der Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder der Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) des Kindes an.

Steuerfreie Zuschüsse, die gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b von Arbeitgebern geleistet werden, kürzen den Höchstbetrag von 2.300 Euro pro Kind und Kalenderjahr nicht. Soweit Betreuungskosten durch Zuschüsse gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b abgedeckt sind, steht dem Steuerpflichtigen keine außergewöhnliche Belastung zu.

§ 35 EStG 1988 lautet:

Behinderte

§ 35. (1) Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen

– durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,

– bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners (§ 106 Abs. 3),

– ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners, wenn er mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6.000 Euro jährlich erzielt,

– durch eine Behinderung eines Kindes (§ 106 Abs. 1 und 2), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird,

und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu.

(2) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:

– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

– Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

(3) Es wird jährlich gewährt

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

ein Freibetrag von                                                                        Euro

25% bis 34% ...........................................................................   75

35% bis 44% ...........................................................................   99

45% bis 54% ........................................................................... 243

55% bis 64% ........................................................................... 294

65% bis 74% ........................................................................... 363

75% bis 84% ........................................................................... 435

85% bis 94% ........................................................................... 507

ab 95% ................................................................................... 726.

(4) Haben mehrere Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag nach Abs. 3, dann ist dieser Freibetrag im Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen. Weist einer der Steuerpflichtigen seine höheren Mehraufwendungen nach, dann ist beim anderen Steuerpflichtigen der Freibetrag um die nachgewiesenen Mehraufwendungen zu kürzen.

(5) Anstelle des Freibetrages können auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 6).

(6) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn von zwei oder mehreren Arbeitgebern, steht der Freibetrag nur einmal zu.

(7) Der Bundesminister für Finanzen kann nach den Erfahrungen der Praxis im Verordnungsweg Durchschnittssätze für die Kosten bestimmter Krankheiten sowie körperlicher und geistiger Gebrechen festsetzen, die zu Behinderungen im Sinne des Abs. 3 führen.

(8) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat mit ausdrücklicher Zustimmung des Betroffenen dem zuständigen Finanzamt und dem Arbeitgeber, der Bezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung oder Ruhegenussbezüge einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 auszahlt, die vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gespeicherten und für die Berücksichtigung von Freibeträgen im Sinne der Abs. 1 bis 3 und 7 erforderlichen Daten elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung der genannten Daten ist auch hinsichtlich jener Personen zulässig, die einen Freibetrag im Sinne der Abs. 1 bis 3 und 7 bereits beantragt haben. Die Datenübermittlung ersetzt für den betroffenen Steuerpflichtigen den Nachweis gemäß Abs. 2 und die Bescheinigung gemäß § 62 Z 10. Eine Verwendung dieser Daten darf nur zu diesem Zweck stattfinden. Daten, die nicht mehr benötigt werden, sind zu löschen.

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen,  BGBl. Nr. 303/1996, lautet:

§ 1. (1) Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen

- durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,

- bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des
(Ehe-)Partners (§ 106 Abs. 3 EStG 1988),

- ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des
(Ehe-)Partners (§ 106 Abs. 3 EStG 1988), wenn dieser Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt, oder

- bei Anspruch des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe-)Partners auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag, durch eine Behinderung des Kindes (§ 106 Abs. 1 und 2 EStG 1988), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird,

so sind die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

(2) Eine Behinderung liegt vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25% beträgt.

(3) Die Mehraufwendungen gemäß §§ 2 bis 4 dieser Verordnung sind nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen.

§ 2. (1) Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei

- Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids                                        70 Euro

- Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit                                                          51 Euro

- Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit                                 42 Euro

pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Bei Zusammentreffen mehrerer Krankheiten ist der höhere Pauschbetrag zu berücksichtigen.

(2) Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25% sind die angeführten Beträge ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten nach Abzug des Selbstbehaltes gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 zu berücksichtigen.

§ 3. (1) Für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, ist zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, daß ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein Freibetrag von 190 Euro monatlich zu berücksichtigen. Die Körperbehinderung ist durch eine Bescheinigung gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder einen Bescheid über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 2 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952, gemäß § 2 Abs. 1 Z 12 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 oder gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953 nachzuweisen.

(2) Bei einem Gehbehinderten mit einer mindestens 50%igen Erwerbsminderung, der über kein eigenes Kraftfahrzeug verfügt, sind die Aufwendungen für Taxifahrten bis zu einem Betrag von monatlich 153 Euro zu berücksichtigen.

§ 4. Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.

§ 5. (1) Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten mit monatlich 262 Euro vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) zu berücksichtigen.

(2) Bei Unterbringung in einem Vollinternat vermindert sich der nach Abs. 1 zustehende Pauschbetrag pro Tag des Internatsaufenthaltes um je ein Dreißigstel.

(3) Zusätzlich zum (gegebenenfalls verminderten) Pauschbetrag nach Abs. 1 sind auch Aufwendungen gemäß § 4 sowie das Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder Pflegeschule oder für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.

§ 6. Haben mehrere Steuerpflichtige Anspruch auf einen Pauschbetrag nach §§ 2, 3 oder 5, dann ist dieser Pauschbetrag im Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen. Weist einer der Steuerpflichtigen seine höheren Mehraufwendungen nach, dann ist beim anderen Steuerpflichtigen der Pauschbetrag um die nachgewiesenen Mehraufwendungen zu kürzen.

§ 7. (1) Diese Verordnung ist anzuwenden:

1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig für die Veranlagung für das Kalenderjahr 1996,

2. wenn die Einkommensteuer im Wege des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden.

(2) Der Pauschbetrag gemäß § 5 ist im Jahr 1996 für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Mai nicht um eine pflegebedingte Geldleistung zu vermindern.

(3) § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 1, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 416/2001, sind anzuwenden,

1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002,

2. wenn die Einkommensteuer im Wege des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden.

(4) § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 430/2010 sind anzuwenden,

1. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung 2011,

2. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) im Wege des Abzugs von Arbeitslohn erhoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden.

§ 8. Die Verordnung vom , BGBl. Nr. 675, tritt mit außer Kraft.

Behinderung

Das Bundesfinanzgericht geht davon aus, dass sämtliche von der Bf unter dem Titel außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen in Zusammenhang mit einer Behinderung oder mit mehreren Behinderungen, die jeweils für sich auf einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 25% beruhen, stehen.

Bisher nicht ermittelt wurde vom Finanzamt im Detail, welche Behinderungen die Bf im Jahr 2013 aufgewiesen hat und zu welchem Grad der Behinderung diese jeweils geführt haben.

Ein Grad der Behinderung von 30% bei Diabetes mellitus liegt nach Abschnitt 09.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II Nr. 261/2010) vor bei nicht insulinpflichtigem Diabetes mellitus bei entsprechendem Ausmaß der medikamentösen Therapie und der HbA1c Werte sowie bei insulinpflichtigem Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage bei geringer zweimaliger Insulindosis und gutem Allgemeinzustand.

Die im Jahr 1929 geborene Bf hatte im Jahr 2013 Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 2, das einen Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 85 Stunden monatlich voraussetzt (§ 4 Abs. 2 BPGG). Somit war sie in einem nicht unerheblichen Maß pflegebedürftig.

Nach der Verwaltungspraxis ist bei Zuerkennung von Pflegegeld bereits ab der Pflegegeldstufe 1 jedenfalls Pflegebedürftigkeit und ein mindestens 25%iger GdB anzunehmen (siehe Steuerbuch 2013 des BMF, Seiten 78 f).

Wird Pflegegeld bezogen, ist davon auszugehen, dass Aufwendungen für die Pflege auf eine Behinderung mit einem GdB von wenigstens 25% zurückzuführen sind.

Entweder hat sich der Grad der Behinderung infolge Diabetes mellitus so stark verschlechtert, dass Pflegebedürftigkeit gegeben ist, oder zur Zuckerkrankheit trat eine weitere Behinderung hinzu.

Da das Finanzamt sämtliche von der Bf als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen ohne Berücksichtigung eines Selbstbehalts anerkannt hat, geht das Finanzamt wie das Bundesfinanzgericht davon aus, dass alle diese Aufwendungen auf eine steuerlich relevante Behinderung zurückzuführen sind.

Ein Selbstbehalt gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 ist daher gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 nicht abzuziehen.

Dies war im Verfahren auch nicht strittig.

Tatsächliche Kosten

Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung, können die ihm erwachsenen Aufwendungen (soweit diese die Summe pflegebedingter Geldleistungen übersteigen) für eine steuerlich relevante (mindestens 25% GdB) Behinderung gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 ohne Abzug eines Selbstbehalts im tatsächlichen Umfang als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Alternativ können die sich aus § 35 EStG 1988 sowie der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen ergebenden Freibeträge (§§ 2 und 3 der Verordnung) sowie kann in einem bestimmten Umfang die Abgeltung zusätzlich tatsächlich entstandener Kosten (§ 4 der Verordnung) in Anspruch genommen werden.

Während etwa nach § 35 Abs. 1 und Abs. 5 EStG 1988 i. V. m. § 34 Abs. 6 Teilstrich 4 EStG 1988 die Geltendmachung der tatsächlichen Kosten der Behinderung nur „an Stelle des Freibetrages“ vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Finanzen demgegenüber auch die Geltendmachung tatsächlicher Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung neben der Geltendmachung des Freibetrages nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 und ohne Anrechnung einer pflegebedingten Geldleistung festlegen. Dies ist mit der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen erfolgt.

Auch wenn der Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 infolge Bezugs von Pflegegeld nicht zu gewähren ist, sind dennoch die in der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen genannten Aufwendungen ohne Selbstbehalt – sofern sie mit der jeweiligen Behinderung in Zusammenhang stehen – abzugsfähig. Die (Pausch)Beträge gemäß den §§ 2–4 Verordnung über außergewöhnliche Belastungen stehen daher auch bei Bezug von Pflegegeld zu.

Da die von der Bf als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten tatsächlichen Aufwendungen nicht zur Gänze unter § 4 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen fallen, geht das Bundesfinanzgericht mit dem Finanzamt davon aus, dass die Bf die steuerliche Berücksichtigung ihrer tatsächlichen behinderungsbedingten Aufwendungen beantragt. Damit ist die Verordnung über außergewöhnliche Belastungen nicht anwendbar.

Diätkosten

Der Pauschbetrag für Diätverpflegung von 70 € monatlich steht bei einem GdB von wenigstens 25% infolge Diabetes mellitus bei Anwendung der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen ungekürzt zu. Dies hat das Finanzamt im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung auch berücksichtigt (840,00 € Pauschbetrag).

Werden allerdings die tatsächlichen behinderungsbedingten Kosten beantragt, ist - wie gesagt - die Verordnung über außergewöhnliche Belastungen nicht anwendbar.

Die tatsächlichen Kosten nach § 34 EStG 1988 sind grundsätzlich konkret nachzuweisen (vgl. Doralt, EStG § 35 Tz 9; Jakom/Baldauf, EStG § 35 Rz 13; Quantschnigg/Schuch, ESt-Hdb § 35 Tz 14; LStR 2002 Rz 844) oder zumindest glaubhaft (vgl. Fuchs in Hofstätter-Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer § 35 Tz 2) zu machen. Bei Diätverpflegung hat der UFS () bei Geltendmachung der tatsächlichen Kosten (dort: für Pflege und Wohnungsumbau) die tatsächlichen Verpflegungsmehraufwendungen i. H. v. des in der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen genannten Betrags gemäß § 184 BAO geschätzt. Der Erfahrungswert für diesbezügliche Mehrkosten (vgl. § 35 Abs. 7 EStG 1988) sei für die erforderliche Schätzung der Mehrkosten im Rahmen der Glaubhaftmachung (§ 138 Abs. 1 BAO letzter Satz) heranzuziehen. Die Nachweisführung der tatsächlichen Mehrkosten für Diätverpflegung könne in diesem Fall dem Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden (i. d. S. auch Fuchs in Hofstätter-Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer , § 35 Tz 2). Der Steuerpflichtige solle durch die Geltendmachung der tatsächlichen (übrigen) Kosten der Behinderung nicht gegenüber einem anderen Behinderten, der keine zusätzlichen tatsächlichen Kosten hat, schlechter gestellt werden. Das Bundesfinanzgericht teilt diese Auffassung.

Im Ergebnis ist daher die Berücksichtigung von Diätaufwendungen von 840,00 € durch das Finanzamt zutreffend.

Auf den Spruch des angefochtenen Bescheides in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung ergibt sich hieraus keine Auswirkung.

Auch die Berücksichtigung der Diätmehraufwendungen i. H. v. § 2 Verordnung über außergewöhnliche Belastungen und ohne Abzug eines Selbstbehalts ist im Verfahren nicht strittig.

Sonstige behinderungsbedingte Aufwendungen

Im Rahmen der Geltendmachung der tatsächlichen Kosten können auch behinderungsbedingte Pflegeaufwendungen berücksichtigt werden.

Hier ist allerdings eine Gegenverrechnung mit dem Pflegegeld vorzunehmen.

Das Finanzamt hat daher zutreffend die von der Bf geltend gemachten tatsächlichen Kosten nur insoweit abgezogen, als sie das von der Bf im Jahr 2013 erhaltene Pflegegeld überstiegen haben.

Auch dies ist im Verfahren unstrittig.

Das Finanzamt verweist in seinem Bericht vom darauf, dass sich dieses bei der Ermittlung der mit dem Pflegegeld saldierten sonstigen behinderungsbedingten Aufwendungen um einen Euro zum Nachteil der Bf verrechnet und statt 2.366,32 € nur 2.365,32 € berücksichtigt hat.

Dieser Rechenfehler ist mit dem gegenständlichen Erkenntnis zu berichtigen, an der Einkommensteuergutschrift von 170 € tritt dadurch - siehe unten - aber keine Änderung ein.

Freibetrag gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988

§ 35 Abs. 3 EStG 1988 sieht bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. einem Grad der Behinderung zwischen 25% und 34% einen jährlichen Freibetrag von 75 € vor. Da die Bf einen Grad der Behinderung von (jedenfalls) 30% aufwies, stünde ihr grundsätzlich ein Freibetrag von 75 € zu.

Allerdings übersieht die Bf, dass der letzte Satz von § 35 Abs. 1 EStG 1988 bestimmt, dass der Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 unter anderem nur dann zusteht, wenn der Steuerpflichtige kein Pflegegeld erhält. Auch das Steuerbuch 2013 des BMF enthält auf Seite 87 den Hinweis "Bei ganzjährigem Bezug von Pfle­gegeld (Blindenzulage, Blindengeld, Pflege­ oder Blindenbeihilfe) steht der Pauschalbetrag nicht zu".

Da die Bf im gesamten Jahr 2013 Pflegegeld bezogen hat, hat das Finanzamt richtigerweise den Freibetrag von 75 € gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 i. V. m. § 35 Abs. 1 EStG 1988 nicht gewährt.

Verrechnung der Gutschrift

Aus der Beschwerdevorentscheidung resultierte gemäß den beantragten Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen eine Einkommensteuer von -170 €.

Dieser Betrag ist der Bf, wie sie selbst einräumt, auch am Abgabenkonto gutgeschrieben und in weiterer Folge ausbezahlt worden.

Wie sich aus den oben wiedergegebenen Verbuchungen am Abgabenkonto ergibt, wurde am die Nachforderung von 121,00 € auf Grund des angefochtenen Bescheides verbucht. Diese Nachforderung war im Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom noch unbeglichen, sodass am eine Finanzamtsforderung von 121,00 € bestand. Die Buchung der Beschwerdevorentscheidung am mit einer Einkommensteuergutschrift von 170,00 € führte nach Verrechnung mit der Vorschreibung von 121,00 € aus dem Einkommensteuerbescheid (121,00 € + 170,00 € = 291,00 €) und automatischer Auszahlung des entstandenen Guthabens von 170,00 € zu einem Saldo von 0,00 €. In weiterer Folge überwies die Bf die Vorschreibung aus dem Einkommensteuerbescheid von 121,00 € an das Finanzamt, was am verbucht wurde. Das hieraus resultierende Guthaben von 121,00 € wurde vom Finanzamt am der Bf rücküberwiesen.

Die Bf hat daher laut Abgabenkonto insgesamt 291,00 € (170,00 € am , 121,00 € am ) vom Finanzamt überwiesen erhalten.

Derzeit besteht am Abgabenkonto der Bf ein Saldo von 0,00 €.

Eine Rückzahlung setzt gemäß § 239 Abs. 1 BAO ein Guthaben auf dem Abgabenkonto voraus (vgl. ; ).

Daher ist derzeit der Bf vom Finanzamt nichts rückzuzahlen.

Sollten die Buchungen am Abgabenkonto unzutreffend sein, steht es der Bf frei, gemäß § 216 BAO vom Finanzamt die Erlassung eines Abrechnungsbescheides zu beantragen. In diesem Verfahren, nicht aber im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, ist dann die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung zu prüfen.

Berechnung

Wie oben ausgeführt, ergibt die Saldierung der im Detail nachweisbaren tatsächlichen Kosten mit dem Pflegegeld 2.366,32 €. Diese erhöhen sich im die geschätzten Diätkosten von 840,00 € auf 3.206,32 €, im Gegenzug ist der Pauschbetrag von 840,00 nach § 2 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen zu stornieren.

Der Beschwerde ist daher im Ergebnis gemäß § 279 BAO teilweise Folge zu geben. Gegenüber der mit der Beschwerdevorentscheidung festgesetzten Einkommensteuergutschrift von 170 € (bisherige Festsetzung) tritt keine Änderung ein:

Ausgehend von einem Einkommen von 24.116,37 € beträgt die Einkommensteuer 4.985,35 €. Zufolge der anrechenbaren Lohnsteuer von 5.155,80 € ergibt sich eine festgesetzte Einkommensteuer von -170,00 €.

Revisionsnichtzulassung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dass der Freibetrag gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 bei ganzjährigem Bezug von Pflegegeld gemäß § 35 Abs. 1 EStG 1988 nicht zusteht, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
§ 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 35 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101635.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at