Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.02.2016, RV/7105543/2015

Unterhaltsabsetzbetrag, Werbungskosten iZm Fotokamera, I-Phone etc. für Sicherheitstechniker

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerde des Bf., Adresse1, PLZ-Ort, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (im Folgenden mit Bf. bezeichnet) ist als Sicherheits- und Prüfingenieur in der Überprüfung von Anlagen und Aufzügen (Aufzugsprüfer) tätig.

Bei der Einreichung der Einkommensteuer-Erklärung 2010 beantragte der Bf. den Abzug von Aufwendungen für Arbeitsmittel iHv EUR 1.171,49 als Werbungskosten sowie die Berücksichtigung von Versicherungsbeiträgen iHv EUR 255,42 als Sonderausgaben.

Mittels Vorhalt vom wurde der Bf. um Vorlage der Jahresbestätigungen für die als Sonderausgaben geltend gemachten Versicherungsprämien und um Vorlage der Höhe der für das Antragsjahr festgesetzten Höhe der Alimentationszahlungen (Beschluss/schriftliche Vereinbarung) sowie um Nachweis der vollständigen Zahlung der Beträge für den Unterhaltsabsetzbetrag betreffend die Kinder K.S. und M.S. ersucht.

Da dieser Vorhalt vorerst nicht beantwortet wurde, wich das Finanzamt im Zuge der Veranlagung des Bf. zur Einkommensteuer 2010 das Finanzamt mit Bescheid vom von der eingereichten Erklärung ab, als mangels eines entsprechenden Nachweises u.a. Werbungskosten für Arbeitsmittel iHv EUR 1.171,49 und Sonderausgaben für Versicherungsbeiträge iHv EUR 255,42 nicht zum Abzug zugelassen wurden. Stattdessen wurden bei der Erlassung des bekämpften Bescheides lediglich das Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschale iHv EUR 132,00 bzw. EUR 60,00 berücksichtigt. Ebenso wurden die beantragten Unterhaltsabsetzbeträge für seine Kinder K.S. und M.S. nicht gewährt.

Das Finanzamt begründete die Nichtanerkennung der beantragten Werbungskosten für Arbeitsmittel, der Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben und die Nichtgewährung der beantragten Unterhaltsabsetzbeträge mit dem Hinweis, dass unter Wahrung des Parteiengehörs die geltend gemachten Aufwendungen hinterfragt worden seien. Da dennoch die benötigten Unterlagen (zum Teil) nicht beigebracht worden seien, haben in freier Beweiswürdigung die Aufwendungen nur in Höhe der nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten Beträge berücksichtigt werden können.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 vom erhob der Bf. mit Eingabe vom fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte eine antragsgemäße Erledigung.

Begründend wurde zum nicht beantworteten Vorhalt vom ausgeführt, dass der Bf. am eine Mail erhalten habe, dass im Wege des FinanzOnline eine Mitteilung für ihn vorhanden wäre.

Da der Bf. kurz danach auf Urlaub gefahren sei, habe er leider aufgrund des erhöhten beruflichen und auch privaten Arbeitsaufkommens davor die Frist für die Übersendung der Ergänzungen überlesen. Nach dem Urlaub sei neben dem Arbeitsstress aufgrund der im Urlaub liegengebliebenen Arbeiten noch die überraschende Renovierung der Wohnung seiner Tochter dazugekommen, die in den Semesterferien einen Studienwechsel gemacht und in dieser Zeit erfahren habe, dass die geplante baldige Übersiedelung in eine neue Wohnung geplatzt sei. Daher habe seine Tochter beschlossen, die aktuelle Wohnung in den Semesterferien soweit wohnlich zu machen, dass für die Zeit bis zur Übersiedelung in voraussichtlich zwei Jahren der "Abstellkammer-Look" ein wenig beseitigt werde. Da seine Tochter K.S. dann schnell festgestellt habe, dass einige Arbeiten (Küche umbauen, Kästen zusammenbauen, Wandregale montieren etc.) doch nicht so einfach ohne Hilfe zu bewerkstelligen seien, sei dem Bf. nichts anderes übrig geblieben, als seiner Tochter zu helfen. Da vor allem der Bf. die Frist am Ergänzungsersuchen übersehen habe, habe er irgendwie angenommen, dass er die Steuerrückzahlung einfach erst später erhalten würde, nachdem er die Unterlagen nachgereicht hatte. Schließlich sei noch das Problem dazu gekommen, dass der Sohn des Bf. aufgrund einer akuten Depression nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Arbeit an seiner Lehrstelle zu absolvieren. Diese Umstände haben den Bf. dann soweit gefordert, dass er sich keine Gedanken mehr über das Ergänzungsersuchen gemacht habe.

Bezüglich der geforderten Unterlagen zu den Alimentationszahlungen lege der Bf. das letzte Schreiben des zuständigen Bezirksgerichtes Neusiedl am See aus dem Jahre 2005 bei. In den Folgejahren sei die Höhe der Alimente nur noch zwischen seiner Exfrau und ihm einvernehmlich festgelegt worden. Die Alimente haben im betreffenden Jahr EUR 520,00 betragen.

Im Herbst 2009 sei seine Tochter in die Bundesanstalt für Kindergarten-Pädagogik in PLZ-Ort2, Adresse2, gewechselt. Daher habe die Tochter überwiegend beim Bf. gewohnt, ohne dass es zu einer Änderung der Obsorgeberechtigung gekommen sei. Die Alimente seien bis weiter wie gewohnt überwiesen worden.

Anschließend sei, wie im beiliegenden Schreiben dokumentiert, zwischen dem Bf. und seiner Exfrau vereinbart worden, dass der Einfachheit halber die laufenden Kosten seiner Tochter, K.S., vom Bf. bestritten und am Jahresende eine Abrechnung mit seiner Exfrau gemacht werde. Weiters lege der Bf. eine Aufstellung der Sonderausgaben bei. Vom Bf. im Zeitraum 9/2009 bis 3/2010 überwiesene Alimentationszahlungen:

Ab April 2010 sei es zur Abgeltung der Schulbesuchskosten zu einer Aussetzung der Alimentationszahlungen gekommen. Der Gesamtbetrag der von April 2010 bis Februar 2011 nicht überwiesenen Alimente habe daher EUR 5.720,00 (d.s. EUR 520,00 x 11 Monate) betragen.

Die Schulbesuchskosten haben seit September 2009 EUR 5.649,00 betragen und seien wie folgt ermittelt worden:

Diese Kosten würden die Beträge für Essen, Schulkostenbeiträge, Ausflüge, Schulveranstaltungen (zB Schikurs, Projektwochen, Taschengeld etc.) beinhalten.  

Aufgrund der seit September 2009 geleisteten Zahlungen von EUR 5.649,00 gegenüber den nicht geleisteten Alimentationszahlungen von EUR 5.720,00 bestehe ein Nachzahlungsbedarf von EUR 71,00.

Nach der Eingewöhnungsphase in die neue Schule habe die Abrechnung mit Ende März 2010 ergeben, dass für den Schulbesuch seit September 2009 Kosten von EUR 1.971,60 aufgelaufen seien. Daher sei vereinbart worden, die Überweisung der Alimente so lange auszusetzen, bis diese Mehrkosten wieder beglichen seien. Seit April 2010 seien EUR 3.677,40 an weiteren Kosten entstanden, wodurch mit Ende Februar 2010 die Kosten wieder fast, bis auf den Nachzahlungsbetrag von EUR 71,00 ausgeglichen seien.

Ab März 2011 seien die Alimentationszahlungen wieder aufgenommen worden und die Kosten des Schulbesuches der gemeinsamen Tochter K.S. wieder von der Exgattin U.S. bestritten worden.

Die als Sonderausgaben geltend gemachten Versicherungsbeiträge betreffend Unfall- und Lebensversicherung seien wie folgt ermittelt worden:

Der Beschwerde vom wurden ebenso Kopien der Zahlungsbelege beigelegt, mit denen die Entrichtung der Alimentationszahlungen sowie der als Sonderausgaben entrichteten Versicherungsprämien dokumentiert wird.

Der Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom teilweise Folge gegeben und die beantragten Unterhaltsabsetzbeträge für seinen Sohn M.S. für 12 Monate und für seine Tochter K.S. für 3 Monate gewährt. An Unterhaltsabsetzbeträgen wurden somit EUR 481,80 (d.s. EUR 29,2 x 12 Monate zuzüglich 43,80 x 3 Monate) von der zu entrichtenden Steuer in Abzug gebracht. Ebenso wurden gemäß § 106a Abs. 2 EStG 1988 Kinderfreibeträge für zwei nicht haushaltszugehörige Kinder iHv EUR 264,00 gewährt.

Von den beantragten Werbungskosten wurden im Zuge der Erlassung der BVE nunmehr EUR 246,87 zum Abzug zugelassen, die wie folgt ermittelt worden seien:

Die Anschaffungskosten iHv EUR 399,00 für die Digitalkamera des Typs Nikon P 6000 wurden somit nicht zum Abzug zugelassen.

Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass Materialien, die typischerweise beruflich und privat genutzt werden, nur im Ausmaß der beruflichen Verwendung abzugsfähig seien. Werde im vorliegenden Fall das Ausmaß nicht konkret nachgewiesen, erfolge die Aufteilung im Schätzungswege. Bei den vom Bf. beantragten Ausgaben für Arbeitsmittel iHv EUR 311,79 werde aufgrund der breiten Einsatzmöglichkeiten dieser Materialien ein Privatanteil von 40% ausgeschieden.

Die vom Bf. beantragten Aufwendungen für das I-Phone iHv EUR 599,00 seien um einen geschätzten Privatanteil von 40% gekürzt worden, da nach den Erfahrungen des täglichen Lebens eine ausschließlich berufliche Nutzung nicht angenommen werden könne. Der Restbetrag sei auf eine Nutzungsdauer von 3 Jahren aufgeteilt worden, d.s. die AfA für 2010 und 2013 in Höhe von je 59,90 (Halbjahres-AfA), während die AfA für die Jahre 2011 und 2012 jeweils EUR 119,80 betrage.

Mit Eingabe vom wurde gegen die Beschwerdevorentscheidung vom abermals "Einspruch" erhoben und diese Eingabe als Antrag auf Vorlage dieser Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gewertet.

Ergänzend wurde ausgeführt, dass sich die im Bescheid angeführten Arbeitsmittel im Ausmaß von EUR 311,79 aus den nachstehend bezeichneten Positionen zusammensetzen, zu denen der Bf. wie folgt Stellung nehmen möchte:

1. berücksichtigte Ausgaben für Arbeitsmittel:

ad 1.1: Kamerareparatur Nikon P6000 nach Sturz iHv EUR 173,00:
Die Kamera des Typs "Nikon P 6000" sei vom Bf. speziell nach den Erfordernissen für seine Arbeit ausgewählt worden und werde ausschließlich für die Arbeit verwendet. Da es bei der Tätigkeit des Bf. äußerst wichtig sei, die Arbeit genau zu dokumentieren, sei es essentiell für den Bf., eine geeignete Kamera dafür zu besitzen. Die angeführte Position mit einem Betrag von EUR 173,00 betreffe eine Reparatur, die nach einem Sturz aus der eigens für den Schutz der Kamera bei der Arbeit angeschafften Kameratasche notwendig geworden sei. Da der Verschluss der Tasche nicht wie vorgesehen funktioniert habe, sei die Kamera während der Prüftätigkeit bei einem Kunden leider aus der Tasche gefallen und anschließend funktionslos gewesen. Da die Reparaturkosten im Verhältnis zu den Anschaffungskosten vertretbar gewesen seien, habe der Bf. die Kamera reparieren lassen. Ein Privatanteil sei aus der Sicht des Bf. nicht abzuziehen, da erstens die Kamera ausschließlich beruflich genutzt werde und es zweitens um die Reparatur eines Schadens gehe, der bei der beruflichen Tätigkeit entstanden sei.

ad 1.2: Taschenlampe, Ledlenser P2, iHv EUR 59,90:
Neben einer geeigneten Kamera sei eine möglichst helle und gleichmäßig ausleuchtende Taschenlampe überaus wichtig für die Tätigkeit des Bf. als Sicherheitstechniker. Diese Taschenlampe werde ausschließlich beruflich genutzt. Daher werde der Abzug des Privatanteiles beeinsprucht.

ad 1.3: Router, Netgear WNR-3500L, iHv EUR 70,90:
Der Router werde selbstverständlich auch privat genutzt. Daher sei in der Aufstellung des Bf. der Privatanteil bereits mit 75% angenommen worden.

ad 1.4: Handy, Display-Schutzfolie, EUR 7,99:
Da es bei der Tätigkeit des Bf. häufig schmutzig zugehe, sei für den Schutz des leider sehr teuren Handys, das nur aufgrund der Tätigkeit des Bf. erforderlich sei, die Verwendung einer Schutzfolie dringend erforderlich, da ansonsten der Zustand des Displayglases schnell Beschädigungen aufweisen würde. Da sich der Bf., wenn es nicht beruflich äußerst häufig erforderlich wäre, die Funktionen des Handys bei Überprüfungen vor Ort zur Verfügung zu haben, ein derart teures Handy gar nicht kaufen würde, sei die Schutzfolie aufgrund der Beanspruchungen bei der Arbeit erforderlich. Daher werde vom Bf. der Abzug des Privatanteiles beeinsprucht.

2. Nicht berücksichtigte Ausgaben für Arbeitsmittel:
2.1 Handyvertrag:

Wie bereits zuvor ausgeführt sei es für die Ausführung der Tätigkeit des Bf. dringend erforderlich, über eine ausreichende Internetverbindung vor Ort zu verfügen. Nach dem bereits berücksichtigten Handy sei natürlich der Vertrag essentiell. Wie bereits in der beiliegenden Aufstellung angeführt, habe der Bf. beim Handy einen Privatanteil von 40% berücksichtigt. Dies betreffe die nachstehend bezeichneten Aufwendungen wie folgt:

2.2 Kamera Nikon P 6000, , iHv EUR 399,00:
Diese Kamera sei vom Bf. extra für die Anforderungen seiner Tätigkeit ausgesucht worden und werde vom Bf. ausschließlich beruflich genutzt.

Bei der Berücksichtigung der Ausgaben für Arbeitsmittel habe der Bf. bei der Arbeitnehmer-Veranlagung die Hälfte der Jahresgrenze von EUR 300,00 bereits eingerechnet, da die Kamera in der zweiten Jahreshälfte gekauft und in Verwendung genommen worden sei. Die restlichen EUR 249,00 an Anschaffungskosten würde der Bf. den Ausgaben für Arbeitsmittel des Jahres 2010 hinzufügen.

2.3 Handy-Aufwendungen, die für die berufliche Tätigkeit zwingend erforderlich seien:
Die nachstehend zitierten Anwendungen seien für die ausreichende Darstellung und Verwaltung der Termine des Bf. sowie für die Anzeige und Änderung von Office-Dateien am Handy erforderlich:

  • iTunes App, Documents, , iHv EUR 11,99

  • iTunes App, Week, , iHv EUR 3,99

Beide Anwendungen seien ausschließlich aufgrund der beruflichen Erfordernisse erforderlich. Daher werde hier kein Privatanteil in Abzug gebracht.

Somit werde um Berücksichtigung der angeführten EUR 779,08 anstelle des bisherigen Betrages von EUR 246,87 ersucht, die wie folgt ermittelt worden seien:

Mit Eingabe vom wird hinsichtlich des vom Bf. geltend gemachten Unterhaltsabsetzbetrages ausgeführt, dass die etwas komplizierte Unterhaltssituation durch den Schulwechsel seiner Tochter von G. in die BAKIP-Wien, Adresse2, entstanden sei.

Anfangs sei nicht ganz klar gewesen, ob die Übersiedelung seiner Tochter nach Wien zum Bf. so bestehen bleibe oder ob es eventuell doch noch zum Pendeln seiner Tochter von G. nach Wien für den Schulbesuch komme. Als sich dann die Übersiedelung definitiv herausgestellt habe, sei eine Weile eine Änderung der Sorgfaltspflicht von seiner Exfrau zum Bf. im Raum gestanden, wodurch es zu einer Unterhaltsverpflichtung vom Bf. für seinen Sohn an seine Exfrau und umgekehrt eine Unterhaltsverpflichtung seiner Exfrau für seine Tochter an den Bf. gekommen wäre. Schlussendlich sei in Bezug auf die Unterhaltsverpflichtung alles beim Alten geblieben, obwohl seine Tochter beim Bf. gewohnt habe und alle Kosten fürs tägliche Leben und den Schulbesuch vom Bf. bestritten worden seien.

Die monatlich an seine Exfrau zu überweisenden EUR 520,00 seien der vom BG Neusiedl festgesetzte Unterhaltsbetrag für seine beiden Kinder K.S. und M.S. gewesen. Die Zahlungen seien für die Monate September 2009 bis März 2010 geleistet worden.

Wie bereits beschrieben seien vom Bf. die Unterhaltszahlungen für seine beiden Kinder K.S. und M.S. monatlich an die Exfrau überwiesen worden - dies trotz der Tatsache, dass seine Tochter K.S. ab September 2009 aufgrund des Schulbesuches dauerhaft beim Bf. gewohnt habe. Neben den anteiligen Kosten für die Wohnung, das Essen etc. seien vom Bf. auch die Schulkosten bestritten worden.

In der Zeit von April 2010 bis Februar 2011 seien dann aufgrund der recht hohen finanziellen Belastung durch den Schulbesuch keine Alimente mehr vom Bf. an seine Exfrau überwiesen worden, da er damit quasi die doppelten Kosten für seine Tochter gehabt hätte.

Im Folgenden habe der Bf. eine Kostenaufstellung für den Zeitraum September 2009 bis Februar 2011 angeführt. Ab diesem Zeitpunkt seien die Unterhaltszahlungen an seine Exfrau wieder aufgenommen worden.

Aufwendungen 9-12/2009:

Aufwendungen 2010:

Aufwendungen 2011 und Gesamt:

Demgegenüber würden die nicht geleisteten Alimentationszahlungen von April bis Februar 2011 in der Höhe von 11 x EUR 520,00 = EUR 5.720,00 stehen.

Somit ergebe sich für den Zeitraum September 2009 (Einzug der Tochter beim Bf.) bis Februar 2011 (Wiederaufnahme der Alimentationszahlungen und Bestreitung aller Kosten durch die Exfrau des Bf.) eine Differenz von EUR 71,00 (d.s. EUR 5.720,00 abzüglich EUR 5.649,00), die im Februar 2011 ausgeglichen worden sei.

Im Zuge der Beschäftigung mit der Materie sei dem Bf. beispielsweise wieder eingefallen, dass in der Aufstellung die Kosten für die logopädische Behandlung seiner Tochter in den ersten Monaten an der neuen Schule gar nicht enthalten seien. Diese sei bei der Aufnahmsprüfung zwingend gefordert worden und habe bis zum ersten oder zweiten Semester abgeschlossen sein müssen - dies neben wahrscheinlich noch anderen Beträgen.

Wie bereits ausgeführt, sei die Gegenverrechnung der oben dargestellten Kostendifferenz von EUR 71,00 im Februar 2011 durchgeführt worden.

Mit Eingabe vom wird hinsichtlich der beantragten Werbungskosten ausgeführt, dass der Bf. nach der Nichtanerkennung der ursprünglichen Summe iHv EUR 1.171,49 diese auf den Betrag iHv EUR 779,08 reduziert worden seien. Dies mit der Begründung, da der Bf. davon ausgegangen sei, dass die Begründung für die Zulässigkeit dieser Beträge als Werbungskosten zu schwierig sei und ihm diese Aufwendungen ohnehin gestrichen würden.

Nichts desto trotz sei der Bf. weiterhin der Meinung, dass diese Anschaffungen für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit unumgänglich notwendig gewesen seien, aber um Ihre Zeit und die Zeit des Bf. zu sparen, würde der Bf. darauf verzichten.

Als Mitarbeiter in einer Zivilingenieurkanzlei für Maschinenbau als Sicherheits- und Prüfingenieur bestehe eine der Hauptaufgaben des Bf. in der sicherheitstechnischen Prüfung von Arbeitsmitteln gemäß der Arbeitsmittelverordnung AM-VO (§§ 7 und 8), sowie in der Prüfung von Aufzügen als Aufzugsprüfer.

Bei dieser Tätigkeit gelte es den ordnungsgemäßen Zustand der technischen Anlagen zu beurteilen und gegebenenfalls Mängelbehebungen einzufordern bzw. Anlagen bis zur Behebung der Mängel zu sperren (eine Weiterverwendung vor der Mängelbehebung zu untersagen).

Dabei sei es wichtig, dass trotz schlechter Lichtverhältnisse die Anlagen sowie all ihre Einzelkomponenten beurteilt werden können. Daher sei die in der Kostenaufstellung angeführte Taschenlampe (LEDLENSER P2) für seine Tätigkeit unverzichtbar. Um Sachschäden und schwere, sogar tödliche Personenschäden zu verhindern sei eine ausreichende technische Ausstattung des Prüfers - dazu gehöre auch eine gute Taschenlampe - unumgänglich.

Weiters seien im Rahmen dieser Tätigkeit die geprüften Anlagen zu dokumentieren und Schäden aufzunehmen, da sie gegenüber dem Betreiber belegt und dokumentiert werden müssen. Die Kamera des Typs "NIKON P 6000" sei vom Bf. genau auf diese Anforderungen hin ausgewählt worden. Es handle sich dabei um eine digitale Sucherkamera (keine Spiegelreflexkamera wie im Vorhalt fälschlicherweise ausgeführt).

Neben der angeforderten Handlichkeit (keine Behinderung der Prüftätigkeit, um auch in eine kleine Spalte hineinzukommen und dort fotographieren zu können, sei es erforderlich, dass die Kamera ein halbwegs lichtstarkes Objektiv 24mm-Objektiv aufweise, damit Übersichtsaufnahmen gemacht werden können. Da häufig die Lichtverhältnisse schlecht seien, sei ein lichtstarkes Objektiv erforderlich. In diesem Zusammenhang werde angemerkt, dass damals die Sensoren nicht so lichtempfindlich wie heute gewesen seien. Weiters müsse die Scharfeinstellung zuverlässig und halbwegs schnell erfolgen. Für die Dokumentation mancher Anlagen würden bei der Erstprüfung mehrere hundert Fotos zusammenkommen. Seit der Anschaffung dieser Kamera seien im Zuge der beruflichen Tätigkeit des Bf. ca. 40.000 Fotos gemacht worden.

Abschließend möchte der Bf. darauf hinweisen, dass jeder zB in einen Aufzug steige oder an Baudrehkränen vorbeigehe, sich darauf verlasse, dass der Prüfer, der die Anlage überprüft habe, seine Aufgabe ordnungsgemäß und gewissenhaft durchgeführt und die dazu auch notwendige technische Ausstattung zur Verfügung gehabt habe.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages:

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, die für ein Kind, das nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu. Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 58,40 Euro monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben für minderjährige Kinder.

Nach § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Nach § 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind zum Haushalt einer Person dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt.

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

Gemäß § 106a Abs. 2 EStG 1988 steht für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2 ein Kinderfreibetrag in Höhe von 132 Euro jährlich zu, wenn sich das Kind nicht ständig im Ausland aufhält.

Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob dem Bf. für das Jahr 2010 für seine Kinder K.S. und M.S. der Unterhaltsabsetzbetrag jeweils für 12 Monate zusteht. Dies insbesondere, wenn die aufgrund der Scheidung nicht seinem Haushalt angehörige Tochter K.S., die ansonsten bei der von ihm geschiedenen Ehegattin lebt, die auch die Familienbeihilfe für die Tochter K.S. bezieht, vorübergehend für Zwecke des Besuches der BAKIP-Wien, Schule für Kindergartenpädagogik in Wien, beim Bf. wohnt und dieser anstelle der Alimentationszahlungen die Schulbesuchskosten der Tochter in dieser Höhe trägt.

Der Unterhaltsabsetzbetrag soll gesetzliche Unterhaltspflichten gegenüber nicht haushaltszugehörigen Kindern steuerlich berücksichtigen. Die Inanspruchnahme des Unterhaltsabsetzbetrages setzt voraus, dass der Stpfl. für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leistet, das nicht seinem Haushalt zugehört und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partnern Familienbeihilfe gewährt wird.

Ob beide Elternteile die Obsorge über das gemeinsame Kind ausüben oder nur einem Elternteil das Sorgerecht eingeräumt ist, hat auf die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages keinen Einfluss. Auch im Fall einer gemeinsamen Obsorge haben die Elternteile eine Vereinbarung zu treffen, bei welchem Elternteil sich das Kind hauptsächlich aufhalten soll (§ 177 Abs. 2 ABGB). Aus dieser Vereinbarung über den überwiegenden Kindesaufenthalt leitet sich die Haushaltszugehörigkeit des Kindes ab. Es kann daher dem Grunde nach nur jener Elternteil den Unterhaltsabsetzbetrag geltend machen, bei dem sich das Kind im Sinne der getroffenen Vereinbarung nicht überwiegend aufhält (vgl. Hofstätter/Reichel, ESt, § 33 Rz. 29). Dem anderen Elternteil, bei dem das Kind somit haushaltszugehörig ist, steht der Kinderabsetzbetrag zu (s. sinngemäß LSt-RL 2002, Rz. 795).

Der Unterhaltsabsetzbetrag ist an die tatsächliche Leistung des Unterhaltes geknüpft und steht dem Unterhalt Leistenden erstmals für den Kalendermonat zu, für den der Unterhalt auch tatsächlich geleistet wurde. Wird der Unterhalt nicht in vollem Ausmaß geleistet, steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur für die Monate zu, für die sich rechnerisch eine vollständige Zahlung ergibt (vgl. GZ. RV/0089-G/08).

Die Höhe der Unterhaltsverpflichtung ergibt sich entweder aus dem Gerichtsurteil oder in einem gerichtlichen oder behördlichen Vergleich festgesetzten Betrag oder im Falle einer außergerichtlichen Einigung aus dem in dem schriftlichen Vergleich festgehaltenen Unterhaltsbetrag (vgl. GZ. RV/0425-I/08).

Wurde der Unterhalt von einer Behörde (Gerichtsurteil oder Jugendamt) festgesetzt und kommt der Steuerpflichtige der Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nach, steht der Unterhaltsabsetzbetrag ungekürzt zu, unabhängig davon, in welcher Höhe die Unterhaltsverpflichtung festgesetzt wurde (Sailer, Die Lohnsteuer, § 33 Rz 33/11).

Die Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung ist gegebenenfalls durch Unterlagen wie Einzahlungsbelege oder Empfangsbestätigungen nachzuweisen.

Der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung kommt ein Steuerpflichtiger nach, wenn die von den Gerichten angewandten Regelbedarfsätze nicht unterschritten werden. Unter Regelbedarf ist jener Bedarf zu verstehen, den ein Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern an Nahrung, Kleidung, Wohnung und zur Bestreitung der weiteren Bedürfnisse hat (vgl. GZ. RV/0403-G/11).

Im vorliegenden Fall wurde aufgrund der Scheidung des Bf. von seiner Ehegattin im Jahre 2005 die Obsorge für die beiden Kinder K.S. und M.S. der Ehegattin übertragen, die für beide Kinder auch weiterhin die Familienbeihilfe bezieht.

Im Zeitraum Jänner bis März 2010 leistete der Bf. die vom Bezirksgericht Neusiedl festgesetzten Alimente.

Aufgrund des Wechsels seiner Tochter K.S. von der bisherigen Schule in G. in die Schule für Kindergartenpädagogik in Wien traf der Bf. mit seiner Exgattin die Vereinbarung, im Zeitraum April 2010 bis Februar 2011 für die Dauer des Schulbesuches deren Schulbesuchskosten in Höhe der Alimentationszahlungen für beide Kinder zu übernehmen und für diesen Zeitraum die Alimentationszahlungen vorübergehend auszusetzen. Ab März 2011 leistete der Bf. wiederum Alimentationszahlungen an seine geschiedene Exgattin.

Für die Zeit des Schulbesuches der Schule für Kindergartenpädagogik war die Tochter K.S. vorübergehend beim Bf. in Wien wohnhaft.

Nach den mit Eingabe vom vorgelegten Zahlungsbelegen und Zahlungsbestätigungen hat der Bf. im Zeitraum September 2009 bis Februar 2011 die Schulbesuchskosten seiner Tochter K.S. iHv EUR 5.649,00 getragen, denen für beide Kinder nicht geleistete Alimentationszahlungen iHv EUR 5.720,00 (d.s. 11 Raten Alimentationszahlungen) gegenüberstehen. Der Differenzbetrag iHv EUR 71,00 wurde im Februar 2011 vom Bf. nachgezahlt.

Bei den Schulbesuchskosten seiner Tochter K.S. im Gesamtbetrag iHv EUR 5.649,00 im Zeitraum September 2009 bis Februar 2011 blieben allerdings noch etwaige Aufwendungen des Bf. für eine logopädische Behandlung seiner Tochter K.S. im Gefolge des Schulwechsels in die BAKIP-Wien unberücksichtigt.

Aufgrund der dargestellten Überprüfung des Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass der Bf. seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung im Jahre 2010 zur Gänze nachgekommen ist. Der für seine Tochter K.S. strittige Unterhaltsabsetzbetrag ist daher zu gewähren.

Die zu gewährenden Unterhaltsabsetzbeträge betragen für das erste Kind EUR 29,20 pro Monat (d.s. EUR 350,40 für 12 Monate) und für das zweite Kind EUR 43,80 pro Monat (d.s. EUR 525,60) und sind demnach im Gesamtbetrag von EUR 876,00 für beide Kinder zu berücksichtigen.

2. Abzug von Werbungskosten:

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sind Werbungskosten Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung). Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Z 8 anzuwenden.

Nach § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 sind Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung (§§ 7 und 8) Werbungskosten. Nach § 16 Abs. 1 Z 8 lit. a EStG 1988 ist § 13 ebenso anzuwenden.

Gemäß § 13 EStG idF BGBl I Nr. 59/2001 können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Anlagegütern als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn diese Kosten für das einzelne Anlagegut 400 Euro nicht übersteigen (geringwertige Wirtschaftsgüter). Bei Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 kann dieser Betrag im Jahr der Verausgabung voll abgesetzt werden. Wirtschaftsgüter, die aus Teilen bestehen, sind als Einheit aufzufassen, wenn sie nach ihrem wirtschaftlichen Zweck oder nach der Verkehrsauffassung eine Einheit bilden. Die vorstehenden Sätze gelten nicht für Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

2.1 Aufwendungen für Fotokamera Nikon P 6000 und Taschenlampe:

Eine Film- bzw. Fotokamera wird typischerweise für Hobby und Freizeit verwendet und ist der privaten Sphäre zuzurechnen (vgl. Hofstätter/Reichel, Kommentar zur ESt, Tz 5 zu § 20 unter Fotoapparat, Filmkamera). Eine andere Beurteilung wäre - wie oben dargelegt - nur möglich, wenn feststeht, dass das jeweilige Gerät ausschließlich oder so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird.

Aufwendungen für Fotoapparat, Film- und Videokamera und entsprechendes Zubehör sind grundsätzlich nicht abzugsfähig, es greift nach der Rspr des VwGH das Aufteilungsverbot (vgl. Zl. 2010/15/0197; , Zl. 2009/15/0088).

Eine Abzugsfähigkeit wäre nur bei eindeutigem betrieblichem oder beruflichem Zusammenhang gegeben (vgl. Zl. 82/14/0297). Dies ist dann gegeben, wenn die Geräte ausschließlich oder zumindest ganz überwiegend zu beruflichen Zwecken verwendet werden (zB Fotoreporter, Kunstmaler). Eine bloß fallweise Verwendung, zB durch einen Lehrer zu Unterrichtszwecken, genügt nicht ( Zl. 82/14/0135, § 20 EStG 1972 E 80 lit. c; betreffend Zubehör VwGH, Zorn in Hofstätter/Reichel (Hrsg.), Die Einkommensteuer (EStG 1988) - Kommentar (53. Lfg 2012) zu § 20 EStG, Seite 26; , Zl. 14/0022/81; , Zl. 82/14/0135).

Zur Abgrenzung zwischen betrieblich oder privat veranlassten Aufwendungen ist der tatsächliche Verwendungszweck im Einzelfall zu prüfen, wobei laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch die typisierende Betrachtungsweise heranzuziehen ist (zur Abzugsfähigkeit einer analogen Kamera (vgl. Zl. 90/14/0087).

Im Falle einer Gemeinderätin hat der VwGH ausgesprochen, "eine Trennbarkeit liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, wenn mangels klarer Quantifizierbarkeit der einzelnen Veranlassungskomponenten ein objektiv überprüfbarer Aufteilungsmaßstab nicht besteht und damit ein entsprechendes Vorbringen des Steuerpflichtigen keiner Nachprüfung zugänglich ist. Ist eine derartige objektiv nachvollziehbare und einwandfreie Aufteilung nicht möglich, kommt die Berücksichtigung von Werbungskosten oder Betriebsausgaben nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige (Beweislast) den Nachweis für eine (zumindest beinahe) gänzliche betriebliche bzw. berufliche Veranlassung erbringt. Eine völlig untergeordnete private Nutzung erweist sich somit als unschädlich" (vgl. Zl. 2009/15/0088).

Einerseits werden digitale Photokameras durch ihre Einbindungsmöglichkeit insbesondere in PC-Anwendungen in der Berufswelt verwendet (Dokumentation, Internetdarstellung, etc.), andererseits gehören Digitalkameras zu den Geräten für Hobby und Freizeit.

Nach Lehre und Rspr ist für den Werbungskostencharakter grundsätzlich weder ein unbedingtes berufliches Erfordernis bestimmter Aufwendungen oder Ausgaben noch deren Zweckmäßigkeit erforderlich. Die Notwendigkeit eines Aufwandes ist daher grundsätzlich keine Voraussetzung für dessen Anerkennung als Werbungskosten, sondern ein Indiz für die berufliche Veranlassung bzw. für das Fehlen einer privaten Veranlassung ( Zl. 93/13/0013). Auf die Notwendigkeit kommt es daher bei solchen Aufwendungen oder Ausgaben an, die ihrer Art nach die Möglichkeit einer privaten Veranlassung vermuten lassen ( Zl. 90/14/0231), wobei diesfalls die Notwendigkeit dahingehend zu prüfen ist, ob das Tätigen der Aufwendungen objektiv sinnvoll ist ( Zl. 91/14/0024).

Die Bestimmung des § 13 EStG ermöglicht die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern, deren Anschaffungskosten EUR 400,00 nicht übersteigen. Als Vereinfachungsregel normiert § 13 EStG eine Ausnahme zu der in § 7 EStG angeordneten Verteilungspflicht von Anschaffungskosten/Herstellkosten von Wirtschaftsgütern, deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ein Jahr überschreitet. Die Inanspruchnahme der Sofortabschreibung ist an keine formalen Voraussetzungen geknüpft. Das Wahlrecht bezieht sich auf jedes einzelne Wirtschaftsgut und kann in jedem Wirtschaftsjahr unterschiedlich ausgeübt werden (vgl. Jakom, EStG, § 13, Rz. 3, S. 639).

Im vorliegenden Fall begehrt der Bw., der den Beruf eines Sicherheitstechnikers in einer Zivilingenieurkanzlei für Maschinenbau ausübt, zu dessen Hauptaufgaben die sicherheitstechnische Prüfung von Arbeitsmitteln wie Baudrehkränen und Aufzügen als Aufzugsprüfer gehört, die volle steuerliche Absetzbarkeit der in Rede stehenden Digitalkamera. Dies in der Weise, dass von den Anschaffungskosten iHv EUR 399,00 der mit angeschafften Digitalkamera EUR 150,00 im Jahre 2009 und EUR 249,00 im Jahre 2010 geltend gemacht werden. 

Nach den Ausführungen des Bf. besteht seine Tätigkeit darin, den ordnungsgemäßen Zustand von technischen Anlagen zu beurteilen und gegebenenfalls Mängelbehebungen einzufordern bzw. Anlagen bis zur Behebung der Mängel zu sperren und deren Weiterverwendung vor der Mängelbehebung zu untersagen.

Diese Tätigkeit ist zu dokumentieren und Schäden sind aufzunehmen, da sie gegenüber dem Betreiber der Anlagen belegt und dokumentiert sein müssen. Seit der Anschaffung dieser Kamera wurden im Zuge der beruflichen Tätigkeit des Bf. ca. 40.000 Fotos gemacht. Diese Prüftätigkeit erfolgt, um Sachschäden und in weiterer Folge schwere oder tödliche Personenschäden zu vermeiden.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes wird mit den vorstehenden Ausführungen dokumentiert, dass die Anschaffung einer Digitalkamera notwendig und objektiv sinnvoll war.

Die nahezu ausschließlich berufliche Verwendung dieser Digitalkamera wird im vorliegenden Fall bereits dadurch dokumentiert, dass seit der Anschaffung dieser Kamera mit und somit einen Zeitraum von 22 Monaten ca. 40.000 Fotos im Rahmen der beruflichen Tätigkeit gemacht wurden. Aufgrund dieser hohen Verwendungsintensität für berufliche Zwecke wird eine Verwendung dieser Kamera für private Zwecke nahezu ausgeschlossen.

Hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen in Zusammenhang mit der Anschaffung einer Digitalkamera, deren Reparatur und der Anschaffung einer Taschenlampe des Typs LEDLSENSER P2 werden für das Jahr 2010 die nachstehenden Beträge zum Abzug zugelassen:

2.2 Aufwendungen für Router Netgear WNR-3500L:

Aufwendungen iZm der Anschaffung eines Computers einschließlich des Zubehörs (Drucker, Maus, Scanner, Card-Reader, CD-ROM etc.) sind insoweit Werbungskosten, als eine berufliche Verwendung eindeutig feststeht. In diesem Zusammenhang gibt es kein Aufteilungsverbot.

So es sich um Computer handelt, die in der Wohnung des Stpfl. aufgestellt sind bzw. es sich um Laptops handelt, ist die berufliche Notwendigkeit (als Abgrenzung zur privaten Veranlassung) und das Ausmaß der beruflichen Nutzung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (vgl. Zl. 2007/15/0042). Gegebenenfalls ist die Aufteilung in einen beruflichen und einen privaten Anteil im Schätzungswege vorzunehmen (s. sinngemäß LSt-RL 2002, Rz. 339).

Auf Grund der Erfahrungen des täglichen Lebens ist davon auszugehen, dass die private Nutzung eines beruflich verwendeten, im Haushalt des StPfl. stationierten Computers mindestens 40% beträgt.

PC, Bildschirm und Tastatur stellen eine Einheit dar, nicht jedoch Maus, Drucker oder Scanner, die als eigenständige Wirtschaftsgüter anzusehen sind (vgl. Zl. 91/14/0191) und – soweit die Anschaffungskosten 400 € nicht übersteigen – als geringwertige Wirtschaftsgüter iSd § 13 sofort abgeschrieben werden können.

Im vorliegenden Fall werden daher Aufwendungen für den Router Netgear WNR-3500L im Ausmaß von 25% iHv EUR 17,73 als Werbungskosten berücksichtigt.

2.3 Aufwendungen für Handy - Handyvertrag, Handy-Schutzfolie, Apps:

Für typischerweise auch im Bereich der Lebensführung eingesetzte Wirtschaftsgüter, wie Telefon und Handy anerkennt der VwGH allerdings, dass bei bestimmten Berufsbildern, zB Journalisten (also nicht allgemein, vgl. Zl. 2007/15/0042) eine betriebliche/berufliche Betätigung ohne Einsatz dieser Wirtschaftsgüter schlechterdings unvorstellbar ist. Auch wenn der Stpfl. der betroffenen Berufsgruppen hinsichtlich dieser Wirtschaftsgüter bloß auf die „Basisausstattung eines Haushaltes“ zugreifen kann, ist daher bei diesen Wirtschaftsgütern eine (nicht bloß untergeordnete) anteilige Nutzung zur Einkünfteerzielung typischerweise unzweifelhaft gegeben. Unter diesen Voraussetzungen lässt der VwGH für die Ausmessung des konkreten Nutzungsanteiles eine Schätzung zu.

Aufwendungen für Telefon und Fax sowie Vertragsgebühren werden insoweit zum Abzug zugelassen (vgl. Zl. 95/15/0034 zu Telefon und Fax; , Zl. 97/13/0145 zu Telefongrundgebühr).

Allerdings ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass das in Rede stehende iPhone lt. vorliegender Rechnung vom erst im zweiten Halbjahr des Jahres 2010 angeschafft wurde. Es ist daher für dieses Handy unter Zugrundelegung der vom Bf. gewählten Nutzungsdauer von 6 Jahren lediglich eine Halbjahres-AfA zu gewähren.

2.4 Summe der Werbungskosten:

Die Summe der zum Abzug zugelassenen Werbungskosten für das Jahr 2010 wird daher wie folgt ermittelt:

3. Abzug von Versicherungsprämien als Sonderausgaben:

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens Beiträge und Versicherungsprämien ausgenommen solche im Bereich des BMSVG und solche im Bereich der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu einer freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, ausgenommen Beiträge für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), soweit dafür eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird, sowie ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b) als Sonderausgaben abzuziehen.

Im vorliegenden Fall wurde iHv EUR 255,42 der Abzug von Versicherungsprämien für freiwillige Kranken-, Unfall- und Lebensversicherung als Sonderausgaben beantragt. Mit Beschwerde vom wurden die Zahlungsnachweise betreffend die geleisteten Versicherungsprämien nachgereicht. Diese Ausgaben werden daher als Sonderausgaben zum Abzug zugelassen.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dies insbesondere, als sich die  Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages aus der einfachgesetzlichen Gesetzesanwendung ergibt. 

Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine Digitalkamera bei ausschließlich oder zumindest ganz überwiegender beruflicher Veranlassung ergibt sich aus der Judikatur des VwGH (vgl. , Zl. 2010/15/0197).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

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