Vorschreibung von Eingangsabgaben für ein wiedereingeführtes Fahrzeug infolge Nichtdeklarierung einer in einem Drittstaat durchgeführten und nicht erklärten Veredelung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Klagenfurt, vertreten durch Ho.M., vom , Zl. 1234, betreffend Eingangsabgaben und Nebengebühren entschieden:
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben. Die vom Bf. zu entrichtenden Abgaben betragen in Summe 70,08 €; davon entfallen 40,00 € auf den Zoll, 28,00 € auf die Einfuhrumsatzsteuer und 2,08 € auf die Abgabenerhöhung. Die Berechnung der Abgaben am Ende der Entscheidung bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Am hatte der Bf. in Ma., Gemeinde La., einen Wildunfall mit dem PKW der Marke Honda Prelude, blauperlmetallic, mit der Fahrgestellnummer 2345 und mit dem in der Folge am abgemeldeten behördlichen Zulassungskennzeichen 3456. Durch Berührung mit einem Reh wurden die Stoßstange, der Kühlerbereich, die Motorhaube, der Blinker und die Nebelleuchte links beschädigt.
Der Bf. hat das beschädigte Auto zur Reparatur nach Slowenien verbracht und sich am mit diesem von ihm in Slowenien reparierten PKW dem Zollamt Bleiburg, Zweigstelle Lavamünd, zur Eingangsabgabenabfertigung gestellt.
Die Zweigstelle Lavamünd hat dazu die an das Hauptzollamt Klagenfurt gerichtete Sachverhaltsdarstellung vom verfasst. Der an das Hauptzollamt Klagenfurt gerichteten Sachverhaltsdarstellung waren in Kopie die Meldung über den Wildunfall am und Ablichtungen des Führerscheines und des Zulassungsscheines angeschlossen.
Der Bf. wurde am durch Organe des Hauptzollamtes Klagenfurt als Finanzstrafbehörde I. Instanz zur Sache befragt. Nach Ausführungen zum Wildunfall gab er im Wesentlichen an, der verunfallte PKW sei mit einer Abschleppstange nach Slowenien auf das Anwesen seines Vaters in Marburg gebracht worden. Der PKW seiner Mutter sei dort ca. zwei Tage gestanden. In dieser Zeit habe er die schon im Februar 2003 in Villach käuflich erworbene Farbe besorgt. Ansonsten habe er kein Material, ebenso keine Bestandteile gekauft. Er selbst habe den PKW in Slowenien auf dem Anwesen seines Vaters repariert. Beim PKW sei die Stoßstange geknickt gewesen, im Kühlerbereich habe er lediglich einen Schlauch entfernt, die Motorhaube habe eine leichte Delle gehabt, Blinker und Nebelleuchte seien aus der Halterung heraus gefallen. Die Stoßstange habe er mit einem Föhn und mit Kitt wieder ausgeglättet, den vorderen Teil der Motorhaube ausgeklopft, gekittet und lackiert. Ihm seien dabei keine Kosten entstanden, da er alles selbst gemacht habe. Der Zeitwert des PKW betrage ca. 400,00 bis 500,00 €. Er sei vom Zollbeamten anlässlich der Einreise beim Namen angesprochen worden. Er habe die Reparatur deshalb nicht verzollen lassen, weil er alles selbst gemacht habe und nicht wisse, warum deswegen etwas zu verzollen sei. Der Zollbeamte habe daraufhin die Fahrzeugpapiere kopiert und eine Anzeige angekündigt. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass in Slowenien durchgeführte Autoreparaturen bei der Einreise nach Österreich melde- und zollpflichtig seien. Er habe einen Gendarmerie- oder Zollbeamten gefragt, ob er das Fahrzeuge ohne Probleme nach Slowenien verbringen und selbst reparieren könne. Er habe als Antwort erhalten, dass dies kein Problem sei und er weiterfahren könne. Den Umstand, dass er sich erkundigt habe, würden zwei Freunde bezeugen können.
Das Hauptzollamt Klagenfurt als Finanzstrafbehörde I. Instanz hat bei einer Autowerkstätte in Klagenfurt telefonisch die Nettolohnkosten einer Arbeitsstunde in Slowenien mit ca. 35,00 € je Arbeitsstunde erfragt. Für die Reparatur der Beschädigungen am PKW sei nach den Ausführungen der Fachwerkstätte von einer zu erwartenden Arbeitszeit von ungefähr zwanzig Arbeitsstunden auszugehen.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Klagenfurt vom , Zl. 4567, wurden dem Bf. wegen des am erfolgten vorschriftswidrigen Verbringens des PKW in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft Eingangsabgaben im Gesamtbetrage von 206,12 € (davon an Zoll: 50,00 €, an Einfuhrumsatzsteuer: 150,00 €, an Abgabenerhöhung: 6,12 €) zur Entrichtung aufgetragen. Die auf Basis einer Wertsteigerung berechnete Eingangsabgabenschuld sei für den Bf. gemäß Art. 202 Abs. 1 Zollkodex (ZK) in Verbindung mit Art. 234 Abs. 2 Zollkodexdurchführungsverordnung (ZK-DVO) und § 2 Abs. 1 ZollR-DG entstanden. Die Abgabenerhöhung sei in § 108 Abs. 1 des ZollR-DG begründet.
Dagegen wendet sich die als Einspruch bezeichnete Berufung des Bf. vom .
Das Hauptzollamt Klagenfurt hat die als Einspruch bezeichnete und als Berufung zu wertende Eingabe des Bf. mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 1234, als unbegründet abgewiesen.
Dagegen wendet sich die am beim Hauptzollamt Klagenfurt eingebrachte, als Beschwerde zu wertende Eingabe des Bf., die dieser als "Berufung (das 3. Mal)" bezeichnet hat. Der Bf. bringt darin im Wesentlichen vor, es sei ihm in Österreich ein Wild in den PKW gelaufen und sei ihm dadurch am PKW ein Schaden zugefügt worden. Dort wo der Unfall passiert sei, habe die Polizei mit ihm ein Formular geschrieben, dass er das Auto über die Grenze schleppen dürfe. Er habe in der Zwischenzeit seinen Cousin und einen Freund angerufen und gefragt, ob sie ihm helfen könnten, das Auto über die Grenze zu schleppen. Seine Freunde seien zum Grenzübergang Lavamünd gekommen. Er sei mit beiden Freunden und mit dem Formular des Polizeibeamten zur Zollwache gegangen und habe dort gefragt, ob er das Auto zu seinem Vater nach Marburg auf dessen Grund stellen dürfe, um es dort selbst zu reparieren. Die beiden Zeugen habe er deshalb mit zur Zollwache genommen, um Beweise zu haben. Er habe gefragt, ob er etwas zahlen müsse, wenn er in Marburg ein zweites Auto der gleichen Marke hätte, von dem er für die Reparatur einen Blinker (zwei Euro), einen Wasserbehälter (fünf Euro) entnehmen und die Stoßstange und die Motorhaube selbst auskitten wolle. Ihm und den zwei Zeugen sei bestätigt worden, dass er die Teile von seinem zweiten Auto, das er in Österreich gekauft habe, herunter nehmen dürfe und dafür keinen Zoll bezahlen müsse. Den Rest von der Stoßstange könne ein kleines Kind mit der Hand auskitten und übermalen. Welches Gesetz verbiete es, dass jemand auf eigenem Grund und Boden sein Auto nicht mit Teilen von einem weiteren eigenen Auto reparieren dürfe. Dies könnten zwei Zeugen und sein Vater bestätigen.
Der Bf. hat der Beschwerde u.a. die Kaufvereinbarung vom betreffend den Ankauf des verfahrensgegenständlichen PKW und jene vom betreffend den Ankauf des PKW mit der Fahrgestellnummer: 5678 angeschlossen. In beiden Fällen wurde der PKW von einer in Österreich ansässigen Person an die Mutter des Bf. verkauft.
Anlässlich eines mit dem Bf. am geführten Telefongespräches erklärte dieser, die Wertsteigerung - darin eingeschlossen die Abgaben - am PKW habe ca. 200 € betragen. Der von ihm , damit nach der Reparatur genannte Zeitwert von 500,00 € sei aus seiner Sicht als "Verzollt-Wert" zu verstehen. Der PKW habe vor der Reparatur einen Wert von ca. 300,00 € gehabt, die Wertsteigerung von 200,00 € beinhalte auch die von ihm zu entrichtenden Abgaben.
Dem Zollamt Klagenfurt wurde diesbezüglich am Parteigehör gegeben.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemeinschaftswaren, die aus dem Zollgebiet der Europäischen Union ausgeführt werden, werden gemäß Art. 4 Nummer 8 ZK zu Nichtgemeinschaftswaren und sind grundsätzlich bei einer Wiedereinbringung ins Zollgebiet einfuhrabgabenpflichtig. Sie sind gemäß den Art. 37 ff. ZK bei einer Zollstelle zu gestellten und einer zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen.
Gemeinschaftswaren, die aus dem Zollgebiet der Europäischen Union ausgeführt worden sind und innerhalb von drei Jahren wieder eingeführt und in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, werden gemäß Art. 185 ZK auf Antrag des Beteiligten von den Einfuhrabgaben befreit (Rückwaren).
Gemäß Art. 186 ZK wird die Befreiung von den Einfuhrabgaben als Rückware nur gewährt, wenn sich die Waren bei der Wiedereinfuhr im gleichen Zustand befinden wie bei der zuletzt erfolgten Ausfuhr.
Für Beförderungsmittel, die als Rückwaren abgabenfrei sind, sehen die Bestimmungen des Art. 230 Buchstabe c und des Art. 233 Abs. 1 Buchstabe a, zweiter Anstrich ZK-DVO eine vereinfachte Vorgangsweise vor. Danach gilt das Passieren einer Zollstelle ohne spontan eine mündliche oder schriftliche Zollanmeldung abzugeben, fiktiv als Abgabe einer Anmeldung durch die Partei und als erfolgte Annahme durch das Zollorgan; die Ware ist damit wieder als Gemeinschaftsware im freien Verkehr. In der Praxis kommt dieser Vorgang der so genannten schlüssigen Anmeldung durch Willensäußerung z.B. zur Anwendung, wenn man mit dem Auto aus einem Drittstaat in das Gebiet der Europäischen Union zurückkehrt und sich an der Grenze "durchwinken" lässt. Auch bei der Ausreise mitgeführte Reiseutensilien - z.B. die am Körper getragene Kleidung - werden durch diesen gesetzlich geregelten Vorgang zunächst zur Drittlandsware und bei der Rückbringung formlos wieder zur einer Gemeinschaftsware.
Werden aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgebrachte Waren in einem Drittstaat in irgendeiner Weise verändert, sei es, dass sie unter Einhaltung der zollrechtlichen Bestimmungen schon in der Absicht der Vornahme einer solchen Veränderung ausgebracht werden oder aber dass eine solche erst außerhalb des Zollgebiets spontan notwendig wird, kommt diesen Waren die Rückwareneigenschaft nicht mehr zu (Art. 185 Abs. 2 Buchstabe a ZK), sondern es ist auf sie das Verfahren der passiven Veredelung (Art. 145 ff ZK) anzuwenden. Danach kommt diesen Waren ebenfalls eine Vorzugsbehandlung zu, wonach anlässlich der Wiedereinbringung die Einfuhrabgaben nicht auf Grundlage des Wertes der gesamten Ware erhoben werden, sondern wird in solchen Fällen als Bemessungsgrundlage die im Drittstaat erfolgte Wertsteigerung (Art. 153 ZK) herangezogen. Voraussetzung für die Anwendung dieses begünstigenden Verfahrens ist aber ein entsprechender Antrag, also die Deklarierung der erfolgten Wertsteigerung.
Zu beachten ist, dass die Begriffe "Veredelung" oder "Wertsteigerung" dabei nicht umgangssprachlich zu verstehen sind, sondern dass gemäß den zollrechtlichen Regelungen auch geringfügige oder qualitativ minderwertige in einem Drittstaat unentgeltlich durchgeführte Veränderungen Abgabenpflicht auslösen.
Abweichend von Art. 186 ZK werden Waren gemäß Art. 846 ZK-DVO als Rückwaren von den Einfuhrabgaben befreit. Im vorliegenden Fall kommt aber keiner der in Art. 846 leg. cit. genannten Befreiungstatbestände in Betracht. Diese Gesetzesstelle erlaubt nur kleinere Erhaltungsbehandlungen, wie den Austausch von Motoröl oder den Austausch eines Keilriemens. Wegen des grundsätzlichen Vorrangs des Verfahrens der passiven Veredelung ist dieser Befreiungstatbestand jedoch restriktiv zu verstehen. Mit diesem Befreiungstatbestand werden Minimalbehandlungen, wie das Säubern, das Polieren oder ein Entstauben erfasst, nicht aber Spenglerarbeiten und Lackierungen (vgl. dazu Witte, Zollkodex Kommentar, 3. Aufl., Art. 186, Rz 3).
Wenn man - wie der Bf. - mit der vorgefassten Absicht, Änderungen am Fahrzeug vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, das Zollgebiet der Europäischen Union verlässt, liegt mit der vorgenommenen Veränderung - auch wenn sie nur geringfügig ist und keiner der Befreiungstatbestände anwendbar ist - eine Veredelung bzw. Ausbesserung und damit eine Wertsteigerung vor.
Bei ordnungsgemäßer Anmeldung und Bewilligung des Verfahrens der passiven Veredelung würde aber die Begünstigungsbehandlung erfolgen. Die Eingangsabgaben würden gemäß Art. 153 ZK diesfalls nur auf der Grundlage des Veredelungsentgelts bzw. der Wertsteigerung vorgeschrieben werden. Unabdingbar ist sowohl bei abgabenfreier als auch bei abgabenbegünstigter Rückbringung einer veredelten Ware die Deklarierung entweder vor dem Verbringen zur Veränderung der Ware in das Ausland, zumindest aber aus Anlass der Rückbringung der veränderten Ware, schon aus dem plausiblen Grund, die Zollbehörden überhaupt in die Lage zu versetzen, überprüfen zu können, ob die Voraussetzungen für eine abgabenfreie oder abgabenbegünstigte Rückbringung vorliegen. Eine schlüssige (konkludente) Anmeldung ist bei veredelten bzw. ausgebesserten Waren nicht möglich.
Wird eine außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft erfolgte Veredelung bzw. Ausbesserung bei der Rückkehr verschwiegen, kann eine Verzollung gemäß Art. 145 ff ZK nicht mehr erfolgen, sondern es kommen die Zollschuldentstehungstatbestände der Art. 202 ff. ZK zur Anwendung. Wenn Gemeinschaftswaren, die aus dem Zollgebiet der Europäischen Union ausgeführt werden zu Nichtgemeinschaftswaren werden, und begünstigende Bestimmungen dabei mangels eines entsprechenden Antrags nicht mehr zur Anwendung kommen dürfen, sind die Waren als solche bei einer Wiedereinbringung in das Zollgebiet grundsätzlich einfuhrabgabenpflichtig. Sie sind bei einer Zollstelle zu gestellten und einer zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen.
Die Bewilligung eines passiven Veredelungsverkehrs (einer gestatteten Veredelung im Zollausland) wird gemäß Art. 148 ZK nur erteilt, sofern nicht durch die Bewilligung des Verfahrens wesentliche Interessen von Verarbeitern in der Gemeinschaft erheblich beeinträchtigt werden. Bemessungsgrundlage für die anfallenden zu entrichtenden Eingangsabgaben sind bei einem bewilligten Veredelungsverkehr die Veredelungskosten (z.B. Ausbesserungskosten).
Sind die Voraussetzungen der Art. 230 bis 232 ZK-DVO erfüllt, so gelten die betreffenden Waren als im Sinne des Art. 63 ZK gestellt, die Zollanmeldung als angenommen und die Waren als überlassen, sobald die Willensäußerung im Sinne des Art. 233 ZK-DVO erfolgt ist. Ergibt sich bei einer Kontrolle, dass die Willensäußerung im Sinne des Art. 233 erfolgt ist, ohne dass die verbrachte Ware die Voraussetzungen der Art. 230 bis 233 ZK-DVO erfüllt, so gelten diese Waren als vorschriftswidrig verbracht.
Auf einen praktischen Vorgang umgelegt ist Inhalt dieser zuletzt angeführten Bestimmungen, dass lediglich unveränderte vorübergehend in das Ausland verbrachte Beförderungsmittel rechtens mit der Folge einer Befreiung von Abgaben durch Passieren einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge, ohne spontan eine Zollanmeldung abzugeben, angemeldet werden dürfen. Wurde ein Beförderungsmittel jedoch im Zollausland verändert, wird es dadurch grundsätzlich zu einer einfuhrabgabeflichtigen Ware. Der Reisende muss diesfalls von sich aus tätig werden und die Reparatur zumindest mündlich anmelden.
Der Bf. ist jedoch nicht von sich aus tätig geworden. Er hat, weil es sich beim reparierten Auto um eine im Ausland veränderte und damit abgabepflichtig gewordene Ware gehandelt hat, das Beförderungsmittel zu Unrecht durch eine schlüssige Handlung angemeldet, weshalb auf den Gegenstand die Fiktion des Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO anzuwenden ist.
Im vorliegenden Fall wäre anlässlich der Rückfahrt am eine zumindest mündliche Anmeldung der erfolgten Reparatur durch den Bf. notwendig gewesen. Weil der Bf. diese zumindest mündliche Anmeldung unterlassen hat, wurde die abgabepflichtige Ware im Sinne des Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht.
Gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabepflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird. Gemäß Abs. 2 leg. cit. entsteht die Zollschuld in dem Zeitpunkt, in dem die Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht wird. Sie entsteht gemäß Abs. 3 erster Anstrich für die Person, welche die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht hat.
Weil das Verfahren der passiven Veredelung nicht zur Anwendung kommen darf, liegt wieder der Grundfall vor, dass der gesamte Fahrzeugwert und nicht nur die erfolgte Wertsteigerung bzw. der Veredelungsaufwand Bemessungsgrundlage für die Verzollung ist.
Bezüglich der Einfuhrumsatzsteuer ist auszuführen, dass für sie gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG grundsätzlich dieselben Bestimmungen gelten wie für den zu erhebenden Zoll, sofern in den betreffenden Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende Regelung trifft § 5 Abs. 2 UStG, wonach die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer nicht der gesamte Warenwert, sondern nur die durch die Veredelung eingetretene Wertsteigerung ist. Gemäß Abs. 4 Z. 2 dieser Bestimmung ist diese Wertsteigerung vor Anwendung des Umsatzsteuersatzes (20 %) noch um den auf die Ware entfallenden Zoll zu erhöhen.
Gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG ist bei einer Zollschuldentstehung u.a. nach Art. 202 ZK für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für diesen Zeitraum an Säumniszinsen angefallen wäre. Deren Höhe bestimmt sich nach § 80 Abs. 2 in Verbindung mit § 78 Abs. 2 ZollR-DG für die in Betracht kommenden Säumniszeiträume als jeweiliger Bruchteil des um 2 % vermehrten Kreditzinssatzes. Ein Säumniszeitraum reicht vom 15. eines Kalendermonats bis zum 14. des folgenden Kalendermonats. Die Säumniszinsen werden je Säumniszeitraum berechnet und fallen für einen gesamten Säumniszeitraum an, auch wenn die Säumnis nicht im ganzen Säumniszeitraum bestanden hat.
Für den Fall, dass das Zollrecht Zollfreiheit oder eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben u.a. nach Art. 145 ZK vorsieht, sieht Art. 212 a ZK vor, dass die Zollfreiheit oder die teilweise Abgabenbefreiung auch in den Fällen des Entstehens der Zollschuld nach u.a. Art. 202 ZK - also im Falle des vorschriftswidrigen Verbringens - zu gewähren ist, sofern im Verhalten des Beteiligten weder betrügerische Absicht noch offensichtliche Fahrlässigkeit liegt und dieser nachweist, dass die übrigen Voraussetzungen für die Begünstigung, die Zollfreiheit oder die teilweise Abgabenbefreiung erfüllt sind.
Dazu ist auszuführen, dass der Bf. die Spenglerarbeiten und die Lackierung in Slowenien in Marburg auf dem Anwesen seines Vaters selbst durchgeführt hat. Die Anmeldepflicht gegenüber der Zollbehörde wäre ihm nicht bekannt gewesen. Der Bf. hat allein deswegen, weil er die Reparatur selbst im Ausland durchgeführt hat, heimische Anbieter solcher Leistungen jedenfalls nicht beeinträchtigt. Es ist ihm im Sinne des Art. 212 a ZK im Hinblick darauf, dass er sich bei den Zollbehörden problembewusst im Allgemeinen erkundigt hat, auch kein Verschulden vorzuwerfen. Diese Abgabenbefreiung kommt dennoch nicht in Betracht, weil der Bf. die übrigen Voraussetzungen für die Begünstigung nicht erfüllt hat.
Zur Auskunftspflicht der Zollorgane ist auf das Erkenntnis des Zl. 2000/16/0337, hinzuweisen. Dort wurde sinngemäß ausgeführt, Zollverfahren seien Antragsverfahren. Es obliegt ausschließlich dem Anmelder, ob er ein Zollverfahren und welches er beantragt. Der Zollbeamte hat anlässlich der Zollabfertigung keine beratende Funktion, sondern hat im Falle eines Antrages und bei Vorliegen der erforderlichen Unterlagen die beantragte Abfertigung vorzunehmen. Auch wenn anlässlich der Abfertigung von Waren Gespräche zwischen dem Zollbeamten und einem Anmelder über eine allfällige weitere Vorgangsweise stattgefunden haben, ist es allein Sache und Verantwortung des Anmelders, ein Zollverfahren zu beantragen oder aber davon Abstand zu nehmen. Es ist nicht Sache des Zollbeamten, den Anmelder zu beraten und Auskünfte über mögliche Zollverfahren und deren Konsequenzen zu erteilen. Es liegt allein in der Verantwortung des Anmelders ein bestimmtes Zollverfahren zu beantragen oder nicht.
Der Bf. führt in seiner Beschwerde ferner im Wesentlichen aus, er habe beim Zollamt gefragt, ob er etwas zahlen müsse, wenn er in Marburg ein zweites Auto der gleichen Marke hätte, von dem er für die Reparatur einen Blinker (zwei Euro) und einen Wasserbehälter (fünf Euro) entnehmen und die Stoßstange und die Motorhaube selbst auskitten wolle. Es sei ihm vor den Zeugen bestätigt worden, dass er die Teile von seinem zweiten Auto, das er in Österreich gekauft habe, herunter nehmen dürfe und dafür nichts bezahlen müsse.
Dem oben im Wesentlichen wiedergegebenen Beschwerdegrund ist im Zusammenhang mit dem letzten Satz des Beschwerdeschreibens auch ein unbestimmter Antrag auf Einvernahme von Zeugen zum Bewies dafür, dem Bf. sei vor den Zeugen bestätigt worden, dass er die Teile von seinem zweiten Auto herunter nehmen dürfe und er dafür keinen Zoll bezahlen müsse, zu entnehmen.
Gemäß § 183 Abs. 3 BAO sind von den Parteien beantragte Beweise aufzunehmen. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig erkannt werden oder unerheblich sind.
Nach der Aktenlage wurden die vom Bf. in der Beschwerde angeführten Autoteile aus dem in Österreich gekauften zweiten PKW nicht als den Wert steigernd berücksichtigt. Die Autoteile und die Farbe wurden von den Zollbehörden als zur passiven Veredelung beigestellte Teile angesehen und sind daher bei der Berechnung der Abgaben anlässlich der Wiedereinbringung des Beförderungsmittels abgabenfrei belassen worden. Die Einvernahme der Zeugen durfte daher unterbleiben, weil die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig erkannt werden und darüber hinaus unerheblich sind.
Die im zugleich laufenden Finanzstrafverfahren durchgeführten Erhebungen konnten gemäß § 166 BAO auch für das Abgabenverfahren herangezogen werden.
Bei der Berechnung der Abgaben ist in Ermangelung gegenteiliger aktenkundiger Umstände von den Ausführungen des Bf. am , in seiner am eingelangten Beschwerde und von seinen Angaben am auszugehen. Festzuhalten ist, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeug um ein damals knapp sechzehn Jahre altes Auto der Marke Honda Prelude gehandelt hat. Bei einem durchaus realistischen Zeitwert (als Verzollt-Wert) des Autos am in der Höhe von annähernd 400,00 bis 500,00 € und bei einem ebenfalls realistischen Wert des Beförderungsmittels vor der Reparatur in der Höhe von annähernd 300,00 € ist eine Wertsteigerung des Beförderungsmittels in der Größenordnung von 700,00 €, wie sie dem Bescheid des Hauptzollamtes Klagenfurt zugrunde gelegt wurde, objektiv nicht stimmig.
Berechnung der Abgaben:
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Bemessungsgrundlage für den Zoll | 400,00 €
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davon 10 % Zoll | 40,00 €
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Bemessungsgrundlage für die Lohnkosten | 100,00 €
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Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer (20 %) | 140,00 €
| 28,00 €
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Säumniszinsen für 8 Monate ( bis | 2,08 €
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Gesamtbetrag an Abgaben | 70,08 €
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Bisher vorgeschrieben wurden | 206,12 €
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Differenz | 136,04 €
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Aufgrund dieser Ausführungen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 185 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 186 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 202 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 202 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 202 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 212a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 145 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1 § 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 § 5 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 183 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 Art. 230 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1 Art. 231 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1 Art. 232 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1 Art. 233 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1 |
Schlagworte | Autoreparatur im Ausland Veredelung Wertsteigerung Anmeldung passive Veredelung Deklarierung vorschriftswidrige Verbringung in das Zollgebiet Spenglerarbeiten Lackierung unentgeltlich Auskunftspflicht |
Verweise | -Z3K/02 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at