Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 09.03.2005, RV/0128-L/04

1.) Vertagungsansuchen mittels E-Mail 2.) Kein Vertreterpauschale für Projektierung und Erhaltung eines Tankstellennetzes

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0128-L/04-RS1
Der Bw. war für die Errichtung und Betreuung eines Tankstellennetzes zuständig
Folgerechtssätze
RV/0128-L/04-RS1
wie RV/4649-W/02-RS1
Vorrangiges Ziel der Vertretertätigkeit iSd zu § 17 Abs 6 EStG 1988 ergangenen V, BGBl Nr 32/1993, § 1 Z 9, ist die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen. Steht hingegen die Projektdurchführung (Beratungstätigkeit) von wenigen Großkunden durch einen Manager im Vordergrund, kann das Werbungskostenpauschale trotz überwiegender Außendiensttätigkeit nicht zuerkannt werden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch GP, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Urfahr, vertreten durch Mag. Jürgen Großschedl, vom betreffend Einkommensteuer 1998 bis 2001 nach der am in 4010 Linz, Zollamtstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) war im berufungsgegenständlichen Zeitraum überwiegend als Außendienstmitarbeiter der Firma O beschäftigt (Bestätigung des Arbeitgebers des Bw. vom ). In einem Vertrag vom zwischen dem Arbeitgeber und dem Bw. wurde die Errichtung einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte (Home Base Station) vereinbart. Um unnötige Reisezeiten zwischen Wohnung und Büroarbeitsplatz zu vermeiden, würde sich der Bw. bereit erklären, in seiner privaten Unterkunft eine Arbeitsmöglichkeit vorzusehen. Diese gelte als außerbetriebliche Arbeitsstätte im Sinne des Kollektivvertrages. Die erforderlichen und für diese Tätigkeit geeigneten Arbeitsmittel für diese außerbetriebliche Arbeitsstätte würden für die Zeit des Bestehens dieser Arbeitsstätte vom Unternehmen (Anm. Arbeitgeber) zur Verfügung gestellt. Würde der Bw. im Ausnahmefall Arbeitsmittel beschaffen, so würden diese im Einvernehmen mit der Arbeitgeber gegen Nachweis erstattet. Die in diesem Zusammenhang erwachsenen Aufwendungen würden seitens des Arbeitgebers in Form einer Pauschalentschädigung von ATS 1.000,00 monatlich (12 x jährlich) ersetzt. Die Kosten für den Anschluss und den Betrieb eines ISDN-Anschlusses übernehme der Arbeitgeber. Alle im Zusammenhang mit der Installation und der Deinstallation der betrieblichen Arbeitsmittel entstehenden Kosten würden vom Arbeitgeber ersetzt bzw. übernommen. Als Beginn dieses Vertrages wurde der festgehalten.

Der Bw. führte in seinen Steuererklärungen (Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung) unter anderem folgende Ausgaben als Werbungskosten an (in ATS):


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1998
1999
2000
2001
div. Büroschreibarbeiten (pauschal)
8.700,00
9.400,00
9.200,00
9.300,00
Reinigungsarbeiten (pauschal)
9.300,00
9.600,00
8.300,00
9.700,00
Büro (häusl. Arbeitszimmer)
29.447,78
29.703,51
29.588,37
31.496,37
Betriebsratsumlage
3.856,29
4.035,16
4.193,25
4.394,76
Reisekosten
1.587,00
1.149,00
2.555,00
Verein für Arbeit und Ausbildung
1.276,00
Gesamtsummen
51.304,07
54.325,67
52.430,62
58.722,13

Mit Bescheiden vom wurden die Erklärungen dieser Jahre abweichend von den Erklärungsdaten veranlagt. Die Aufwendungen für das Büro (häusliche Arbeitszimmer) wurden nicht berücksichtigt, da Werbungskosten für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung nur dann vorliegen, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Antragsstellers bilde. Diese Voraussetzungen würden nicht vorliegen. Weiters wurden die Aufwendungen für die Büroschreibarbeiten und Reinigungsarbeiten nicht berücksichtigt. Mit Bescheiden vom wurden also seitens des Finanzamtes folgende Werbungskosten berücksichtigt (in ATS):


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1998
1999
2000
2001
Betriebsratsumlage
3.856,00
4.035,00
4.193,00
4.395,00
Reisekosten
1.587,00
1.149,00
2.555,00
Gesamtsumme
3.856,00
5.622,00
5.342,00
6.950,00

Mit Datum (eingelangt beim Finanzamt am ) wurde innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide vom erhoben.

Die Berufung richte sich gegen die Nichtberücksichtigung der Werbungskosten. In der Beilage würde der Arbeitgeber die Außendiensttätigkeit des Bw. bestätigen. Der Bw. sei dem folgend überwiegend im Außendienst tätig. Weiters wurde die Installierung einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte innerhalb des Wohnungsverbandes im Sinne des Kollektivvertrages getätigt. Es werde um vollinhaltliche Anerkennung der Werbungskosten im Sinne der bereits eingereichten Erklärungen samt Beilagen ersucht. Sollte der Berufung im eigenen Wirkungskreis nicht stattgegeben werden, werde um Vorlage der Berufung an die II. Instanz (UFS), sowie um die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ersucht.

Mit Datum wurde gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Am wurde seitens des nunmehr zuständigen Referenten des Unabhängigen Finanzsenates ein Erörterungsgespräch in Anwesenheit des Bw., seines steuerlichen Vertreters sowie des Vertreters der Amtspartei durchgeführt. In der diesbezüglich ausgefertigten Niederschrift wurde festgehalten, dass sich das Arbeitszimmer im Keller des Wohnhauses befinde. Es sei eindeutig ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband. Der Bw. wohne samt Familie im Obergeschoss, die Eltern im Erdgeschoss. Der Bw. sei sog. "Bauherr" der Firma O . Er lasse Tankstellen im Bereich Oberösterreich und Salzburg bauen. Weiters sei der Bw. für die technische Betreuung der bestehenden Tankstellen zuständig (seit ca. 1990). Besprechungen über Planung, Baufortschritt etc. würden im Büro sowie bei den zuständigen Professionisten durchgeführt werden. Die Bauzeit von Tankstellen würde im Optimalfall ca. 12 Wochen betragen. Die diesbezügliche Reisetätigkeit würde mit seinem Arbeitgeber abgerechnet. Der Arbeitgeber hätte die vorliegende Bestätigung für Außendienstmitarbeiter ausgestellt, um Pauschalierungen in Anspruch nehmen zu können. Ob tatsächlich eine Pauschalierung in Anspruch genommen werde, werde noch geprüft. Seitens des Vertreters der Amtspartei werde noch um Vorlage der Reiseabrechnungen mit dem Arbeitgeber ersucht, um die tatsächliche Außendiensttätigkeit zu dokumentieren; weiters der Dienstvertrag.

Die Ausgaben für Schreibarbeiten und Reinigungsarbeiten hätten die Gattin des Bw., seine Mutter und die Freundin von seinem Sohn erhalten. Seitens des Referenten des UFS wurde hierzu angemerkt, dass es sich bei der Beurteilung des Sachverhaltes um sog. Nahe Angehörige handeln würde und die dementsprechende Judikatur anzuwenden sei. Die Abgeltung würde pauschal erfolgen. Ein schriftlicher Vertrag, Stundenabrechnungen sowie ein Leistungsnachweis würden nicht vorliegen.

Mit Eingabe vom beantragte der Bw. (steuerliche Vertretung) in Ergänzung des Erörterungsgespräches vom statt der ursprünglich eingereichten Werbungskosten, das Werbungskostenpauschale für Vertreter gem. § 17 Abs. 6 EStG 1988 zu berücksichtigten, da der Bw. überwiegend im Außendienst tätig gewesen sei. Bei positiver Erledigung dieses Ergänzungsantrages werde auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

In einem Telefonat vom mit dem steuerlichen Vertreter des Bw. gab der Referent bekannt, dass seines Erachtens das begehrte Vertreterpauschale nicht zustehe und somit eine mündliche Verhandlung anzusetzen sei. Der steuerliche Vertreter entgegnete daraufhin, dass dann aber sonstige Kosten berücksichtigt werden müssten (Computer, ...). Der Referent bemerkte hierzu, dass derartige Kosten bis zum jetzigen Zeitpunkt aber noch nicht nachgewiesen worden seien. Um dem Bw. die Gelegenheit zu geben, derartige Kosten nachzuweisen, wurde auf Wunsch des steuerlichen Vertreters des Bw. ein nochmaliger Erörterungstermin mit Datum vereinbart.

Mit Schreiben vom ersuchte der Referent des Unabhängigen Finanzsenates den Arbeitgeber des Bw. um eine genaue Tätigkeitsbeschreibung für den Zeitraum 1998 bis 2001.

Mit Datum wurde nochmals ein Erörterungstermin abgehalten und folgendes niederschriftlich festgehalten: Der Referent des Unabhängigen Finanzsenates brachte zum Ausdruck, dass bei der hier zu beurteilenden Tätigkeit keine Vertretertätigkeit vorliege und somit das beantragte Pauschale für Vertreter nicht zustehen würde. Er informierte auch dahingehend, dass der Arbeitgeber des Bw. ersucht wurde, eine Tätigkeitsbeschreibung des Bw. für den streitgegenständlichen Zeitraum einzubringen. Darauf wendete der steuerliche Vertreter ein, dass hier sehr wohl eine Vertretertätigkeit vorliege; auch ein Pharmavertreter würde nicht verkaufen, sondern nur beraten; dies sei aber auch die Tätigkeit des Bw.. Der Bw. sei auch zuständig für die Instandhaltung und weitere Betreuung des fertigen Tankstellennetzes. Weiters für die Beratung der Tankstellen-Unternehmer.

Weiters gab der steuerliche Vertreter bekannt, dass tatsächliche Kosten (z.B. Kfz-Aufwendungen) nachgewiesen werden würden.

Zum Abschluss der Erörterung wurde der Termin für die mündliche Verhandlung mit um 10.00 Uhr festgesetzt. Die tatsächlichen Kosten würden wenn möglich vor diesem Termin dem Unabhängigen Finanzsenat zur Verfügung gestellt.

Mit Schreiben vom wurde die Tätigkeit des Bw. seitens des Arbeitgebers wie folgt dargestellt: Der Bw. sei im Zeitraum 1998 bis 2001 der verantwortliche Tankstellentechniker im Verkaufsgebiet Mitte/West gewesen. Sowohl die Planung von Neu- und Umbauprojekten bis hin zur baulichen Umsetzung als auch die Instandhaltung des bestehenden Netzes in seinem Betreuungsgebiet hätten zu seinem Verantwortungsbereich gehört. Für diese Aufgaben sei er im überwiegenden Teil im Außendienst tätig gewesen. Der Verkauf von Produkten sowie die Betreuung von Tankstellenpächtern (Produktberatung) würde nicht zu seinem Bereich gehören. Lediglich die technische Betreuung der Tankstellenunternehmer sei Teil seines Jobs gewesen. Die Vertragsunterzeichnung im Zusammenhang mit Neu- und Umbauprojekten obliege der Geschäftsleitung.

Mit Schreiben vom wurde beiden Parteien die Vorladung zur mündlichen Verhandlung nachweislich zur Kenntnis gebracht.

Mittels E-Mail vom  (10:27 Uhr) übersendete der Bw. folgende Nachricht (wörtlich) an den Referenten des Unabhängigen Finanzsenates: "Sg. Herr ANach heutigem Telefongespräch mit meinem Steuerberater Hr.Mag. G habe ich von diesem kurzfristig erfahren, dass dieser aus gesundheitlichen Gründen (derzeit in der Innsbrucker Uni-Klinik) an der morgigen Verhandlung nicht teilnehmen kann.Da ich keine Unterlagen von Mag. G auf Grund der kurzfristigen Absage seinerseits erhalten habe, ersuche ich sie in Namenvon Hr. Mag. G bzw. meinerseits ob die Möglichkeit besteht, den Termin auf Ende Juni zu verschieben.Ich würde Sie ersuchen mir den neuen Termin wenn möglich zu mailen.Ich bedanke mich im Voraus für Ihr Verständnis."

Im Zuge einer Abfrage des Abgabeninformationssystems (AIS) wurden seitens des Referenten noch folgende Daten ermittelt:


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steuerfreie Bezüge lt. Lohnzettel (§ 26)
1998
204.010,00 ATS
1999
170.100,00 ATS
2000
199.320,00 ATS
2001
220.942,00 ATS

Trotz oben genanntem E-Mail wurde die mündlichen Berufungsverhandlung nach dem Erscheinen des Vertreters der Amtspartei am durchgeführt und folgendes niederschriftlich festgehalten: Der Referent bemerkt, dass der Bw. mittels E-Mail um eine Verschiebung der mündlichen Verhandlung ersucht hätte. Der Referent könne aber keinen triftigen Grund erkennen, der eine Verschiebung rechtfertigen würde, sodass die mündliche Verhanglung wie geplant stattfinde.

Nach Darlegung des streitgegenständlichen Sachverhaltes, übergibt der Referent einen Ausdruck des E-Mails vom an den Vertreter der Amtspartei.

Der Referent ersucht anschließend den Vertreter der Amtspartei hierzu Stellung zu nehmen.

Der Vertreter der Amtspartei bemerkt hierzu, dass weder der steuerliche Vertreter noch der Bw. seit dem letzten Zusammentreffen anlässlich der Erörterung mit ihm Kontakt aufgenommen hätten. Auch ein Gespräch über eine Verschiebung der mündlichen Verhandlung hätte nicht stattgefunden. Warum oben genannte Aussage gemacht worden sei, sei ihm unerklärlich. Warum sein Name im gegenständlichen Mail erwähnt werde, sei ebenfalls nicht nachzuvollziehen. Es hätte auch keine Gespräche zwischen dem Bw. und dem Vertreter des Finanzamtes hinsichtlich der Zusendung irgendwelcher Unterlagen gegeben.

Der Referent befragt den Vertreter der Amtspartei, ob es im Veranlagungsakt bzw. in sonstigen Akten noch irgendwelche Unterlagen gäbe, die für den Bw. relevant sein könnten.

Dies verneinte der Vertreter der Amtspartei und gab weiters an, dass der Bw. auch ihm keine Unterlagen hätte zukommen lassen.

Da auch seitens des Vertreters der Amtspartei keine Gründe vorgebracht wurden, die eine Vertagung rechtfertigen würden, hat der Referent um 10:30 Uhr das Beweisverfahren abgeschlossen.

Zum Ende der Verhandlung (um 10:40 Uhr) verkündet der Referent den Beschluss, dass die Berufungsentscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Durchführung einer mündlichen Verhandlung; Nachweis tatsächlicher Kosten: Wie bereits in der nachweislich zugestellten Ladung angemerkt, steht gem. § 284 Abs. 4 BAO ein Fernbleiben einer Partei der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Gem. § 86a Abs. 1 BAO ist für Anbringen Schriftlichkeit vorgesehen. Soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen (VO BGBl II 2003/592) zugelassen wird, ist eine Einreichung auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung möglich. Gem. Artikel 1 § 1 Abs. 1 dieser Verordnung, ist die automationsunterstützte Datenübertragung zulässig für Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online zur Verfügung stehen. Ein Anbringen hinsichtlich einer Verschiebung einer mündlichen Verhandlung ist in dieser Verordnung nicht erwähnt, so dass über das mittels E-Mail eingebrachte Anliegen nicht formal abgesprochen werden muss.

Wäre aber ein derartiges Anbringen zulässig gewesen, so konnte der Referent keinen triftigen Grund erkennen, der eine Verschiebung rechtfertigen würde, sodass die mündliche Verhandlung wie geplant durchgeführt wurde. Der Bw. hätte zahlreiche Gelegenheiten gehabt, mögliche Kosten nachzuweisen. Bereits im ersten Erörterungsgespräch am wurde über diverse Kosten gesprochen. Dabei wurde festgehalten, dass es sich hinsichtlich des Arbeitszimmers eindeutig um ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband handle; weiters, dass für die Mitarbeit der Gattin bzw. Mutter die Judikatur hinsichtlich Naher Angehöriger anzuwenden sei. Der Antrag auf eine Pauschalierung wurde dort in Aussicht gestellt.

Mit Eingabe vom wurde der Antrag auf das Werbungskostenpauschale für Vertreter gem. § 17 Abs. 6 EStG 1988 gestellt. Sollte dem zugestimmt werden, werde auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

In einem Telefonat mit dem steuerlichen Vertreter am gab der Referent des UFS bekannt, dass eine mündliche Verhandlung durchzuführen sei, da das Vertreterpauschale im gegenständlichen Fall seines Erachtens nicht anzuerkennen sei. Daraufhin entgegnete der steuerliche Vertreter, dass dann aber sonstige Kosten zu berücksichtigen wären. Er ersuche deshalb um eine nochmalige Erörterung der Sachlage.

In der neuerlichen Erörterung am konnten aber wiederum keine tatsächlichen Kosten nachgewiesen werden.

Im bereits oben angeführten E-Mail vom erwähnt der Bw. dass er vom Vertreter der Amtspartei noch keine Unterlagen erhalten hätte. Dieser gab aber im Zuge der mündlichen Verhandlung bekannt, dass es keine Anfrage seitens des Bw. gegeben hätte. Es würde aber auch keine Unterlagen geben, die einen derartigen Aufwand nachweisen würden.

Im Vertrag zwischen dem Bw. und seinem Arbeitgeber betreffend die außerbetriebliche Arbeitsstätte für Mitarbeiter des Außendienstes vom wurde festgehalten, dass der Arbeitgeber sämtliche erforderlichen und für diese Tätigkeit geeigneten Arbeitsmittel für die außerbetriebliche Arbeitsstätte für die Zeit des Bestehens dieser Arbeitsstätte zur Verfügung stellen würde. Es würden alle im Zusammenhang mit der Arbeitsstätte erwachsenden Aufwände in Form einer Pauschalentschädigung in Höhe von 1.000,00 ATS (12 x jährlich) ersetzt. Die Kosten für den Anschluss und den Betrieb eines ISDN-Anschlusses würden vom Arbeitgeber direkt übernommen. Auch alle im Zusammenhang mit der Installation und der Deinstallation der betrieblichen Arbeitsmittel entstehenden Kosten würden vom Arbeitgeber ersetzt bzw. übernommen. Aktenkundig ist auch, dass der Arbeitgeber dem Bw. erhebliche steuerfreie Bezüge für Aufwandsentschädigungen bezahlt hat, die ebenfalls darauf hinweisen, dass seitens des Bw. keine weiteren Kosten zu tragen gewesen seien.


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steuerfreie Bezüge lt. Lohnzettel (§ 26)
1998
204.010,00 ATS
1999
170.100,00 ATS
2000
199.320,00 ATS
2001
220.942,00 ATS

Einerseits hätte der Bw. genügend Zeit gehabt allfällige Kosten nachzuweisen (erster Erörterungstermin bereits am ) andererseits scheinen alle angefallenen Kosten seitens des Arbeitgebers abgedeckt (Kosten EDV, Internet, Kosten Reisetätigkeiten). Da also keine zusätzlichen Kosten nachgewiesen wurden, können auch keine berücksichtigt werden.

Auch der vorgeschlagene Termin einer neuerlichen Verhandlung (Ende Juni!!) deutet lediglich auf eine Verfahrensverzögerung hin.

All diese Tatsachen führen zum Ergebnis, dass der Durchführung der mündlichen Verhandlung trotz Nichterscheinens des Bw. nichts entgegenstand.

Arbeitszimmer: Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung dürfen gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben auch nur dann abzugsfähig, wenn ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen unbedingt notwendig ist und der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird (vgl. ). Der Bestätigung des Arbeitgebers (vom ) zufolge war der Bw. in sämtlichen berufungsgegenständlichen Jahren überwiegend im Außendienst tätig. Dies wurde auch im Schreiben vom (Antrag auf Berücksichtigung des Werbungskostenpauschales für Vertreter) seitens des steuerlichen Vertreters festgestellt. Das streitgegenständliche Arbeitszimmer kann also nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bilden. In Anlehnung an diesen eindeutigen Sachverhalt und der daran knüpfenden rechtlichen Vorschriften waren die Ausgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer nicht zu berücksichtigen.

Mitarbeit Nahe Angehörige: Bereits anlässlich des Erörterungstermines am wurde dargestellt, dass es sich bei den Personen im Zusammenhang mit den Schreibarbeiten und Reinigungsarbeiten um sog. Nahe Angehörige handelt. Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen finden im Steuerrecht nur dann Anerkennung, wenn sie - nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizität), - einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und - auch zwischen Familienfremden unter denselben Bedingungen abgeschlossen worden wären. Bei den gegenständlichen Tätigkeiten handelt es sich um diverse Schreibarbeiten und Reinigungsarbeiten im Zusammenhang mit dem häuslichen Arbeitszimmer. Es gibt keinen schriftlichen Vertrag (keine Publizität), keine Stundenabrechnungen und auch keinen Leistungsnachweis. Die Bezahlung eines Pauschalentgeltes erfolgte bar. Unter diesen Umständen kann keinesfalls von einer fremdüblichen Vertragsgestaltung ausgegangen werden. Die diesbezüglichen Ausgaben waren folglich nicht zu berücksichtigen.

Pauschale für Vertreter: Gem. § 17 Abs. 6 EStG 1988 können mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen Durchschnittsätze für Gruppen von Steuerpflichtigen aufgestellt werden. Gem. Verordnung-Werbungskostenpauschale, BGBl. 1993/32 § 1 Z 9, wurde ein Werbungskostenpauschale für Vertreter im Ausmaß von 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 30.000,-- ATS (2.190,-- EUR), geschaffen. Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden. Der Bestätigung des Arbeitgebers und den Angaben des steuerlichen Vertreters im Schreiben vom folgend, war der Bw. mehr als die Hälfte der Arbeitszeit im Außendienst tätig. Ein weiteres Erfordernis ist allerdings die Vertretertätigkeit. Nach den Angaben im Erörterungsgespräch vom und der Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitgebers ist der Bw. für das Erhalten und Erweitern des Tankstellennetzes der Firma O im Bereich Ö und S zuständig. Sein Zuständigkeitsbereich umfasst die Planung und Abwicklung der Projekte (von der Grundstücksauswahl bis zur Inbetriebnahme). Vertreter im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht als Vertretertätigkeit. Dem Einwand anlässlich des Erörterungsgespräches am , dass auch ein Pharmavertreter nichts verkaufe, dass auch dieser nur beratend tätig sei, ist zu entgegnen, dass das Berufsbild eines Pharmavertreters sehr wohl vom Verkauf geprägt ist. Natürlich beinhaltet diese Tätigkeit auch eine Beratung hinsichtlich der einzelnen Produkte. Vor allem bei neuen Produkten versucht dieser die Vorzüge seines Produktes herauszustreichen aber immer vor dem Hintergrund dieses auch zu verkaufen. Der Bw. ist lt. eigenen Angaben für die Erhaltung des bestehenden Tankstellennetzes zuständig, weites für deren Ausbau. Hinsichtlich dieser Tätigkeiten kann keine Tätigkeit im Sinne des in der Verordnung geforderten Tätigkeitsbildes (Vertretertätigkeit) erkannt werden. Aus diesem Grund ist die Anwendung dieser Verordnung im gegenständlichen Berufungsfall nicht möglich.

Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 1 Z 9 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993
§ 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 86a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 1 § 1 Abs. 2 FOnV 2002, FinanzOnline-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 46/2002
Art. 1 § 7 FOnV 2002, FinanzOnline-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 46/2002
Schlagworte
Vertreterpauschale
Werbungskosten
Vertretertätigkeit
mündliche Verhandlung
Anbringen
E-Mail

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at