Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 06.02.2008, RV/0437-I/07

Anspruchsvoraussetzung für den Alleinverdienerabsetzbetrag

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0437-I/07-RS1
Für die Ermittlung des Grenzbetrages beim Alleinverdienerabsetzbetrag ist das nach § 3 EStG steuerfreie Wochengeld miteinzubeziehen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck, vertreten durch Dr. Günther Philipp,vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Mit wurde vom Abgabepflichtigen die Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006 beim Finanzamt eingereicht. Darin wurde weder die Berücksichtigung von Werbungskosten bzw. Sonderausgaben noch von Absetzbeträgen begehrt.

Gegen den am ausgefertigten Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2006 erhob der Abgabepflichtige Berufung (Schreiben vom ) und führte darin begründend aus, dass um Berücksichtigung des Pendlerpauschales in Höhe von 270 € ersucht werde, da dies in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung verabsäumt worden sei.

In weiterer Folge erließ das Finanzamt mit Ausfertigungsdatum eine stattgebende Berufungsvorentscheidung unter Berücksichtigung des beantragten Pendlerpauschales.

Mit Schreiben vom erhob der Abgabepflichtige den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit der Begründung, dass weiters der Alleinverdienerabsetzbetrag zu berücksichtigen sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß den maßgeblichen Bestimmungen des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, in der für das Kalenderjahr 2006 maßgeblichen Fassung, steht einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich

  • ohne Kind 364 Euro,

  • bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,

  • bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.

Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs.3 EStG 1988) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs.1 EStG 1988) Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2.200 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs.1 Z 4 lit.a EStG 1988, weiters nach § 3 Abs.1 Z10 und 11 EStG 1988 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen miteinzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 sind von der Einkommensteuer das Wochengeld und vergleichbare Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Zuwendungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbstständig Erwerbstätigen befreit.

Laut der übermittelten Lohnzettel für das Kalenderjahr 2006 hat die Lebensgefährtin des Bw. von der M-AG steuerpflichtige Bezüge in Höhe von 4.4354, 74 € sowie von der Tiroler Gebietskrankenkasse für den Zeitraum bis Wochengeld in Höhe von 2.739,12 € erhalten.

Da die Lebensgefährtin des Bw. sohin unter Einbeziehung des Wochengeldes im Streitzeitraum Einkünfte in Höhe von 7.174,86 € bezogen hat, wurde der maßgebliche Grenzbetrag von 6.000 € überschritten, sodass dem Bw. der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zuerkannt werden konnte.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Alleinverdienerabsetzbetrag
Wochengeld
Zitiert/besprochen in
Chini/Grafl in SWK 36/2013, 1514

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at