Außerbetriebliches Vermögen bei Erwerb einer risikobehafteten Anleihe durch eine Kapitalgesellschaft?
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Steuerberater, gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2010 zu Recht erkannt:
1. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe und dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruchs.
2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf) betreibt in der Rechtsform einer GesmbH eine Unternehmensberatung. Geschäftsführer und zu 75% Gesellschafter der Bf ist Mag. XY. In ihrem für das Beschwerdejahr 2010 erstellten Jahresabschluss wies die Bf Wertpapiere des Anlagevermögens in Höhe von 36.900,00 € sowie Kursverluste aus Wertpapieren in Höhe von -14.847,60 € aus.
Mit Bescheid vom wurde die Bf zunächst erklärungsgemäß zur Körperschaftsteuer für das Jahr 2010 veranlagt. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf am Berufung (Beschwerde) mit der Begründung, sie habe vergessen, unter Kennzahl 645 die anrechenbare inländische Kapitalertragsteuer in Höhe von 1.080,24 € anzugeben.
Das Finanzamt forderte die Bf daraufhin mit Ergänzungsersuchen vom auf, Depotauszüge der im Anlagevermögen befindlichen Wertpapiere vorzulegen, ferner bekanntzugeben, aus welchen Wertpapieren der Verlust von -14.847,60 € resultiere und wann dieser Verlust realisiert worden sei.
Die Bf teilte dazu mit Schreiben vom mit, dass es sich bei den Wertpapieren um eine Griechenlandanleihe, GR0123, mit Kauf am handle; fälschlicherweise sei die Abbuchung vom Konto des Geschäftsführers erfolgt, dementsprechend würden die Papiere auch auf dessen Depot ausgewiesen, wie aber auch aus der Zinsgutschrift zu erkennen sei, seien die Papiere im Vermögen der Bf; die Abwertung sei auf Basis des laut Schreiben der Bank Austria zum geltenden Kurses von 73,8 erfolgt.
Mit weiterem Ergänzungsersuchen vom ersuchte das Finanzamt die Bf um Mitteilung, wann die Übernahme der Anleihe durch die Bf erfolgt sei; ein entsprechender Vertrag sowie Zahlungsnachweise seien vorzulegen; weiters sei bekanntzugeben, in welchem Depot sich die Anleihe derzeit befinde bzw. ob eine Namensänderung des Depots vom Geschäftsführer auf die Bf vorgenommen worden sei.
Die Bf teilte dazu mit Schreiben vom mit, dass es wegen der fälschlicherweise erfolgten Abbuchung vom Bankkonto des Gesellschafters keine Übernahme der Wertpapiere durch die Bf gegeben habe, da diese von Anfang an dem Betriebsvermögen der Bf zuzurechnen gewesen wären; im Rahmen der Umbuchungen zum Monatsschluss sei der Fehler korrigiert worden, indem die Verbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter in Höhe des Kaufpreises mit 51.747,60 € eingestellt worden sei; am seien dem Gesellschafter 50.000,00 € von dem zum damaligen Zeitpunkt auf dem Verrechnungskonto ausständigen Betrag von 61.700,22 € überwiesen worden; da die Wertpapiere durch den Fehler der Bank auf dem Depot des Gesellschafters gelegen seien, habe der Gesellschafter diese nunmehr zu treuen Handen für die Bf gehalten; dementsprechend seien auch keine Namensänderung oder Umbuchung auf ein anderes Depot veranlasst worden.
Die Bf legte in diesem Zusammenhang dem Finanzamt folgende Unterlagen vor:
einen Depotauszug der Bank Austria vom mit der Nr. 1234, lautend auf Mag. XY, welcher die Griechenlandanleihe, GR0123, im Nominale von 50.000,00 € ausweist;
die Abrechnung der Bank Austria über den mit erfolgten Ankauf der Anleihe durch Mag. XY zum Kurs von 98,50 € und einem Abrechnungsbetrag von 51.747,60 €;
einen Auszug aus dem Girokonto des Mag. XY mit der Abbuchung des Abrechnungsbetrages per ;
ein Schreiben der Bank Austria, in welchem diese Mag. XY mitteilt, dass die in dessen Depot befindliche Anleihe per einen Kurs von 73,80 € aufweist;
einen Auszug aus dem Bankkonto der Bf mit der Gutschrift des Zinsertrages aus der Griechenlandanleihe, überwiesen vom Girokonto des Mag. XY am .
Im Zuge einer in der Folge durchgeführten Außenprüfung legte die Bf eine zwischen ihr als Treugeberin und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer Mag. XY als Treuhänder abgeschlossene Treuhandvereinbarung vor; darin wird festgehalten, dass die Vertragsparteien am eine Treuhandvereinbarung des Inhalts abgeschlossen haben, dass der Treuhänder auf Rechnung der Treugeberin, aber im eigenen Namen die Griechenlandanleihe GR0123 im Nominale von 50.000,00 € erworben habe, der Ankauf werde kurzfristig vom Treuhänder vorfinanziert, sämtliche von ihm geleisteten Beträge würden von der Treugeberin ersetzt, die Treuhänderin könne jederzeit die unentgeltliche Herausgabe der Wertpapiere verlangen.
Die Außenprüfung endete unter Bezugnahme auf die Chronologie des Ankaufs der Griechenlandanleihe mit der Feststellung, dass die Anleihe als notwendiges Privatvermögen der Bf anzusehen sei. Gewerbetreibende, die nach UGB rechnungslegungspflichtig seien, könnten zwar auch Gegenstände, die nicht notwendiges Betriebsvermögen darstellen, dem Betrieb widmen und als gewillkürtes Betriebsvermögen in die Bilanz aufnehmen. Um dem gewillkürten Betriebsvermögen zugerechnet werden zu können, müssten die betreffenden Wirtschaftsgüter dem Betrieb in irgendeiner Weise förderlich sein. Von der Entscheidungsfreiheit, Wirtschaftsgüter als gewillkürtes Betriebsvermögen zu behandeln, dürfe jedoch kein so weitgehender Gebrauch gemacht werden, dass Wirtschaftsgüter nur deswegen in das Betriebsvermögen eingebracht werden, um einen steuerlichen Vorteil zu erlangen, etwa durch Verlagerung von der steuerlich unbeachtlichen Privatsphäre in den steuerwirksamen betrieblichen Bereich. Die Chronologie des Ankaufs der Anleihe spiegle die nicht ordnungsgemäße Aufnahme in das gewillkürte Betriebsvermögen wider. Sämtliche mit der Anleihe zusammenhängenden aufwands- und ertragswirksamen Veränderungen seien daher zu neutralisieren.
Das Finanzamt erließ mit Datum eine der Feststellung der Außenprüfung Rechnung tragende Berufungsvorentscheidung, in welcher es den angefochtenen Bescheid zum Nachteil der Bf abänderte und den Aufwand aus der Abwertung der Griechenlandanleihe sowie die aus dieser Anleihe resultierenden Zinsen und die darauf entfallende Kapitalertragsteuer nicht berücksichtigte.
In ihrem Vorlageantrag vom wendet die Bf ein, dass im Bereich der Körperschaftsteuer ein außerbetrieblicher Bereich nur dann vorliege, wenn das Wirtschaftsgut nicht der Einkunftserzielung diene (z.B. Liebhaberei) oder auf Grund gesetzlicher Bestimmung als privat anzusehen sei (wegen seines Repräsentationscharakters). Ein repräsentativer Charakter von Anleihen sei wohl schwierig nachzuvollziehen. In der Begründung der Außenprüfung werde die Frage der Zurechnung von Vermögen mit der Frage, wie riskant ein Investment sein dürfe, verwechselt. Diese Frage stehe aber gerade im Bereich der Kapitalgesellschaften nicht zu, da hier die Grundsätze der Finanzierungsfreiheit auf den Bereich der Veranlagung zu übertragen seien. Es stehe jedem Unternehmer frei, wie risikoaffin oder risikoavers er sei. Dass ein Investment sich nachträglich als schlechte Investition herausstelle, begründe noch keine Liebhabereivermutung, ebenso stelle der Besitz von Anleihen keine besonders repräsentative Vermögenswidmung dar. Die Bf stelle daher den Antrag, die Wertpapiere als Betriebsvermögen zu behandeln und sämtliche damit zusammenhängende aufwands- und ertragswirksamen Positionen bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.
Über Ergänzungsersuchen des Bundesfinanzgerichts teilte der Geschäftsführer der Bf mit, dass er den Auftrag zum Kauf der gegenständlichen Anleihe persönlich bei einem Telefonat mit der zuständigen Mitarbeiterin der Bank Austria erteilt habe; die Treuhandvereinbarung habe er im Jahr 2011 der Außenprüfung vorgelegt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 3 KStG sind bei Steuerpflichtigen, die auf Grund der Rechtsform nach unternehmensrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung verpflichtet sind, alle Einkünfte den Einkünfte aus Gewerbebetrieb zuzurechnen. Die Bf zählt als GmbH zu den Körperschaften im Sinne des § 7 Abs. 3 KStG.
Eine Rechtsfolge von § 7 Abs. 3 KStG ist, dass keine außerbetrieblichen Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. Z 4 bis 7 EStG vorliegen können (Lang/ Schuch/ Staringer, KStG Kommentar, § 7 Tz 169). Von einer Kapitalgesellschaft im Rahmen der Veranlagung ihres Vermögens erzielte Einkünfte sind daher Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Es ist Sache der jeweiligen, in der Verantwortung des Geschäftsführers liegenden unternehmerischen Entscheidung, Geschäfte über die Veranlagung des Vermögens der Gesellschaft abzuschließen und die damit verbundenen Chancen, zugleich aber auch Verlustgefahren wahrzunehmen. Die mehr oder minder stark ausgeprägte Risikoträchtigkeit von Geschäften gehört zum Wesen einer jeden unternehmerischen Betätigung. An der objektiven Eignung eines Geschäfts, den Betrieb zu fördern, fehlt es daher nicht schon deshalb, weil es Risiken - wie konkret das Risiko, dass sich der Kurs der Griechenlandanleihe wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Emittentin negativ entwickelt - in sich birgt. Es besteht keine sachliche Rechtfertigung dafür, Risikogeschäfte nur dann als der betrieblichen Sphäre zugehörig anzusehen, wenn sie erfolgreich sind. Unternehmerische Entscheidungen bleiben, auch wenn sie sich letztlich als Fehlmaßnahme erweisen, betrieblich veranlasst.
Nach der Rechtsprechung kann eine außerbetriebliche Sphäre zwar auch bei § 7 Abs. 3 Körperschaften vorliegen (vgl. die bei Achatz/ Kirchmayr, KStG Kommentar, § 7 Tz 151, zitierte Judikatur). Dabei handelt es sich aber um Ausnahmefälle, bei denen es um Wirtschaftsgüter geht, deren Anschaffung oder Herstellung rein gesellschaftsrechtlich veranlasst ist und die nicht der Einkommenserzielung der Kapitalgesellschaft dienen (vgl. Quantschnigg/ Renner/ Schellmann/ Stöger/ Vock, KStG Kommentar, § 7 Tz. 91). Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen kann aber gegenständlich nicht ausgegangen werden. Allein der Umstand, dass die Bf eine risikobehaftete Anleihe erwirbt, berechtigt nicht dazu, dahinter eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung zu erblicken. So gehören auch zur Veranlagung von Gewinnen angeschaffte derivative Finanzinstrumente zum Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft, selbst wenn es sich dabei um branchenuntypische Geschäfte handelt (siehe Quantschnigg/ Renner/ Schellmann/ Stöger/ Vock, KStG Kommentar, § 7 Tz. 95).
Die von der Außenprüfung herangezogenen, in den EStRL niedergelegten Grundsätze sind in erster Linie wohl darauf ausgerichtet, bei der Einkünfteermittlung natürlicher Personen dem Versuch entgegenzuwirken, riskante Geschäfte etwa zur steuerlichen Geltendmachung daraus resultierender Verluste in den betrieblichen Bereich zu verlagern. Die Bf ist aber eine eigenständige Kapitalgesellschaft, sodass ihr zurechenbare Rechtsgeschäfte, und so auch von ihr eingegangene Risikogeschäfte, in aller Regel ihre betriebliche Sphäre betreffen (vgl. ). Nach dem der Körperschaftsbesteuerung zugrunde liegenden Trennungsprinzip wird das durch gesetzmäßiges Handeln der Organe einer Körperschaft erzielte Einkommen der Körperschaft (und nicht hinter der Körperschaft stehenden Personen) zugerechnet (Achatz/ Kirchmayr, KStG Kommentar, § 7 Tz. 19).
Die im Bericht der Außenprüfung dargestellte Chronologie des Ankaufs der Griechenlandanleihe erlaubt daher ebenfalls keine Rückschlüsse auf eine Zugehörigkeit zum außerbetrieblichen Vermögen. Sehr wohl aber lässt diese Chronologie Zweifel daran aufkommen, dass die Bf die Griechenlandanleihe - über Mag. Y als Treuhänder - tatsächlich bereits am angeschafft hat.
Die Bf hat die Anleihe unstrittig (erst) am in ihr Rechenwerk aufgenommen (Buchung: Wertpapiere an Gesellschafter-Verrechnungskonto). Da einerseits das Trennungsprinzip grundsätzlich die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter bedingt bzw. steuerlich wirksame Leistungsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter (auch dem Alleingesellschafter) ermöglicht (; ), sowie andererseits Verrechnungskonten die regelmäßigen wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter abbilden bzw. (finanzielle) Vorgänge zwischen Gesellschaft und Gesellschafter durch das Einbuchen am Verrechnungskonto hinreichend dokumentiert werden (vgl. Zorn, Forderung am Verrechnungskonto oder verdeckte Ausschüttung?, SWK 12/2015, 577), muss davon ausgegangen werden, dass die Bf mit der Verbuchung in ihrem Rechenwerk den Ankauf der Griechenlandanleihe in einer auch steuerlich anzuerkennenden Weise bekundet hat, wobei aber die vorliegenden Umstände dafür sprechen, dass die Bf die Griechenlandanleihe auch erst zu diesem Zeitpunkt von ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer erworben hat.
Fest steht, dass die Bank den Erwerb der Griechenlandanleihe, nach Erteilung eines telefonischen Auftrags durch Mag. Y, am über dessen (privates) Girokonto abgerechnet und auf ein auf diesen lautendes Depot eingebucht hat. Dieser äußere Anschein weist darauf hin, dass es sich um einen Ankauf durch Mag. Y gehandelt hat. Dass dieser äußere Anschein durch einen Irrtum der Bank hervorgerufen worden wäre, hat die Bf nicht nachvollziehbar gemacht. Sollte der Bank, wie die Bf behauptet, tatsächlich ein Fehler unterlaufen sein, wäre es ein Leichtes gewesen, die Bank darauf aufmerksam zu machen und eine Umbuchung auf ein Depot der Bf zu veranlassen. Dass die Bf überhaupt über ein Depot bei der Bank verfügt hätte, ist ihren Ausführungen nicht zu entnehmen, sodass schon nicht ersichtlich ist, inwiefern die Bank am mit der Verbuchung des Wertpapierkaufs auf ein Depot des Mag. Y (statt auf ein Depot der Bf) geirrt haben könnte.
Es ist auch nicht stimmig, dass die Verbuchung im Rechenwerk der Bf (welche den vermeintlichen Fehler korrigieren sollte) erst im Zuge der Umbuchungen am erfolgte, wenn bereits am eine Treuhandvereinbarung betreffend den Erwerb der Griechenlandanleihe abgeschlossen worden wäre. Diese Datierung der Treuhandvereinbarung würde bedeuten, dass der Irrtum schon viel früher aufgefallen und es daher naheliegend gewesen wäre, zeitnah auch den Anleihezugang in der Bf auszuweisen und nicht erst am Monatsende nachzubuchen.
Aber auch die von der Bf vorgelegte Treuhandvereinbarung selbst gibt zu Zweifeln Anlass, wird darin doch festgehalten, dass die Bf und Mag. Y am eine Treuhandvereinbarung betreffend den Erwerb der Griechenlandanleihe abgeschlossen haben. Zu diesem Zeitpunkt hatte Mag. Y die Anleihe aber schon längst erworben, weshalb der Inhalt der Treuhandvereinbarung mit dem Vorbringen der Bf, die Wertpapiere wären von Anfang an (also seit ) ihrem Betriebsvermögen zuzurechnen gewesen, nicht in Einklang zu bringen ist. Ein steuerrelevanter Sachverhalt kann jedenfalls auch nicht nachträglich geändert werden (vgl. ).
Dazu kommt, dass Treuhandverhältnisse, ebenso wie andere für die Abgabenfestsetzung maßgebende Umstände, gemäß §§ 120, 121 BAO binnen Monatsfrist dem Finanzamt anzuzeigen sind. Auch für ein Treuhandverhältnis gelten, wenn es angeblich zwischen nahen Angehörigen bestanden haben soll, die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen. Diese Grundsätze haben zwar nur im Rahmen der Beweiswürdigung Bedeutung, sie erlauben aber, wenn die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, der Behauptung über das angebliche Vorliegen einer Vereinbarung zwischen nahen Angehörigen den Glauben zu versagen. Sollen daher bei Treuhandverhältnissen zwischen nahen Angehörigen steuerliche Folgen nicht willkürlich herbeigeführt werden können, müssen sie der Abgabenbehörde gegenüber ausreichend zum Ausdruck gebracht werden. Dies ist nur der Fall, wenn die betreffenden Vereinbarungen der Abgabenbehörde unter Schilderung der wesentlichen Punkte pro futuro bekanntgegeben werden. Die erst im Nachhinein gemachten Ausführungen naher Angehöriger reichen als Beweis nicht aus ().
Dem Finanzamt wurde erstmals mit dem Schreiben vom vom Bestehen einer Treuhandschaft in Bezug auf die Griechenlandanleihe Mitteilung gemacht (die Vorlage der schriftlichen Treuhandvereinbarung an die Außenprüfung erfolgte noch später). Da sohin das angeblich zwischen der Bf und Mag. Y bestehende Treuhandverhältnis nicht zeitnah nach außen zum Ausdruck gekommen ist, sondern der Abgabenbehörde erst im Nachhinein, mehr als ein Jahr später, mitgeteilt wurde, zudem das in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen, wie zuvor dargelegt, auch nicht plausibel ist, war der Behauptung, Mag. Y habe die Griechenlandanleihe bereits am treuhändig für die Bf erworben, der Glauben zu versagen.
Im Rahmen der Beweiswürdigung kommt im Übrigen auch dem Umstand Bedeutung zu, dass die Griechenlandanleihe von Anfang April 2010, als eine große Nachfrage nach griechischen Staatsanleihen bestand (vgl. DiePresse.com vom , wonach wegen der hohen Rendite zu dieser Zeit zahlreiche Privatanleger griechische Staatsanleihen kauften, sie seien als Schnäppchen des Jahrhunderts angepriesen worden, Investoren seien davon ausgegangen, dass wegen des Rettungspakets für Griechenland eine Pleite des Landes unwahrscheinlich sei), bis Ende April 2010 (am musste Griechenland die EU und den IWF offiziell um Hilfe bitten, am stufte Standard&Poor's Griechenlands Staatsanleihen auf Schrottstatus herab; Quelle: derstandard.at) starke Kurseinbußen hinnehmen musste, ein Umstand, der vermuten lässt, dass erst nach dem Kauf der Anleihe, gegen Ende April 2010, die - im Vermögen des Mag. Y steuerlich unbeachtliche - Verlustaussicht bei diesem den Entschluss, die Anleihe zu verkaufen, auslöste.
Es ist daher davon auszugehen, dass die Bf die Anleihe erst am , dem Tag, an dem der Ankauf durch Aufnahme in ihr Rechenwerk und damit durch Ausweis einer Kaufpreisverbindlichkeit gegenüber ihrem Gesellschafter Mag. Y dokumentiert wurde, von diesem erworben hat. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass rückwirkende Rechtsgeschäfte ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Zulässigkeit für den Bereich des Steuerrechts nicht anzuerkennen sind (z.B. ).
Die Wertung von Leistungsbeziehungen zwischen Körperschaften und ihren Anteilsinhabern als betriebliche Vorgänge setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass die Leistungsbeziehungen unter auch gegenüber gesellschaftsfremden Personen üblichen Bedingungen stehen. Andernfalls liegen Ausschüttungs- bzw. Einlagevorgänge vor, auch wenn die Vorgänge in zivilrechtliche Geschäfte gekleidet werden. Verdeckte Ausschüttungen sind Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form unter welcher Bezeichnung auch immer gewährt, die sie anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde (z.B. ).
Einem ihr fremd Gegenüberstehenden hätte die Bf für die Griechenlandanleihe den im Kaufzeitpunkt aktuellen Kurswert bezahlt. Der Kurs der gegenständlichen Griechenlandanleihe lag, wie einem von der Außenprüfung erhobenen Kursblatt zu entnehmen ist, am bei 82,00 €. Dadurch, dass die Bf ihrem Anteilseigner für die Anleihe den am maßgeblichen Kurs von 98,50 € bezahlt und folglich von diesem ein Wirtschaftsgut um ein unangemessen hohes Entgelt erworben hat, hat sie in Höhe der Differenz zwischen dem bezahlten Kaufpreis von 98,50 € (bemerkt wird, dass die Abrechnung der Bank vom noch Nebenkosten enthält, welche die Bf bei einem fremdüblichen Erwerb über den Wertpapiermarkt ebenfalls getroffen hätten) und dem im Kaufzeitpunkt unter Fremden üblichen Kaufpreis von 82,00 € eine verdeckte Gewinnausschüttung an ihren Anteilseigner bewirkt. Da Mag. Y zugleich selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Bf ist und unterstellt werden kann, dass er um die Wertentwicklung seiner Investition in der Höhe von immerhin rd. 50 T€ wusste, ist auch von einer auf Vorteilsgewährung gerichteten Willensentscheidung der Bf auszugehen.
Der Umstand, dass die (negative) Kursentwicklung der Griechenlandanleihe absehbar war, kann aber nicht dazu führen, die Leistungsbeziehung zwischen der Bf und ihrem Gesellschafter zur Gänze nicht anzuerkennen, weil es, wie bereits dargelegt, der unternehmerischen Entscheidung des Geschäftsführers der Bf anheim gestellt war, eine risikobehaftete Anleihe zu erwerben, ferner für die Anleihe am noch ein Markt bestand (laut dem von der Außenprüfung erhobenen Kursblatt war der Kurs bis Mitte Mai 2010 sogar wieder, auf rd. 90,00 €, angestiegen), das gleiche Ergebnis daher auch eingetreten wäre, wenn Mag. Y seine Anleihe am über den Markt verkauft und die Bf am selben Tag die Anleihe über den Markt erworben hätte.
Kauft die Körperschaft von ihrem Anteilsinhaber zu teuer, so hat dies eine Kaufpreiskorrektur nach unten zur Folge. Teilwertabschreibungen, die von überhöhten Anschaffungskosten (Buchwerten) ausgehen, sind daher ebenfalls nach unten zu korrigieren (vgl. Quantschnigg/ Renner/ Schellmann/ Stöger/ Vock, KStG Kommentar, Anhang zu § 8 Tz. 220).
Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass nur Anschaffungskosten in Höhe von 41.000,00 € (50.000,00 x 82,00) und nur ausgehend von diesem Betrag die Abschreibung auf den zum bestehenden Kurswert von 36.900,00 € steuerlich anzuerkennen sind. Die geltend gemachte Teilwertabschreibung ist daher um den Unterschiedsbetrag zwischen dem Kaufkurs von 98,50 € und dem fremdüblichen Kurs von 82,00 €, das sind 8.250,00 € ([98,50-82,00] x 50.000,00), zu kürzen.
Da der Ankauf der Anleihe durch die Bf grundsätzlich anzuerkennen ist, sind auch die nach dem Erwerb durch die Bf angefallenen Zinsen steuerlich zu erfassen, die Kapitalertragsteuer von 1.080,24 € ist antragsgemäß anzurechnen.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb betragen daher:
Zur Frage der Zulässigkeit einer Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung weicht bei der Lösung der Rechtsfrage, ob die von der Bf erworbene Griechenlandanleihe ihrem außerbetrieblichen Vermögen zuzurechnen ist, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab, insbesondere folgt sie dem ausdrücklichen Ausspruch des Verwaltungsgerichtshofes (), dass von einer Körperschaft eingegangene Risikogeschäfte in aller Regel ihre betriebliche Sphäre betreffen. Ebenso entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die Leistungsbeziehung zwischen der Bf und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer nach unter Fremden üblichen Kriterien zu werten. Die Feststellung des Zeitpunktes der Anschaffung der Griechenlandanleihe durch die Bf hing von der im Rahmen der Beweiswürdigung vorgenommenen Beurteilung von Tatfragen ab, mit der keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung verbunden war.
Die Revision war daher spruchgemäß nicht zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 7 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | Rauner in BFGjournal 2015, 412 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7100783.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at