Zwangsstrafe
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/1895-W/05-RS1 | Das Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des D.S., geb. , 1170 WienX-Str., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk, vertreten durch Rausch Christine, vom betreffend Zwangsstrafen entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Am wurden dem Bw. (Berufungswerber) vom Finanzamt die Erklärungen betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2003 übermittelt.
Da seitens des Bw. die ausgefüllten Erklärungen und die Bilanz des Jahres 2003 nicht dem Finanzamt übermittelt wurden, wurde diesem mit Erinnerungsschreiben vom eine Nachfrist zur Abgabe der Erklärungen bis zum gewährt.
Da auch auf dieses Schreiben keine Reaktion erfolgte, wurde dem Bw. eine nochmalige Zahlungserinnerung unter Androhung einer Zwangsstrafe mit einer Fristsetzung bis zum übermittelt.
Da diese Frist wiederum nicht eingehalten wurde, wurde eine Zwangsstrafe in Höhe von 150,- € mit Bescheid vom festgesetzt und gleichzeitig eine Nachfrist bis zum gewährt.
In der am gemeinsam mit den Steuererklärungen und der Bilanz eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass er sowohl bei der ersten als auch bei der zweiten Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärungen seinen Buchhalter beauftragt habe, die Angelegenheiten mit seinem steuerlichen Vertreter der Kanzlei K.St. zu klären, welche ihn ungerechtfertigt von der Quote gestrichen habe.
Beim zweiten Mal sei dieser Klärungsversuch per Fax erfolgt, da der Buchhalter den Verdacht geschöpft habe, dass in der Kanzlei K.St. nichts in der Sache unternommen worden sei.
Gleichzeitig habe er, anders als ursprünglich geplant mit seinem Buchhalter den Jahresabschluss in Angriff genommen, hätte die Bilanz jedoch erst jetzt erstellen können.
Da er alle erforderlichen Schritte gesetzt habe, um die Einreichung der Steuererklärungen möglichst rasch abzugeben, ersuche er er, da er über die Vorgangsweise der Kanzlei K.St. nicht richtig informiert gewesen sei, um Aufhebung der Zwangsstrafe.
Der Berufung beigelegt war ein Schreiben des selbständigen Buchhalters St.D., in dem dieser die Kanzlei K.St. unter Bekanntgabe der vom Finanzamt zur Abgaben der Steuererklärungen gesetzten Frist um Klärung bzw. um Vermittlung eines realistischen Termins ersuchte.
In der am erlassenen abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt begründend aus, dass die Steuererklärungen des Jahres 2003 bereits im April 2004 beim Finanzamt einzureichen gewesen wären. Es seien weder die Erklärungen eingelangt, noch ein Fristverlängerungsansuchen abgegeben worden. Dem Bw. sei eine Nachfrist und in der Folge mit Bescheid vom eine nochmalige Frist unter Androhung einer Zwangsstrafe gewährt worden. Dennoch seien die Steuererklärungen des Jahres 2003 nicht übermittelt worden. Auch seien die Differenzen mit dem Steuerberater, unter Anschluss eines Fristverlängerungsansuchens, dem Finanzamt nicht zur Kenntnis gebracht worden und hätten somit nicht berücksichtigt werden können.
Am stellte der Bw einen Vorlageantrag.
Über die Berufung wurde erwogen:
Unbestritten ist, dass der Bw. trotz wiederholter Erinnerungen und Setzung von Fristen, zuletzt unter Androhung einer Zwangsstrafe, die Steuererklärungen des Jahres 2003 erst mit der Berufung gegen o.a. Bescheid einreichte, da er seinem Vorbringen gemäß Probleme mit seinem Steuerberater hatte.
§ 111. (1) BAO i. d. F. BGBl.-Nr. 2003/124 normiert: Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
Zweck der Zwangstrafe ist, es die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten. Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Diese hat den Grad des Verschuldens und das bisherige Verhalten der Partei zu berücksichtigen.
Nur schuldhafte Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten berechtigen zur Haftungsinanspruchnahme, jedoch ist keine bestimmte Schuldform gefordert, so dass auch leichte Fahrlässigkeit ausreichend ist.
Hinsichtlich der Verschuldensfrage hat der Bw. lediglich vorgebracht, dass sich sein Buchhalter an seinen Steuerberater mit dem Ersuchen um Klärung des Sachverhalts, bzw. um Vermittlung eines realistischen Termins gewandt hat.
Nach herrschender Lehre vermag die Beauftragung eines Steuerberaters mit der Wahrung der Abgabenangelegenheiten den Vertretenen nicht zu exculpieren.
Der gewillkürte Bevollmächtigte (§ 83 BAO) ist nämlich lediglich ermächtigt, aber nicht der Abgabenbehörde gegenüber verpflichtet ist, die den Vertetenen treffenden Verpflichtungen zu erfüllen.
Dem Vertretenen obliegt die Verpflichtung seinen Vertreter in solchen Abständen zu überwachen, die es ausschließen, dass ihm die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten verborgen bleiben. Dieser Verpflichtung ist der Bw. nicht, bzw. verspätet nachgekommen. Dies wird durch das im Berufungsverfahren vorgelegte Schreiben des Buchhalters des Bw. belegt, das, wie sich aus der Aktenlage ergibt, erst nach der zweiten, unter Strafandrohung erfolgten Erinnerung abgefasst wurde.
Das Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten (VwGH v , 93/14/0011, , 2002/08/0259). Dass diesen aber kein Verschulden trifft wurde niemals behauptet.
Die Steuererklärungen des Jahres 2003 wurden trotz wiederholter Erinnerung erst im Berufungsverfahren vorgelegt, weshalb die Festsetzung der Zwangsstrafe zu Recht erfolgte, Es war daher wie im Spruch zu entscheiden..
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Auswahlverschulden |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
IAAAC-84099