Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.07.2015, RV/7100635/2014

Diverse Werbungskosten (Fortbildung, Arbeitsmittel), Pendlerpauschale, Katastrophenschaden, Alleinverdienerabsetzbetrag

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7100635/2014-RS1
Sorgfaltsverletzungen hindern die Abzugsfähigkeit von Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung, da diesfalls die Zwangsläufigkeit des Aufwandes nicht mehr gegeben ist.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., Wohnort, PLZ XY Ort, gegen die Bescheide des Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs vom und , betreffend Einkommensteuer 2011 und 2012 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird für 2011 hinsichtlich Fortbildungskosten stattgegeben, betreffend die übrigen Beschwerdepunkte abgewiesen. Zudem wird der Bescheid hinsichtlich Alleinverdienerabsetzbetrag und Pendlerpauschale entsprechend den gesetzlichen Vorgaben abgeändert. Die Einkommensteuer 2011 wird mit - 494,00 € (statt bisher -1.106,00 €) festgesetzt.

Der Beschwerde wird hinsichtlich 2012 teilweise stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird abgeändert.  Die Einkommensteuer 2012 wird mit - 478,00 € (statt bisher - 316,00 €) festgesetzt

Die genauen Bemessungsgrundlagen und Abgabenbeträge sind den beiden angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Herr Bf. (Beschwerdeführer, Bf.) machte in der für das Jahr 2011 mit FinanzOnline am elektronisch eingebrachten Einkommensteuererklärung u.a. Folgendes geltend:
- Arbeitsmittel iHv € 729,10 als Werbungskosten
-  Aus-/Fortbildungskosten iHv € 980,00 als Werbungskosten
- Katastrophenschäden iHv € 7.200,54 als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt als Folge von Sturm und Blitzschlag
- Alleinverdienerabsetzbetrag iHv € 494,00 (AVAB) samt Sonderausgabenerhöhungsbetrag

Im Schreiben des Bf. vom wurden diverse Rechnungen im Gesamtbetrag von € 8.020,16 als Nachweis zu den genannten Abzugsposten nachgereicht. Darunter finden sich Rechnungen über diverse Ersatzbeschaffungen aufgrund des Blitzschlags (Sturmschaden) mit Vermerken wie „Sturmschaden“ und „Blitzschlag“  und Rechnungen über die Anschaffung eines DELL Servers um € 3.360,00 vom (Rechnung lautet auf den Bf. und dessen Ehefrau), eines DiTech Servers um € 2.381,24 vom (Haussteuerung, SmartHome) und über den besuchten Fortbildungskurs „Customized Training – Einführung in die Virtualisierung mit VMware“ um € 1.617,00 vom (händischer Vermerk des Finanzamtes „betrifft Haussteuerung?“).

Im Schreiben wurde zudem vermerkt, dass „der indirekte Blitzschlag nicht in der Hausratsversicherung abgedeckt war (wir hatten zu dieser Zeit unseren Blitzschutz nicht fertig)“.

Mit Ergänzungsersuchen vom  forderte das FA den Bf. auf, mittels einer übersichtlichen Zusammenstellung die beantragten Aufwendungen nachzuweisen und insbesondere ein Schadensprotokoll der Schadenskommission (Gemeinde) als Nachweis für den Blitzschlag vorzulegen. Dazu findet sich auf dem Ergänzungsersuchen ein handschriftlicher Vermerk des FA: „Lt. Telefonat mit Gemeinde XY (Herrn HH ) wird keine Bestätigung ausgestellt, da nicht bekannt, ob Blitzschlag vorlag“.

Auf dieses Ergänzungsersuchen antwortete der Bf. mit Schreiben vom . Er wies darauf hin, dass zum damaligen Zeitpunkt noch kein Kollaudierungsbescheid vorlag und dass er von der Gemeinde keine Bestätigung für den Blitzschlag (Sturmschaden) erhalten würde. Der Bf. fügte diesem Antwortschreiben eine Aufstellung über die beantragten Aufwendungen bei. Aufgrund dieser Aufstellung ergibt sich in Bezug auf die Katastrophenschäden ein – auch in der Aufstellung angeführter – Gesamtbetrag von € 5.243,13.

Am erließ das FA einen von der Erklärung abweichenden Einkommensteuerbescheid 2011 und führte begründend aus, dass die geltend gemachten Aufwendungen nur insoweit berücksichtigt werden könnten, als Beweismittel vorlägen. Die Werbungkosten für Arbeitsmittel und Fortbildung sowie die außergewöhnliche Belastung könnten daher nicht anerkannt werden. Zudem seien unter Katastrophenschäden gem. § 34 Abs. 6 EStG 1988 „…. nur solche Ereignisse zu verstehen, die nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen und die in der Regel verheerende Folgen nach sich ziehen und von der Allgemeinheit als verheerendes Unglück angesehen werden“.

Gegen diesen Bescheid erhob  der Bf. fristgerecht am Berufung (seit Beschwerde), und beantragte die erklärungsgemäße Berücksichtigung der Werbungskosten sowie der ag. Belastung.

Mit Berufungsvorentscheidung (nunmehr Beschwerdevorentscheidung, BVE) vom wies das FA die Beschwerde ab und führte begründend an, dass für den Fortbildungskurs „Customized Training – Einführung in die Virtualisierung mit VMware“ eine berufliche Veranlassung nicht nachgewiesen worden sei (weder Bestätigung des Arbeitgebers über die berufliche Notwendigkeit noch Kostenzuschüsse des Arbeitgebers). Hinsichtlich der Katastrophenschäden seien keine weiteren Belege zum zweifelsfreien Nachweis dieser Schäden vorgelegt worden.

Im Vorlageantrag vom , wiederholte der Bf. sein bisheriges Vorbringen.

Für das Veranlagungsjahr 2012 beantragte der Bf. in seiner Steuererklärung:
- Arbeitsmittel iHv € 1.498,70 als Werbungskosten
- Aus-/Fortbildungskosten iHv € 1.680,00 als Werbungskosten
- Pendlerpauschale iHv € 3.672,00
- Katastrophenschäden iHv € 1.850,00 als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt als Folge eines weiteren Sturmschadens

Mit  Ergänzungsersuchen vom forderte das FA den Bf. zunächst bezüglich der Beschwerde betreffend  2011 auf, eine Berechnung über die beantragten Werbungskosten vorzulegen. Die Kosten der Haussteuerung (DiTech-Server) wären als Werbungskosten ausgewiesen, wären aber grundsätzlich allenfalls als Sonderausgaben gemäß § 18 EStG 1988 zu behandeln.

Bezüglich der Fortbildungskosten ersuchte das FA nochmals um Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Arbeitgebers oder anderer geeigneter Nachweise der beruflichen Veranlassung.

Zu den Katastrophenschäden ersuchte das FA erneut um entsprechende Nachweise (Betrag laut  Beschwerde € 7.200,00, laut Aufstellung vom € 5.243,13; beide Beträge könnten anhand der vorgelegten Rechnungen nicht nachvollzogen werden).

Hinsichtlich  der Arbeitnehmerveranlagung 2012 forderte das FA den Bf. auf, die beantragten Aufwendungen anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen.

Im Schreiben vom antwortete der Bf. folgendermaßen: „Die Haussteuerung kam aus Versehen zu den Werbekosten. Des Weiteren wurde ein Server zu den Werbekosten gezählt, da dieser für meine Arbeit als auch zur Fortbildung gebraucht bzw. verwendet wird. […] ich habe mich für diesen Fehler schon entschuldigt.“

Der Kurs sei von ihm selbst bezahlt worden und stehe nicht zur Gänze im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit, habe sich aber als nützlich erwiesen. Als Informatiker und Projektleiter sei Weiterbildung wichtig und man solle „sich nicht auf die Ausbildung welche event. der Dienstnehmer übernimmt verlassen“.

Den Katastrophenschaden gliederte der Bf. auf (Windkraftanlage etwa € 1.600,00, Elektriker über € 600,00, Neuverschalung und Abtragung etwa € 5.000,00; ergibt insgesamt € 7.200,00) und führte wörtlich aus: „Beantragt wurden Haussteuerung, Windkraftanlage und Wechselrichter, Elektro und Spengler Arbeiten!“ (Anmerkung des Gerichts: Die Haussteuerung (DiTech-Server € 2.381,24) ist bei diesen Beträgen offensichtlich nicht erfasst).

An Belegen bezüglich der Arbeitnehmerveranlagung 2012 legte der Bf. vor:
Rechnung DELL GmbH – DELL XPS (Rechner) € 1.249,00
- Rechnung DELL GmbH – DELL Alienware Stand PC € 2.112,00
Rechnung DiTech – Samsung Farblaserdrucker € 485,99
- Rechnung über besuchten Fortbildungskurs „Customized Training Webdesign mit Jombla und Wordexpress“ € 1.680,00
- Rechnung upag AG – Orangerie (Gewächshaus) € 1.849,71

Zum Fortbildungskurs 2012 führte der Bf.  an: „Dieser steht nicht im direkten Zusammenhang mit meiner beruflichen Tätigkeit, jedoch hat dieser indirekt großen Nutzen für mein berufliches Weiterkommen. Zuschuss von meinem Dienstgeber gab es keinen, da ich zwar in der IT-Administration bzw. Projektierung etc. arbeite, jedoch nicht sehr viel mit Webdesign zu tun habe. […] Zum anderen hege ich kein großes Interesse meinem jetzigen Vorgesetzten mitzuteilen was ich in Zukunft machen möchte.“

Zum neuerlichen  Sturmschaden 2012 führte der Bf. an, dass dabei die Orangerie (Gewächshaus) sowie andere Güter schwer beschädigt worden seien. Die Versicherung hätte die Abdeckung des Schadens am  Gewächshaus abgelehnt, da es sich dabei um keinen An-/Zubau handele.

Zum beantragten Pendlerpauschale führte der Bf. unter Angabe der Adresse seines Dienstgebers ( DG1 ; DG1) an, dass die kürzeste Fahrtdauer 1h 52 min. betrage und er erst gegen 8:32 Uhr am Dienstort ankomme. Sein Arbeitsbeginn sei jedoch täglich zwischen 7:00 und 7:30 Uhr und er müsse abends „auch mal länger im Büro sein“ weshalb es möglich sei, dass dann kein öffentliches Verkehrsmittel mehr verkehre. Er müsste zudem um 17:00 Uhr die Arbeitsstätte verlassen, da nach 18:30 Uhr keine Busverbindung an seinen Wohnort (XY) existiere. Mit dem Auto ergäbe sich eine Fahrtdauer von 50 min.

Am erließ das FA einen von der Erklärung abweichenden  Einkommensteuerbescheid 2012 und begründete:

Die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels ist auch dann zumutbar, wenn man einen Teil der gesamten Wegstrecke nicht mit dem öffentlichen Verkehrsmittel zurücklegen kann“ (weniger als die Hälfte der Gesamtfahrtstrecke). Da zudem die Anfahrt mit dem öffentlichen Verkehrsmittel auch zeitlich zumutbar ist (Anfahrtszeit bei über 60 km: 2,5 Stunden) war das kleine Pendlerpauschale zu berücksichtigen.

„Als Katastrophenschaden absetzbar sind nur Kosten am Wohnraum nicht jedoch Aufwendungen für Gartenhäuser, Gewächshäuser uä.

Hinsichtlich der geltend gemachten Arbeitsmittel berücksichtigte das FA unter Ansatz einer 3 jährigen Nutzungsdauer und Abzug eines Privatanteiles von 40% die Kosten des PC (DELL Rechner) und des Druckers.
Die Kosten des Dell Alienware Stand PC wurden nicht berücksichtigt, da diesbezüglich eine berufliche Nutzung nicht erkennbar sei (Google-Ausdruck vom : „Alienware ist ein zu DELL gehöriger Hersteller von PC-Systemen, die speziell auf die Bedürfnisse von Computerspiel-Konsumenten zugeschnitten sind“).

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. fristgerecht am Beschwerde und beeinspruchte die mangelnde Berücksichtigung von Rückzahlungsbeträgen  Bauspardarlehen Haus; 2x Kinderfreibeträge; Kirchensteuer sowie IT-Kursrückzahlung.

Zum großen Pendlerpauschale brachte der Bf. vor, dass er keine normalen Arbeitszeiten habe, sondern auch spät abends oder sehr früh in der Firma sein müsse. Zu diesen Zeiten bzw. an Feiertagen oder während der Ferien bestünde keine Busverbindung zwischen seinem Wohnort und dem Bahnhof Amstetten.

Zum PC-Dell führte der Bf. aus: „Auf diesem PC ist oder war eine berufliche Nutzung zu 100 % gegeben, da ich EDV Mitarbeiter bin und auch Samstag und Sonntag/Feiertag zu arbeiten habe.“

Mit Schreiben vom forderte das FA den Bf. zur Vorlage  der Kopie des Dienstvertrages (Dienstzettel) und Kopien der Arbeitsaufzeichnungen (Abrechnungen oder Ähnliches) für die Jahre 2011 und 2012 auf bzw hinsichtlich des zweiten Dienstgebers U2 (DG 2) den Dienstort und die Normalarbeitszeit (fix oder Gleitzeit) anzugeben (für 2011 großes Pendlerpauschale für Wegstrecken über 60 km bei der Lohnverrechnung bereits berücksichtigt).

Bezüglich der Arbeitsmittel wurde der Bf. aufgefordert Folgendes bekanntzugeben, da laut Finanzamt teilweise widersprüchliche Angaben vorgebracht wurden:
-  A rbeitsmittel, die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt werden
- Bestätigung des Dienstgebers über das Ausmaß der Wochenend-/Feiertagsarbeitszeiten
- Bestehen einer eventuellen Teleworking-Vereinbarung
- Genaue berufliche Verwendung und Anteil der beruflichen Nutzung in % der beantragten Arbeitsmittel
- Bestätigung der Notwendigkeit der beruflichen Nutzung dieser Arbeitsmittel vom Dienstgeber
- Spezieller Nachweis der beruflichen Verwendung des DELL Alienware Stand PC (Begründung: speziell für Computerspiel-Konsumenten)

Die bisherige mangelnde Berücksichtigung der Katastrophenschäden begründete das FA damit, dass Katastrophenschäden nicht nur durch Vorlage von Rechnungen nachzuweisen sind, sondern dass insbesondere auch der Umstand des Vorliegens eines Katastrophenschadens nachzuweisen sei. Dies könne durch verschiedenste Beweismittel (Gemeindebestätigungen, Fotos, Versicherungsmeldungen etc.) erfolgen, die im Rahmen der freien Beweiswürdigung durch das FA zu beurteilen wären. Der Bf. hätte aber außer den Rechnungen mit Vermerken wie „Sturmschaden“ und „Blitzschlag“ bisher keinerlei Beweismittel über das Vorliegen von Katastrophenschäden vorgelegt. Er werde daher aufgefordert genau darzulegen wann die Sturmschäden 2011 und 2012 bzw. der Blitzschlag 2011 eingetreten seien und dafür geeignete Beweismittel vorzulegen (zB. Fotos).

Zum geltend gemachten Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) 2011 führte das FA an, dass die Berücksichtigung zu Unrecht erfolgt sei, da die Ehegattin des Bf. 2011 die maßgebliche Einkommensgrenze von € 6.000,00 überschritten habe. Es seien daher im Zuge der Rechtsmittelerledigung 2011 der AVAB und der Sonderausgabenerhöhungsbetrag nicht zu berücksichtigten.

Mit Schreiben vom führte der Bf. aus, dass er zum Nachweis des Pendlerpauschales  keine entsprechenden Unterlagen aufgehoben habe und sie daher nicht vorlegen könne. ( „die Arbeitszeitabrechnung ging immer unterfertigt zum Vorgesetzten zurück“) . Außerdem seien alle noch eventuell vorhandenen Unterlagen aufgrund des Hochwassers 2013 „auf dem Müll gelandet“. Für 2012 werde das große Pendlerpauschale mit der Begründung beantragt, dass sich der Dienstort „sogar weiter entfernt hat“ und sich somit die Fahrstrecke verlängert hat. Während der Schulferien werde der Postbus zwischen XY und Amstetten komplett eingestellt.  Es sei unerheblich welche Dienstzeiten er habe, denn er müsse 38,5 Stunden die Woche arbeiten. Er könne nicht erst um 8:30 Uhr in der Arbeit sein und diese bereits um 15:30 Uhr wieder verlassen um nach Dienstschluss noch mit dem Bus von Amstetten an den Wohnort zu gelangen.  Außerdem müsste er diesfalls insgesamt 350,00 € für den Bezug von Monatskarten (Westbahn OÖ und NÖ, ÖBB) ausgeben.

Als Arbeitsmittel seien ihm vom DG 2 ein Samsung Firmentelefon, ein USB-Datenstick bzw. vom DG 1 ein Firmentelefon, USB-Datenstick und ein IBM System (Software Server) für die Oracle Datenbank zur Verfügung gestellt worden.

Zu den einzelnen Arbeitsmitteln gab der Bf. Folgendes an:

DELL-Server: „Verwendung für das Erstellen von Images, Erproben, Erlernen und Testen von Hyper-V und VM Ware Systemen im Echtbetrieb“. Dadurch erhalte er gewisse Zertifikate, die für das berufliche Fortkommen notwendig seien. Berufliche Nutzung etwa 40 %.

Farblaserdrucker: Berufliche Nutzung etwa 65 bis 70 % (inkl. Druck von Lehrunterlagen für Fortbildungskurse, Fragebögen, Kursprüfungen).

DELL XPS (Rechner): Berufliche Nutzung inkl. Mitnahme auf Kurse und Schulungen etwa 45 bis 55 %.

DELL Alienware Stand PC: Der Bf. begründet die berufliche Nutzung damit, dass „eine Maschine mit der geforderten Mindestleistung von HP fast das Doppelte gekostet hätte“ und „DELL XPS Systeme nicht in der Lage sind, Simulationen sowie PPS Anwendungen und ORACLE Datenbanken in vernünftiger Zeit durch zu rechnen, und dies dann abzubilden“. Es sei ihm zu überlassen was er „als Informatiker mit über 20 Jahren Berufserfahrung als ein geeignetes Arbeitsmittel“ ansehe; berufliche Nutzung 45 % bis 55 %.

Eine Bestätigungen der Dienstgeber über die berufliche Nutzung könne er nicht mehr einholen, da er zu keinem der beiden Dienstgeber mehr in einem Dienstverhältnis stehe.

Zur Haussteuerung (DiTech-Server) führte der Bf. aus, dass es sich dabei um Kosten der ag. Belastung – Austausch nach indirektem Blitzschlag – handle und nicht um Werbungskosten oder Sonderausgaben.

Bezüglich des Blitzschlages/Sturmschadens 2011 wies der Bf. erneut darauf hin, dass von der Versicherung ( V ) keine Haftung dafür übernommen worden sei, da der Blitzschutz zu diesem Zeitpunkt noch nicht fertiggestellt gewesen war (Aussage des Gutachters). Es sollte diesbezüglich ein Schreiben der Gemeinde XY an die zuständige Person beim Finanzamt übermittelt worden sein. Der Schaden durch den Blitzschlag sei am um 18:30 Uhr eingetreten, worüber es Berichte  im Internet gebe. Zudem würde die Gemeinde XY ein entsprechendes Bestätigungsschreiben an das FA übermitteln. Zum betraglichen Nachweis legte der Bf. die ursprünglichen Rechnung der Windkraftanlage und Fotos des Schadens bei.

Bezüglich des Sturmschadens 2012 gab der Bf. an, dass der Schaden durch die Allianz Versicherung abgewickelt und das Gewächshaus nicht erstattet worden sei. Die Vorlage der ursprünglichen Rechnung sei nicht möglich, da es sich bei dem Gewächshaus um ein Geschenk gehandelt habe. Als Datum des Sturmschadens gab der Bf. „Anfang August“ an.

Weiters wiederholte der Bf. sein Vorbringen in der Beschwerde vom .

Mit BVE vom wies das FA die Beschwerde ab und führte aus, dass sowohl die beantragten Sonderausgaben für Wohnraumschaffung, der Alleinverdienerabsetzbetrag, die Kinderfreibeträge als auch der beantragte Kirchenbeitrag im bekämpften Einkommensteuerbescheid 2012 berücksichtigt worden seien.

Das große Pendlerpauschale sei nicht zu berücksichtigen, da zumindest auf der halben Wegstrecke die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar sei. Bei der Beurteilung sei  eine optimale Kombination von Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel (zB „Park and Ride“) zu unterstellen (zB mit Pkw bis Amstetten, ab Amstetten mit öffentlichen Verkehrsmitteln).

Zum DELL XPS (Rechner) und Farblaserdrucker wird ausgeführt, dass im Einkommensteuerbescheid 2012 bereits ein beruflicher Anteil von 60 % (aufgeteilt auf eine Nutzungsdauer von drei Jahren) anerkannt worden sei (Werbungskosten von € 347,00) und im Schreiben des Bf. vom bezüglich des DELL-Rechners eine berufliche Nutzung von 45 bis 55 % angegeben worden sei. Daher gehe das Beschwerdebegehren diesbezüglich ins Leere.

Zum DiTech-Server (Haussteuerung), DELL-Server und DELL Alienware Stand PC sei der Nachweis einer wesentlichen beruflichen Nutzung nicht gelungen.

Die Kosten für den Workshop „Customized Training Webdesign für Einsteiger“ stellten keine abzugsfähigen Fortbildungskosten dar. Solche Aufwendungen seien auch dann nicht abzugsfähig, wenn derartige Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden könnten oder von Nutzen wären. Bei Bildungsmaßnahmen, die auch berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen, ist zur Berücksichtigung als Werbungskosten nicht nur eine berufliche Veranlassung, sondern die berufliche Notwendigkeit erforderlich. Der Bf. habe  jedoch keinen Zuschuss vom Dienstgeber erhalten, da die Tätigkeit des Bf. nach seinen eigenen Aussagen "nicht sehr viel mit Webdesign“ zu tun gehabt hätte. Eine berufliche Notwendigkeit sei daher nach Ansicht des FA nicht gegeben.

Mangels Nachweis des beantragten Katastrophenschaden (nur Rechnung über Anschaffung vorhanden) und mangels Angabe des genauen Zeitpunktes des Schadeneintritts 2012 sei zudem die Anerkennung  als außergewöhnliche Belastung nicht möglich.

Mit Schreiben vom beantragte der Bf. fristgerecht die Vorlage seiner Beschwerde.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Der Bf. wohnte im Streitzeitraum mit seiner Familie in einem Einfamilienhaus in Adresse . Das Haus des Bf. wird teilweise über eine Windkraftanlage (am Carport) mit Strom versorgt und ist mit einer „intelligenten Steuerung“ (Haussteuerung, Smart Home-System) ausgestattet. Für derartige Steuerungen sind entsprechende Hard- und Softwarekomponenten (Visualisierung, Virtualisierung) und entsprechendes Wissen zur Programmierung erforderlich. Die Windkraftanlage und die Haussteuerung wurden durch einen Blitzschlag (Sturmschaden) im Jahr 2011 zerstört. Im Sommer 2012 kam es erneut zu einem Sturmschaden an der Orangerie (Gewächshaus) des Bf.

Die Ersatzanschaffungen wurden als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt (Katastrophenschaden) beantragt (detaillierte Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung siehe unten).

Der Bf. war 2011 und 2012 nichtselbständig tätig. Er stand als technischer Angestellter (IT-Administration bzw. –Projektierung) von 1.1. bis in einem Dienstverhältnis zur DG2 (DG 2) ab in einem Dienstverhältnis zur  DG1 (DG 1).

Strittig ist die Abzugsfähigkeit diverser EDV-Komponenten und Bildungsaufwendungen als Werbungskosten bzw. die Abzugsfähigkeit diverser Anschaffungen als Katastrophenschäden (außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt) bezüglich der Einkommensteuerbescheide 2011 und 2012, die Höhe der Pendlerpauschale für 2011 und 2012 sowie die Berücksichtigung eines AVAB bzw. Sonderausgabenerhöhungsbetrages jeweils für 2011.

1. Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988

Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Ein wichtiges Indiz für die berufliche Veranlassung von Werbungskosten ist die Notwendigkeit (). In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen.

1.1.Arbeitsmittel gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988   

1.1.1 Veranlagungsjahr 2011

Der vom Bf. beantragte Betrag für Arbeitsmittel iHv € 729,10 konnte nicht nachvollzogen werden. Trotz mehrmaliger Ersuchen des FA (Ergänzungsersuchen, Bescheidbegründungen) wurde der geltend gemachte Betrag nicht nachgewiesen. Vorgelegt wurde lediglich eine Rechnung vom über die Anschaffung eines DELL Servers um € 3.360,00, für welchen der Bf. im seinem Schreiben vom eine berufliche Nutzung im Ausmaß von etwa 40 % angab. Die berufliche Nutzung wurde damit begründet, dass der Server für das Erproben, Erlernen und Testen von diversen IT-Systemen im Echtbetrieb dient und der Erhalt der Kenntnisse darüber zum beruflichen Fortkommen notwendig ist.

Der Begriff "Arbeitsmittel" ist nicht eng auszulegen: Es sind darunter alle Hilfsmittel zu verstehen, die zur Erbringung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeit erforderlich sind und nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Aufwendungen für die Beschaffung von Arbeitsmitteln sind jedoch nur dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die Arbeit ohne diese Hilfsmittel nicht ausgeübt werden kann, wenn also die betreffenden Aufwendungen für die Sicherung und Erhaltung der Einnahmen des Steuerpflichtigen unvermeidlich sind (, ).

Aus den Ausführungen des Bf. ergibt sich, dass der DELL-Server zwar für das berufliche Fortkommen sinnvoll, aber dessen Verwendung zum Erproben, Erlernen etc. zur Erbringung der vom Abgabepflichtigen zu leistenden Arbeit tatsächlich nicht unabdingbar erforderlich war. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt unbegründet.

1.1.2 Veranlagungsjahr 2012:

1.1.2.1. DELL XPS und Samsung Farblaserdrucke
Bei dem am angeschafften DELL XPS (Rechner) gab der Bf. zunächst eine berufliche Nutzung von 100 % an, da er auch an Wochenenden und Feiertagen zu arbeiten habe. Eine Bestätigung des Dienstgebers über die Wochenend-/Feiertagsarbeiten wurde vom Bf. trotz entsprechender Aufforderungen nicht vorgelegt. Im Schreiben vom gab der Bf. bezogen auf den Rechner – abweichend von seinen bisherigen Ausführungen -  eine berufliche Nutzung inkl. Mitnahme auf Kurse und Schulungen von etwa 45% bis 55 % an.
Hinsichtlich des am angeschafften Samsung Farblaserdrucker behauptete der Bf. eine berufliche Nutzung von 65 bis 70 % (inkl. Nutzung zum Ausdrucken der Lehrunterlagen für Fortbildungskurse, Fragebögen und Kursprüfungen).

Beide Geräte  (Rechner und Drucker) wurden vom FA im Einkommensteuerbescheid 2012 bereits mit 60 % unter Ansatz einer dreijährigen Nutzungsdauer berücksichtigt. Der Privatanteil von 40% wurde durch das FA somit zunächst (aufgrund mangelnder Angaben) im Schätzungsweg ermittelt.

Aufgrund der Erfahrungen des täglichen Lebens ist nach der Judikatur davon auszugehen, dass der Privatanteil mindestens 40 % beträgt (-F/09). Die vom Bf. behauptete geringere private Nutzung des Druckers wäre im Einzelfall konkret nachzuweisen bzw glaubhaft zu machen gewesen. Da der Bf. keine über bloße Behauptung hinausgehenden (konkreten) Nachweise vorlegte und die vom FA im bekämpften Bescheid berücksichtigten 60 % im Wesentlichen auch den Nutzungsangaben des Bf. entsprechen, sieht das Gericht keinen Anlass von diesem Ansatz abzuweichen.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 ist bei Arbeitsmitteln deren Nutzungsdauer länger als ein Jahr ist Z 8 leg.cit. anzuwenden. Durch diesen Verweis auf § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 ist klargestellt, dass Arbeitsmittel mit einer Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr auf diese Nutzungsdauer abzuschreiben sind. Die vom FA angenommene Nutzungsdauer von 3 Jahren für EDV-Hardware entspricht den allgemeinen Lebenserfahrungen.

Die Beschwerde erweist sich sohin in diesem Punkt als nicht berechtigt.

1.1.2.2. DELL Alienware Stand PC
Bezüglich des am angeschafften DELL Alienware Stand PC begründete das FA, dass es sich hierbei um einen vorwiegend für Computerspiel-Konsumenten speziell hergestellten PC handle und somit keine berufliche Veranlassung festgestellt werden könne. In seinem Anbringen wies der Bf. allerdings darauf hin, dass er diesen  PC, welchen er zu 45 bis 55 % beruflich nutze, deshalb angeschafft habe, weil er bestimmte technische Voraussetzungen erfülle. Der PC müsse nämlich in der Lage sein, Simulationen sowie PPS Anwendungen und ORACLE Datenbanken in vernünftiger Zeit durchzurechnen und dies dann abzubilden (Schreiben vom ). Aufgrund dieses glaubwürdigen Hinweises kann in diesem besonderen Fall die berufliche Veranlassung erkannt werden, zumal dem Bf. von seinem DG 1  ein IBM Server für ORACLE Datenbanken zur Verfügung stand. Daraus lässt sich eine Notwendigkeit der Anschaffung und Verwendung des DELL Alienware Stand PC zur Erbringung der vom Abgabepflichtigen zu leistenden Arbeit ableiten. Für die Qualifikation als Arbeitsmittel ist weder Voraussetzung, dass der Dienstgeber die Beschaffung des Wirtschaftsgutes für erforderlich hält oder gar ausdrücklich anordnet (LStR 277), noch, dass das Arbeitsmittel am Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht. Die Anerkennung der Werbungskosten ist daher nicht von einer (vom FA geforderten) Bestätigung des Dienstgebers abhängig. Wesentlich ist, dass der Einsatz eines Arbeitsmittels nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für eine bestimmte Tätigkeit unzweifelhaft sinnvoll ist ().

Die Anschaffung des DELL Alienware Stand PC ist somit entsprechend dem Vorbringen des Bf. mit einer beruflichen Nutzung von 50 % unter Ansatz einer Nutzungsdauer von drei Jahren (zur Nutzungsdauer siehe oben 1.1.2.1) als Werbungskosten zu berücksichtigen. Die abzugsfähigen Werbungskosten für 2012 für dieses Gerät betragen daher 352,00 € (2.112,00 € x 50%/3).

1.2. Aus- und Fortbildungsmaßnahmen gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988

Als Werbungkosten sind gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit anzusetzen. Für eine verwandte Tätigkeit spricht, wenn diese Tätigkeiten üblicherweise gemeinsam am Markt angeboten werden oder die Tätigkeiten im Wesentlichen gleich gelagerte Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordern. Ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder artverwandten Tätigkeit ist jedenfalls anzunehmen, wenn die erworbenen Kenntnisse im Rahmen der beruflichen Tätigkeit verwertet werden können. Darüber hinaus reicht aber jeder Veranlassungszusammenhang mit der Tätigkeit aus (). Fortbildung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können ( ). Fortbildung dient dazu, in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden ( ).

1.2.1 Veranlagungsjahr 2011

 „Customized Training Einführung in die Virtualisierung mit VMware“ (Rechnung vom über € 1.617,00). „Bei „VMware“ handelt es sich um eine spezielle Technik (virtuelle Maschine) die vor allem in den Bereichen Softwareentwicklung und Notfallwiederherstellung (Vermeidung von Datenverlusten) eingesetzt wird (Quelle: Wikipedia). Als Zielgruppe werden auf der Homepage des Kursanbieters PC-College „Systemadministratoren, Systemtechniker und Personen, die für ESXi und vCenter Server verantwortlich sind“ angeführt.

Das FA stütze sich auf den mangelnden Nachweis der beruflichen Notwendigkeit, da keine Bestätigungen der Dienstgeber über die berufliche Notwendigkeit oder einen von diesen geleisteten Zuschuss vorgelegt worden seien. Der Bf. habe zudem selbst angegeben, dass der Kurs nicht gänzlich im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit gestanden habe.

Aus dem glaubwürdigen Vorbringen und den Zielgruppenhinweisen der Anbieter ist jedoch eindeutig ersichtlich, dass der Kurs in engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Bf steht und für sein berufliches Fortkommen nützlich ist .

Bei Bildungsmaßnahmen, die in gleicher Weise dem Beruf wie der privaten Lebensführung dienen, ist die berufliche Notwendigkeit zu prüfen. Das FA ging offenbar aufgrund der zeitlichen Nähe davon aus, dass dieser Kurs mit der Anschaffung der privaten Haussteuerungsanlage am im Zusammenhang stand und deswegen in erster Linie privat veranlasst war. Wie sich aus dem Akteninhalt ableiten lässt, erfolgte die Anschaffung der Haussteuerung aber als blitzschlagbedingter Ersatz der vorherigen Anlage, weshalb ein Konnex des Kursbesuches () und der Neuanschaffung der Anlage nicht erkannt werden kann.

Für eine berufliche Notwendigkeit spricht zwar, wenn der Arbeitgeber einen Teil der Kurskosten trägt, dies ist aber nicht unabdingbare Voraussetzung. Eine begünstigte Bildungsmaßnahme liegt ohne entsprechende Kostenbeteiligung oder Auftrag des Dienstgebers auch dann vor, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können (Jakom/Lenneis EStG, 2014, § 16 Rz 52).

Da der Bf. in der IT-Administration tätig ist und der beantragte Fortbildungskurs als Zielgruppe ua Systemadministratoren erfasste und die Bereiche Softwareentwicklung und Datenwiederherstellung behandelte, ist davon auszugehen, dass mit diesem Kurs Kenntnisse erworben wurden, die der Bf. im Rahmen seiner Tätigkeit als IT-Administrator verwerten kann. Das der Bf. dieses Wissen darüber hinaus auch für private Zwecke (Haussteuerung) einsetzen kann, hindert die Qualifikation als Fortbildungsmaßnahme nicht. Die geltend gemachten Fortbildungskosten im Betrag von 1.617,00 € stellen daher 2011 abzugsfähige Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 dar.

1.2.2 Veranlagungsjahr 2012  „Customized Training Webdesign mit Jombla und Wordexpress“ (Rechnung vom um € 1.680,00):
Zu diesem Aufwand führte der Bf. in seinem Schreiben vom aus: „Dieser steht nicht im direkten Zusammenhang mit meiner beruflichen Tätigkeit, jedoch hat dieser indirekt großen Nutzen für mein berufliches Weiterkommen. Zuschuss von meinem Dienstgeber gab es keinen, da ich zwar in der IT-Administration bzw. Projektierung etc. arbeite, jedoch nicht sehr viel mit Webdesign zu tun habe. […] Zum anderen hege ich kein großes Interesse meinem jetzigen Vorgesetzten mitzuteilen was ich in Zukunft machen möchte.“

Auch hier konnte der Bf. keine Bestätigung des Dienstgebers über die berufliche Notwendigkeit vorlegen bzw. leistete der Dienstgeber keinen Zuschuss. Nach seiner eigenen Aussage hatte die Tätigkeit als IT-Administrator „nicht sehr viel mit Webdesign zu tun“. Daraus lässt sich zweifelsfrei schließen, dass die im Kurs erworbenen Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit nicht verwertet werden konnten und somit eine berufliche Notwendigkeit nicht bestand. Die geltend gemachten Kurskosten stellen sohin keine Werbungskosten dar.

1.3. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 (Pendlerpauschale):

§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 ist erstmalig bei der Veranlagung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) für das Kalenderjahr 2011 anzuwenden.

Als Grundregel gilt nach lit. a, dass die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten sind.

Beträgt die einfache Fahrtstrecke mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, stehen – gestaffelt nach der Entfernung – zusätzliche Pauschbeträge zu - kleines Pendlerpauschale (lit. b).

Beträgt die einfache Fahrtstrecke mehr als 2 km und ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, stehen anstelle der Pauschbeträge nach lit. b – wiederum gestaffelt nach der Entfernung – höhere Pauschbeträge zu - großes Pendlerpauschale (lit. c).

Was unter dem Begriff der "Zumutbarkeit" im Sinn des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zu verstehen ist, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Nach der geltenden Verwaltungspraxis für den Streitzeitraum, der auch die Begründung des Finanzamtes folgt, wird folgende Auslegung (LStR 255) vertreten:

Die Benützung des Massenbeförderungsmittels ist jedenfalls zumutbar, wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem Massenbeförderungsmittel nicht mehr als 90 Minuten beträgt.

Die Benützung des Massenbeförderungsmittels ist jedenfalls unzumutbar, wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem Massenbeförderungsmittel mehr als 2,5 Stunden beträgt.

Beträgt die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem Massenbeförderungsmittel mehr als 90 Minuten, aber nicht mehr als 2,5 Stunden, ist die Benützung des Massenbeförderungsmittels zumutbar, wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem Massenbeförderungsmittel höchstens dreimal so lange dauert wie die Fahrzeit mit dem Kfz.

Aus § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. a und b EStG 1988 ergibt sich, dass der Gesetzgeber des EStG 1988 grundsätzlich für Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - im öffentlichen Interesse - nicht den Individualverkehr und die Benützung eines Kfz, sondern die Benützung eines Massenbeförderungsmittels steuerlich berücksichtigt wissen will. Nur wenn die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar ist, können im Wege der Pauschbeträge nach § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c EStG 1988 Kosten des Individualverkehrs geltend gemacht werden () .

Nach den Gesetzesmaterialien (RV 620 BlgNR XVII. GP, 75) ist die Zumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln auf Grund der Fahrzeiten zu prüfen: Unzumutbar seien im Vergleich zu einem Kfz jedenfalls mehr als dreimal so lange Fahrzeiten (unter Einschluss von Wartezeiten während der Fahrt bzw. bis zum Arbeitsbeginn) mit dem Massenbeförderungsmittel als mit dem eigenen Kfz; im Nahbereich von 25 km sei die Benützung des Massenbeförderungsmittels entsprechend den Erfahrungswerten über die durchschnittliche Fahrtdauer aber auch dann zumutbar, wenn die Gesamtfahrzeit für die einfache Fahrtstrecke nicht mehr als 90 Minuten beträgt. Eine Gesamtwegzeit (in einer Richtung) von eineinhalb Stunden wird aber nicht nur im Nahbereich, sondern allgemein als zumutbar anzusehen sein (-I/12).

Unzumutbarkeit liegt beispielsweise bei tatsächlicher Unmöglichkeit vor, wenn zumindest auf dem halben Arbeitsweg ein Massenverkehrsmittel überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit (Nachtarbeit) verkehrt. Unzumutbarkeit liegt auch wegen langer Anfahrtszeit vor. Wird bei einer einfachen Wegstrecke ab 40 km eine Wegzeit von 2,5 Stunden überschritten ist die Unzumutbarkeit gegeben. Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel liegt aber auch dann vor, wenn die Fahrt zur Arbeitsstätte und retour mit öffentlichen Verkehrsmitteln mehr als drei Mal so lange dauert wie mit dem privaten Pkw.

Nach steht der Umstand, dass ein Teil der Gesamtwegstrecke nicht an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden und die Benützung eines Individualverkehrsmittels deshalb unerlässlich ist, der Annahme der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel so lange nicht entgegen, als der Anfahrtsweg bis zur Einstiegstelle des öffentlichen Verkehrsmittels zuzüglich sonstiger erforderlicher Gehwege bei ansonsten aber gegebener Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz weniger als die Hälfte der Gesamtwegstrecke beträgt. Bei Ermittlung der Gesamtwegzeit ist vom schnellsten verfügbaren öffentlichen Verkehrsmittel auszugehen und eine optimale Kombination von Massen- und Individualverkehrsmittel zu unterstellen („park and ride“; LStR 257; ; - W/08).

Wie sich aus dem elektronischen Akt ergibt stand der Bf. von bis in einem Dienstverhältnis zur O DG2alt, Adress (DG 2), ab bis jedenfalls in einem Dienstverhältnis zur  DG1 (DG 1). Die DG2 berücksichtigte im Rahmen der laufenden Lohnverrechnung das große Pendlerpauschale für Entfernungen über 60km.

Nach den Angaben des Bf. beträgt die kürzeste Strecke zwischen seinem Wohnort und seiner Arbeitsstätte 60,43 km, womit eine Wegzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln von 1 Stunde 52 Minuten verbunden sei. Dementsprechend würde er erst gegen 8:32 Uhr an seiner Arbeitsstätte ankommen. Sein Dienst beginne allerdings jeden Tag um 7:00 Uhr, spätestens um 7:30 Uhr. Aus den folgenden Angaben zur Wegstrecke sei seines Erachtens nach die Unzumutbarkeit eindeutig begründet:


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Art
km
Fußweg
0,33
Bus
8
Fußweg
0,2
Zug Amstetten-Linz
45
Fußweg
0,3
Straßenbahn
2
Fußweg
0,1
Linz AG Bus
4
Fußweg bis Arbeitsstätte
0,5
INSGESAMT
60,43

Mit dem Auto würde er eine Strecke von 63,3 km fahren und dafür 50 Minuten benötigen. Er müsse zudem des Öfteren abends länger in der Arbeitsstätte bleiben und es könne daher sein, dass dann weder ein Zug noch ein Bus fahre (va keine Busverbindung von Amstetten nach XY nach 18:30). Nachweise über die Arbeitszeiten (va. früher Beginn bzw. spätes Ende) oder  Dienstverträge, aus welchen besondere Arbeitsstunden ersichtlich wären legte der Bf. trotz entsprechender Aufforderung nicht vor. Er wies lediglich auf seine 38,5-Stundenwoche hin. Zeitaufzeichnungen habe er nicht aufbewahrt bzw. nach einem Hochwasser 2013 entsorgt. Die Ausführungen zu seinen Arbeitszeiten bleiben daher auf der bloßen Behauptungsebene. Die Anmerkung, dass er nicht mehr in Dienstverhältnissen zu den Arbeitgeber stehe und daher keine Arbeitszeitbestätigungen vorlegen könne, sind deswegen bedeutungslos, als auch von ehemaligen Dienstgebern die Ausstellung entsprechender Bestätigungen verlangt werden kann.

Der Bf. gab an, dass sein Dienst jeden Tag um 7:00 Uhr, spätestens um 7:30 Uhr beginnen würde und dass es unerheblich wäre welche Dienstzeiten er hätte, denn er müsste 38,5 Stunden die Woche arbeiten. Weitere Angaben zum Dienstende unterließ der Bf. Arbeitszeitbestätigungen der Dienstgeber legte er nicht vor, da er „so etwas nie“ aufgehoben hätte und „die Arbeitszeitabrechnung immer unterfertigt zum Vorgesetzten zurückging“ (). Weitere Angaben zum regelmäßigen Ende seiner Dienstzeit oder zur Anzahl und Dauer der abendlichen Überstunden erfolgten nicht. Aufgrund der vagen Angaben (Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden und öfters abends auch länger) und mangels sonstiger Nachweise geht das Gericht in freier Beweiswürdigung für beide Dienstverhältnisse vom Arbeitszeitmodell der Gleitzeit aus.

Die – wegen der fehlenden Nachweise zur Arbeitszeit nicht nachvollziehbaren - Ausführungen zur fehlenden Busverbindung zu Tagesrandzeiten, sind nicht geeignet, eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen, da wie oben dargestellt eine optimale Kombination von Massen- und Individualverkehrsmittel zu unterstellen ist. Recherchen im Internet ergaben, dass am Bahnhof Amstetten kostenlose Park & Ride Parkplätze angeboten werden (P&R Parkdeck, Eggersdorferstraße 18, 3300 Amstetten; Quelle: www.parken.at). Daher kann dem Bf. – wegen gegebener Abstellmöglichkeit seines PKW - zugemutet werden für die Strecke Wohnung – Bahnhof Amstetten (P&R) und umgekehrt ein Individualverkehrsmittel (Pkw) zu benutzen.

Für die Ermittlung der Wegzeit ist die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung maßgebend. Diese umfasst die Gehzeit oder Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel und Wartezeiten. Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, ist bei Ermittlung der Wegzeit immer von der Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels (zB Schnellzug statt Regionalzug, Eilzug statt Autobus) auszugehen. Darüber hinaus ist eine optimale Kombination zwischen Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel (zB "Park and Ride") zu unterstellen. Dies gilt auch, wenn dadurch die Fahrtstrecke länger wird. Im Falle des Bestehens einer gleitenden Arbeitszeit berechnet sich die Wegzeit nach der optimal möglichen Anpassung von Arbeitsbeginn und Arbeitsende an die Ankunfts- bzw. Abfahrtszeit des Verkehrsmittels (LStR 2002 Rz 257, Fassung vom ). Wartezeiten zwischen der Ankunft bei der Arbeitsstätte und Arbeitsbeginn und somit auch zwischen Arbeitsende und Antritt der Rückfahrt zur Wohnung des Steuerpflichtigen sind daher idR bei einer gleitenden Arbeitszeit nicht zu berücksichtigen (Schuch, ÖStZ 1988, 316). Ist die Wegzeit bei der Hinfahrt oder Rückfahrt unterschiedlich lang, ist von der längeren Wegzeit auszugehen.

Die nachfolgend durchgeführten Berechnungen der Wegzeiten gehen entsprechend den Angaben des Bf. von einem Arbeitsbeginn zwischen 7:00 und 7:30 Uhr und unter Zugrundelegung der 38,5 Stundenwoche von einem Arbeitsende von etwa 17:00 Uhr aus. Dabei sind durchschnittliche tägliche Überstunden von mehr als 1 Stunde berücksichtigt. Ergänzend sei nochmals darauf verwiesen, dass er keine exakten Angaben zu seiner Arbeitszeit machte oder gar Nachweise erbrachte.

Dass es in Einzelfällen zum Versäumen eines Massenverkehrsmittels (und damit zu längeren Arbeitswegzeiten) kommen kann, steht der Nutzbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel an den überwiegenden Arbeitstagen des Lohnzahlungszeitraumes nicht entgegen. Dieses Problem stellt sich nahezu allen Arbeitnehmern, die nicht auf die Minute genau ihre Arbeit beenden können. Hier besteht auch in der Regel die Möglichkeit, Arbeiten des Folgetages vorzuziehen, um auf diese Weise bei einem späteren Arbeitsende eben das nächste öffentliche Verkehrsmittel zu erreichen. Dem Bf. ist einzuräumen, dass die Abhängigkeit von den Fahrzeiten öffentlicher Verkehrsmittel aus Sicht des jeweiligen Arbeitnehmers unbefriedigend sein kann, doch liegt dies im - dem Gesetzgeber bekannten - Wesen öffentlicher Verkehrsmittel und führt diese Abhängigkeit allein noch nicht zur Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Maßgebend ist, ob bei einer zumutbaren Gestaltung der Arbeitszeiten öffentliche Verkehrsmittel mit einer zumutbaren Gesamtwegzeit verwendet werden können ().

Da nach den Ausführungen des Bf.  und der von ihm vorgelegten  Unterlagen erkennbare, wesentliche Interessen des Bf. oder seiner Dienstgeber einer Anpassung der Arbeitszeiten des Bf. an die Fahrpläne der öffentlichen Verkehrsmittel – jedenfalls an der Mehrzahl der Arbeitstage – nicht entgegenstanden, ist von einer zumutbaren Gestaltung der Arbeitszeiten auszugehen.

Die folgenden Berechnungen basieren auf „Google Maps“ und der Fahrplanauskunft der ÖBB (Scotty). Mangels anderer Nachweise und wegen des identen Vorbringens wird davon ausgegangen, dass die Verhältnisse in den Jahren 2011 und 2012 ident waren.

1.3.1. Dienstverhältnis  DG2 – bis :

Für die Berechnung der Wegzeit wurde die Strecke Wohnanschrift bis Anschrift des Dienstgebers O DG2alt, Adress zugrunde gelegt sowie eine Kombination von Massen- und Individualbeförderungsmitteln.


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Dienstgeber 2 - 2011
Kombination Park & Ride
Arbeitsbeginn zw. 7:00 und 7:30
Zeit Hinfahrt
Dauer Hinfahrt (min)
km
Wohnung zum P&R
Parkdeck in Amstetten (Pkw)
 
14
10
Fußweg (geschätzt)
 
3
0,1
Zug Bhf Amstetten - Hbhf Linz
6:31 - 6:57 Westbahn
26
62
Fußweg
 
6
0,2
Bus Hbhf Linz - Str.
7:03 - 7:12
9
2
Fußweg
 
1
0,02
Insgesamt
 
59
74,32
Arbeitsbeginn möglich vor 7:15 Uhr
 
 
 
 
 
 
 
Kombination Park & Ride
Arbeitsende 17:00
Zeit Rückfahrt
Dauer Rückfahrt (min)
km
Fußweg inkl Wartezeit
 
3
0,16
Bus Str -
Linz Hbhf
17:10 - 17:20
10
2
Fußweg inkl Wartezeit
 
10
0,2
Zug Linz Hbhf - Bhf Amstetten
17:30 - 18:00 IC
30
62
Fußweg
 
3
0,1
P&R Parkdeck in Amstetten
zur Wohnung (Pkw)
 
14
11
Insgesamt
 
70
75,46

Mit dem Pkw ergibt sich lt. Bf. eine Gesamtstrecke von ca. 63 km und eine Fahrzeit von ca. 45 bis 55 min. Es wird aufgrund des, der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden, Berufsverkehrs insbesondere am frühen Morgen von einer Fahrzeit von jedenfalls 50 min ausgegangen werden können (entspricht auch der vom Bf. angegebenen Fahrtzeit mit dem Pkw).

Aus der obigen Tabelle ist ersichtlich, dass auf mehr als der Hälfte der Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte öffentliche Verkehrsmittel verkehren. Eine Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit ist daher ausgeschlossen. Es kommt daher für den Anspruch auf das große Pendlerpauschale nur eine Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit (Wegzeit) in Betracht.

Aufgrund der obigen Tabelle ergibt sich als für die Beurteilung maßgebliche – da längere – Wegzeit jene der Rückfahrt mit einer Dauer von 70 min unter Einrechnung sämtlicher Fahr-, Geh- und Wartezeiten.

Die Wegzeit vom Verlassen der Wohnung bis zur Ankunft an der Arbeitsstätte bzw. in umgekehrter Richtung verlängert sich bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (in optimaler Kombination mit dem PKW) im Vergleich zur ausschließlichen Benützung eines PKWs auf der gesamten Wegstrecke nur um je ca. 10 Minuten (Hinfahrt) bzw. 20 Minuten (Rückfahrt). Zudem wird eine Wegzeit (pro Richtung) von 90 min bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in Kombination von Park & Ride nicht überschritten und beträgt die Wegzeit unter Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel (70 min) nicht einmal das Doppelte der Wegzeit mit dem Pkw (50 min x 2). Eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist daher nicht gegeben.

Ist die Benützung eines Massenverkehrsmittels zumutbar, dann bemisst sich die Wegstrecke nach den Tarifkilometern zuzüglich Anfahrts- und Gehwege zu den jeweiligen Ein- und Ausstiegsstellen (LStR 258). Da sich aufgrund der obigen Tabelle eine Wegstrecke von ca. 76 km ergibt, steht dem Bf. für dieses Dienstverhältnis das kleine Pendlerpauschale für eine Wegstrecke ab 60 km mit einem Monatsbetrag von 168,00 € zu. Der Ansatz des großen Pendlerpauschales durch den Dienstgeber erfolgte daher zu Unrecht und ist daher im Zuge der Beschwerdeerledigung zu korrigieren.

1.3.2. Dienstverhältnis  DG1 – bis

Für die Berechnung der Wegzeit ist folgende Strecke maßgebend: Wohnanschrift bis Anschrift des Dienstgebers 1 , AdresseDG1 und retour.


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Dienstgeber 1 - 2011 und 2012
Kombination Park & Ride
Arbeitsbeginn zw. 7:00 und 7:30
Zeit Hinfahrt
Dauer Hinfahrt (min)
km
Wohnung zum P&R
Parkdeck in Amstetten (Pkw)
 
14
10
Fußweg (geschätzt)
 
3
0,1
Zug Bhf Amstetten - Hbhf Linz
6:13 - 6:51 REX
38
62
Fußweg inkl Wartezeit
 
6
0,1
Tram Hbhf Linz - Str.2
6:57 - 7:04
7
3
Fußweg
 
24
1,9
Insgesamt
 
92
77,1
Arbeitsbeginn möglich vor 7:30 Uhr
 
 
 
 
 
 
 
Kombination Park & Ride
Arbeitsende 17:15
Zeit Rückfahrt
Dauer Rückfahrt (min)
km
Fußweg inkl Wartezeit
 
24
1,9
Bus Str.2  - Linz Hbhf
Linz Hbhf
17:49 - 17:55
6
3
Fußweg inkl Wartezeit
 
7
0,2
Zug Linz Hbhf - Bhf Amstetten
18:02 - 18:28 Westbahn
26
62
Fußweg
 
3
0,1
P&R Parkdeck in Amstetten
zur Wohnung (Pkw)
 
14
11
Insgesamt
 
80
78,2

Mit dem Pkw ergebt sich eine Gesamtstrecke von ca. 56 km und eine Fahrzeit von ca. 45 bis 55 min. Es wird auch hier (siehe oben) der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend im Berufsverkehr insbesondere am frühen Morgen von einer Fahrzeit von jedenfalls 50 min ausgegangen werden können (entspricht auch der vom Bf. angegebenen Fahrtzeit mit dem Pkw).

Es kommt auch bei diesem Dienstverhältnis für die Berücksichtigung des großen Pendlerpauschales nur eine allfällige Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit (Wegzeit) in Betracht. Eine Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit ist wie oben ausgeschlossen, da die Benützung eines Massenverkehrsmittels jedenfalls auf mehr als dem halben Arbeitsweg möglich ist.

Aufgrund der obigen Tabelle ergibt sich als für die Beurteilung maßgebliche – da längere – Wegzeit jene der Hinfahrt mit einer Dauer von 92 min unter Einrechnung sämtlicher Fahr-, Geh- und Wartezeiten.

Auch für dieses Dienstverhältnis ist ersichtlich, dass auf mehr als der Hälfte der Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte öffentliche Verkehrsmittel verkehren. De Wegzeit, verlängert sich bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel im Vergleich zur ausschließlichen Benützung eines PKWs auf der gesamten Wegstrecke um je ca. 40 Minuten (Hinfahrt) bzw. 30 Minuten (Rückfahrt)  Sie überschreitet auch auf der Hinfahrt bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in Kombination von Park & Ride  90 Minuten  (92 min). Allerdings beträgt die Wegzeit unter Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel (92 min) nicht einmal das Doppelte der Wegzeit bei ausschließlicher Pkw-Benützung (50 min x 2). Da die Gesamtwegzeit die grundsätzlich jedenfalls zumutbare Wegzeit von 90 min nur geringfügig und auch nur in einer Richtung übersteigt, aber jedenfalls nicht mehr als 2,5 Stunden (150 min) und nicht mehr als das Dreifache der Fahrtstrecke mit dem Pkw (nicht einmal das Doppelte) beträgt ist auch für dieses Dienstverhältnis keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des großen Pendlerpauschales sind nicht erfüllt. Wie bereits oben ausgeführt, steht dem Bf. aber wegen der langen Wegstrecke auch in diesem Fall das kleine Pendlerpauschale mit einem Monatsbetrag von 168,00 € zu.

Ein weiteres Indiz für die gegebene Zumutbarkeit der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel betreffend beide Dienstverhältnisse stellt der ab 2015 verpflichtend zu verwendende Pendlerrechner dar ( https://pendlerrechner.bmf.gv.at/pendlerrechner). Dieser ergibt für die beiden hier strittigen Dienstverhältnisse (für DG 1 unter Angabe "Betriebsgebäude 1") ebenfalls eine Zumutbarkeit der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel woraus sich die Anwendung des kleinen Pendlerpauschales ergibt.

2. Außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34 EStG 1988

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.

Gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 können Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abgezogen werden.

Nicht der Schaden als solcher führt dabei zu einer außergewöhnlichen Belastung, sondern erst die Kosten seiner Beseitigung (; LStR 838). Als Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind die Kosten der Aufräumungsarbeiten, die Kosten von Reparatur- und Sanierungsmaßnahmen und die Wiederbeschaffungskosten der zerstörten Vermögensgegenstände in dem Umfang, in dem sie für die „übliche Lebensführung“ benötigt werden, absetzbar.

Unter den Begriff „Katastrophenschaden“ fallen – neben den im Gesetz aufgezählten Beispielen – auch Schäden aufgrund von Stürmen (LStR 838), Hagel, Blitz (Quantschnigg/Schuch Einkommensteuer § 34 Rz 21) etc. Erfasst sind (dem Grunde nach) außergewöhnliche Schadensereignisse, die nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen (), auch unvorhersehbare Schadensereignisse größeren Umfangs, die für den Steuerpflichtigen eine unabwendbare Vermögenseinbuße nach sich ziehen.

Zu beachten ist, dass auch für Katastrophenschäden die allgemeine Voraussetzung der Zwangsläufigkeit der Vermögenseinbuße gegeben sein muss.

Eine Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Nach der Judikatur liegen zwangsläufige Aufwendungen nicht vor, wenn die Aufwendungen sich als Folge eines Verhaltens darstellen, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat (, 1954, 61; , 89/13/0100, 1990, 436; , 95/15/0024, 1999, 40; , Originalentscheidung) oder vom Steuerpflichtigen grob fahrlässig bzw vorsätzlich verursacht wurden (, 2000, 329).

2.1. Katastrophenschaden – Veranlagungsjahr 2011

Ursprünglich beantragte der Bf. in der Arbeitnehmerveranlagung 2011 einen Betrag von € 7.200,54 als Katastrophenschaden. Im Ergänzungsschreiben vom führte er einen Gesamtbetrag von € 5.243,13 als Katastrophenschaden an. Beide Beträge können anhand der vom Bf. vorgelegten Rechnungen nicht nachvollzogen werden. Darüber wurde der Bf. vom FA auch mit Schreiben vom in Kenntnis gesetzt. Die vom FA abgeforderten Nachweise über den Schadenseintritt als solchen (zB. Schadensprotokoll der Schadenskommission der Gemeinde) wurden nicht vorgelegt. Der Bf. verwies zwar mehrfach auf ein Schreiben der Gemeinde XY, das diese dem FA übermitteln würde, ein derartiges Schreiben ist im Akt an keiner Stelle auffindbar. Es wird daher davon ausgegangen, dass dieses Schreiben nie beim FA einlangte.

Aus den Ausführungen des Bf. ist weiters ersichtlich, dass die Versicherung die Schadensabdeckung verweigerte, da zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes durch Blitzschlag der Blitzschutznicht fertiggestellt war (Gutachten der Vversicherung; Schreiben vom ). Aus dem Akt ist zudem eindeutig ersichtlich, dass das FA den Bf. mit Ergänzungsersuchen vom darauf hinwies, dass außer den Rechnungen mit Vermerken wie „Blitzschlag“ und „Sturmschaden“ keine weiteren Belege zum zweifelsfreien Nachweis vorgelegt worden seien und insbesondere auch der Eintritt des Katastrophenschadens selbst nachzuweisen sei. In seinem Schreiben vom verweist der Bf. auf „unzählige Berichte“ im Internet (ohne Angabe eines Links). Die Ermittlungen des Gerichtes konnten keine derartigen Berichte betreffend Blitzschlag oder katastrophenartige Unwetter für diesen Tag im Internet zu Tage fördern. Die zum Nachweis der Schäden beigelegten im Akt abgehefteten Fotos sind zuwenig aussagekräftig und sind auch aufgrund der mangelnden Bildqualität nicht geeignet, die Behauptungen des Bf. zu untermauern.

Nach der Rechtsprechung des VwGH hat der Steuerpflichtige, der eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nimmt, selbst einwandfrei und „unter Ausschluss jeden Zweifels“ das Vorliegen der Umstände darzulegen, auf die die Begünstigung gestützt werden kann, wobei die Gründe im Einzelnen anzuführen sind (). Der Nachweis, der für die erfolgreiche Geltendmachung eines eingetretenen Katastrophenschadens zu erbringen ist, muss in der Weise geführt werden, dass eindeutig ersichtlich wird, dass das schädigende Ereignis tatsächlich eingetreten und der Schaden entstanden ist. Es ist dabei erforderlich, dass dem zuständigen Finanzamt die von den Gemeindekommissionen über die Schadenserhebung aufgenommenen Niederschriften vorgelegt werden. Überdies sind die Schadensbeseitigungskosten selbst durch Rechnungen zu belegen (LStR 838f).

Außer den Rechnungen mit Vermerken wie „Blitzschlag“ und „Sturmschaden“ konnte der Bf. keine geeigneten Unterlagen oder Beweismittel über das zum Schadenseintritt führende Ereignis (Blitzschlag) erbringen.

Des Weiteren sind, wie oben ausgeführt, Ereignisse von der Berücksichtigung ausgeschlossen, die sich, wiewohl außergewöhnlich, als Folge eines potenziellen Risikos oder einer potentiellen Betriebsgefahr darstellen, das bzw. die der Steuerpflichtige durch freie Entscheidung in Kauf genommen hat (). Der Blitzschlag trat als Folge (potenzielles Risiko) des zum Schadenszeitpunkt nicht fertiggestellten Blitzschutzes ein (Feststellung aufgrund des Gutachters der Vversicherung). Diesem Risiko hat der Bf. durch freie Entscheidung (Inbetriebnahme von Elektrogeräten und einem Gebäude vor Fertigstellung der Blitzschutzanlage) selbst ausgesetzt, weshalb schon deswegen eine Berücksichtigung des entstandenen Schadens ausgeschlossen ist.

Hätte der Bf. den Blitzschutz bereits vor Eintritt des Blitzschlags am fertiggestellt, hätte der Schadenseintritt (laut Gutachter) vermieden werden können und der Bf. sich der Belastung aus tatsächlichen Gründen (Vermeidung des sorgfaltslosen Verhaltens) entziehen können.

2.2. Katastrophenschaden Veranlagungsjahr 2012:

Der Bf. beantragte für 2012 den Wiederaufbau eines durch Sturm zerstörten Gewächshauses (Orangerie) und brachte im Zuge des Vorhalteverfahrens vor, dass  die Versicherung den Schaden des zerstörten Gewächshauses nicht gedeckt habe, da es sich um keinen An-/Zubau zum Gebäude handle. Als Zeitpunkt des Schadenseintritts wurde vom Bf. „Anfang August“ angeführt. Zum Nachweis des Schadens wurden lediglich Rechnungen über die Neuanschaffung eines Gewächshauses vorgelegt.

Im Rahmen der Berücksichtigung von Katastrophenschäden können die Kosten für die Ersatzbeschaffung durch die Katastrophe zerstörter Vermögensgegenstände in dem Umfang angesetzt werden, in dem die zerstörten Gegenstände für die "übliche Lebensführung" benötigt werden. Nicht absetzbar sind die Kosten für die Ersatzbeschaffung von Gütern, die für die übliche Lebensführung nicht notwendig sind (zB Sportgeräte) bzw. einem gehobenen Bedarf dienen (insbesondere "Luxusgüter"). Absetzbar sind nur die Ersatzbeschaffungskosten für den Hauptwohnsitz, nicht hingegen für Zweit- oder weitere Wohnsitze, Gartenhäuschen, Badehütten (Pfahlbauten), Wohnmobile, Wohnwägen. Weiters nicht absetzbar sind die Kosten für die Gartengestaltung, Gartengeräte, Biotope, Grillplätze, Werkzeug- und Gartenhütten etc. (LStR 838d).

Gewächshäuser bzw Gartenhäuser (Orangerie des Bf.) von Privatpersonen gehören nicht zur üblichen Lebensführung und kann der zerstörungsbedingte Ersatz nicht als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden.

Die Frage der auch hier mangelnden Nachweisführung über den Schadenseintritt als solchen durch den Bf. war daher nicht weiter zu prüfen.

Eine Berücksichtigung der Haussteuerung im Rahmen der „Topfsonderausgaben“ kommt nicht in Betracht, da diesbezüglich durch andere dort geltend gemachte Aufwendungen der zulässige Höchstbetrag ausgeschöpft ist. Eine weitere Überprüfung einer diesbezüglichen Abzugsmöglichkeit kann daher entfallen.

3. Alleinverdienerabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 - Veranlagungsjahr 2011:

Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauerhaft getrennt leben. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner Einkünfte von höchstens € 6.000,00 jährlich erzielt. Maßgebend für die Ermittlung des Grenzbetrags von € 6.000,00 ist der Gesamtbetrag der Einkünfte iSd § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich bestimmter steuerfreier Einkünfte (insbesondere Wochengelder) sowie sonderbesteuerter Einkünfte. Dabei ist in kalenderjahresbezogener Betrachtungsweise immer von Jahreseinkünften auszugehen.

Der Bf. beantragte für 2011 den  Alleinverdienerabsetzbetrag sowie den Sonderausgabenerhöhungsbetrag für Alleinverdiener gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988. Aus den im Akt abgelegten Kopien der Lohnzettel der Ehegattin des Bf. ist ersichtlich, dass diese im Veranlagungsjahr 2011 insgesamt Einkünfte iHv. € 9.662,64 bezogen hatte (Lohnzettel U1 € 2.090,84, Wochengeld U2 € 4.146,15, Wochengeld U3 € 3.425,65). Dieser Betrag übersteigt die maßgebliche Einkommensgrenze von € 6.000,00, weshalb der Alleinverdienerabsetzbetrag sowie der Sonderausgabenerhöhungsbetrag im Jahr 2011 nicht zustehen.

4. Sonderausgaben gemäß § 18 EStG 1988, Kinderfreibeträge gemäß § 106a Abs. 1 EStG 1988, Alleinverdienerabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 - Veranlagungsjahr 2012:

Die Beschwerdepunkte Sonderausgaben für Wohnraumschaffung, Kinderfreibeträge und Kirchenbeitrag sowie Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages 2012 gehen ins Leere, da die entsprechenden Aufwendungen und Absetzbeträge ohnehin vom Finanzamt in beantragter Höhe anerkannt und im Einkommensteuerbescheid 2012 berücksichtigt worden waren.

Die Berücksichtigung der beantragten Aufwendungen und Frei- bzw. Absetzbeträge lässt sich aus dem Einkommensteuerbescheid 2012 eindeutig erkennen. Das Gericht geht daher – obwohl aus den vom FA vorgelegten Unterlagen ansonsten nicht erkennbar – davon aus, das die Berücksichtigung dieser Aufwendungen und Absetzbeträge dem Bf. auch in der berücksichtigten Höhe zustand. Eine Abänderung des Bescheides erfolgt daher in diesen Punkten nicht.

Die nachstehende Tabelle dient der Gegenüberstellung der vom Bf. beantragten Abzüge und der im Rahmen der Beschwerdeerledigung anzusetzenden Beträge.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet werden. Im vorliegenden Fall waren hauptsächlich Fragen der Beweiswürdigung zu lösen (ag. Belastungen, ), soweit Rechtsfragen strittig waren, folgt die Entscheidung der oben zitierten Judikatur (Pendlerpauschale, ; Fortbildungskosten  ; Arbeitsmittel ) bzw. ergab sich die Lösung eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut (AVAB)

Wien, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at