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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.05.2015, RV/7500569/2015

Keine Wiederverwendung eines nicht vollständig ausgefüllten manipulierten Parkscheins

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7500569/2015-RS1
Die Wiederverwendung eines entwerteten Parkscheines ist gemäß § 4 Wiener Parkometergesetz 2006 verwaltungsstrafrechtlich strafbar.
RV/7500569/2015-RS2
Das Ausradieren eines Entwertungsvermerks am Parkschein bei neuerlicher Verwendung des Parkscheins ist eine verwaltungsstrafrechtlich verbotene Wiederverwendung eines entwerteten Parkscheins.
RV/7500569/2015-RS3
Eintragungen auf einem Parkschein mit Bleistift entsprechen nicht dem Gebot eines "haltbaren Eintragens" gemäß § 3 Abs. 4 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung. Es ist Sache des Lenkers dafür Sorge zu tragen, dass sich ein zum ordnungsgemäßen Ausfüllen von Parkscheinen geeignetes Schreibgerät im Auto befindet, wenn er sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt und die Parkometerabgabe mittels Parkscheins entrichten möchte.
RV/7500569/2015-RS4
Es bedarf keiner besonderen Rechtskenntnis, sondern es genügt der Hausverstand, um zu erkennen, dass ein einmal ausgefüllter Parkschein nicht nachträglich verändert werden darf, um nochmals zur Abgabenentrichtung herangezogen zu werden. Das Entfernen von Entwertungen an einem Parkschein und die Wiederverwendung eines derart manipulierten Parkscheins impliziert ein vorsätzliches Handeln.
RV/7500569/2015-RS5
Fehlt eine Eintragung im Feld "Jahr" liegt ebenso wie bei einer anderen fehlenden Eintragung kein gültig entwerteter Parkschein vor. Auch wenn ein derartiger Parkschein Spuren von früheren Entwertungen aufweist, ist er zur Abgabenentrichtung absolut und unabhängig von Eintragungsmanipulationen ungeeignet. Es ist daher im Rahmen des § 4 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabegesetz 2006 nicht die Wiederverwendung eines manipulierten Parkscheins verwaltungsstrafrechtlich anzulasten, sondern das Abstellen des Fahrzeuges ohne vollständig entwertetem Parkschein.
RV/7500569/2015-RS6
Auch wenn bei einem Strafrahmen von 365 Euro eine Geldstrafe von 60 Euro am unteren Ende des Strafrahmens angesiedelt ist, ist zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung mit durchschnittlich verdienenden Abgabepflichtigen (und überdurchschnittlich Verdienenden, die keine Angaben über ihre Einkommensverhältnisse machen) das verglichen mit einem durchschnittlichen Einkommen niedrigere Arbeitslosengeld bei der Festsetzung der Höhe der zu verhängenden Geldstrafe zu berücksichtigen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde des Franz Z*****, *****Adresse*****, vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, vom , zugestellt am , MA 67 -PA-550*****/5/0, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, zu Recht erkannt:

I. 1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als

  • die gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 verhängte Geldstrafe von 240 Euro auf 40 Euro

  • und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 VStG von 48 Stunden auf 10 Stunden

herabgesetzt wird.

2. Die Kosten für das behördliche Verfahren sind gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit dem Betrag von 10 Euro festzusetzen.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Der zur Zahlung verbleibende Betrag von 40 Euro (Geldstrafe) samt 10 Euro (Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens), zusammen 50 Euro, ist an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Abstellen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone mit ungültigem Parkschein

Das Parkraumüberwachungsorgan PU A497 stellte am um 10:15 Uhr fest, dass ein PKW Hyundai Blau mit dem Kennzeichen W 3*****, in Wien 3., Steingasse gegenüber Haus Nr. 29, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, wobei der verwendete "gelbe" Parkschein Nr. 565304UZZ mit Bleistift ausgefüllt gewesen sei, eine Eintragung im Jahresfeld gefehlt habe und folgende frühere Entwertungen ausradiert worden seien: "monat dez, tag 8 u 9, h 18 u 19, min 45"

Diesbezüglich wurden zwei Fotos angefertigt, wobei ein Foto den Parkschein zeigt:

  

Das Parkraumüberwachungsorgan erstattete Anzeige, da der Parkschein Spuren von entfernten Entwertungen aufwies.  

Strafverfügung

Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf) Franz Z***** mit Datum zur Zahl MA 67-PA-550*****/5/01 eine Strafverfügung, die dem Bf am zugestellt wurde:

Strafverfügung

Angelastete Verwaltungsübertretung:

„Sie haben am um 10:15 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 3, Steingasse geg. 29 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-3***** folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da der/die Parkschein/e Spuren von entfernten Entwertungen aufwies/en. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe hinterzogen. Die Parkscheinnummer/n wurde/n in der Anzeige festgehalten.“

„Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:“

„§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.“

„Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird wegen dieser Verwaltungsübertretung über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in der Höhe von ***240,00 EUR, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitstrafe von 48 Stunden.“

„Allfällig im gegenständlichen Verfahren bereits geleistete Zahlungen wurden auf die verhängte Geldstrafe angerechnet. (Siehe Zahlschein)“

Bitte beachten Sie auch die Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite!...

Einspruch

Mit E-Mail vom erhob der Bf Einspruch gegen die Strafverfügung:

„Guten Tag“

„Ich erhebe Beschwerde gegen die Zahlungsaufforderung ihrer Behörde in der Höhe von 240 Euro wegen angeblicher "entfernter Entwertung" eines Parkscheines. Ich war am Donnerstag um 11:15 Uhr persönlich bei ihrer Behörde, hatte aber keinen Ausweis mit und so wurde meine Beschwerde überhaupt nicht zugelassen und ich mußte unverrichteter Dinge den Heimweg antreten.“

„Auf den Bescheid der "Strafverfügung" steht nichts darüber, daß man beim Gang zur Beschwerdestelle einen gültigen Ausweis mitnehmen muß. Und es handelt sich um einen Parkschein und nicht etwa um ein Problem mit der Geburtsurkunde oder dem Staatsbürgerschaftsnachweis.“

„Im Anhang des Mails sehen sie den Parkschein vergrößert eingescannt. Die Sache mit dem Parkschein verhält sich nun so, daß bei den Monaten nur der Jänner angekreuzt ist (die Spuren bei Dezember sind keine Radierung, sondern nur durchgedrückt von einem Parkschein, der direkt über diesem Parkschein lag und stark bekritzelt wurde).“

„Bei den Tagen ist der 12. angekreuzt und man sieht Radierungen beim 8. und 9. Tag.“

„Bei den Stunden ist die 10 Uhr angekreuzt und eine Radierungen bei 19 Uhr zu sehen.“

„Und bei den Minuten ist 15 angekreuzt und eine Radierung bei 45 zu sehen.“

„Das erklärt sich ganz einfach damit, daß drei Tage zuvor, am Freitag den 9. Jänner ein Vereinstreffen im Gasthaus M*****, Wassergasse, 3. Bezirk um 19 Uhr stattfand. Ich parkte mich um 18:45 in der Neulinggasse ein. Ich dachte, das Treffen würde lange dauern und füllte zwei Parkscheine aus. Einen für eine Stunde, gültig bis 19:45 Uhr und den beanstandeten Zweistundenschein für die darauffolgenden zwei Stunden. Dabei hab ich mich bei beiden Parkscheinen zunächst beim Datum geirrt, darum ist auch der 8. angekreuzt.“

„Aber das Treffen war nur schwach besucht und so verlies ich es nach einer Dreiviertelstunde auch um den Zweistundenparkschein einzusparen.“

„Denn warum soll ich für eine Parkzeit bezahlen. die ich gar nicht in Anspruch nehme ?????“

„In diesen Tagen hatte ich einen Bleistift im Auto, sonst habe ich immer einen Kugelschreiber. Und darum habe ich am betreffenden Parkschein diese Radierungen vorgenommen. Und ihn drei Tage später an anderer Stelle wieder verwendet.“

„Es steht auch nicht auf dem Parkschein, das meine Vorgangsweise verboten ist.“

„Es gibt also keinen Grund für diese Strafverfügung und darum verlange ich ihre Aufhebung und Tilgung.“

„MfG“

„Franz Z*****“

Beigefügt war ein Foto des Reisepasses sowie ein Foto des Parkscheins (hier wiedergegeben die Kopie aus dem Behördenakt, aus der sich die Radierungen nicht ersehen lassen; angesichts der Angaben des Bf ist eine Beischaffung des Originalfotos nicht erforderlich):

Vorstrafenauszug

Am erhob die belangte Behörde, dass hinsichtlich des Bf bei ihr keine Vorstrafen aktenkundig sind.

Straferkenntnis

Mit Datum , dem Bf zugestellt am , erließ der Magistrat der Stadt Wien folgendes Straferkenntnis zur Zahl MA 67-PA-550*****/5/0:

Straferkenntnis

„Sie haben am um 10:15 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 03, STEINGASSE GEGENÜBER 29 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-3***** folgende Verwaltungsübertretung begangen:“

„Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem richtig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein Nr. 565304UZZ Spuren von entfernten Entwertungen aufwies. Die Parkometerabgabe wurde daher hinterzogen.“

„Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:“

„§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.“

„Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 240,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.“

„Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 24,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt(§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).“

„Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 264,00.“

Zahlungsfrist

Wenn Sie keine Beschwerde erheben, ist der Bescheid sofort vollstreckbar. Sie haben dann den Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) unverzüglich zu überweisen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Falle seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.

Zahlungsinformationen

Aus ökonomischen Gründen liegt dieser Aussendung kein Zahlschein bei! Bitte verwenden Sie folgende Angaben bei Ihrer Überweisung (z.B. Internet-Banking):

Empfänger: MA 6-BA 32

IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207

BIC: BKAUATWW

Zahlungsreferenz: MA 67-PA-550*****/5/01

Benötigen Sie ein vorgedrucktes Überweisungsformular, stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerne zur Verfügung:

Magistratsabteilung 6 - Buchhaltungsabteilung 32

E-Mail: kanzlei-b32@ma06. wien.gv. at.

Begründung

„Sie haben das Fahrzeug Marke Hyundai mit dem behördlichen Kennzeichen W-3***** in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, sodass es am um 10:15 Uhr in Wien 3, Steingasse gegenüber 29 ohne gültigen Parkschein gestanden ist.“

„Im Fahrzeug war lediglich der Parkschein Nr. 565304UZZ angebracht, welcher neben den tatsächlichen Entwertungen 12. Jänner, 10:15 Uhr, entfernte Entwertungen in den Rubriken Tag: 8, 9, Stunde 18, 19 und Minute: 45 aufwies.“

„Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Anzeige, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien, auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, sowie in die von diesem angefertigten Fotos.“

„ln Ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung gaben Sie im Wesentlichen an, dass es sich bei den Spuren in der Rubrik Dezember um ein "Durchdrücken" des vorherigen Parkscheines handeln würde.“

„Die anderen entfernten Entwertungen erklärten sie damit, dass Sie 3 Tage vor der gegenständlichen Beanstandung den Parkschein für einen anderen Abstellvorgang verwendet haben. Da diese Abstellung aber nicht so lange gedauert hat, wie Sie es im Vorfeld angenommen haben, haben Sie die Entwertungen auf dem Parkschein wieder ausradiert, da Sie die Parkzeit auch nicht in Anspruch genommen haben.“

„Es sei schließlich nirgendwo erwähnt, dass dieses Vorgehen nicht erlaubt sei. Die Entwertung des Parkscheines erfolgte an diesem Tag - laut eigenen Angaben - mit einem Bleistift.“

„Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.“

„Dazu wird Folgendes festgestellt:“

„Das Kontrollorgan hat die Parkscheinnummer sowie die manipulierten Stellen in der Anzeige festgehalten. Weiters hat es in der Anzeige vermerkt, dass die manipulierten Stellen an Restkreuzen erkennbar waren.“

„Wie sorgfältig das Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien bei der Kontrolle des Fahrzeuges vorgegangen ist, lässt schon der Umstand erkennen, dass es die erkannten entfernten Entwertungen sowie die Erkennungsmerkmale als Zusatz vermerkte, sowie ein Foto vom verfahrensgegenständlichen Parkschein machte.“

„Es besteht für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Kontrollorganes und dessen Objektivität zu bezweifeln, zumal dies von Ihnen auch nicht bestritten wurde. Einem zur Überwachung von Kurzparkzonen bestellten Organ kann die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte wohl zugemutet werden, noch dazu, wo nur abgestellte Fahrzeuge kontrolliert werden. Außerdem sind Kontrollorgane der Wahrheit verpflichtet.“

„Die Parkometerabgabe wird durch die Entwertung eines oder mehrerer Parkscheine entrichtet. Die Entwertung des Parkscheines hat durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragung des Jahres zu erfolgen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können.“

„Nach der oben dargestellten Rechtslage ist davon auszugehen, dass die Abgabe nur dann als entrichtet anzusehen ist, wenn der Parkschein ordnungsgemäß ausgefüllt ist. Eine mehrfache Entwertung bzw. Verwendung ist diesen Vorschriften fremd.“

„Durch die Entfernung von bereits gemachten Entwertungen wurde die Parkometerabgabe hinterzogen.“

„Die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet, also dem Beanstandeten trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt, unbekannt geblieben ist. Es ist davon auszugehen, dass sich jeder Lenker eines Fahrzeuges mit den für die Benützung von Straßen bedeutenden Vorschriften vertraut machen und nötigenfalls an kompetenter Stelle Erkundigungen einziehen muss. Da Sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind, war die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht unverschuldet (§ 5 Abs. 2 VStG).“

„Im Zuge des Verfahrens sind somit keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.“

„Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.“

„Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).“

„Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51).“

„Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.“

„Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen, zumal die Manipulation von Parkscheinen nicht mehr auf fahrlässiges Verhalten zurückgeführt werden kann, sondern Ihr Verhalten bereits vorsätzliches Handeln beinhaltet, weshalb daher Ihr Verschulden als erheblich angesehen werden muss.“

„Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.“

„Sie haben die Parkometerabgabe somit hinterzogen.“

„Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).“

„Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.“

„Im Hinblick auf die schwere Verschuldensform (Abgabenhinterziehung infolge der Verwendung eines manipulierten Parkscheines) war die Strafe spruchgemäß festzusetzen, um Sie von einer Wiederholung wirksam abzuhalten.“

„Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, hat sich die Behörde bei der Strafbemessung auch vom Gedanken der Generalprävention leiten zu lassen (VwGH verst Sen Slg 4969A; ,83/ 10/0016 u.a.). Auf Grund der stark zugenommenen Anzahl an Parkscheinmanipulationen erachtet es die erkennende Behörde daher als notwendig, die Strafe entsprechend hoch festzusetzen, um eine derartige Wirkung zu erzielen.“

„Bei der Strafbemessung wurde auch berücksichtigt, dass hieramts keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz vorliegen.“

„Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die nunmehr verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.“

„Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet.“

„Rechtsmittelbelehrung“

„Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben.“

„Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden.“

Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Magistratsabteilung 67, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85 einzubringen.

Falls Sie innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragen, beginnt die Beschwerdefrist erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an Sie zu laufen.

Die Beschwerde hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.

Sie haben das Recht, in der Beschwerde zu beantragen, dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Bitte beachten Sie, dass Sie auf Ihr Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn Sie in der Beschwerde keinen solchen Antrag stellen.

Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden. Bitte beachten Sie, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (zB Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt.

Beschwerde

Gegen das Straferkenntnis vom erhob der Bf mit E-Mail vom Beschwerde:

„2. Beschwerde bezüglich MA67-PA-550*****/5/0“

„Betreffend ihrer "Straferkenntnis" vom

„Nach ihrer zweckdienlichen Interpretation, die in ihrer Begründung mit keinerlei wörtlichen Gesetzestext unterlegt ist, war der Parkschein durch mein Ankreuzen entwertet.“

„Ich wußte nicht, das er durch das Ankreuzen entwertet ist, obwohl man gar nicht die Zeit dafür in Anspruch nimmt für die man BEZAHLT hat ! In diesem Sinne wäre sogar ein versehentliches Ankreuzen des Parkscheines bereits eine Entwertung.“

„Und eigentlich handelt es sich bei meinem Ankreuzen ja um ein Versehen, nämlich um eine falsche Zeitkalkulation. Zwischen Ankreuzen und Verwenden besteht ein Unterschied.“

„Ich stelle fest, die Parkometerabgabe NICHT wissentlich hinterzogen zu haben. Mir das zu unterstellen entspricht einer böswilligen Interpretation.“

„Die Deutung der Fakten wird bei ihnen hier scheinbar sehr flexibel ausgelegt, Hauptsache das Ergebnis passt, nämlich die Schuld des Lenkers kann festgestellt und ein Strafbetrag kann festgesetzt werden.“

„Mir zu unterstellen ich hätte den Parkschein mehrmals VERWENDET ist eine zweckdienliche Falschbehauptung. Es würde bedeuten, ich hätte ihn mehrmals konsumiert. Ich habe aber nur einmal während der gekennzeichneten Zeit auch tatsächlich geparkt, nämlich am Montag den 12. Jänner von 10:15 bis 12:15 Uhr in der Steingasse.“

„Ich habe ihnen den Sachverhalt in meiner ersten Beschwerde genau erklärt, doch haben sie ihn leider nicht verstanden oder völlig ignoriert. Dafür soll ich mit meinem AMS-Bezug von rund 1000 Euro monatlich und ca. ebenso hohen Lebenshaltungskosten nun viel Geld bezahlen.“

„Sie schreiben in der Begründung dieser "Straferkenntnis" auf Seite 3 es gebe gar keinen Zweifel an den "schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Kontrollorganes und dessen Objektivität zu bezweifeln". Als ob ich das jemals bestritten hätte. Ich bestreite nur entschieden ihre Interpretation daraus. Schließlich habe ich den Parkschein bei meiner ersten Beschwerde sogar hochauflösend eingescannt und diesen Scann in meinem Beschwerdemail mitgesendet, weil ich nichs zu verbergen habe. Und dieser Scann ist sicher noch viel genauer als die Fotos ihres Kontrollorganes.“

„Ich fordere nun das ein anderer Sachbearbeiter sich die Faktenlage nochmal ansieht und bewertet.“

„Ich wußte nicht, das das Ankreuzen des Parkscheines zu Lasten und zum Schaden des Lenkers als Verwendung interpretiert wird, das Korrekturen verboten sind und das haben sie auch in sachlich fairer Weise bei der Höhe ihrer Forderung an mich zu berücksichtigen.“

„Franz Z*****“

Vorlage

Mit Bericht vom , beim Bundesfinanzgericht eingelangt am , legte der Magistrat der Stadt Wien die gegenständliche Beschwerde zur Entscheidung vor.

Zum Sachverhalt wurde angegeben:

Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem richtig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein Nr. 565304UZZ Spuren von entfernten Entwertungen aufwies. Die Parkometerabgabe wurde daher hinterzogen.

Beweismittel:

Anzeige, Fotos

Wie entwertet man Parkscheine richtig?

Unter diesem Titel findet man im Internet (http://www.wien.gv.at/verkehr/parken/kurzparkzonen/entwertung/) folgende Informationen:

Wenn Sie die folgenden Punkte beachten, ist das Ausfüllen des Parkscheins kinderleicht und Sie können sicher gehen, keine Strafe zu erhalten.

Der Parkschein muss durch deutliches und haltbares Ankreuzen (am besten mit Kugelschreiber) der Felder

Monat
Tag
Stunde
Minute und
Eintragung der Jahreszahl entwertet werden.

Sie müssen unbedingt alle Rubriken ausfüllen, sonst ist der Parkschein nicht richtig entwertet und Sie können einen Strafzettel erhalten!
Anzukreuzen ist immer die Ankunftszeit. Eine angefangene Viertelstunde kann unberücksichtigt bleiben, zum Beispiel:

Ankunftszeit: 10.06 Uhr
Am Parkschein anzukreuzen: Stunde 10 und Minute 15
Ankunftszeit 16.49 Uhr
Am Parkschein anzukreuzen: Stunde 17 und Minute 0

Die Entwertung eines Parkscheines hat auch dann zu erfolgen, wenn das Fahrzeug in der letzten Viertelstunde der Gültigkeitsdauer der Kurzparkzone abgestellt wird.

Wenn Sie den Parkschein irrtümlich falsch ausfüllen, so müssen Sie ihn wegwerfen. Eine Korrektur ist nicht erlaubt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Bf hat als Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W 3***** dieses in Wien 3., Steingasse gegenüber Haus Nr. 29, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, wobei der verwendete "gelbe" Parkschein Nr. 565304UZZ mit Bleistift ausgefüllt war und eine Eintragung im Jahresfeld gefehlte.

Auf diesem Parkschein ist im Feld "Tag" der 12. angekreuzt und man sieht Radierungen beim 8. und 9. Tag. Im Feld "Stunde" ist 10 Uhr angekreuzt und eine Radierung bei 19 Uhr zu sehen. Im Feld "Minuten" ist 15 angekreuzt und eine Radierung bei 45 zu sehen.

Der Bf hat diesen Parkschein zuvor am anlässlich des Abstellens seines Fahrzeuges um 18:45 in Wien 3., Neulinggasse, verwendet. Damals füllte der Bf zwei Parkscheine aus, einen für eine Stunde, gültig bis 19:45 Uhr, und den beanstandeten Zweistundenschein für die darauffolgenden zwei Stunden. Dabei hat sich der Bf bei beiden Parkscheinen zunächst beim Datum geirrt und zunächst als Tag den 8. angekreuzt. Die Parkscheine wurden mit Bleistift ausgefüllt, sodass der Bf das Kreuz bei 8. ausradierte und 9. ankreuzte.

Da der Termin des Bf am kürzer als erwartet dauerte, verließ der Bf mit seinem Fahrzeug die Kurzparkzone bereits um 19:30 Uhr. Der zweite Parkschein wurde daher entwertet, obwohl letztlich keine weiteren Parkgebühren angefallen sind.

Da die mit dem zweiten Parkschein entrichtete Parkgebühr aus Sicht des Bf unnötig zu entrichten versucht wurde, entschloss er sich, diesen Parkschein neuerlich zu verwenden und die Eintragungen vom zu entfernen.

Der Bf ist arbeitslos und bezieht Arbeitslosengeld von rund 1.000 Euro im Monat, mit welchem gerade die Lebenshaltungskosten gedeckt werden können.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Anzeige sowie die eigenen Angaben des Bf. Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse folgt das Bundesfinanzgericht den Angaben des Bf.

Rechtsgrundlagen

Gemäß § 15 Abs. 3 Z 5 Finanzausgleichsgesetz 2008 sind die Gemeinden kraft freien Beschlussrechts ermächtigt, Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 zu erheben. Hiervon ausgenommen sind nach dieser Bestimmung:

a) Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß §§ 26 und 26a StVO 1960;

b) Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960;

c) Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;

d) Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind;

e) Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;

f) Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen;

g) Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

§ 25 StVO 1960 lautet:

§ 25. Kurzparkzonen

(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.

(3) Beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone hat der Lenker das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu handhaben.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Art der Überwachung der Kurzparkdauer und das hiefür notwendige Hilfsmittel zu bestimmen; er hat dabei auf den Zweck einer zeitlichen Parkbeschränkung sowie auf eine kostengünstige und einfache Handhabung des Hilfsmittels Bedacht zu nehmen.

(4a) Für Kurzparkzonen, in denen für das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten und für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Verwendung eines technischen oder sonstigen Hilfsmittels vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen dieses Hilfsmittel zugleich auch als Hilfsmittel für die Überwachung der Kurzparkdauer gilt. Wenn für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Anbringung des Hilfsmittels am Fahrzeug vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie weiters aus Gründen der Einheitlichkeit mit Verordnung auch die Art, das Aussehen und die Handhabung des Hilfsmittels bestimmen.

(5) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf den Zweck einer nach § 43 Abs. 2a verordneten Regelung durch Verordnung das zur Kontrolle notwendige Hilfsmittel zu bestimmen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 26 StVO ist "Anhalten" das durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges; das bloße Anhalten allein löst noch keine Abgabepflicht in Bezug auf die Parkometerabgabe aus.

Unter dem Oberbegriff "Abstellen" wird sowohl das "Halten" ("eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit", § 2 Abs. 1 Z 27 StVO) als auch das "Parken" ("das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Z 27 angeführte Zeitdauer", § 2 Abs. 1 Z 28 StVO) verstanden (vgl. ).

Während § 15 Abs. 3 Z 5 lit. g Finanzausgleichsgesetz 2008 eine Ermächtigung der Gemeinden, auch eine Gebührenpflicht für das Halten in Kurzparkzonen vorzuschreiben, nicht enthält, hat der Wiener Landesgesetzgeber mit dem Parkometergesetz 2006 eine derartige Ermächtigung erteilt:

Das (Wiener) Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge ( Wiener Parkometergesetz 2006 ), LGBl. für Wien Nr. 9/2006 i. d. F. LGBl. für Wien Nr. 10/2013 lautet (http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/f4200000.htm):

§ 1. (1) Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, die Entrichtung einer Abgabe auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.
(1a) Wird der Magistrat gemäß § 88 Abs. 3a der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 22/2003, zur Vornahme einer Wertanpassung der Abgabe nach Abs. 1 ermächtigt, so hat dieser die Anpassung nur vorzunehmen, wenn sich eine Erhöhung bzw. Verminderung der jeweils geltenden Abgabenhöhe für jede halbe Stunde Abstellzeit in der Höhe von mindestens 5 Cent ergibt. Die Änderung hat im Ausmaß der Erhöhung oder Verminderung des Indexes zum Stichtag 30. Juni in Schritten von vollen 5 Cent zu erfolgen. Dabei sind Teilbeträge von weniger als 3 Cent auf die vorigen 10 Cent abzurunden; ebenso Teilbeträge von weniger als 8 Cent auf die vorigen 5 Cent. Teilbeträge von mindestens 3 Cent sind auf die nächsten 5 Cent aufzurunden; ebenso Teilbeträge von mindestens 8 Cent auf die nächsten 10 Cent.
(2) Die übrigen Bestimmungen des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005, bleiben unberührt.
(3) Die Vorschreibung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung.
(4) Ein Abgabenbescheid ist zu erlassen, wenn die Abgabepflicht bestritten wird.
(5) Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung ist zulässig.

§ 2. (1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

§ 3. Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung die Art der von den Abgabepflichtigen zu verwendenden Kontrolleinrichtungen unter Bedachtnahme auf eine möglichst einfache Handhabung und auf die Auswirkungen auf das Stadtbild sowie unter Rücksichtnahme auf zur Überwachung von Parkzeitbeschränkungen vorgeschriebene Kontrolleinrichtungen zu bestimmen.

§ 4. (1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
(2) Übertretungen des § 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
(3) Die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 120 Euro zu bestrafen.
(4) Bei allen gemäß Abs. 1 und 3 mit Strafe bedrohten Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes können mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu 36 Euro eingehoben werden.
(5) Bei den nach diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Verwaltungsübertretungen können, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass
1. die Strafverfolgung des Lenkers aus in seiner Person gelegenen Gründen offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde und
2. es sich um mehrfache und in einem zeitlichen Zusammenhang stehende Übertretungen handelt,
die Organe der Straßenaufsicht technische Sperren an das Fahrzeug anlegen, um den Lenker am Wegfahren zu hindern. Der Lenker ist mit einer an jeder Tür, die zum Lenkersitz Zugang gewährt– wenn dies nicht möglich ist, sonst auf geeignete Weise –,anzubringenden Verständigung auf die Unmöglichkeit, das Fahrzeug ohne Beschädigung in Betrieb zu nehmen, hinzuweisen. Diese Verständigung hat in deutscher Sprache sowie in jener Sprache zu erfolgen, die der Lenker vermutlich versteht, und einen Hinweis auf die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde zu enthalten. Eine solche Sperre ist unverzüglich aufzuheben, sobald das gegen den Lenker des Fahrzeuges einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß §§ 37, 37a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011, geleistet wurde.

§ 5. Die Überwachung der Einhaltung der mit Verordnung des Wiener Gemeinderates angeordneten Kontrollmaßnahmen erfolgt durch die Landespolizeidirektion Wien.

§ 6. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Vereinheitlichung kann die Gemeinde durch Verordnung Pauschalierungsrichtlinien festlegen, die die Höhe und die Form der Abgabenentrichtung regeln und auf das unterschiedliche Abstellverhalten der Wohnbevölkerung in Gebieten, die gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, verordnet sind, des Wirtschaftsverkehrs und des sonstigen Verkehrs Bedacht nehmen.

§ 7. Die Gemeinde hat die in § 15 Abs. 3 Z 5 des FAG 2005, BGBl. I Nr. 156/2004 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 und die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 8. Soweit in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 9. Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag, frühestens jedoch am , in Kraft. Gleichzeitig treten das Parkometergesetz, LGBl. für Wien Nr. 47/1974, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 28/2000, sowie die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Wiener Landesregierung außer Kraft.

Die Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Wiener Parkometerabgabeverordnung), lautet in der Fassung Amtsblatt der Gemeinde Wien vom , 2013/29 (siehe http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/f4200400.htm):

Der Wiener Gemeinderat hat auf Grund des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005, sowie des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006) beschlossen:

§ 1. Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten.
(2) 1. der Begriff „Abstellen“ umfasst sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen;
2. der Begriff „Kraftfahrzeug“ ist im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2004, zu verstehen.
(3) Die Bestimmungen der StVO 1960 sowie die Bestimmungen der darauf gestützten Verordnungen und Anordnungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.
(4) Die Bemessung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung.

§ 2. Die Abgabe beträgt für jede halbe Stunde Abstellzeit 1 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.

§ 3. Das bei Erwerb von Parkscheinen zu zahlende Entgelt beträgt pro Parkschein
a) für eine Abstellzeit von einer halben Stunde (rot) 1 Euro,
b) für eine Abstellzeit von einer Stunde (blau) 2 Euro,
c) für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden (grün) 3 Euro
d) für eine Abstellzeit von zwei Stunden (gelb) 4 Euro.

§ 4. Das bei Erwerb von elektronischen Parkscheinen zu zahlende Entgelt beträgt pro elektronischem Parkschein
a) für eine Abstellzeit von einer halben Stunde 1 Euro,
b) für eine Abstellzeit von einer Stunde 2 Euro,
c) für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden 3 Euro,
d) für eine Abstellzeit von zwei Stunden 4 Euro,
e) für eine Abstellzeit von zweieinhalb Stunden 5 Euro,
f) für eine Abstellzeit von drei Stunden 6 Euro.

§ 4a. (1) Der Magistrat hat die in den §§ 2 bis 4 angeführten Abgaben zu erhöhen oder zu verringern, wenn sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich berechnete und im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachte Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) oder ein an dessen Stelle tretender Index seit und in weiterer Folge seit der letzten Änderung der Abgabe zum Stichtag 30. Juni eines Jahres mindestens insoweit verändert hat, dass unter Zugrundelegung der Änderung eine Erhöhung bzw. Verminderung der jeweils geltenden Abgabenhöhe für jede halbe Stunde Abstellzeit in Höhe von mindestens 5 Cent (Schwellenwert) vorzunehmen ist. Die Änderung hat im Ausmaß der Erhöhung oder Verminderung des Indexes zum Stichtag 30. Juni dieses Jahres in Schritten von vollen 5 Cent zu erfolgen. Dabei sind Teilbeträge von weniger als 3 Cent auf die vorigen 10 Cent abzurunden und Teilbeträge von weniger als 8 Cent auf die vorigen 5 Cent abzurunden. Teilbeträge von mindestens 3 Cent sind auf die nächsten 5 Cent aufzurunden und Teilbeträge von mindestens 8 Cent auf die nächsten 10 Cent aufzurunden. Die Valorisierung ist vom Magistrat im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen und tritt mit Beginn des der Indexanpassung nachfolgenden 1. Jänner in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist im Falle einer Änderung der Abgabe durch Verordnung des Gemeinderates in der Zeit zwischen 1. Jänner und 31. Dezember des Jahres 2007 als Vergleichswert für die erstmalige Valorisierung der Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) zu dem Stand heranzuziehen, der dem Datum der Kundmachung dieser Verordnung entspricht.
(3) Mit dem Inkrafttreten einer Änderung der Abgabenhöhe verlieren jeweils alle Parkscheine mit dem Aufdruck von nicht mehr gültigen Gebühren ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel. Diese Parkscheine können innerhalb von 6 Monaten ab dem Inkrafttreten einer Änderung der Abgabenhöhe gegen Rückerstattung des aufgedruckten Wertes zurückgegeben werden.

§ 5. (1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

§ 6. Die Abgabe ist nicht zu entrichten für:
a) Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen;
b) Einsatzfahrzeuge gemäß § 26 StVO 1960 und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960;
c) Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960;
d) Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;
e) Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind;
f) Taxis, die zum Zwecke der Kundenaufnahme oder –abfertigung anhalten;
g) Fahrzeuge, die von Inhabern eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;
h) Fahrzeuge, die von Personen, die zur selbstständigen Ausübung des Hebammenberufs berechtigt sind, bei einer Fahrt zur Leistung von Geburtshilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5c StVO 1960 gekennzeichnet sind.

§ 7. Der Nettoertrag der Parkometerabgabe ist für Maßnahmen zu verwenden, die der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs dienen. Darunter sind vor allem Maßnahmen zu verstehen, die den Bau von Garagen fördern, die der Verbesserung von Einrichtungen des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs dienen, oder solche, die zu einer Funktionsaufteilung zwischen Individual- und Massenverkehr führen. Unter Nettoertrag der Parkometerabgabe ist der um die Kosten der Kontrolleinrichtungen verminderte Abgabenertrag zu verstehen.

§ 8. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der StVO 1960 verwiesen wird, ist die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2013 anzuwenden.

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 28/2003) außer Kraft.
(2) Bereits ausgestellte Bescheinigungen über Befreiungen gemäß § 6 Abs. 2 behalten ihre Gültigkeit.

Die Verordnung des Wiener Gemeinderats über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung) lautet in der Fassung Amtsblatt der Gemeinde Wien vom , 2013/29 (siehe http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/f4200200.htm), die Anlagen werden hier nicht wiedergegeben:

Der Wiener Gemeinderat hat auf Grund des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 (FAG 2008), BGBl. I Nr. 103/2007, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2008, sowie des § 3 des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 33/2007, beschlossen:

1. Abschnitt

Regelungsgegenstand

§ 1. Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

2. Abschnitt

Parkscheine

§ 2. (1) Der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten ist in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen.
(2) Für die Parkscheine nach Anlage II und III ist ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.

§ 3. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
(2) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage II hat durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres zu erfolgen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.
(3) Die Entwertung des Parkscheines nach Anlage I hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute zu erfolgen. Bei einstelligen Stunden- oder Minutenangaben ist eine Null vorzusetzen.
(4) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage III hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen von Tag, Monat und Jahr zu erfolgen, wobei bei einstelligen Tages- oder Monatsangaben eine Null vorzusetzen ist. Der Beginn der Abstellzeit (Stunde, Minute) ist deutlich sichtbar und haltbar anzukreuzen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.
(5) Der Inhalt dieser Bestimmung kann auf der Rückseite der Parkscheine wiedergegeben werden.

§ 4. (1) Die Verwendung von mehr als einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.
(2) Die Kombination eines Parkscheines nach Anlage II oder III mit einem Parkschein nach Anlage I in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.

§ 5. Parkscheine sind bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

3. Abschnitt

Elektronische Parkscheine

§ 6. (1) Übersteigt die Abstellzeit fünfzehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.
(2) Zur Entrichtung des Entgeltes ist vom Abgabepflichtigen bei dem mit dem Betrieb des elektronischen Systems beauftragten Unternehmen ein Benutzerkonto einzurichten.
(3) Durch Teilnahme an dem elektronischen System stimmt der Abgabepflichtige den in § 8 genannten Datenverwendungen zu.

§ 7. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.
(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.

§ 8. (1) Der Magistrat kann zum Zwecke der Kontrolle der Abgabenentrichtung folgende Datenarten ermitteln und weiterverarbeiten: Name, Adresse, mobile Rufnummer, Kennzeichen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges, Status des Benutzerkontos (Darstellung aller Aufladungen und Abbuchungen) und Kreditkartendaten.
(2) Die gemäß Abs. 1 verarbeiteten Datenarten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, aufzubewahren.

§ 9. (1) Wird das Entgelt im Wege der Benützung eines elektronischen Parkscheines entrichtet, ist die Kombination mit einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) oder mit einem fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig.
(2) Die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß Anlage I, II oder III in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.

4. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 11. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, zuletzt geändert durch ABl. der Stadt Wien Nr. 1/2008, außer Kraft. Sie ist aber auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich während ihrer Gültigkeitsdauer ereignet haben.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Grundlage für die Bemessung der Strafe gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, wobei nach § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß anzuwenden. In Verfahren wegen Hinterziehung oder Verkürzung der Parkometerabgabe kommen als besondere Erschwerungsgründe etwa einschlägige Vorstrafen in Betracht, als besondere Milderungsgründe etwa ein bisheriger ordentlicher Lebenswandel, zu dem die Tat in auffälligem Widerspruch steht, wenn die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund gleichkommen, wenn die Tat in einem die Schuld nicht ausschließendem Rechtsirrtum begangen wurde, wenn trotz Vollendung der Tat kein Schaden herbeigeführt wurde, wenn eine Schadensgutmachung erfolgt ist, wenn ein reumütiges Geständnis abgelegt oder zur Wahrheitsfindung wesentlich beigetragen wurde oder die Tat vor längerer Zeit begangen wurde und sich der Täter seither wohlverhalten hat. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Beschwerdevorbringen

Der Bf erblickt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses zum einen darin, dass er der Ansicht ist, einen Parkschein, der irrtümlich ausgefüllt worden ist oder der infolge kürzerer Parkdauer als ursprünglich geplant einen Zeitraum umfasst, in welchem die Kurzparkzone tatsächlich nicht genutzt wurde, dürfe er nach Ausradieren der ursprünglichen Eintragungen nochmals verwenden. Zum andereren erachtet er die verhängte Strafe als überhöht.

Bestrafung erfolgte dem Grunde nach zu Recht

Soweit sich die Beschwerde gegen die Bestrafung dem Grunde nach wendet, vermag sie eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses nicht aufzuzeigen.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 ist zu bestrafen, wer die Parkometerabgabe hinterzieht oder fahrlässig verkürzt.

Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnungdafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

Gemäß § 3 Abs. 4 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung hat die Entwertung der Parkscheine hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen von Tag, Monat und Jahr zu erfolgen, wobei bei einstelligen Tages- oder Monatsangaben eine Null vorzusetzen ist. Der Beginn der Abstellzeit (Stunde, Minute) ist deutlich sichtbar und haltbar anzukreuzen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können.

Eine ordnungsgemäße Entrichtung liegt im gegenständlichen Fall schon deswegen nicht vor, weil auf dem Parkschein das Feld "Jahr" nicht ausgefüllt war. Außerdem war der Parkschein mit Bleistift ausgefüllt.

Darüber hinaus wurde der Parkschein nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen - vom Bf selbst zugestanden - schon einmal zur (vermeintlichen) Entrichtung der Parkometerabgabe verwendet und wurde neuerlich mit der Absicht (vermeintlichen) Entrichtung der Parkometerabgabe im Fahrzeug vom Bf angebracht, wobei der Parkschein durch Ausradieren bereits erfolgter Eintragungen manipuliert wurde.

Zunächst ist festzuhalten, dass Eintragungen mit Bleistift nicht dem Gebot eines "haltbaren Eintragens" gemäß § 3 Abs. 4 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung entsprechen. Es ist Sache des Lenkers dafür Sorge zu tragen, dass sich ein zum ordnungsgemäßen Ausfüllen von Parkscheinen geeignetes Schreibgerät im Auto befindet, wenn er sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt und die Parkometerabgabe mittels Parkscheins entrichten möchte.

Der Lenker hat sich gemäß § 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung zu Beginn des Abstellens zu entscheiden, für wie lange er sein Fahrzeug in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellen möchte. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine zur Abgabenentrichtung hat er diese auch jeweils mit der Ankunftszeit, also derselben Zeit, zu entwerten (§ 3 Abs. 4 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung).

Nützt der Steuerpflichtige in weiterer Folge die Parkdauer, für die er Parkometerabgabe entrichtet hat, nicht aus, steht ihm kein Erstattungsanspruch für die ungenützte Parkzeit zu.

Die Entrichtung von Abgaben mittels Parkscheins oder "Handy-Parkens" ist - verglichen etwa mit der Aufstellung von Parkuhren - relativ einfach und kostengünstig gestaltet. Bei der Entwertung eines Parkscheins oder Buchung eines "Handy-Parkscheins" ist aber eine gewisse Sorgfalt des Ausfüllenden geboten. Der Ausfüllende hat sich vor den Eintragungen über das Datum und die Uhrzeit sowie über den Umstand, dass das Fahrzeug überhaupt in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt ist, zu vergewissern. Irrt sich der Ausfüllende bei einer Eintragung, darf der Parkschein nicht korrigiert werden. Ein Dritter - und vor allem ein Parkraumüberwachungsorgan - kann bei einem korrigierten Parkschein nicht erkennen, ob dieser schon einmal - mit den ursprünglichen Angaben - verwendet wurde oder ob tatsächlich bloß eine Korrektur vorgenommen wurde. Im Zweifel wird daher davon auszugehen sein, dass ein korrigierter Parkschein bereits einmal zur Abgabenentrichtung verwendet wurde.

Ein Parkschein ist ein Wertzeichen im Sinne des Strafgesetzbuches (vgl. u.a.), allerdings ist dessen Wiederverwendung (nach Ausradierung der bereits bei der ersten Verwendung vorgenommenen Markierungen) weder nach § 238 StGB (zufolge der ausdrücklichen Anordnung in § 238 Abs. 4 StGB) noch nach § 108 StGB oder nach § 223 Abs. 1 StGB gerichtlich strafbar (vgl. etwa , oder ).

Die Wiederverwendung von entwerteten Parkscheinen unterliegt in Wien nach § 4 Wiener Parkometergesetz 2006 einem Verwaltungsstraftatbestand (vgl. etwa Schroll in WK2 StGB § 238 Rz 19 m. w. N.).

Das Ausradieren eines Entwertungsvermerks am Parkschein bei Verwendung des Parkscheins ist eine derartige Wiederverwendung  (vgl. etwa Schroll in WK2 StGB § 238 Rz 19 m. w. N.)

Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Nun bedarf keiner besonderen Rechtskenntnis, sondern es genügt der Hausverstand, um zu erkennen, dass ein einmal ausgefüllter Parkschein nicht nachträglich verändert werden darf, um nochmals zur Abgabenentrichtung herangezogen zu werden.

Anderenfalls könnte ein einmal erworbener Parkschein wiederholt zur Abgabenentrichtung verwendet werden. Dass ein derartiges "perpetuum mobile" der Abgabenentrichtung einer gebührenpflichtigen Parkraumbewirtschaftung diametral entgegensteht, ergibt sich von selbst.

Bestrafung erfolgte der Höhe nach zu Unrecht

Bestrafung bei Wiederverwendung eines bereits entwertet gewesenen Parkscheins

Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass die vorsätzliche Verwendung eines bereits entwerteten Parkscheins, dessen ursprüngliche Entwertungen nachträglich durch Radieren oder auf andere Weise nicht ohne weiteres ersichtlich verändert wurden, grundsätzlich einer entsprechend massiven Bestrafung bedarf (vgl. für viele ; ; ; ; ).

Gemäß § 5 Abs. 1 StGB handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Das Entfernen von Entwertungen an einem Parkschein und die Wiederverwendung eines derart manipulierten Parkscheins impliziert ein vorsätzliches Handeln.

Bei durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ist auch bei bisheriger Unbescholtenheit das im angefochtenen Straferkenntnis herangezogene Strafausmaß von 240 Euro grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Bestrafung bei Wiederverwendung eines noch nicht entwertet gewesenen Parkscheins

Allerdings ist im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass der veränderte Parkschein unabhängig von den vorgenommenen Veränderungen schon deswegen zur Entrichtung der Parkometerabgabe - sowohl am als auch am - ungeeignet war, weil das für das jeweilige Jahr vorgesehene Feld nicht ausgefüllt war.

Auch wenn dem Parkraumüberwachungsorgan die Manipulationen nicht aufgefallen wären, hätte das Parkraumüberwachungsorgan eine Beanstandung auf Grund der fehlenden Jahreseintragung vorzunehmen, wäre allerdings im Regelfall mit Organstrafverfügung vorgegangen.

Im gegenständlichen Fall ist dem Bf gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 zwar eine Verkürzung der Parkometerabgabe wegen nicht ordnungsgemäßem Ausfüllens eines Parkscheins, nicht aber die Wiederverwendung eines bereits entwertet gewesenen Parkscheins anzulasten, da der Parkschein  Nr. 565304UZZ weder am beim Abstellen des Fahrzeuges in Wien 3., Neulinggasse, noch am beim Abstellen des Fahrzeuges in Wien 3., Steingasse entwertet und daher zur Abgabenentrichtung ungeeignet war.

Fehlt eine Eintragung im Feld "Jahr", liegt ebenso wie bei einer anderen fehlenden Eintragung kein gültig entwerteter Parkschein vor. Einerseits ist die Abgabe nicht entrichtet, andererseits kann der Parkschein für die Entrichtung der Parkometerabgabe bei einem Abstellen am selben Tag zur selben Zeit, aber in einem anderen Jahr bei Ergänzung der Eintragung im Jahresfeld (falls die Gültigkeit des Parkscheins fortbesteht) ordnungsgemäß verwendet werden.

Der manipulierte Parkschein war in der Form, wie er vom Bf verwendet wurde, zur Abgabenentrichtung absolut und für jedes Parkraumüberwachungsorgan ins Auge springend ungeeignet.

Dem Bf ist daher verwaltungsstrafrechtlich nur das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges ohne Verwendung eines gültig ausgefüllten und damit ordnungsgemäß entwerteten Parkscheins - und nicht die Wiederverwendung eines bereits entwertet gewesenen Parkscheins - zur Last zu legen.

Dass alle Felder eines Parkscheins auszufüllen sind, damit dieser für die Entrichtung der Parkometerabgabe geeignet ist, stellt nicht einmal der Bf in Frage.

An der im angefochtenen Straferkenntnis umschriebenen Verwaltungsübertretung - "Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem richtig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben" - tritt hierdurch keine Änderung ein, die Umschreibung der näheren Tatmodalitäten ist nicht Spruchbestandteil (vgl. ).

Berücksichtigung weiterer Milderungsgründe

Bei der Strafmessung ist neben der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit auch zu berücksichtigen, dass der Bf zur Wahrheitsfindung wesentlich beigetragen hat, indem er ausdrücklich angegeben hat, welche Veränderungen er am Parkschein - und warum - vorgenommen hat.

Schließlich ist gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG auch die angespannte finanzielle Lage des Bf als Arbeitslosengeldbezieher zu berücksichtigen (vgl. etwa ; ; , n. v.; , n. v.; , n. v., dort kam allerdings infolge Erschwernisgründen eine Strafherabsetzung nicht in Betracht; , n. v., dort wurde die Arbeitslosigkeit bereits von der belangten Behörde berücksichtigt; , n. v.; , n. v.;  der im Ergebnis gegenteiligen Auffassung von , n. v., und  , n. v. wird nicht gefolgt).

Strafbemessung

Dem Bf ist im gegenständlichen Verfahren die erstmalige Nichtentrichtung der Parkometerabgabe infolge eines nicht vollständig ausgefüllten Parkscheins zur Last zu legen.

Bei durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ist nach der Strafpraxis der belangten Behörde, die von der ständigen Spruchpraxis des Bundesfinanzgerichts bestätigt wird, bei erstmaliger Verkürzung der Parkometerabgabe ohne Wiederverwendung eines bereits entwertet gewesenen Parkscheins grundsätzlich eine Geldstrafe von 60 Euro zu verhängen.

Neben den vorliegenden Milderungsgründen ist aber auf die Arbeitslosigkeit des 50jährigen Bf bei der Strafbemessung Bedacht zu nehmen. Auch wenn bei einem Strafrahmen von 365 Euro eine Geldstrafe von 60 Euro am unteren Ende des Strafrahmens angesiedelt ist, ist zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung mit durchschnittlich verdienenden Abgabepflichtigen (und überdurchschnittlich Verdienenden, die keine Angaben über ihre Einkommensverhältnisse machen) das verglichen mit einem durchschnittlichen Einkommen niedrigere Arbeitslosengeld bei der Festsetzung der Höhe der zu verhängenden Geldstrafe zu berücksichtigen.

Nach Ansicht des Gerichts ist im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen eine Geldstrafe von 40 Euro angemessen (vgl. ).

Die Ersatzfreiheitstrafe ist auf 10 Stunden herabzusetzen (vgl.  , nicht veröffentlicht: 12 Stunden;  , nicht veröffentlicht, sowie : jeweils 8 Stunden, jeweils bei 40 Euro Geldstrafe).

Verfahrenskosten

Die Kosten für das behördliche Verfahren sind gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit dem Mindestbetrag von 10 Euro festzusetzen.

Die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren fallen gemäß § 52 VwGVG nicht an.

Öffentliche mündliche Verhandlung

§ 44 VwGVG lautet:

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn

1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder

2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder

3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder

4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

(6) Die Parteien sind so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen.

Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Auf das Recht, einen derartigen Antrag in der Beschwerde zu stellen, wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich hingewiesen.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abzusehen, da in dem angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde.

Auch bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist eine weitere Sachaufklärung nicht zu erwarten, zumal die Bf sich offenbar einer Verhandlung nicht gewachsen sieht.

Vollstreckung

Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).

Zahlung

Die Bf ist somit zur Zahlung der Geldstrafe (40 Euro) und des Beitrags zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (10 Euro), zusammen somit von 50 Euro, verpflichtet.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann: Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207 (Achtung: Anderes Konto als bei der Organstrafverfügung).

Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-PA-550*****/5/01).

Revisionsnichtzulassung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe bedeutet für sich genommen nicht, dass die Revision infolge der in § 25a Abs 4 Z 1 VwGG getroffenen Regelung jedenfalls zulässig wäre (vgl. Ra 2014/03/00146).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 1 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
§ 238 Abs. 4 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise



ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500569.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at