zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 02.03.2005, RV/0271-I/04

Steuerpflicht bei erhaltener Versicherungsleistung und nachfolgender Vereinbarung mit den Erben

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/0271-I/04-RS1
Der Verstorbene hat gegenüber der Versicherung seine Lebensgefährtin als Bezugsberechtigte der Lebensversicherung benannt. Mit dem Tod des Versicherungsnehmers entstand hinischtlich der streitigen Versicherungsleistung (Erwerb von Todes wegen nach § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG) gegenüber der laut Versicherungsvertrag bezugsberechtigten Bw. die Steuerschuld. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass auf Grund einer nachträglichen Vereinbarung mit den Erben diese Versicherungssumme im Ergebnis mit der Forderung der Bw. gegen den Nachlass " gegenverrechnet" worden ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Ch.W., Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Erbschaftssteuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Am langte beim Finanzamt Innsbruck eine Meldung nach § 26 ErbStG wegen Ableben ein, wonach auf Grund eines Lebensversicherungsvertrages zufolge des Todes des Versicherungsnehmers P.H. (am ) eine Versicherungsleistung von 16.120 S an seine Lebensgefährtin Ch.W. als bezugsberechtigte Polizzeninhaberin auszuzahlen sei.

Das Finanzamt erließ am gegenüber Ch.W. einen Erbschaftsteuerbescheid, mit dem diese Versicherungsleistung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG besteuert wurde.

Gegen diesen Bescheid berief Ch.W. (im Folgenden: Bw.) mit dem alleinigen Argument, diese Versicherungsleistung sei ihr zwar zunächst ausbezahlt worden, im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung sei dieser Betrag aber auf Empfehlung des Notars in die Erbmasse einbezogen worden. Alle beteiligten Parteien wären nach eingehender Prüfung und intensiven Gesprächen mit dieser Entscheidung einverstanden gewesen. Ihrer Forderung an die Verlassenschaft im Betrag von 218.758,64 S (Todfallskosten von 118.758,64 S und ein Darlehen von 100.000 S) wäre der Kauf eines PKW aus der Verlassenschaft in Höhe von 195.925 S und die Lebensversicherung von 16.120 S gegenzurechnen gewesen, weshalb der Differenzbetrag von 6.713,64 S von den Erbberechtigten an sie zurücküberwiesen worden sei. Sie sei daher der Meinung, die rechtmäßigen Erben seien für diese Versicherungsleistung erbschaftsteuerpflichtig. Die Bw. habe lediglich die Versicherungsleistung von der Versicherung eingefordert.

Die daraufhin ergangene abweisende Berufungsvorentscheidung stützte sich auf folgende Begründung:

"Im Gegenstandsfall liegt ein Vertrag vor der vom Erblasser zugunsten seiner Lebensgefährtin mit der Versicherung abgeschlossen wurde. Die Berufungswerberin ist daher allein bezugsberechtigt für den Auszahlungsbetrag. Wenn sie nun diese Versicherung in den Nachlass einbringt, stellt diese eine freigebige Zuwendung an die Erben dar. Da Erben nur die Kinder sind, können alle weiteren Forderungen an die Verlassenschaft nicht Berücksichtigung finden, da die Zahlungen freiwillig geleistet worden sind und daher eine Schenkung an die Erben darstellen."

Die Bw. stellte in der Folge den Antrag auf Vorlage ihres Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darin wird nochmals klargestellt, dass diese Versicherungsleistung von der Versicherung auf ein Konto der Bw. überwiesen worden sei. Im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung sei ihr vom Notar geraten worden, diesen Betrag in die Verlassenschaft einzubringen. Die gesetzlichen Erben (die beiden Kinder aus erster Ehe und die beiden Kinder aus der Lebensgemeinschaft) seien daher in den Genuss dieses Geldes anteilig gekommen. Dieses Geld sei von ihr keine freigebige Zuwendung an die Erben gewesen, vielmehr sei zum Zeitpunkt der Verlassenschaftsabhandlung offensichtlich nicht ganz klar gewesen, wem dieses Geld tatsächlich zustehe. Die Versicherung jedenfalls habe diesen Geldbetrag auf das Konto der Bw. überwiesen und sei damit ihrer Verpflichtung nachgekommen. Nach dem Rechtsverständnis der Bw. sollten die tatsächlichen Empfänger (also die Erben) dieses Betrages zur Erbschaftssteuer herangezogen werden, oder diese Summe werde aus der Verlassenschaft wieder herausgenommen und an sie rückvergütet und somit käme sie in den tatsächlichen Genuss dieses Geldes und wäre somit wirklich erbschaftsteuerpflichtig. Das hieße aber, die Erben müssten jeweils ein Vierteil dieser Summe an die Bw. rückerstatten.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 2 ErbStG 1955, BGBl.Nr. 141/1955 idgF. lautet auszugsweise:

"(1) Als Erwerb von Todes wegen gilt 1. der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches; 2. .......... 3. der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des Erblassers unmittelbar gemacht wird."

Die zitierte Gesetzesstelle umschreibt den Begriff " Erwerb von Todes wegen" (des § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG) und nimmt über die in § 2 Abs. 1 Z 1 genannten bürgerlich- rechtlichen Fälle eines Erwerbes von Todes wegen wesentliche Erweiterungen vor, so insbesondere durch die Einbeziehung des Erwerbes von Vermögensvorteilen auf Grund von Verträgen zugunsten Dritter, die der spätere Erblasser schon zu Lebzeiten geschlossen hat (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 1 und 49 zu § 2 ErbStG; Dorazil- Taucher, ErbStG, Anm. 1.4 zu § 2 ErbStG). Insbesondere Lebensversicherungsverträge zugunsten eines Dritten begründen diesen Steuertatbestand (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 49 und 55a zu § 2 ErbStG; Dorazil/Taucher, ErbStG, Anm. 6.24 ff zu § 2 ErbStG). Der Tatbestand nach § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG ist ein Ersatztatbestand, der wesensgleich den echten Zuwendungen von Todes wegen Vermögensübertragungen erfasst, die keine echten Zuwendungen von Todes wegen sind (Dorazil/Taucher, ErbStG, Anm. 6.1.1 zu § 2 ErbStG). Die Versicherungssumme einer Lebensversicherung zugunsten eines im Versicherungsvertrag benannten Bezugsberechtigten gewährt der berechtigten Person einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer und fällt nicht in den Nachlass (Welser in Rummel, ABGB I3 Rz 10 zu § 531 ABGB mwN; ).

An Sachverhalt liegt dem Berufungsfall zugrunde, dass der Verstorbene gegenüber der Versicherung seine Lebensgefährtin Ch.W. als Bezugsberechtigte der Lebensversicherung benannt hat. Unbestritten blieb, dass die Versicherung entsprechend dieser Vertragslage nach dem Tod der versicherten Person den auszuzahlenden Leistungsbetrag auf ein Konto der Bezugsberechtigten überwiesen hat.

Als Erwerb von Todes wegen entstand gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG die Steuerschuld durch den mit dem Tod des Erblassers (Lebensgefährten) eintretenden Anfall an die Begünstigte. Da nach dem oben angeführten Erkenntnis des die Versicherungssumme einer Lebensversicherung zugunsten einer im Versicherungsvertrag benannten Bezugsberechtigten der berechtigten Person einen unmittelbaren Anspruch gegen die Versicherung gewährt und nicht in den Nachlass fällt, entstand mit dem Tod des Erblassers in Höhe der Versicherungssumme ein unmittelbarer Anspruch der Bw. gegen die Versicherung. Dies deckt sich auch mit dem tatsächlichen Geschehen, hat doch die Versicherung bei Realisierung dieses Anspruches die Versicherungsleistung auf ein Konto der Bezugsberechtigten überwiesen. Der Umfang des erworbenen Vermögens ist im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld zu beurteilen ( und ). Die mit der Verwirklichung des Steuertatbestandes unmittelbar auf Grund des Gesetzes entstandene Steuerschuld kann in der Regel - außer durch einen steuervernichtenden Tatbestand gemäß § 33 ErbStG- durch nachträgliche privatrechtliche Vereinbarungen, mag diesen von den Parteien auch Rückwirkung beigelegt worden sein, nicht mehr beseitigt werden (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 6 zu § 12 ErbStG und die dort angeführte VwGH- Rechtsprechung). Wenn daher auf "Empfehlung" des Notars und nach intensiven Gesprächen mit den vier gesetzlichen Erben der an den Nachlass gestellten Forderung der Bw. in Höhe von 218.758,64 S (Todfallskosten und Darlehen) als "Gegenrechnung" der Kaufpreis für den aus dem Nachlass herausgekauften Personenkraftwagen von 195.925 S und die erhaltene Lebensversicherung von 16.120 S, insgesamt somit 212.045 S gegenübergestellt und damit "aufgerechnet" wurden, dann spricht diese im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung getroffene Vereinbarung nicht dagegen, dass mit dem Tod des Erblassers hinsichtlich der streitigen Versicherungsleistung gegenüber der laut Versicherungsvertrag bezugsberechtigten Bw. der Steuertatbestand nach § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG verwirklicht worden ist. Gegenüber der Bw. als die im Versicherungsvertrag benannte Bezugsberechtigte entstand nämlich durch den mit dem Tod des Lebensgefährten eintretenden Versicherungsanfall die Steuerschuld unberührt davon, dass in der Folge durch eine Vereinbarung mit den Erben dieser ihr überwiesene Versicherungsbetrag in die "Gegenrechnung" einbezogen wurde. Diese nachfolgende "Gegenrechnung" ändert letztlich nichts daran, dass beim Erwerb iSd § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG die Versicherungsleistung der Bw. tatsächlich zugekommen ist. Was aber die von der Bw. angesprochene "Gegenrechnung" anlangt, bleibt zu erwähnen, dass die in Frage stehende Lebensversicherung überhaupt nicht in den Nachlass gefallen ist und damit dieser Versicherungsbetrag bei den Nachlassaktiva nicht angesetzt hätte werden sollen. Die Lebensgefährtin Ch.W. hat demzufolge -entgegen der Feststellung im Abhandlungsprotokoll- diesen Vermögenswert keineswegs aus dem Nachlass erhalten, sondern unmittelbar bei Eintritt des Versicherungsfalles auf Grund des vom Verstorbenen mit der Versicherung abgeschlossenen Versicherungsvertrages, worin er die Bw. als Bezugsberechtigte benannt hatte. Wurde daher der Ansatz der Lebensversicherungsleistung mit dem Erhalt dieses Vermögenswertes "aus dem Nachlass" begründet, dann trifft diese Argumentation in dieser Form nicht zu und rechtfertigt nicht die Einbeziehung der Lebensversicherungsleistung aus diesem Titel in die vorgenommene "Gegenrechnung". Zur Klarstellung wird noch ausgeführt, dass es im Rahmen der Privatautonomie der bezugsberechtigten Erwerberin durchaus freigestanden ist mit den Erben eine Vereinbarung in die Richtung zu treffen, dass die ihr aus dem Versicherungsvertrag rechtlich unmittelbar zugekommene Versicherungsleistung im Ergebnis (weil dieser Vermögensvorteil letztlich vom Erblasser "stammt") in der Folge mit ihrer Forderung gegenüber dem Nachlass aufgerechnet wird. Eine solche Vereinbarung ändert aber letztlich nichts an der Verwirklichung des Steuertatbestandes gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG gegenüber der Bw..

Zusammenfassend wurde daher vom Finanzamt zu Recht davon ausgegangen, dass hinsichtlich der Bw. als Bezugsberechtigte des von der Versicherung ausbezahlten Versicherungsbetrages mit dem Tod des P.H. der Steuertatbestand nach § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG verwirklicht worden ist und demzufolge sie als Erwerberin bezogen auf diese Versicherungsleistung erbschaftsteuerpflichtig war. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Versicherungsleistung
Lebensversicherung
Begünstigter
Nachlass
Verweise
Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 1 und 49 zu § 2 ErbStG
Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 55a zu § 2 ErbStG
Doranzil-Taucher, ErbStG, Anm. 1.4 und Anm. 6.24 ff zu § 2 ErbStG
VwGH, 2000/16/0602
Zitiert/besprochen in
UFSaktuell 2006, 198

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at