Grundbuch NEU
4. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 606. Eintragungsarten
6.1. Grundbücherliche Eintragungsarten
6.1.1. Einverleibung
sind unbedingte Rechtserwerbungen oder Löschungen – Intabulationen oder Extabulationen.
6.1.2. Vormerkungen
Vormerkungen sind bedingte Rechtserwerbungen oder Löschungen – Pränotationen, die nur unter der Bedingung ihrer nachfolgenden Rechtfertigung die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung oder Erlöschung bücherlicher Rechte bewirken.
Fehlen einige Dokumente für eine Einverleibung (zB steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung [bzw Vorgangsnummer]) bzw entsprechen noch nicht alle Dokumente den Vorschriften für einverleibungsfähige Urkunden (zB Fehlen von besonderen Urkundserfordernissen – siehe Kapitel 7 „Urkundserfordernisse“), schafft der Gesetzgeber für den Antragsteller die Möglichkeit, sich mit der Vormerkung den Rang zu wahren.
Die Vormerkung hat einen bedingten Rechtserwerb oder Rechtsverlust zur Folge. Der Antragsteller wird unter der Bedingung eingetragen, dass später eine Rechtfertigung der Vormerkung erfolgt, das heißt, dass er später die für die Einverleibung noch fehlenden Nachweise nachreicht.
Dieses „Nachbringen“ der fehlenden bzw der korrekten Urkunden geschieht durch die Anmerkung der Rechtferti...