Vorarlberger Baurecht
1. Aufl. 2005
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S. 205
LGBl 1976/32 idF 1998/67, 2004/66
Auf Grund des § 30 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/1973, wird verordnet:
§ 1 Allgemeines
Das zulässige Maß der baulichen Nutzung kann mit folgenden Bemessungszahlen festgelegt werden:
Bauflächenzahl (§ 3)
Baunutzungszahl (§ 4)
Baumassenzahl (§ 5)
Geschoßzahl (§ 6)
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
Geschoß (G): der Abschnitt eines Gebäudes zwischen den Oberflächen zweier übereinander liegender Fußböden oder zwischen einem Fußboden und der Oberfläche eines Daches; bei Lufträumen, Treppenhäusern, Schächten und dergleichen gelten die anstoßenden Fußböden als durchgehend;
Geschoßhöhe (GH): der Höhenunterschied zwischen zwei übereinander liegenden Fußböden; bei einem Dachgeschoß mit geneigtem Dach ist die Geschosshöhe mit 2,5 m anzunehmen; bei einem Untergeschoß gilt als Geschoßhöhe der Höhenunterschied zwischen dem tiefsten Punkt des Geländes und dem über dem Untergeschoß liegenden Fußboden;
ausbaubarer Teil des Dachgeschosses (ATD): der Teil des Dachgeschosses, welcher sich nach den Bestimmungen der Bautechnikverordnung für den Ausbau zu Aufenthaltsräumen eignet;
Untergeschoß (UG): ein Geschoß, dessen Fußboden ganzflächig...