Vorarlberger Baurecht
1. Aufl. 2005
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S. 1891. Verordnung der Landesregierung über die Form der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne (Planzeichenverordnung - PZV)
LGBl 1996/50
Auf Grund der § 12 Abs. 6 und 28 Abs. 5 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, wird verordnet:
1. Abschnitt Flächenwidmungspläne
§ 1 Plangrundlage
(1) Als Plangrundlage für Flächenwidmungspläne sind Verkleinerungen der Katastermappe auf den Maßstab 1:5000 zu verwenden.
(2) Die Plangrundlage hat aus Einzelblättern im Ausmaß von 50 x 50 cm zu bestehen, deren Blattschnitt der Unterteilung des Triangulierungsblattes des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen entsprechen muss.
(3) Für einzelne Teile des Gemeindegebietes können als Plangrundlage auch Vergrößerungen der Katastermappe verwendet werden, wenn dies im Interesse einer besseren Lesbarkeit geboten ist. In diesem Fall ist auf dem entsprechenden Einzelblatt des Maßstabes 1:5000 der betreffende Ausschnitt zeichnerisch auszuweisen und mit einem entsprechenden Verweis zu versehen.
§ 2 Zeichnerische Darstellung
(1) Für die zeichnerische Darstellung der Flächenwidmungspläne sind die in der Anlage enthaltenen Planzeichen zu verwenden.
(2) Die zeichnerische Darstellung des Flächenwidmungsplanes ist so auszufüh...