Vorarlberger Baurecht
1. Aufl. 2005
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S. 143Gesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz - RPG)
LGBl 1996/39 idF LGBl 1996/72, 1997/33, 1998/48, 1999/43, 2001/58, 2004/6
I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Allgemeines
(1) Die Raumplanung ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung oder Vollziehung Bundessache ist.
§ 2 Raumplanungsziele
(1) Die Raumplanung hat eine dem allgemeinen Besten dienende Gesamtgestaltung des Landesgebiets anzustreben.
(2) Ziele der Raumplanung sind
die nachhaltige Sicherung der räumlichen Existenzgrundlagen der Menschen, besonders für Wohnen und Arbeiten,
die Erhaltung der Vielfalt von Natur und Landschaft,
der bestmögliche Ausgleich der sonstigen Anforderungen an das Gebiet.
(3) Bei der Planung sind insbesondere folgende weitere Ziele zu beachten:
S. 144Mit Grund und Boden ist haushälterisch umzugehen, insbesondere sind Bauflächen bodensparend zu nutzen.
Die verschiedenen Möglichkeiten der Raumnutzung sind möglichst lange offen zu halten.
Die natürlichen und naturnahen Landschaftsteile sowie die Trinkwasserreserven sollen erhalten bleiben.
Die für die Land- und Forstwirtschaft besonders geeigneten Flächen dürfen für andere Z...