Vorarlberger Baurecht
1. Aufl. 2005
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S. 1063. Verordnung der Landesregierung über die Anforderungen an private Kinderspielplätze (Kinderspielplatzverordnung)
LGBl 2001/63
Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Baugesetzes (BauG), LGBl.Nr. 52/2001, wird verordnet:
§ 1 Allgemeines
(1) Bei der Errichtung von Gebäuden für mindestens vier Wohnungen mit zwei oder mehr Wohn- oder Schlafräumen muss außerhalb öffentlicher Flächen in unmittelbarer Nähe des Gebäudes eine geeignete Spielfläche für Kleinkinder und höchstens 300 m vom Baugrundstück entfernt eine geeignete Fläche im Freien vorhanden sein, die von Kindern zum Spielen benützt werden kann. Dasselbe gilt bei Zu- und Umbauten, sofern durch diese ein Gebäude mit vier oder mehr derartigen Wohnungen entsteht oder um zumindest eine derartige Wohnung erweitert wird. Die Benützung der Spielflächen muss rechtlich und tatsächlich auf Dauer gesichert sein.
(2) Sofern nach Abs. 1 Kinderspielplätze zu schaffen sind, müssen diese hinsichtlich des Ausmaßes, der Lage sowie der Gestaltung und Ausstattung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
(3) Im Sinne dieser Verordnung sind
Kleinkinder: Personen im Alter bis zu sechs Jahren,
Kinder: Personen im Alter zwischen sechs und 14 Jahren.
§ 2 Ausmaß
(1) Da...