Vorarlberger Baurecht
1. Aufl. 2005
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S. 992. Verordnung der Landesregierung über die Baueingabe (Baueingabeverordnung)
LGBl 2001/62
Auf Grund des § 21 Abs. 1 des Baugesetzes (BauG), LGBl.Nr. 52/2001, wird verordnet:
1. Abschnitt Baubewilligungsverfahren
§ 1 Bauantrag
(1) Die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
(2) Der Antrag hat Art, Lage und Umfang und die beabsichtigte Verwendung des Bauvorhabens anzugeben.
(3) Dem Bauantrag sind anzuschließen:
der Nachweis des Eigentums oder Baurechtes am Baugrundstück oder, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer oder bauberechtigt ist, die Zustimmung des Eigentümers bzw. Bauberechtigten,
Pläne nach § 2, eine Baubeschreibung nach § 3 sowie die zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Berechnungen,
der Nachweis einer rechtlich gesicherten Verbindung des Baugrundstückes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche gemäß § 4 Abs. 2 BauG,
ein Verzeichnis der Nachbarn (§ 2 Abs. 1 lit. k BauG) unter Angabe der Anschriften und der Grundstücksnummern der Nachbargrundstücke, sofern diese Angaben nicht im Lageplan enthalten sind.
(4) Wenn aus den nach den § 2 und 3 vorgeschriebenen Unterlagen allein nicht beurteilt werden kann, ob das Bauvorhaben den bau- und r...