Vorarlberger Baurecht
1. Aufl. 2005
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S. 17Baugesetz
LGBl 2001/52 idF LGBl 2003/23
1. Abschnitt Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Bauvorhaben. Ausgenommen sind Bauvorhaben betreffend
Eisenbahn-, Schifffahrts- und Luftfahrtsanlagen, soweit sie Zwecken des Verkehrs dienen;
Bergwerke;
spezifisch militärische Bauwerke, wie Befestigungen, Munitionslager, Meldeanlagen, Schieß- und sonstige Übungsstätten;
öffentliche Straßen, soweit es sich nicht um Gebäude handelt;
Güterwege, Forststraßen und andere land- und forstwirtschaftliche Bringungsanlagen, soweit es sich nicht um Gebäude handelt;
Leitungen für Strom, Gas, Erdöl u.dgl., soweit es sich nicht um Gebäude handelt;
Anlagen, die nach wasserrechtlichen Vorschriften einer Bewilligung oder Anzeige bedürfen, soweit es sich nicht um Gebäude handelt;
Anlagen für die Durchführung einzelner Veranstaltungen nach dem Veranstaltungsgesetz;
ortsfeste Behälter für flüssige Brenn- oder Treibstoffe, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen, die einer Bewilligung oder Anzeige nach gewerbe-, abfall-, kanalisations- oder energierechtlichen Vorschriften bedürfen;
Ankündigungen und Werbeanlagen außerhalb bebauter Bereiche;
Zelte und Wohnwagen auf Campingplä...