Umsatzsteuer 2014
1. Aufl. 2014
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S. 252. Lieferungen und sonstige Leistungen in Österreich
2.1. Einheitlichkeit der Leistung
Aufgrund des Grundsatzes der einheitlichen Leistungen muss im ersten Schritt festgestellt werden, ob die Leistung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 21 BAO) als Lieferung eines Gegenstandes oder als sonstige Leistung anzusehen ist. Diese Beurteilung hat anhand der Verkehrsauffassung und nach der Absicht der Parteien zu erfolgen.
Es ist daher nicht zulässig, den einheitlichen Wirtschaftsvorgang einer Werklieferung (z.B. Errichtung eines Bauwerkes) in eine Warenlieferung und eine sonstige Leistung (Arbeitsleistung) zu zerlegen (; ). Dies gilt auch dann, wenn über die Lieferung und die Verarbeitung des Materials getrennte Aufträge erteilt und getrennte Rechnungen gelegt werden (Rz 346 UStR). Das Verhältnis des Wertes der Leistung ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung, kann aber als Indiz herangezogen werden. Ob für alle Leistungen ein einheitlicher Preis verlangt wird oder ob alle Leistungen im Zuge eines einheitlichen Vertrages erbracht werden, ist unerheblich. Nicht erforderlich ist, dass eine der beiden Leistungen nur in Zusammenhang mit der anderen wirtschaftlic...