SWK-Spezial Reihen- und Dreiecksgeschäfte
2. Aufl. 2020
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5. Sonderfälle von Lieferungen
5.1. Innergemeinschaftliche Verbringung
Beim Verbringen wird der Gegenstand des Unternehmens zur eigenen Verfügung des Unternehmers befördert oder versendet. Der Gegenstand befindet sich somit während des gesamten Transports in der Verfügungsmacht des Unternehmers. Einem Abnehmer wird die Verfügungsmacht allenfalls in einem weiteren Schritt im Bestimmungsmitgliedstaat übertragen. Bei einem gebrochenen Transport, wenn der Gegenstand von der für den Transport zuständigen Partei teilweise selbst und/oder durch mehrere Frachtführer befördert wird, oder bei einem gemischten Transport, wenn der Gegenstand teilweise vom Lieferer und teilweise vom Abnehmer befördert oder versendet wird, liegt ein einheitlich zu beurteilender Vorgang vor, sodass keine innergemeinschaftliche Verbringung verwirklicht wird.
Die Verbringung von Gegenständen innerhalb des Unternehmens ist grundsätzlich keine Lieferung und somit kein steuerbarer Vorgang. Wird der Gegenstand bei der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat verbracht, fingiert Art 17 Abs 1 MwStSyst-RL, dass die innergemeinschaftliche Verbringung einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt wird. Die Verbringung eines G...