SWK-Spezial Lohnverrechnung 2020
1. Aufl. 2020
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S. 7
1.1. Lohnsteuer
Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Steuerrecht
1
Arbeitgeber ist gemäß § 47 Abs. 1 EStG, wer Arbeitslohn i. S. d. § 25 EStG auszahlt. Besteht im Inland eine Betriebsstätte des Arbeitgebers nach § 81 EStG, wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer). Besteht im Inland keine Betriebsstätte des Arbeitgebers, gilt für Lohnzahlungszeiträume ab 2020 Folgendes:
für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmernist die Einkommensteuer durch Steuerabzug (Lohnsteuer) vom Arbeitslohn zu erheben;
für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmernkann die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben werden;
für Bezüge und Vorteile aus ausländischen Einrichtungen i. S. d. § 5 Z 4 Pensionskassengesetz ist die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) zu erheben.
Für die Erhebung der Lohnsteuer gemäß lit. a bis c ist bis das Finanzamt Graz-Stadt, ab das Finanzamt Österreich zuständig.
Auf Grund der überschießenden Formulierungen in § 47 Abs. 1 lit. a EStG 1988 stellt das BMF klar, dass die Einkommensteuer des unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers durch einen a...