KBGG | Kinderbetreuungsgeldgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 8a Einschleifregelung
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§ 8a (eingeführt durch das BGBl I 2007/76) sieht eine Einschleifregelung für den Fall vor, dass die maßgeblichen Einkünfte die Zuverdienstgrenze überschreiten. Abs 1 betrifft das pauschale und das ea KBG. Abs 2 enthält die Regelung für die Beihilfe zum pauschalen KBG nach § 9. Nur bei der Beihilfe ist für die Anwendung dieser Einschleifregelung gem Abs 2 zu unterscheiden, ob es nur zu einer geringfügigen Überschreitung kommt oder nicht. Nach der ausdrücklichen Regelung ist dann von einem geringfügigen Überschreiten auszugehen, wenn die Überschreitung nicht mehr als 15 % beträgt. Handelt es sich um eine idS geringfügige Überschreitung, gelangt die Einschleifregelung zur Anwendung. Ist wegen der Höhe der Überschreitung über 15 % nicht mehr von einer geringfügigen Überschreitung auszugehen, dann ist die gesamte in dem betreffenden Kalenderjahr bezogene Beihilfe zurückzuzahlen.
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Im Falle einer Beihilfe für Paare wird die Einschleifregelung nur dann angewendet, wenn beide Elternteile (bzw ein Elternteil und dessen Partner) ihren jeweiligen Grenzbetrag um nicht mehr als 15 % überschreiten. Überschreitet auch nur einer seinen Grenzbetrag, wird die gesamte bezogene Bei...