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ZWF 1, Jänner 2024, Seite 47

Vorsteuerversagung wegen Beteiligung am Mehrwertsteuerbetrug

ZWF 2024/10

§ 12 Abs 1 Z 1 UStG

HR, C-108/20

Allein die Tatsache, dass der Steuerpflichtige Gegenstände oder Dienstleistungen erworben hat, obwohl er in irgendeiner Weise wusste, dass er mit diesem Erwerb an einem Umsatz teilnahm, der in eine auf einer vorhergehenden Umsatzstufe der Liefer- oder Leistungskette begangene Umsatzsteuerhinterziehung einbezogen war, gilt für die Zwecke der Mehrwertsteuer-Richtlinie als Beteiligung an dieser Steuerhinterziehung. Die einzige für die Versagung eines Abzugsrechts in einer solchen Situation entscheidende aktive Handlung besteht im Erwerb dieser Gegenstände oder Dienstleistungen. Somit bedarf es, um eine solche Versagung zu begründen, keines Nachweises dafür, dass dieser Steuerpflichtige in irgendeiner Form aktiv an der Steuerhinterziehung beteiligt gewesen ist, und sei es nur, indem er diese aktiv gefördert oder begünstigt hat. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass er seine Lieferbeziehungen und Lieferer nicht verschleiert hat. Bereits die Missachtung bestimmter Sorgfaltspflichten kann dazu führen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug versagt wird, wobei es wesentlich von den jeweiligen Umständen abhängt, welche Maßnahmen im konkreten Fall vernünftigerweise v...

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