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ZWF 1, Jänner 2024, Seite 40

Verfehlungen und Sanierungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit WiEReG-Meldungen

Tanja Rösler

Mit der Einrichtung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer im Jahr 2018 und damit einhergehend dem Inkrafttreten des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG), das zuletzt 2023 geändert wurde, kam es auch zur Einführung zusätzlicher Meldeverpflichtungen, die bei Verletzung entsprechend unionsrechtlichen Vorgaben mit abschreckend hohen Geldstrafen sanktioniert werden. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die aktuellen Verfehlungen nach dem WiEReG und über Sanierungsmöglichkeiten in der Praxis, damit eine mögliche Strafdrohung doch noch erfolgreich abgewendet werden kann.

1. Strafbestimmungen nach dem WiEReG

Mit Umsetzung des EU-Finanz-Anpassungsgesetzes 2019 (EU-FinAnpG 2019), das im WiEReG für mehr und differenzierte Straftatbestände sorgt, wurde § 15 WiEReG, in dem die Vergehen normiert werden, im Aufbau grundlegend präzisiert und abgeändert. Aktuell wurden bereits Teilbereiche einer weiteren WiEReG-Novelle in Kraft gesetzt, sodass zusätzlich eine neue Strafbestimmung in Bestand getreten ist. Diese Neuerungen wurden am im BGBl kundgemacht.

In der Folge wird auf die aktuellen Strafbestimmungen im WiEReG eingegangen. § 15 WiEReG idgF unterteilt die normierten Straftatbestände sowohl in Finanzvergehen als auch bloße Finanzordnungswidrigkeiten. Die grundlegende Me...

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