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ZVers 1, Jänner 2024, Seite 48

Rechtsschutzversicherung: Verstoßtheorie im Schadenersatz-Rechtsschutz; Rechtsschutz für Erbrecht

ZVers Redaktion

RSS-E 95/23

1. Art 2 ARB 2017: Voraussetzung eines Leistungsanspruchs des Versicherungsnehmers ist der Eintritt eines Versicherungsfalles innerhalb des vereinbarten persönlichen, zeitlichen und örtlichen Geltungsbereichs.

2. Die Frage, ob ein Versicherungsfall in die Deckung fällt oder nicht, richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles.

3. Soweit der Antragsteller behauptet, dass die Erbmasse um 20.000 € verkürzt worden sei und ihm als gesetzlichem Erben ein Drittel dieses Betrags zustehe, kann dies nur so verstanden werden, dass er behauptet, die Abhebung wäre widerrechtlich erfolgt, weshalb dem verstorbenen Vater ein Schadenersatzanspruch in Höhe des abgehobenen Betrags zustehe, und dieser Schadenersatzanspruch sei in die Erbmasse gefallen.

4. Im Schadenersatz-Rechtsschutz gilt für die Geltendmachung von Vermögensschäden gemäß Art 2.3 ARB 2017 die Verstoßtheorie. Der Versicherungsfall ist daher bereits mit der erfolgten widerrechtlichen Bargeldabhebung eingetreten. Ein etwaiger Anspruch auf Rechtsschutzdeckung wäre in diesem Zeitpunkt nur dem hier nicht versicherten Vater des Antragstellers zugestanden. Die nachfolgende Universalsukzession a...

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