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Feuerversicherung: Grobe Fahrlässigkeit bei Entsorgung einer Zigarette
Ob der Schädiger leichte oder grobe Fahrlässigkeit zu verantworten hat, ist nach den konkreten Umständen des Falles zu beurteilen und bildet daher nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn dem Berufungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste.
Zurückweisung einer vom klagenden Versicherungsunternehmen (welches nach Erbringung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer seine Leistungen im Regresswege vom brandverursachenden Benutzer einer Wohnung gestützt auf § 67 VersVG zurückforderte) erhobenen außerordentlichen Revision. Dem Versicherungsvertrag lag ein Regressverzicht des Versicherers gegen Wohnungsinhaber für Fälle leichter Fahrlässigkeit zugrunde.
Brandursache war eine in einem Restmüllsack gemeinsam mit anderen Müllresten entsorgte – zuvor in einer Tasse ausgedrückte – Zigarette. Dem OGH zufolge hat das Berufungsgericht mit der Verneinung grober Fahrlässigkeit den ihm in solchen Wertungsfragen zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten.
Zur Regressthematik ohne Regressverzicht des Versicherers gegenüber dem Wohnungsinhaber im Rahmen der allgemeinen V...